Der arbeitsrechtliche Mutterschutz ist für Unternehmen von zentraler Bedeutung, um die Gesundheit von Mutter und Kind zu schützen und zugleich eine möglichst störungsfreie Fortführung der Beschäftigung zu ermöglichen. Der folgende Artikel stellt die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen und konkrete Handlungspflichten für den betrieblichen Alltag dar.
Der Implementierung von präventiven Gesundheitsangeboten kommt im Betrieblichen Gesundheitsmanagement eine wichtige Rolle zu, um Langzeiterkrankungen und damit verbundene Ausfallzeiten für Mitarbeitende und Unternehmen möglichst frühzeitig zu vermeiden. Dabei gilt es, die individuellen und organisatorischen Belastungsfaktoren der Beschäftigten zu analysieren und passgenaue präventive Maßnahmen zu entwickeln. Die vorliegende ASU-Serie will in loser Abfolge Beispiele für die vielfältigen Lösungsansätze bieten.
Die zunehmende Globalisierung auch in der Arbeitswelt bedingt in Teilen, dass Beschäftigte auch ins Ausland entsendet werden, um dort ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Dies wirft aus Sicht des Arbeitgebers immer die Fragestellung auf, welche Maßnahmen in Bezug auf mögliche Erkrankungen im Ausland zu treffen sind und welche Absicherung bereits nach deutschem Recht diesbezüglich besteht. Nachfolgender Artikel erläutert die wesentlichen rechtlichen Begleitumstände bei der Entsendung von Beschäftigten ins Ausland.
Welche reisemedizinische Vorsorge ist bei Dienstreisen ins Ausland verpflichtend – und wer entscheidet das und wie? Diese Unterlage zeigt praxisnahe Entscheidungswege auf Basis der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und einer dynamischen Ampellogik (Grün/Gelb/Rot). Sie unterstützt Führungskräfte und Reisende dabei, Risiken systematisch zu bewerten, Pflichtvorsorge korrekt abzuleiten und die Vorbereitung inklusive Beratung, Impfungen, Reiseapotheke und Dokumentation transparent umzusetzen.
Bei und nach Tropenaufenthalten treten Abdominalbeschwerden deutlich häufiger auf. Spätestens wenn auch eine Eosinophilie im peripheren Blut vorliegt, muss eine parasitäre Ursache ausgeschlossen werden. Was hierbei zu beachten ist, wird anhand eines Fallberichts aufgezeigt.
Ein 40-jähriger Mitarbeitender eines Technologieunternehmens wurde 2024 in Mexiko auf dem Weg vom Firmengelände zu seinem Taxi von einem wildlebenden Hund gebissen. Die fachliche Betreuung im Rahmen des betrieblichen Case-Managements zeigte viele Herausforderungen bei einer ärztlichen Akutbehandlung im Ausland und ergab wichtige Erkenntnisse für die reisemedizinische Beratung.
Arbovirosen sind weltweit zunehmende, durch Arthropoden übertragene Virusinfektionen mit wachsender Bedeutung für die Arbeitsmedizin. Berufliche Expositionen, insbesondere bei Auslandsaufenthalten oder Tätigkeiten im Freien, erhöhen das Infektionsrisiko. Im Fokus stehen Prävention, Impfstrategien und individuelle Risikobewertung. Der Beitrag gibt einen praxisorientierten Überblick für die betriebsärztliche Beratung.
Eine Eosinophilie-Abklärung kann im klinischen Alltag eine diagnostische Herausforderung darstellen. Das ätiologische Spektrum umfasst allergische, infektiöse, inflammatorische und neoplastische Ursachen; auch Helmintheninfektionen – meist im Kontext eines Auslandsaufenthalts erworben – sind zu berücksichtigen. Dieser Beitrag bietet eine Orientierung zur Abklärung einer reiseassoziierten Eosinophilie mit dem Ziel der frühzeitigen Diagnosestellung und Vermeidung von Folgeschäden.
