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Recht

Kaffeeholen ist versichert

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Urteil des Hessisches Landessozialgericht vom 07.02.2023 – L 3 U 202/21 –

Geting Coffee Is Insured – Judgment of the Hessian State Social Court of February 7th, 2023 – L 3 U 202/21 –

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten darum, ob ein Sturz im Sozialraum 407 als Arbeitsunfall anzuerkennen ist. Die Klägerin ist als Verwaltungsangestellte im Finanzamt tätig. Dort rutschte sie auf dem Weg zum Kaffeeholen im Sozial­raum aus und zog sich unter anderem einen Bruch des dritten Lendenwirbelkörpers zu. In der Unfallanzeige des Finanzamts wurde ausgeführt, dass die Klägerin beim Betreten der Kantine ausgerutscht sei. Es sei von dem beauftragten Reinigungsunternehmen feucht gewischt worden. Mit einem Warnschild sei auf die Rutschgefahr hingewiesen worden. Mit Bescheid vom 13. April 2021 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab, da kein Arbeitsunfall vorliege. Der Versicherungsschutz ende regelmäßig mit dem Durchschreiten der Kantinentür. Der Kantinenraum gehöre nicht zum versicherten Bereich in der gesetzlichen Unfallversicherung.

Der Widerspruch der Klägerin und die Klage waren erfolglos. Sie hatte vorgetragen, die Grundsätze, wonach der Versicherungsschutz mit dem Durchschreiten der Kantinentür enden solle, könnten hier keine Anwendung finden. Sie sei nicht in einer Kantine gestürzt. Es handele sich eher um eine Teeküche. Der Raum diene allgemein der Getränkeversorgung der Arbeitnehmer1 und beruhe ausschließlich auf Selbstbedienung. Es sei zu berücksichtigen, dass der Gang zum Besorgen des Kaffees der Erhaltung der Arbeitskraft gedient habe. Das Sozialgericht hatte die stellvertretende Amtsleiterin des Finanzamts befragt. Sie hat insbesondere angegeben, dass der Raum 407 als „Pausenraum“ allen Beschäftigten zur Verfügung stehe und bis 11:00 Uhr ein Beschäftigter des Kantinenvereins Brötchen und Getränke anbiete. Außerhalb dieser Zeiten könnten sich die Beschäftigten an einem
Kaffeeautomaten und an einem Wassersprudler Getränke holen. Zum Zeitpunkt des Unfalls sei der Verkaufsbereich geschlossen gewesen. In dem Raum hätten (Corona-bedingt) keine Stühle und keine Tische zum Einnehmen von Nahrungsmitteln zur Verfügung gestanden. Eine dienstliche Veranlassung, den Raum zu betreten, habe es nicht gegeben.

Das Sozialgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, es fehle zur Annahme eines Arbeitsunfalls der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, da der Sturz beim Holen eines Kaffees im Sozialraum erfolgt sei. Das stelle eine rein private Tätigkeit dar, die nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung falle. Mit Durchschreiten der Tür zum Kaffeeautomaten ende der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Es sei nicht entscheidungserheblich, dass es sich um einen Sozialraum beziehungsweise eine Teeküche gehandelt habe.

Dem konnte sich das Berufungsgericht nicht anschließen. Es kam zu dem Ergebnis, die Klägerin sei auf dem Weg zum Kaffeemünzautomaten im Raum 407 des Finanzamtes in der Sphäre ihres Arbeitsgebers gestürzt. Bei ihrem Sturz habe sie daher einen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII erlitten.

Sachlicher Zusammenhang mit der Tätigkeit

Die Klägerin sei zum Zeitpunkt des Unfallereignisses unstreitig als Beschäftigte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII in der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich versichert gewesen. Sie habe bei dem Sturz eine zeitlich begrenzte, von außen kommende Einwirkung auf ihren Körper und damit einen Unfall im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII erlitten, der zu einem ihre körperliche Unversehrtheit verletzenden Gesundheitserstschaden (u. a. Bruch des dritten Lendenwirbelkörpers) geführt habe. Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Verrichtung der Klägerin zur Zeit des Unfalls nicht in einem inneren beziehungsweise sachlichen Zusammenhang mit deren versicherter Tätigkeit gestanden habe.

