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Neueste ASU-Artikel aus der Wissenschaft

Abb. 3:   UV-Schutzmaßnahmen bei Beschäftigten im Waldkindergarten. Abgebildet wird u. a. die Nutzung des Schattens von Bäumen auf dem Gelände sowie von Bäumen bei einem Waldausflug (technische bzw. organisatorische Schutzmaßnahme) sowie die Nutzung einer geeignete Sonnenbrille und eines textilen Sonnenschutzes durch geeignete Kleidung (personenbezogene Schutzmaßnahmen). Ferner sind Hautpartien, die nicht mittels den o. g. Maßnahmen geschützt werden können, mit einem geeigneten Sonnenschutzmittel eingerieben (personenbezogene Schutzmaßnahme), was fotographisch nicht abgebildet werden kann
 Fig. 3: UV protection measures for employees at the forest kindergarten. The image shows, among other things, the use of shade from trees on the grounds and from trees during forest excursions (technical and organizational protective measures), as well as the use of suitable sunglasses and sun-protective clothing (personal protective measures). Furthermore, areas of skin that cannot be protected by the aforementioned measures are treated with a suitable sunscreen (personal protective measure), which cannot be captured in the photograph

Exposition gegenüber natürlicher ultravioletter (UV-)Strahlung von Beschäftigten in Waldkindergärten: ­Ergebnisse dosimetrischer Messungen in Hamburg

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Ermittlung der natürlichen UV-Belastung von Erzieherinnen und Erziehern in Hamburger Waldkindergärten.

Abb. 1:    Schutzkappenhalter
 
 Fig. 1: Protective cap holder

Stich- und Schnittverletzungen bei Beschäftigten in Zahnarztpraxen

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In der vorliegenden Studie werden die Ursachen von Stich- und Schnittverletzungen (SSV) bei Beschäftigten in Zahnarztpraxen und deren ärztliche Nachsorge nach der SSV anhand von digitalen Dokumentationsbögen zu SSV untersucht.

Arbeitsmedizinische Vorsorge und Impfprävention bei Hebammen – Ergebnisse einer Online-Querschnittsstudie

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Hebammen leisten einen zentralen Beitrag zur Gesundheitsversorgung von Schwangeren, Gebärenden und Neugeborenen. In Deutschland sind nach Angaben des GKV-Spitzenverbandes 18.611 Hebammen freiberuflich tätig, während 11.697 Hebammen in Krankenhäusern arbeiten. Durch ihre Tätigkeit mit engem Patientinnenkontakt und regelmäßiger Exposition gegenüber Körperflüssigkeiten sind Hebammen besonderen arbeitsmedizinischen Risiken ausgesetzt. Während die betriebsärztliche Betreuung angestellter Hebammen gesetzlich geregelt ist, besteht für freiberuflich Tätige keine Verpflichtung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. Wissenschaftliche Erkenntnisse zur eigenen medizinischen Versorgung von Hebammen – insbesondere zur hausärztlichen und arbeitsmedizinischen Betreuung – liegen bislang kaum vor.

Tabelle 1:   Übersicht über die einbezogenen Modellprojekte, beteiligten Rentenversicherungsträger und deren Teilnahme an Studienteilen
 Table 1: Overview of the included pilot projects, pension insurance providers and participation in sub studies

Gesamtevaluation der Modellprojekte der Renten­versicherungsträger zur Erprobung des Ü45-Checks

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Im Rahmen des Flexirentengesetzes (§14 SGB VI) ist die Deutsche Rentenversicherung (DRV) angehalten, einen Ü45-Check als freiwillige, berufsbezogene Gesundheitsvorsorge anzubieten und in Modellprojekten zu überprüfen. Ziel des Ü45-Checks ist es, berufsbezogene Teilhabestörungen bei Versicherten der DRV frühzeitig zu identifizieren, um passende Leistungen zur Prävention und Rehabilitation anbieten zu können und so die Gesundheit und Erwerbsfähigkeit der Versicherten möglichst lange zu erhalten.