Impfungen sind Kern der arbeitsmedizinischen Prävention – doch Impfstatus, Indikationen und Auffrischungen gehen im Alltag leicht unter. Ein digitales Impfmanagement verknüpft Impfstofflogistik, indikationsbasierte Planung, Recall und Dokumentation (inkl. ePA) und macht Impfprozesse nachvollziehbar, effizient und rechtssicher.
Die Empfehlungen der STIKO fokussieren primär auf Inlandsgefährdungen sowie den touristischen Individualschutz. Spezifische Gefährdungsprofile beruflicher Auslandstätigkeiten bleiben dabei oft unberücksichtigt, obwohl Berufs- und Umfeldgefährdungen hier verschmelzen. In der internationalen Arbeitsmedizin besteht an dieser Stelle eine Beratungslücke. Der vorliegende Artikel analysiert am Beispiel von Dengue und Chikungunya die Notwendigkeit einer erweiterten arbeitsmedizinischen Indikationsstellung bei Impfungen. Unter Berücksichtigung der STIKO-Öffnungsklausel, kumulativer Gefährdungen und der Qualität lokaler Versorgungsstrukturen wird aufgezeigt, wie Betriebsärztinnen und Betriebsärzte Gefährdungsbeurteilungen im Sinne der ArbMedVV und AMR 6.6 rechtssicher nutzen können, um unter anderem auch Berufskrankheiten (BK 3104) im Auslandseinsatz zu verhüten.
Berufliche Auslandsreisen können besondere Gefährdungen darstellen. Diese Gefährdungen müssen beurteilt werden, aus somatischer, infektiologischer und Gesundheitssystem-Sicht. Die gesetzlichen Grundlagen sind in Deutschland mit der EU-Direktive 89/391/EWG, dem Arbeitsschutzgesetz und der Arbeitsmedizinischen Vorsorge klar. Internationale Grundlagen, wie die ISO31030 Leitlinie, nennen weitere fachliche Prämissen.
Mehr als ein Drittel der Erwerbstätigen in Deutschland lebt mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung. Viele von ihnen stehen regelmäßig vor der Frage: Arbeiten trotz Krankheitsgefühl oder krankmelden? Damit beschäftigt sich die AmiChoro.
Im Jahr 2025 feierte die Ständige Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungsgemeinschaft, besser bekannt als MAK-Kommission, ihr 70-jähriges Bestehen. Ein beeindruckendes Jubiläum, das uns dazu einlädt, die essenzielle Arbeit dieser Institution zu würdigen, die seit sieben Jahrzehnten maßgeblich zur Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz in Deutschland beiträgt. Die MAK-Kommission ist ein unverzichtbarer Pfeiler des Arbeitsschutzes. Ihre wissenschaftlich fundierten Empfehlungen und Grenzwerte für gesundheitsgefährdende Stoffe sind die Grundlage für Präventionsmaßnahmen und Schutzvorschriften in zahlreichen Branchen. Dies ist das Ergebnis der engagierten Arbeit von Expertinnen und Experten aus den unterschiedlichsten Disziplinen – von der Toxikologie über die Arbeitsmedizin und Chemie bis hin zur Pathologie und Messtechnik.
Die Ernährungsmedizin hat in der Arbeitsmedizin eine zentrale Bedeutung, da Ernährung einen wesentlichen Einfluss auf die Beschäftigungsfähigkeit ausübt. Dieser bezieht sich nicht nur auf Prävention und Therapie von chronischen Erkrankungen wie Diabetes mellitus, Hypertonie, kardiovaskuläre und zerebrovaskuläre Krankheiten, sondern auch auf kurzfristige, in der Arbeitswelt von heute sehr relevante Faktoren wie körperliche und geistige Leistungsfähigkeit sowie das Wohlbefinden von Beschäftigten. Die Schaffung einer „ernährungsfreundlichen“ Arbeitsumgebung sowie das Angebot von Informationen oder BGF-Maßnahmen zum Thema Ernährung tragen positiv zur Motivation und damit auch wieder zur Produktivität der Beschäftigten bei.
