Im Jahr 2025 feierte die Ständige Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungsgemeinschaft, besser bekannt als MAK-Kommission, ihr 70-jähriges Bestehen. Ein beeindruckendes Jubiläum, das uns dazu einlädt, die essenzielle Arbeit dieser Institution zu würdigen, die seit sieben Jahrzehnten maßgeblich zur Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz in Deutschland beiträgt. Die MAK-Kommission ist ein unverzichtbarer Pfeiler des Arbeitsschutzes. Ihre wissenschaftlich fundierten Empfehlungen und Grenzwerte für gesundheitsgefährdende Stoffe sind die Grundlage für Präventionsmaßnahmen und Schutzvorschriften in zahlreichen Branchen. Dies ist das Ergebnis der engagierten Arbeit von Expertinnen und Experten aus den unterschiedlichsten Disziplinen – von der Toxikologie über die Arbeitsmedizin und Chemie bis hin zur Pathologie und Messtechnik.
Die Ernährungsmedizin hat in der Arbeitsmedizin eine zentrale Bedeutung, da Ernährung einen wesentlichen Einfluss auf die Beschäftigungsfähigkeit ausübt. Dieser bezieht sich nicht nur auf Prävention und Therapie von chronischen Erkrankungen wie Diabetes mellitus, Hypertonie, kardiovaskuläre und zerebrovaskuläre Krankheiten, sondern auch auf kurzfristige, in der Arbeitswelt von heute sehr relevante Faktoren wie körperliche und geistige Leistungsfähigkeit sowie das Wohlbefinden von Beschäftigten. Die Schaffung einer „ernährungsfreundlichen“ Arbeitsumgebung sowie das Angebot von Informationen oder BGF-Maßnahmen zum Thema Ernährung tragen positiv zur Motivation und damit auch wieder zur Produktivität der Beschäftigten bei.
Zahlreiche Museen geben einen umfassenden Einblick in die Historie des Arbeitslebens und des Arbeitsschutzes. Manche Zeugnisse vergangener Arbeitswelten finden sich aber auch unverändert an ihren originalen Standorten. Dort bleiben sie selbst an touristisch viel besuchten Orten den Besuchern meist verborgen. Drei derartige, sehr unterschiedliche „Hidden Places“ wurden in einer Serie in der ASU vorgestellt: Der Königspesel auf Hallig Hooge, eine Privatvilla in Großhansdorf und – als vorerst letztes Beispiel – der Dom zu Köln.
Der Artikel beleuchtet die wachsende Bedeutung digitaler Anwendungen in der Arbeitsmedizin und rückt die Gestaltung funktionaler Schnittstellen in den Mittelpunkt. Während geeignete Tools zunehmend verfügbar sind, besteht die zentrale Herausforderung in deren Integration, um Medienbrüche, Doppelarbeit und Informationsverluste zu vermeiden. Anhand zentraler Schnittstellen – etwa zwischen Dokumentation, Personalwesen und Diagnostik – sowie externer Vernetzungen wird gezeigt, dass Interoperabilität technische, organisatorische und semantische Aspekte umfasst. Typische Probleme sind fehlende Standards, Insellösungen und unklare Datenflüsse. Gleichzeitig wird die Notwendigkeit betont, Datenschutz und ärztliche Schweigepflicht konsequent zu wahren. Abschließend formuliert der Beitrag praxisnahe Empfehlungen und hebt hervor, dass integrierte Systeme die Grundlage einer effizienten, zukunftsfähigen arbeitsmedizinischen Versorgung bilden.
Gewalt gegenüber Beschäftigten im Gesundheitswesen ist längst kein Randphänomen mehr. In vielen Bereichen der medizinischen und pflegerischen Versorgung hat sich eine Entwicklung vollzogen, die Fachkräfte zunehmend belastet und auch für die Betriebsmedizin immer mehr an Bedeutung zunimmt. Während Gewalt früher als Ausnahme galt, berichten Mitarbeitende heute vielerorts von einer neuen Normalität: Beleidigungen, Bedrohungen, körperliche Übergriffe oder sexuelle Grenzverletzungen gehören für viele Beschäftigte inzwischen zum Arbeitsalltag.