Neueste ASU-Artikel aus der Praxis

Mutterschutz in Kitas ist ein relevantes Thema, da der Anteil junger Frauen im pädagogischen Bereich hoch ist

Mutterschutz in Kitas – Zwischen Fürsorge und Alltagspraxis

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Mutterschutz in Kitas ist ein zentrales Thema, denn der Anteil junger Frauen im pädagogischen Bereich ist hoch. Doch wie lassen sich Fürsorgepflicht, Gesundheitsschutz und der Alltag in Kitas sinnvoll vereinen? Der Beitrag beleuchtet typische Gefährdungen, rechtliche Rahmenbedingungen und diskutiert kritisch, ob pauschale Beschäftigungsverbote für alle Erzieherinnen wirklich notwendig sind.

Der Ausschuss für Mutterschutz: Für sichere und diskriminierungsfreie Arbeit in Schwangerschaft und ­Stillzeit

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Der Ausschuss für Mutterschutz ist ein ehrenamtliches Gremium beim Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ). Die Hauptaufgabe ist die Konkretisierung von Inhalten des Mutterschutzgesetzes für die praxisgerechte Anwendung durch die Arbeitgeber.

Der Arbeitgeber ist verantwortlich für die adäquate Umsetzung des Mutterschutzes im Betrieb

Mutterschutz im Betrieb: Wer macht was?

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Dieser Beitrag soll Hinweise geben, wie die Aufgaben des Mutterschutzes im Betrieb implementiert und wie die oftmals abstrakt formulierten Ausführungen im Mutterschutzgesetz in eine praxisnahe Anleitung umgesetzt werden können.

Tabelle 1:   Zahlen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) sowie der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) zu Verdachtsanzeigen und Anerkennungen der BK 5101 im Jahr 2023 (DGUV 2024; Westermann et al. 2025)

Gesundheit in Pflegeberufen

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Der Kongress „Health in Care Professions“ des Verbands deutscher Betriebs- und Werksärzte e. V. (VDBW) widmet sich den besonderen Anforderungen der arbeitsmedizinischen Betreuung in Pflege- und Sozialberufen. Die Premiere des Kongresses im Mai 2025 bot mit vielen Vorträgen und Seminaren fundierte Einblicke in die vielfältigen Herausforderungen für Betriebsärztinnen und -ärzte sowie arbeitsmedizinisches Assistenzpersonal. In dieser Serie stellen wir ausgewählte Beiträge vor, die zentrale Themen und praxisrelevante Erkenntnisse zusammenfassen. Teil 4 befasst sich mit Berufsdermatosen und stellt Hintergründe, Schutzmaßnahmen und Beispiele für den ärztlichen Alltag dar.

Eine Weiterbeschäftigung von schwangeren/stillenden Ärztinnen im Klinik-/Praxisbetrieb ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich
– Teil 1 –

Arbeitsplatz für schwangere/stillende Ärztinnen in der Anästhesiologie, Schmerztherapie, Intensiv- und Palliativmedizin – Update 20261,2

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Nach dem Mutterschutzgesetz sind Arbeitgebende verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Gesundheit der Schwangeren/Stillenden und ihres Kindes zu schützen. Um Schwangeren und Arbeitgebenden/Vorgesetzten eine Hilfestellung zu geben, damit möglichst optimale und sichere Rahmenbedingungen für die Beschäftigung während Schwangerschaft und Stillzeit geschaffen werden, hat der BDA eine „Positiv­liste“ erarbeitet, in der die Einsatzmöglichkeiten der Schwangeren/Stillenden konkretisiert werden. Solche Empfehlungen des BDA bieten den Beteiligten eine Orientierungshilfe, ersetzen aber keinesfalls die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung im Einzelfall und die danach u.U. notwendige Prüfung durch die zuständige Aufsichtsbehörde. Sofern die Vorgaben des BDA beachtet worden sind, hatten die zuständigen Aufsichtsbehörden in der Regel keine Bedenken gegen den weiteren Einsatz der schwangeren Anästhesistin.