Zahlreiche Museen geben einen umfassenden Einblick in die Historie des Arbeitslebens und des Arbeitsschutzes. Manche Zeugnisse vergangener Arbeitswelten finden sich aber auch unverändert an ihren originalen Standorten. Dort bleiben sie selbst an touristisch viel besuchten Orten den Besuchern meist verborgen. Drei derartige, sehr unterschiedliche „Hidden Places“ wurden in einer Serie in der ASU vorgestellt: Der Königspesel auf Hallig Hooge, eine Privatvilla in Großhansdorf und – als vorerst letztes Beispiel – der Dom zu Köln.
Der Artikel beleuchtet die wachsende Bedeutung digitaler Anwendungen in der Arbeitsmedizin und rückt die Gestaltung funktionaler Schnittstellen in den Mittelpunkt. Während geeignete Tools zunehmend verfügbar sind, besteht die zentrale Herausforderung in deren Integration, um Medienbrüche, Doppelarbeit und Informationsverluste zu vermeiden. Anhand zentraler Schnittstellen – etwa zwischen Dokumentation, Personalwesen und Diagnostik – sowie externer Vernetzungen wird gezeigt, dass Interoperabilität technische, organisatorische und semantische Aspekte umfasst. Typische Probleme sind fehlende Standards, Insellösungen und unklare Datenflüsse. Gleichzeitig wird die Notwendigkeit betont, Datenschutz und ärztliche Schweigepflicht konsequent zu wahren. Abschließend formuliert der Beitrag praxisnahe Empfehlungen und hebt hervor, dass integrierte Systeme die Grundlage einer effizienten, zukunftsfähigen arbeitsmedizinischen Versorgung bilden.
Gewalt gegenüber Beschäftigten im Gesundheitswesen ist längst kein Randphänomen mehr. In vielen Bereichen der medizinischen und pflegerischen Versorgung hat sich eine Entwicklung vollzogen, die Fachkräfte zunehmend belastet und auch für die Betriebsmedizin immer mehr an Bedeutung zunimmt. Während Gewalt früher als Ausnahme galt, berichten Mitarbeitende heute vielerorts von einer neuen Normalität: Beleidigungen, Bedrohungen, körperliche Übergriffe oder sexuelle Grenzverletzungen gehören für viele Beschäftigte inzwischen zum Arbeitsalltag.
Der Betriebsarzt1 nimmt im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) nach § 167 Abs. 2 SGB IX eine Schlüsselrolle ein: Er übersetzt medizinische Befunde in arbeitsplatzbezogene Handlungsempfehlungen, ohne Diagnosen preiszugeben. Zugleich unterliegt er strengen Grenzen durch ärztliche Schweigepflicht (§ 203 StGB), Datenschutzrecht und seine ausschließlich beratende Funktion. Der Beitrag zeigt auf Grundlage einer arbeitsrechtlich-dogmatischen Analyse und der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, welche konkreten Aufgaben dem Betriebsarzt im BEM zukommen, wo seine rechtlichen Grenzen verlaufen und welche Bedeutung seine Mitwirkung für die dreistufige Verhältnismäßigkeitsprüfung bei krankheitsbedingten Kündigungen hat. Das BEM konkretisiert den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und wirkt als präventives Instrument zur Sicherung des Arbeitsverhältnisses. Seine ordnungsgemäße Durchführung hat zugleich erhebliche prozessuale Folgen im Hinblick auf die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers. Fundierte juristische Kenntnisse sind für Betriebsärzte daher keine akademische Kür, sondern praktische Notwendigkeit.
Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärztinnen/Betriebsärzte arbeiten seit Jahrzehnten Seite an Seite in der Beratung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz in Unternehmen. Diese Zusammenarbeit ist ein Erfolgsgarant für die Wirksamkeit von Sicherheits- und Gesundheitsmaßnahmen. Veränderungen durch die „neue Arbeitswelt“ führen dazu, dass sich die Zusammenarbeit verändern und verbessern muss. Ein erster Schritt ist, sich dessen bewusst zu sein.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund), mit über 23 Mio. Versicherten größter der 16 Rentenversicherungsträger in Deutschland, finanziert Leistungen zur medizinischen Rehabilitation insbesondere für Beschäftigte, deren Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen erheblich gefährdet oder bereits gemindert ist.
