Das Mutterschutzrecht stellt eine wesentliche bereichsspezifische Regelung im Bereich des Arbeitsschutzes dar. Dem Wandel der Zeit entsprechend, wurde es aber auch fortlaufend angepasst. Zuletzt erfolgte mit Wirkung zum 01.01.2018 eine umfassende Novellierung. Aber auch 2025 erfolgten Anpassungen in Bezug auf die Gefährdungsbeurteilung und mutterschutzbezogene Schutzfristen.
Anders als vermutet werden könnte, sind die Diskussionen in Bezug auf die Rechtmäßigkeit von Eignungsuntersuchungen nicht gänzlich zur Ruhe gekommen. Seitens des Staates wurde erneut verstärkt betont, dass in der Durchführung von bestimmten Eignungsuntersuchungen keine Aufgabe des Arbeitsschutzes gesehen wird. Auch stellen Arbeitgeber (teilweise auch mit Nachdruck über Rechtsanwaltskanzleien) an Betriebsärzte die Nachfrage, „was denn nun bei der Eignungsuntersuchung herausgekommen ist“. Die nicht endenden Diskussionen um diese Fragestellungen machen es lohnenswert, wieder einmal einen aktuellen rechtlichen Blick auf die Situation zu werfen. Nachfolgend soll dies anhand der landläufig immer noch so benannten „G25“ und „G41“ erfolgen.
Für die Anerkennung einer Berufskrankheit der Nr. 3102 „Von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten“ wurde bisher speziell für die Lyme-Borreliose der konkrete Infektionsnachweis durch den Stich einer infizierten Zecke gefordert. Das Bundessozialgericht (BSG) hat nunmehr klargestellt, dass für besonders gefährdete Personengruppen eine erleichterte Feststellung genügend ist. Grundsätzlich sei der Nachweis ausreichend, dass eine besondere Infektionsgefahr wegen der entsprechenden Durchseuchung des Tätigkeitsumfelds der versicherten Person bestand.
Die aktuelle TRGS 401 „Gefährdung durch Hautkontakt, Ermittlung – Beurteilung – Maßnahmen“ bietet umfassende Empfehlungen zur Beurteilung von Gefährdungen durch Hautkontakt mit Gefahrstoffen und definiert Feuchtarbeit neu. Seit der Veröffentlichung im November 2022 gab es Unsicherheiten bei der Interpretation und Umsetzung, was zu vielen Anfragen bei den Unfallversicherungsträgern (UVT) führte. Dieser Artikel beantwortet häufige Fragen und Praxisprobleme aus arbeitsmedizinischer und wissenschaftlicher Sicht, um die Umsetzung der Empfehlungen zu erleichtern und pragmatische Lösungen vorzuschlagen.
Künstliche Intelligenz (KI) kann für den Wirtschaftsstandort Deutschland ein entscheidender Wettbewerbsvorteil werden und zusätzlich noch viel Gutes für die Arbeitsgestaltung und den Arbeitsschutz mit sich bringen. Richtig eingesetzt kann KI Produkte und Dienstleistungen verbessern UND die Arbeit sicherer sowie angenehmer machen. Um diese Win-Win-Situation hervorzubringen, müssen jedoch Spielregeln eingehalten werden. Diese stellt aktuell die KI-Verordnung der EU auf, die durch harmonisierte Normen rechtlich konkretisiert wird – mit direktem Bezug auf den Arbeitsschutz sowie konkrete Pflichten für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in Deutschland. Dass europäische Normung hier den Ton vorgeben soll, ist jedoch ein Novum auf verschiedenen Ebenen, was sowohl politisch als auch praktisch ganz bewusst begleitet und gesteuert werden muss.
Die Auswirkungen von Künstlicher Intelligenz auf die Qualität der Arbeitsbedingungen sind noch nicht ausreichend untersucht, auch wenn Kenntnisse zu Fehlbeanspruchungen, die mit der digitalen Transformation einhergehen, und Einschätzungen zu bisher ausgebliebenen oder auch ergriffenen Maßnahmen im Arbeits- und Gesundheitsschutz vorliegen. Durch den zunehmenden Einsatz von KI können sich insbesondere die psychischen Fehlbeanspruchungen verschärfen. Quantität und Qualität der Maßnahmen müssen sich verbessern und der Einfluss auf die Technik und deren Einführung in den Betrieben muss für die Beschäftigten erhöht werden.
Unter teilweiser Aufgabe bisheriger Rechtsprechung und Paradigmenwechsel in den Begründungsansätzen, der auch für andere berufsbedingten Erkrankungen ohne Bezeichnung in der Berufskrankheitenliste richtungsweisend sein könnte, hat das Bundessozialgericht eine erste (und neue) Berufskrankheit aus dem Formenkreis der psychischen Erkrankungen definiert, die zunächst nur für den Personenkreis der Rettungssanitäter den Anwendungsbereich der Wie-Berufskrankheit gemäß § 9 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) VII eröffnet. Reinhard Holtstraeter
Das Cannabisgesetz ist am 01.04.2024 in wesentlichen Teilen in Kraft getreten. Betriebsärztinnen und -ärzte sehen sich bereits jetzt mit Fragestellungen konfrontiert, die das Arbeitsrecht und auch das Arbeitsschutzrecht berühren. Hier lohnt sich eine Darstellung, welche Auswirkungen das Gesetz auf den Arbeitsschutz hat, wie betriebliche Regelungen aussehen können und inwieweit Drogentests in Bezug auf Cannabis zulässig sind. Patrick Aligbe
Vielerorts fehlen die Fachkräfte, trotzdem fordern Arbeitnehmer reduzierte Arbeitszeiten und vollen Lohnausgleich.