Eine Weiterbeschäftigung in Schwangerschaft und Stillzeit ist auch bei Tätigkeiten in der Zahnmedizin in der Regel möglich

Mutterschutz in der Zahnmedizin

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Eine gesetzeskonforme Umsetzung des Mutterschutzgesetzes in der Zahnmedizin ist in der Regel möglich, ohne dass vom Arbeitgeber betriebliche Beschäftigungsverbote während Schwangerschaft und Stillzeit ausgesprochen werden müssen. An drei Fallbeispielen wird ausgeführt, wie durch Schutzmaßnahmen unverantwortbare Gefährdungen abgewendet werden können.

Entschädigungsvoraussetzung der Berufskrankheit Nr. 11081

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Mit dem viel kritisierten Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27.09.2023 – B 2 U 8/21 R – (s. ASU-Ausgabe 7/2024, S. 9 ff.) hatte der 2. Senat grundlegend entschieden, dass bei Berufskrankheiten ohne Mindesteinwirkungsdosis eine wesentliche Verursachung durch die berufliche Exposition gegenüber dem Listenstoff anzunehmen sei, sofern andere Ursachen für die Erkrankung des Versicherten positiv ausgeschlossen sind. Die vorliegende Entscheidung wendet dieses Prüfschema des BSG auf den ebenfalls offenen Tatbestand der Berufskrankheit Nr. 1108 an.

Abb. 1:    Großhansdorf

Arbeitshistorische Fundstücke (Teil 2)

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Zahlreiche Museen geben einen umfassenden Einblick in die Historie des Arbeitslebens und des Arbeitsschutzes. Manche Zeugnisse vergangener Arbeitswelten finden sich aber auch unverändert an ihren originalen Standorten. Dort bleiben sie selbst an touristisch viel besuchten Orten den Besuchern meist verborgen. Drei derartige, sehr unterschiedliche „Hidden Places“ werden in einer Serie in den nächsten Ausgaben der ASU vorgestellt: Der Königspesel auf Hallig Hooge, eine Privatvilla in Großhansdorf und der Dom zu Köln.

Abb. 1:    Strukturformel 4-Aminophenyl-Quecksilberacetat

Reaktionen auf und unter der Haut in Berufskrankheiten-Verfahren – Hinweise und ein Beispiel

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Für die Beurteilung von Krebserkrankungen der Harnwege durch aromatische Amine in Verfahren nach BK 1301 steht kein Dosisgrenzwert zur Verfügung. Es kann erforderlich sein, dass neben den grundsätzlich anspruchsvollen Anforderungen im Einzelfall auch spezielles toxikologisches Wissen und Kenntnisse über chemische Reaktionsmechanismen einbezogen werden müssen. Bei dem hier geschilderten Fall wurde erst 14 Jahre nach Diagnose der Erkrankung ein abschließendes Urteil gesprochen. Die gewonnenen Erkenntnisse können für die Individualprävention und Vorsorge von Bedeutung sein.

Ernährung am Arbeitsplatz

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Die Ernährungsmedizin hat in der Arbeitsmedizin eine zentrale Bedeutung, da Ernährung einen wesentlichen Einfluss auf die Beschäftigungsfähigkeit ausübt. Dieser bezieht sich nicht nur auf Prävention und Therapie von chronischen Erkrankungen wie Diabetes mellitus, Hypertonie, kardiovaskuläre und zerebrovaskuläre Krankheiten, sondern auch auf kurzfristige, in der Arbeitswelt von heute sehr relevanten Faktoren wie körperliche und geistige Leistungsfähigkeit sowie das Wohlbefinden von Beschäftigten. Die Schaffung einer „ernährungsfreundlichen“ Arbeitsumgebung sowie das Angebot von Informationen oder BGF-Maßnahmen zum Thema Ernährung tragen positiv zur Motivation und damit auch wieder zur Produktivität der Beschäftigten bei.