Der Senat gehe entgegen der Auffassung der Beklagten davon aus, dass die Verrichtung der Klägerin, nämlich das Zurücklegen des Weges zum Holen eines Kaffees im Betriebsgebäude und in der Sphäre des Arbeitgebers, im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden habe. Im Rahmen der Prüfung des inneren beziehungsweise des sachlichen Zusammenhangs sei es erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sei. Dazu müsse eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, die es rechtfertige, das betreffende Verhalten, das den Unfall verursacht habe, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Dies sei wertend zu ermitteln, indem untersucht werde, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liege, bis zu der der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht.

Nahrungsaufnahme unversichert

Bei der Prüfung des inneren beziehungsweise des sachlichen Zusammenhangs im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme sei insbesondere zu unterscheiden zwischen Unfällen auf dem Wege zur Nahrungseinnahme und Unfällen, die sich bei der Nahrungsaufnahme selbst ereigneten. Die Nahrungsaufnahme selbst sei grundsätzlich nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erstrecke sich nämlich der allgemeine Schutzzweck des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII grundsätzlich nicht hierauf, wenn und soweit mit ihr ein menschliches Grundbedürfnis befriedigt werde. Die Nahrungsaufnahme sei vielmehr dem privaten, unversicherten Lebensbereich zuzurechnen.

Betriebsbezogenheit des Weges

Anders verhalte es sich mit dem Weg, der im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme beziehungsweise mit dem Besorgen der Nahrung zurückgelegt werde. Das Zurücklegen eines Weges durch einen Beschäftigten mit der Handlungstendenz, sich an einem vom Ort der Tätigkeit verschiedenen Ort Nahrungsmittel zu besorgen oder einzunehmen, sei grundsätzlich versichert. Dies sei unabhängig davon, ob der Weg auf dem Betriebsgelände zurückgelegt werde oder den Versicherten von diesem herunter durch den öffentlichen Verkehrsraum (etwa zu einer Gaststätte, der eigenen Wohnung oder zu einem Kiosk/Lebensmittelgeschäft) führe.

Dieser Versicherungsschutz beruhe darauf, dass der während einer Arbeitspause zurückgelegte Weg zur Nahrungsaufnahme oder zum Einkauf von Lebensmitteln für den alsbaldigen Verzehr am Arbeitsplatz in zweierlei Hinsicht mit der Betriebstätigkeit verknüpft sei. Zum einen diene die beabsichtigte Nahrungsaufnahme während der Arbeitszeit im Gegensatz zur bloßen Vorbereitungshandlung vor der Arbeit der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit und damit der Fortsetzung der betrieblichen Tätigkeit. Zum anderen handele es sich um einen Weg, der in seinem Ausgangs- und Zielpunkt durch die Notwendigkeit geprägt sei, persönlich im Beschäftigungsbetrieb anwesend zu sein und dort betriebliche Tätigkeiten zu verrichten. Aufgrund des Zusammentreffens dieser beiden betriebsbezogenen Merkmale, des Handlungsziels und der Betriebsbedingtheit des Weges, werde der wesentliche innere Zusammenhang zwischen dem Betrieb und einem zur Nahrungsaufnahme zurückgelegten Weg angenommen.

Für den Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zum Erwerb von Lebensmitteln entscheidend sei dabei, dass die Lebensmittel zum alsbaldigen Verzehr – gegebenenfalls am Arbeitsplatz – erworben werden, während Wege, die zurückgelegt würden, um Lebensmittel für den häuslichen Bereich zu erwerben, unversichert blieben.

