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Maternity protection in the workplace: Who does what?
This publication is supposed to give advice how the tasks concerning maternity protection can be implemented in the company und how often abstractly formulated statements of the maternity protection law can be transformed in practical guidance.
Kernaussagen
Mutterschutz im Betrieb: Wer macht was?
Dieser Beitrag soll Hinweise geben, wie die Aufgaben des Mutterschutzes im Betrieb implementiert und wie die oftmals abstrakt formulierten Ausführungen im Mutterschutzgesetz in eine praxisnahe Anleitung umgesetzt werden können.
Arbeitgeber
Das Mutterschutzgesetz adressiert, so wie die gesamte Arbeitsschutzgesetzgebung, die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen. Diese sind verantwortlich für die adäquate Umsetzung des Mutterschutzes in ihrem Betrieb.
Grundsätzlich sollte das Thema Mutterschutz in die bereits vorhandenen Strukturen des betrieblichen Arbeitsschutzes integriert werden. Anknüpfungspunkt ist hierbei die anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz. Das Mutterschutzgesetz führt aus, dass diese im Rahmen der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz erfolgen soll.
Dies erfolgt in folgenden Schritten:
Jeder Arbeitgeber hat nach Arbeitssicherheitsgesetz Betriebsärztinnen/-ärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese sollen ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung und damit auch bei der Umsetzung des Mutterschutzes im Betrieb unterstützen.
Betriebe, deren Beschäftigtenzahlen über 20 liegen, sind nach Arbeitssicherheitsgesetz gefordert, regelmäßig Arbeitsschutzausschusssitzungen (ASA-Sitzungen) im Betrieb zu organisieren. Neben dem federführenden Arbeitgeber sind Betriebsärztin/-arzt, Sicherheitsfachkräfte, Sicherheitsbeauftragte sowie der Betriebsrat zu beteiligen. In diesen Sitzungen kann auch das Thema Mutterschutz besprochen und interne Prozesse können festgelegt werden.
Insbesondere für größere Unternehmen empfiehlt es sich, eine oder mehrere Personen als Mutterschutzbeauftragte als niederschwellige Ansprechpersonen und Lotsinnen/Lotsen im Betrieb zu benennen sowie einen schriftlichen Prozess für die Abläufe für den Mutterschutz während der Schwangerschaft und Stillzeit niederzulegen. Bei der Prozesserstellung können die Teilnehmenden der ASA-Sitzungen den Arbeitgeber unterstützen.
Ein Prozess Mutterschutz im Betrieb kann beispielhaft wie folgt aussehen:
Betriebsärztlicher Dienst und Fachkraft für Arbeitssicherheit
Jeder Arbeitgeber muss nach Arbeitssicherheitsgesetz eine Betriebsärztin/einen Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit benennen; diese Personen beraten den Arbeitgeber zu Fragen des Arbeitsschutzes und damit auch bei der Umsetzung des Mutterschutzgesetzes. Außerdem können sie bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz unterstützen und Vorschläge zur Integration der anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung nach Mutterschutzgesetz unterbreiten.
Bei Schwierigkeiten bei der anlassbezogenen Gefährdungsbeurteilung kann eine Begehung des Arbeitsplatzes auf Wunsch der Schwangeren/Stillenden und/oder der Vorgesetzten zusammen mit der Betriebsärztin/dem Betriebsarzt und/oder der Sicherheitsfachkraft sinnvoll sein. Vor Ort können offene Punkte gemeinsam besprochen und oftmals pragmatische Lösungen gefunden werden.
Zusätzlich kann der Betriebsärztliche Dienst aktiv auf das Angebot von arbeitsmedizinischen Wunschvorsorgen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbmedVV) bei Schwangerschaft und in der Stillzeit hinweisen. Hierbei unterliegt die Betriebsärztin/der Betriebsarzt der ärztlichen Schweigepflicht. Es kann im Rahmen dieser Wunschvorsorge insbesondere zur individuellen beruflichen Infektionsgefährdung in Abhängigkeit vom Impfstatus und serologischen Befunden beraten werden. Die Schwangere/Stillende entscheidet selbst, ob sie die Ergebnisse an ihre Vorgesetzten weiterreicht.
Mutterschutzbeauftragte
Die Rolle von Mutterschutzbeauftragten ist gesetzlich nicht vorgegeben. Gerade in größeren Unternehmen wäre die Benennung von freiwilligen Beschäftigten zu erwägen. Diese stünden als niederschwellige Ansprechpartnerinnen und -partner sowie als Lotsinnen/Lotsen durch Mutterschutz und Familienzeit und auch als Multiplikatorinnen/Multiplikatoren zur Verfügung. Künftige Qualifikationsangebote für Mutterschutzbeauftragte, zum Beispiel über die Unfallversicherungen, Fachgesellschaften oder Aufsichtsbehörden, wären wünschenswert. Aber auch in kleineren Betrieben wäre eine oder ein Mutterschutzbeauftragte/r eine gute Lösung, insbesondere weil die zuständige Betriebsärztin oder der zuständige Betriebsarzt aufgrund der geringen Einsatzzeiten meist nur selten vor Ort als Ansprechperson zur Verfügung steht.
Aufsichtsbehörde
Durch das Mutterschutzgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, der zuständigen Aufsichtsbehörde (staatliche Arbeitsschutz- oder Gewerbeaufsichtsämter) die im Zuständigkeitsbereich gemeldeten Schwangerschaften mitzuteilen. Eine Meldung der Stillzeit ist nur notwendig, wenn der Arbeitgeber noch keine Meldung über die Schwangerschaft vorgenommen hat.
Die Aufsichtsbehörde berät Arbeitgeber sowie schwangere und stillende Frauen bei Fragen zum Mutterschutz. Falls Schwangere zwischen 20 und 22 Uhr arbeiten möchten, müssen die Arbeitgeber einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Aufsichtsbehörde stellen. Weiterhin ist die Behörde berechtigt, Ausnahmen beispielsweise vom Nachtarbeitsverbot zu genehmigen und Auflagen für die Beschäftigung von Schwangeren und Stillenden auszusprechen.
Einer Kündigung innerhalb der gesetzlichen Kündigungsschutzfristen muss die Aufsichtsbehörde zustimmen, erst dann darf rechtswirksam gekündigt werden. Gegen eine Zustimmung der Aufsichtsbehörde kann je nach Bundesland Widerspruch eingelegt oder vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden.
Interessenkonflikt: Die Autorin gibt an, dass keine Interessenkonflikte vorliegen.