Digitale Gesundheitsanwendungen

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Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) eröffnen neue Wege der evidenzbasierten Versorgung. Sie können als „Apps auf Rezept“ verordnet werden und unterstützen Patientinnen und Patienten auch zwischen Arztkontakten. Für die Arbeitsmedizin bieten sie das Potenzial, chronische und arbeits­bedingte Erkrankungen gezielt und digital zu begleiten.

Abb. 1:   Einschätzungen zur Entwicklung von Gewaltfällen durch betriebsfremde Personen

#GewaltAngehen: Die Kampagne der gesetzlichen Unfallversicherung

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Massive Gewaltausbrüche gegenüber Einsatzkräften zum Jahreswechsel 2022/23 führten dazu, dass die gesetzliche Unfallversicherung im Dezember 2023 eine Kampagne gegen Gewalt startete und eine Resolution verabschiedete. Später wurden mit der Kampagne gezielt weitere Branchen mit einem hohen Risiko von Gewalt angesprochen – insbesondere auch das Gesundheitswesen. Ziel ist, auf die Bedeutung der Gefährdungsbeurteilung für die Gewaltprävention und die Nachsorge bei Gewaltvorfällen hinzuweisen.

Diskriminierungserfahrungen von Pflegenden: Vorstellung der Everyday Discrimination Scale

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Diskriminierung am Arbeitsplatz ist eine psychosoziale Belastung, die in der Pflege häufig auftritt und Auswirkungen auf die Gesundheit der Betroffenen hat. Zur Erfassung von Diskriminierung wird die amerikanische Everyday Discrimination Scale (EDS) eingesetzt. Die EDS wurde für professionell Pflegende angepasst und ins Deutsche sowie Türkische übersetzt. Für eine Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen, die Diskriminierung berücksichtigt, steht die EDS nun zur Verfügung.

Gewaltprävention in der Notaufnahme: Umsetzung von Präventionsstrategien im klinischen Alltag

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Gewalt in Notaufnahmen ist ein weitverbreitetes Problem mit erheblichen Folgen für Mitarbeitende und Versorgung. Angesichts hoher emotionaler Belastung und unvorhersehbarer Situationen erfordert die Prävention ein integratives Schutzkonzept, das bauliche, technische und personelle Maßnahmen verknüpft. Dieser Beitrag stellt praxisorientierte Strategien zur nachhaltigen Verbesserung der Sicherheit vor.

Gewalt an Frauen nimmt in Deutschland zu, gerade auch im häuslichen Bereich

Gewalt gegen Frauen nimmt weiter zu – Bundeslagebilder 2024 mit besorgniserregenden Zahlen

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Das zweite Bundeslagebild „Geschlechtsspezifisch gegen Frauen gerichtete Straftaten“ wurde Ende November 2025 veröffentlicht. Zusammen mit dem Bundeslagebild „Häusliche Gewalt“ zeigt es auf, dass die Gewalt gegen Frauen zunimmt, gerade auch im häuslichen Bereich. Hinzu kommt eine hohe Dunkelziffer. Als bislang wichtigste Ergebnisse der Umsetzung der „Gewaltschutzstrategie“ zum besseren Schutz von Frauen vor Gewalt, die von der vergangenen Bundesregierung beschlossen und von der aktuellen übernommen wurde, sind bislang die Inkraftsetzung des Gewalthilfegesetzes (GewHG) Anfang 2025 und die Einrichtung von länderspezifischen Fach- und Koordinierungsstellen zur Umsetzung der Istanbul-Konvention zu nennen.

Journal Information

Electronic ISSN
2363-4669

Print ISSN
0944-6052