Freie Nahrungsmittelwahl

Vor dem Hintergrund dieses Prüfungsmaßstabs stehe der Weg der Klägerin zum Holen eines Getränks aus einem Kaffeemünzautomaten, bei dem sie vorliegend im Raum 407 gestürzt sei, im inneren beziehungsweise sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit. Soweit die Beklagte in Abrede stelle, dass der Konsum von Kaffee notwendig gewesen sei, spiele dieses Vorbringen nach Auffassung des Senats keine entscheidungserhebliche Rolle. Es handele sich beim Verzehr oder Einkauf von Lebensmitteln regelmäßig um eine unaufschiebbare, notwendige Handlung, die geeignet sei, die Arbeitskraft der Versicherten zu erhalten und die es ihr ermögliche, die betriebliche Tätigkeit fortzusetzen. Dabei könne es für den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung auch keinen Unterschied machen, ob sich Versicherte einen Kaffee oder ein Wasser holen wollen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung nützen Arbeitnehmer ihre Pausen gerade dazu, um Kaffee zu trinken. Welche Nahrungsmittel Versicherte eigenwirtschaftlich zu sich nähmen, spiele dabei für den versicherten Weg zum Beschaffen eines Getränks grundsätzlich keine Rolle, ebenso wie es den Versicherten auch freistehe, anstatt einer Betriebskantine oder anstatt eines betriebsinternen Lebensmittelautomaten eine auswärtige Gaststätte aufzusuchen. Das Zurücklegen eines Weges durch eine Beschäftigte im Betrieb – wie im Falle der Klägerin – sei danach grundsätzlich versichert.

Eingangstür nicht immer Grenze

Der innere beziehungsweise sachliche Zusammenhang und damit der Unfallversicherungsschutz der Klägerin habe auch nicht an der Tür des Sozialraums 407 geendet. Der Rechtsprechung des BSG zur Außentür eines Gebäudes als Grenze des Versicherungsschutzes für versicherte Wege komme schon keine umfassende Geltung zu. Zudem sei der Senat der Auffassung, dass der grundsätzlich versicherte Weg innerhalb eines Betriebsgebäudes und in der Sphäre des Arbeitgebers nicht durch die Tür des Raumes begrenzt werde, in dem der Getränkeautomat stehe.

Zwar weise die Beklagte zutreffend darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des BSG der Versicherungsschutz auf dem Hinweg und auf dem Rückweg jeweils an der Außentür des Gebäudes der Kantine beziehungsweise der Gaststätte oder des Lebensmittelgeschäfts oder des Einkaufszentrums ende beziehungsweise wieder beginne. Der Versicherungsschutz erstrecke sich danach nicht auf Unfälle auf Wegen in dem Gebäude, in dem zum Beispiel die Wohnung, die Gaststätte, das Einzelhandelsgeschäft oder das Einkaufszentrum liege. Hier habe die Klägerin jedoch das Gebäude des Arbeitgebers gerade nicht verlassen.

In der Literatur sei umstritten, ob die Außentür als Grenze des Versicherungsschutzes etwa auf eine Kantine (oder den Ort des Lebensmitteleinkaufs) innerhalb des Betriebsgebäudes anzuwenden sei. Soweit dort vertreten werde, dass der Versicherungsschutz an der Kantinentür – als dem Ort der Nahrungsaufnahme – ende, sei dem entgegengehalten, dass die Gefahren, die von der Ausgestaltung der Kantine ausgehen (anders als bei einer externen Gaststätte), in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers fallen, so dass Versicherungsschutz zu gewähren sei.

Darüber hinaus sei festzuhalten, dass in der Rechtsprechung des BSG anerkannt sei, dass der Grundsatz der Außentür des Gebäudes als Begrenzung des Versicherungsschutzes nicht auf alle Fallkonstellationen Anwendung finden könne und damit gerade keine absolute Geltung beanspruche. Das BSG habe ausdrücklich entschieden, dass die für Betriebswege aufgezeigte Grenzziehung durch die Außentür des Wohngebäudes nicht greife, wenn sich sowohl die Wohnung des Versicherten als auch seine Arbeitsstätte im selben Haus befinden und wenn der Betriebsweg in Ausführung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werde. Stattdessen solle es weiter auf die objektivierte Handlungstendenz ankommen.