Der Betriebsarzt1 nimmt im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) nach § 167 Abs. 2 SGB IX eine Schlüsselrolle ein: Er übersetzt medizinische Befunde in arbeitsplatzbezogene Handlungsempfehlungen, ohne Diagnosen preiszugeben. Zugleich unterliegt er strengen Grenzen durch ärztliche Schweigepflicht (§ 203 StGB), Datenschutzrecht und seine ausschließlich beratende Funktion. Der Beitrag zeigt auf Grundlage einer arbeitsrechtlich-dogmatischen Analyse und der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, welche konkreten Aufgaben dem Betriebsarzt im BEM zukommen, wo seine rechtlichen Grenzen verlaufen und welche Bedeutung seine Mitwirkung für die dreistufige Verhältnismäßigkeitsprüfung bei krankheitsbedingten Kündigungen hat. Das BEM konkretisiert den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und wirkt als präventives Instrument zur Sicherung des Arbeitsverhältnisses. Seine ordnungsgemäße Durchführung hat zugleich erhebliche prozessuale Folgen im Hinblick auf die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers. Fundierte juristische Kenntnisse sind für Betriebsärzte daher keine akademische Kür, sondern praktische Notwendigkeit.
Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärztinnen/Betriebsärzte arbeiten seit Jahrzehnten Seite an Seite in der Beratung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz in Unternehmen. Diese Zusammenarbeit ist ein Erfolgsgarant für die Wirksamkeit von Sicherheits- und Gesundheitsmaßnahmen. Veränderungen durch die „neue Arbeitswelt“ führen dazu, dass sich die Zusammenarbeit verändern und verbessern muss. Ein erster Schritt ist, sich dessen bewusst zu sein.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund), mit über 23 Mio. Versicherten größter der 16 Rentenversicherungsträger in Deutschland, finanziert Leistungen zur medizinischen Rehabilitation insbesondere für Beschäftigte, deren Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen erheblich gefährdet oder bereits gemindert ist.
Die Tuberkulose (TB) ist in Deutschland selten geworden. Dennoch haben Beschäftigte im Gesundheitswesen weiterhin ein erhöhtes Infektionsrisiko. Daher werden bei ihnen anlassbezogene Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt. Diese werden sowohl von der Verordnung für Arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbMedVV) als auch vom Infektionsschutzgesetz (IfSG) vorgeschrieben. Um Doppeluntersuchungen zu vermeiden, sind enge Kooperationen zwischen den Betriebsärzten und -ärztinnen sowie den Gesundheitsämtern notwendig. Die entsprechenden Absprachen sollten vorab unabhängig von auftretenden Erkrankungen getroffen werden.
Das Forum Arbeitsphysiologie vereint seit seiner Gründung im Jahr 1996 Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler der Arbeitsmedizin und der Arbeitswissenschaft zu einem jährlichen Symposium. Die Grundlage bietet dafür die finanzielle Förderung durch die Lieselotte und Dr. Karl Otto Winkler-Stiftung für Arbeitsmedizin. Das Rahmenprogramm wird darüber hinaus durch private Sponsoren sowie der THUMEDI Präventionsmanagement GmbH und der THUMEDI technica GmbH & Co. KG (Thum-Jahnsbach), ermöglicht. Träger des Forums Arbeitsphysiologie sind die Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin (DGAUM) und die Gesellschaft für Arbeitswissenschaft (GfA). Das Forum wird von einem Dreiergremium (seit 11/2023 Prof. Dr. Benjamin Steinhilber und Dr. Tessy Luger, Institut für Arbeitsmedizin, Sozialmedizin und Versorgungsforschung, Universitätsklinikum Tübingen, sowie Prof. Dr. Julia Krabbe, Institut für Prävention und Arbeitsmedizin der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, Institut der Ruhr-Universität Bochum (IPA)) geleitet.
Die AG Next Generation der Deutschen Gesellschaft für Arbeits- und Umweltmedizin (DGAUM) beschäftigt sich mit Zukunftsthemen der Arbeitsmedizin und kümmert sich um die Nachwuchsförderung. Die ASU-Reihe „Next Generation“ gibt einen Einblick in die AG-Arbeit, indem zentrale Themen und Projekte vorgestellt werden. Mitglieder sowie Expertinnen und Experten schildern ihre Erfahrungen und präsentieren Ideen und Lösungsansätze.