Die Tuberkulose (TB) ist in Deutschland selten geworden. Dennoch haben Beschäftigte im Gesundheitswesen weiterhin ein erhöhtes Infektionsrisiko. Daher werden bei ihnen anlassbezogene Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt. Diese werden sowohl von der Verordnung für Arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbMedVV) als auch vom Infektionsschutzgesetz (IfSG) vorgeschrieben. Um Doppeluntersuchungen zu vermeiden, sind enge Kooperationen zwischen den Betriebsärzten und -ärztinnen sowie den Gesundheitsämtern notwendig. Die entsprechenden Absprachen sollten vorab unabhängig von auftretenden Erkrankungen getroffen werden.
Das Forum Arbeitsphysiologie vereint seit seiner Gründung im Jahr 1996 Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler der Arbeitsmedizin und der Arbeitswissenschaft zu einem jährlichen Symposium. Die Grundlage bietet dafür die finanzielle Förderung durch die Lieselotte und Dr. Karl Otto Winkler-Stiftung für Arbeitsmedizin. Das Rahmenprogramm wird darüber hinaus durch private Sponsoren sowie der THUMEDI Präventionsmanagement GmbH und der THUMEDI technica GmbH & Co. KG (Thum-Jahnsbach), ermöglicht. Träger des Forums Arbeitsphysiologie sind die Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin (DGAUM) und die Gesellschaft für Arbeitswissenschaft (GfA). Das Forum wird von einem Dreiergremium (seit 11/2023 Prof. Dr. Benjamin Steinhilber und Dr. Tessy Luger, Institut für Arbeitsmedizin, Sozialmedizin und Versorgungsforschung, Universitätsklinikum Tübingen, sowie Prof. Dr. Julia Krabbe, Institut für Prävention und Arbeitsmedizin der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, Institut der Ruhr-Universität Bochum (IPA)) geleitet.
Die AG Next Generation der Deutschen Gesellschaft für Arbeits- und Umweltmedizin (DGAUM) beschäftigt sich mit Zukunftsthemen der Arbeitsmedizin und kümmert sich um die Nachwuchsförderung. Die ASU-Reihe „Next Generation“ gibt einen Einblick in die AG-Arbeit, indem zentrale Themen und Projekte vorgestellt werden. Mitglieder sowie Expertinnen und Experten schildern ihre Erfahrungen und präsentieren Ideen und Lösungsansätze.
Der Kongress „Health in Care Professions“ des Verbands deutscher Betriebs- und Werksärzte e. V. (VDBW) widmet sich den besonderen Anforderungen der arbeitsmedizinischen Betreuung in Pflege- und Sozialberufen. Die Premiere des Kongresses im Mai 2025 bot mit vielen Vorträgen und Seminaren fundierte Einblicke in die vielfältigen Herausforderungen für Betriebsärztinnen und -ärzte sowie arbeitsmedizinisches Assistenzpersonal. In dieser Serie stellen wir ausgewählte Beiträge vor, die zentrale Themen und praxisrelevante Erkenntnisse zusammenfassen.
Nach dem Mutterschutzgesetz sind Arbeitgebende verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Gesundheit der Schwangeren/Stillenden und ihres Kindes zu schützen. Um Schwangeren und Arbeitgebenden/Vorgesetzten eine Hilfestellung zu geben, damit möglichst optimale und sichere Rahmenbedingungen für die Beschäftigung während Schwangerschaft und Stillzeit geschaffen werden, hat der BDA eine „Positivliste“ erarbeitet, in der die Einsatzmöglichkeiten der Schwangeren/Stillenden konkretisiert werden. Solche Empfehlungen des BDA bieten den Beteiligten eine Orientierungshilfe, ersetzen aber keinesfalls die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung im Einzelfall und die danach u. U. notwendige Prüfung durch die zuständige Aufsichtsbehörde. Sofern die Vorgaben des BDA beachtet worden sind, hatten die zuständigen Aufsichtsbehörden in der Regel keine Bedenken gegen den weiteren Einsatz der schwangeren Anästhesistin.