Objektivierte Handlungstendenz

Der Ausgangspunkt der Prüfung des inneren beziehungsweise des sachlichen Zusammenhangs sei eben gerade die objektivierte Handlungstendenz der Versicherten, so wie sie durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt werde. Nach der Handlungstendenz der Klägerin habe sie sich zum Zeitpunkt ihres Sturzes weiterhin auf dem Weg zu dem Kaffeemünzautomaten, also auf einem grundsätzlich versicherten Weg befunden.

Daran ändere auch der objektive Umstand nichts, dass die Klägerin die Tür zum Sozialraum 407 bereits durchschritten hatte. Denn die Verrichtung, die hier der Prüfung des inneren beziehungsweise des sachlichen Zusammenhangs zum Zeitpunkt der Einwirkung zugrunde zu legen sei, sei das konkrete, räumlich und zeitlich bestimmte Verhalten, das objektiv seiner Art nach von Dritten beobachtbar sei. Für die Prüfung sei die kleinste beobachtbare Handlungssequenz maßgebend.

Dies sei hier nach den Feststellungen des Senats eben das Gehen der Klägerin auf nassem Boden im Raum 407 des Finanzamtes mit dem Ziel, zu dem Kaffeemünzautomaten zu gelangen.

Verantwortungsbereich des Arbeitgebers

Für den Senat sei kein Grund ersichtlich, von dem eigentlich maßgeblichen Prüfungsmaßstab der objektivierten Handlungstendenz zur Bewertung des inneren beziehungsweise sachlichen Zusammenhangs abzuweichen, um stattdessen auf die Tür des Raums 407 als Grenze des Versicherungsschutzes abzustellen. Der Raum 407 des Finanzamtes – in dem die Klägerin gestürzt sei – gehöre eindeutig in die Sphäre des Verantwortungsbereichs des Arbeitgebers der Klägerin, der in diesem Raum sogar für seine Beschäftigten einen kostenfreien Wassersprudler betreibe. Dafür spreche neben dem Vortrag der Klägerin, dass der Raum 407 ausweislich des Türschildes mit einem Wappen des Landes Hessen versehen sei und als Sozialraum des Finanzamtes und gerade nicht als Kantine oder als Raum des Kantinenvereins gekennzeichnet sei.

Kein Betriebsbann

Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass die Auffassung des Senats zu einer Erweiterung der Unternehmerhaftpflicht oder zu der Annahme eines Betriebsbannes führen würde, also zur Erfassung aller Unfälle, die sich in einem Betrieb ereignen, gleichviel, ob sie durch eine Verrichtung verursacht sind, die im inneren Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit stehe oder nicht. Dies sei nämlich gerade nicht der Fall. Die von der Beklagten befürchtete Entgrenzung des Versicherungsschutzes oder ein Betriebsbann trete nämlich nicht ein, wenn – wie auch hier vertreten – entscheidend auf die objektivierte Handlungstendenz der Versicherten abgestellt werde, zu deren Objektivierung wiederum objektive Indizien herangezogen werden könnten.

Insbesondere bleibe es gerade auch unter Verzicht auf das Merkmal der „Außentür“ des Raums als Begrenzung des Versicherungsschutzes bei der grundsätzlichen Trennung, dass die Nahrungsaufnahme selbst in den privaten Bereich der eigenwirtschaftlichen Tätigkeit falle, während der Weg zur Nahrungsaufnahme oder zum Besorgen von Lebensmitteln grundsätzlich versichert sei. Nach Auffassung des Senats erscheine es bei der gebotenen wertenden Betrachtung, bis zu welcher Grenze der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reiche, als sachgerecht, innerhalb des Betriebsgebäudes und in der räumlichen Sphäre des Arbeitsgebers, auf die objektivierte Handlungstendenz abzustellen. Dies gelte erst recht, wo doch nach der Rechtsprechung des BSG selbst bei einem Verlassen der Sphäre des Arbeitgebers zum Besorgen von Lebensmitteln sogar noch im öffentlichen Verkehrsraum – also räumlich viel weiter, etwa auf dem Weg zu einem Einkaufszentrum – Versicherungsschutz bestehen solle.