Der Kongress „Health in Care Professions“ des Verbands deutscher Betriebs- und Werksärzte e. V. (VDBW) widmet sich den besonderen Anforderungen der arbeitsmedizinischen Betreuung in Pflege- und Sozialberufen. Die Premiere des Kongresses im Mai 2025 bot mit vielen Vorträgen und Seminaren fundierte Einblicke in die vielfältigen Herausforderungen für Betriebsärztinnen und -ärzte sowie arbeitsmedizinisches Assistenzpersonal. In dieser Serie stellen wir ausgewählte Beiträge vor, die zentrale Themen und praxisrelevante Erkenntnisse zusammenfassen.
Nach dem Mutterschutzgesetz sind Arbeitgebende verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Gesundheit der Schwangeren/Stillenden und ihres Kindes zu schützen. Um Schwangeren und Arbeitgebenden/Vorgesetzten eine Hilfestellung zu geben, damit möglichst optimale und sichere Rahmenbedingungen für die Beschäftigung während Schwangerschaft und Stillzeit geschaffen werden, hat der BDA eine „Positivliste“ erarbeitet, in der die Einsatzmöglichkeiten der Schwangeren/Stillenden konkretisiert werden. Solche Empfehlungen des BDA bieten den Beteiligten eine Orientierungshilfe, ersetzen aber keinesfalls die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung im Einzelfall und die danach u. U. notwendige Prüfung durch die zuständige Aufsichtsbehörde. Sofern die Vorgaben des BDA beachtet worden sind, hatten die zuständigen Aufsichtsbehörden in der Regel keine Bedenken gegen den weiteren Einsatz der schwangeren Anästhesistin.
Chronischer Arbeitsstress ist mehr als eine subjektive Belastung – er kann sich unmittelbar auf das Herz-Kreislauf-System auswirken. Eine Fallvignette zeigt, wie leistungsorientierte Identitätsmuster und fehlende Regeneration zu einer kardiovaskulären Vulnerabilität beitragen können. Der Beitrag unterstreicht die zentrale Rolle der Betriebsmedizin an der Schnittstelle zwischen Prävention, psychosozialer Diagnostik und Herzgesundheit im Unternehmen.
Eine evidenzbasierte kardiovaskuläre Beratung von Beschäftigten im Rahmen verschiedener arbeitsmedizinischer Anlässe, z. B. der ganzheitlichen Vorsorge oder Check-ups, könnte vielversprechend sein. Dieser Artikel gibt für die arbeitsmedizinische Praxis eine Übersicht zu den „Big Five“ der Herzgesundheit: Bluthochdruck, Übergewicht, Diabetes mellitus, Lipide und Rauchen.
Die Umsetzung leitliniengerechter kardiovaskulärer Prävention stellt im arbeitsmedizinischen Alltag eine Herausforderung dar. Dieser Beitrag stellt das Modell der kardiovaskulären Präventionsassistenz (CVP) als strukturierten Lösungsansatz vor. Anhand eines Fallberichts wird die praktische Anwendung des Modells illustriert: Es wird gezeigt, wie eine assistentengeleitete, engmaschige Betreuung zur signifikanten Reduktion des individuellen Risikoprofils und zur Steigerung der Adhärenz bei Lebensstiländerungen führen kann. Der Artikel diskutiert das Potenzial der CVP zur Schließung der Versorgungslücke in der betrieblichen Gesundheitsförderung.
Akuter Brustschmerz am Arbeitsplatz stellt Betriebsärztinnen und -ärzte oft vor eine große Herausforderung. Dieser Beitrag stellt die Kasuistik eines 58-jährigen Mitarbeiters vor, dessen lebensbedrohlicher Herzinfarkt hinter untypischen Symptomen und einem unauffälligen EKG verborgen lag. Der Fall unterstreicht, wie wichtig es ist, sich nicht allein auf die automatische EKG-Interpretation zu verlassen. Durch eine strukturierte Anamnese, eine sorgfältige manuelle EKG-Analyse und dem gezielten Einsatz des „Game Changers“, dem hochsensitiven Troponin, kann eine schnelle und lebensrettende Diagnose direkt im betrieblichen Umfeld gelingen. Praxisnahe und evidenzbasierte Handlungsschritte für die sichere Abklärung eines der häufigsten und potenziell gefährlichsten Leitsymptome in der Betriebsmedizin werden aufgezeigt.
In Zeiten von Fachkräftemangel und einer alternden Belegschaft wird die Herzgesundheit zur strategischen Kennzahl. Der folgende Beitrag beschreibt, wie eine evidenzbasierte Inhouse-Diagnostik von Brustschmerz nicht nur die klinische Notfallkette entlastet, sondern sich bereits beim ersten vermiedenen Klinikfall für das Unternehmen amortisiert.