Schließlich spreche auch gegen die Anwendung der Begrenzung des Versicherungsschutzes durch die „Außentür“ im vorliegenden Fall, dass der damit verbundene Sinn und Zweck nicht erreicht werde. Die von der Beklagten herangezogene Rechtsprechung des BSG zur „Außentür eines Gebäudes“ solle gerade eine auf objektive Merkmale gegründete klare Grenzziehung zwischen dem versicherten Weg und dem unversicherten Bereich bewirken. Das BSG habe sich allerdings bei seiner Rechtsprechung zur „Außentür des Gebäudes“ ausdrücklich von dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und dem Streben nach einer möglichst einheitlichen Rechtsprechung leiten lassen. Gerade Letzteres könne aber in den Fallkonstellationen, in denen ein Versicherter innerhalb des Betriebsgebäudes einen Weg zu einem Lebensmittel-/Getränke- oder Kaffeemünzautomaten beziehungsweise zu einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Wasserspender/Wassersprudler zurücklegt, nicht erreicht werden.

Denn anders als eine betriebsferne Gaststätte oder ein betriebsfernes Lebensmittelgeschäft oder auch eine betriebseigene Kantine zeichne sich das Aufstellen eines Wasserspenders, eines Lebensmittelautomaten oder eines Kaffeemünzautomaten zur Selbstbedienung gerade dadurch aus, dass diese nahezu überall innerhalb und außerhalb eines Gebäudes platziert und betrieben werden können. Wie die Klägerin zutreffend vorträgt, können diese Automaten etwa im Eingangsbereich eines Gebäudes des Arbeitgebers oder auch auf den Fluren oder im Treppenhaus betrieben werden, wo vom „öffentlichen Verkehrsraum“ aus keine Tür zu passieren ist. Daher lasse sich durch das Merkmal der „Außentür“ in diesen Fallkonstellationen gerade nicht eine einheitliche Rechtsprechung im Hinblick auf Wege zu einem Getränke-/Lebensmittelautomaten im Betriebsgebäude erreichen. Vielmehr würde der Versicherungsschutz dabei letztlich vom Zufall oder von sachfremden Umständen abhängen, nämlich etwa davon, ob der Arbeitgeber für solche Automaten einen gesonderten Raum zur Verfügung stellen kann oder will, welcher Platz aus technischen, baulichen oder sonstigen betrieblichen Gründen in Frage für einen Lebensmittel-/Getränkemittelautomaten komme oder ob der „Befüller“ der Automaten einen bestimmten (etwa eingangsnahen oder besonders wirtschaftlich attraktiven) Platz für die Lebensmittel-/Getränkeautomaten bestimme.

Wegen der in Literatur und Rechtsprechung umstrittenen Rechtsfrage und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat der Senat die Revision zugelassen.

Interessenkonflikt: Der Autor gibt an, dass kein Interessenkonflikt vorliegt.

doi:10.17147/asu-1-335676

Kernaussagen

  • Die Nahrungsaufnahme selbst ist grundsätzlich nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.
  • Davon zu unterscheiden sind die Wege zur Nahrungsaufnahme beziehungsweise zum Besorgen der Nahrung zum alsbaldigen Verzehr. Sie sind grundsätzlich versichert.
  • Der Versicherungsschutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung endet regelmäßig mit dem Durchschreiten der Tür von Kantine, Teeküche, Pausenraum usw.
  • Der Weg zum Holen eines Kaffees oder anderer Lebensmittel zum kurzfristigen Verzehr im Betriebsgebäude verläuft in der Sphäre des Arbeitgebers und steht unabhängig von der Zweckbestimmung der Lokalität in voller Länge unter Versicherungsschutz.
  • Kontakt

    Reinhard Holtstraeter
    Rechtsanwalt; Lorichsstraße 17; 22307 Hamburg

    Foto: privat

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