Mit dem viel kritisierten Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27.09.2023 – B 2 U 8/21 R – (s. ASU-Ausgabe 7/2024, S. 9 ff.) hatte der 2. Senat grundlegend entschieden, dass bei Berufskrankheiten ohne Mindesteinwirkungsdosis eine wesentliche Verursachung durch die berufliche Exposition gegenüber dem Listenstoff anzunehmen sei, sofern andere Ursachen für die Erkrankung des Versicherten positiv ausgeschlossen sind. Die vorliegende Entscheidung wendet dieses Prüfschema des BSG auf den ebenfalls offenen Tatbestand der Berufskrankheit Nr. 1108 an.
Für die Beurteilung von Krebserkrankungen der Harnwege durch aromatische Amine in Verfahren nach BK 1301 steht kein Dosisgrenzwert zur Verfügung. Es kann erforderlich sein, dass neben den grundsätzlich anspruchsvollen Anforderungen im Einzelfall auch spezielles toxikologisches Wissen und Kenntnisse über chemische Reaktionsmechanismen einbezogen werden müssen. Bei dem hier geschilderten Fall wurde erst 14 Jahre nach Diagnose der Erkrankung ein abschließendes Urteil gesprochen. Die gewonnenen Erkenntnisse können für die Individualprävention und Vorsorge von Bedeutung sein.
Zahlreiche Museen geben einen umfassenden Einblick in die Historie des Arbeitslebens und des Arbeitsschutzes. Manche Zeugnisse vergangener Arbeitswelten finden sich aber auch unverändert an ihren originalen Standorten. Dort bleiben sie selbst an touristisch viel besuchten Orten den Besuchern meist verborgen. Drei derartige, sehr unterschiedliche „Hidden Places“ werden in einer Serie in den nächsten Ausgaben der ASU vorgestellt: Der Königspesel auf Hallig Hooge, eine Privatvilla in Großhansdorf und der Dom zu Köln.
Der Kongress „Health in Care Professions“ des Verbands deutscher Betriebs- und Werksärzte e. V. (VDBW) widmet sich den besonderen Anforderungen der arbeitsmedizinischen Betreuung in Pflege- und Sozialberufen. Die Premiere des Kongresses im Mai 2025 bot mit vielen Vorträgen und Seminaren fundierte Einblicke in die vielfältigen Herausforderungen für Betriebsärztinnen und -ärzte sowie arbeitsmedizinisches Assistenzpersonal. In dieser Serie stellen wir ausgewählte Beiträge vor, die zentrale Themen und praxisrelevante Erkenntnisse zusammenfassen. Teil 4 befasst sich mit Berufsdermatosen und stellt Hintergründe, Schutzmaßnahmen und Beispiele für den ärztlichen Alltag dar.
Nach dem Mutterschutzgesetz sind Arbeitgebende verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Gesundheit der Schwangeren/Stillenden und ihres Kindes zu schützen. Um Schwangeren und Arbeitgebenden/Vorgesetzten eine Hilfestellung zu geben, damit möglichst optimale und sichere Rahmenbedingungen für die Beschäftigung während Schwangerschaft und Stillzeit geschaffen werden, hat der BDA eine „Positivliste“ erarbeitet, in der die Einsatzmöglichkeiten der Schwangeren/Stillenden konkretisiert werden. Solche Empfehlungen des BDA bieten den Beteiligten eine Orientierungshilfe, ersetzen aber keinesfalls die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung im Einzelfall und die danach u.U. notwendige Prüfung durch die zuständige Aufsichtsbehörde. Sofern die Vorgaben des BDA beachtet worden sind, hatten die zuständigen Aufsichtsbehörden in der Regel keine Bedenken gegen den weiteren Einsatz der schwangeren Anästhesistin.
Eine gesetzeskonforme Umsetzung des Mutterschutzgesetzes in der Zahnmedizin ist in der Regel möglich, ohne dass vom Arbeitgeber betriebliche Beschäftigungsverbote während Schwangerschaft und Stillzeit ausgesprochen werden müssen. An drei Fallbeispielen wird ausgeführt, wie durch Schutzmaßnahmen unverantwortbare Gefährdungen abgewendet werden können.