Während Politik und Wirtschaft sich noch zanken darüber, ob Deutschland den wenig ehrenvollen Titel “Kranker Mann Europas” verdient, probieren ein paar Dutzend Unternehmen in den nächsten Wochen einen experimentellen Lösungsansatz:
Der Arbeitskräftemangel in Deutschland wird laut Ifo-Institut durch sinkende individuelle Arbeitszeiten verstärkt.
Versicherte haben Anspruch auf ein Entlassmanagement des Krankenhauses zur Vermeidung von Problemen beim Übergang in die verschiedenen Versorgungsbereiche. „Drehtüreffekte“ sollen verhindert und eine lückenlose Versorgung gewährleistet werden. Das Entlassmanagement umfasst den gesamten Anschlussversorgungsbedarf der Versicherten. Sofern Pflegebedürftigkeit festgestellt ist oder sich abzeichnet, gehört dazu gemäß § 7 Abs. 2 S. 2 SGB XI auch die unverzügliche Benachrichtigung der zuständigen Pflegekasse. Reinhard Holtstraeter
Recht Ein vom Arbeitgeber1 finanziertes Fahrsicherheitstraining ist nur dann unfallversichert, wenn der Arbeitgeber die Teilnahme anordnet und das Fahrtraining während der Arbeitszeit oder unter Anrechnung auf das Arbeitszeitkonto stattfindet. Das kann anders zu beurteilen sein, falls es um Mitarbeitende geht, bei denen Betriebswege mit dem Fahrzeug regelmäßig zu den arbeitsvertraglichen Pflichten gehören. Reinhard Holtstraeter
Das Düsseldorfer Verwaltungsgericht hat entschieden: Die Corona-Infektion von drei Klägerinnen aus NRW wird nicht als Dienstunfall anerkannt.
Recht Bisher war umstritten, inwieweit es für das Merkmal der „extremen Einwirkung” i. S. d. Berufskrankheit Nr. 4115 entscheidend auf das Vorliegen eingeschränkter Belüftungs- verhältnisse ankomme, wie sie beispielsweise in Kellern, Tunneln, Behältern, Tanks, Containern, engen Schiffsräumen oder vergleichbaren räumlichen Verhältnissen mit arbeitshygienisch unzu- reichenden Vorkehrungen bestehen. Mit der jetzigen Entscheidung klärt das Bundessozialgericht wesentliche Rahmenbedingen für die Begutachtung der BK 4115. Reinhard Holtstraeter
Recht Vorschnell wird oft das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ohne nähere Prüfung verneint, sofern der Gesundheitsschaden bei alltäglichen Routinetätigkeiten und/oder ohne körperliche Berührung eintritt. Mit der vorliegenden Entscheidung tritt das Bundesozialgericht dieser Handhabung deutlich entgegen. Es zeigt auf, welche Mindestfeststellungen zu treffen sind und betont die versicherungsrechtliche Gleichwertigkeit von unfallbedingter Einwirkung auf Körper oder Psyche versicherter Personen. Reinhard Holtstraeter
Recht Im Rahmen der Coronavirus-Pandemie hat das Thema der begrenzten intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten in den Krankenhäusern besondere Aufmerksamkeit erlangt. Das Risiko einer Triage in der Intensivmedizin war mehrfach Gegenstand der öffentlichen Diskussion. Mit der Verfassungsbeschwerde rügen Menschen mit Behinderungen, der Gesetzgeber schütze sie nicht wirksam vor Diskriminierung aufgrund ihrer Behinderung, sofern es im Verlauf der Coronavirus-Pandemie zu einer Triage kommen sollte. Die Beschwerde war mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden. Der Eilantrag wurde mit Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juli 2020 zurückgewiesen. Es war zu diesem Zeitpunkt nicht konkret absehbar, dass die Plätze für eine intensivmedizinische Behandlung in den Krankenhäusern nicht ausreichen würden, um notwendige Maßnahmen für alle Behandlungsbedürftigen zu ergreifen. Reinhard Holtstraeter
In Kommunen, in Ehrenämtern, in Schulen und Unternehmen stehen viele Menschen Geflüchteten zur Seite und helfen überaus engagiert bei der Integration.
Infektionsschutz Im Rahmen der Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes wurde immer wieder diskutiert, in welchem Umfang der Arbeitgeber auch entsprechende personenbezogene Daten in Bezug auf den Impf-, Sero- und Teststatus der betroffenen Personen erheben darf. Nachfolgender Beitrag geht dieser Fragestellung auf den Grund und legt dar, welche Daten der Arbeitgeber für welche Zwecke auch verarbeiten darf. Patrick Aligbe
Schutzimpfungen Gesundheitsschutz ist Privatsache. Für etwaige Impfschäden bestehen Entschädigungsansprüche gemäß § 60 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz, IfSG). Ist die Impfmaßnahme der betrieblichen Haftungssphäre zuzuordnen, können Versicherte gemäß § 63 Abs. 3 IfSG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch (SGB VII) weitergehende beziehungsweise höhere Leistungen aus dem SGB VII beanspruchen. Das Urteil zeigt auf, unter welchen haftungsbegründen Bedingungen durch freiwillige Schutzimpfung verursachte Gesundheitsschäden als Arbeitsunfall entschädigt werden können. Diese Abgrenzungskriterien gelten gleichermaßen bei Corona-Schutzimpfungen.
Seit 2018 gilt in Deutschland ein novelliertes Mutterschutzgesetz. Allerdings wird es gerade bei schwangeren Ärztinnen, die in Kliniken angestellt sind, oft nicht angewendet, informiert das Deutsche Ärzteblatt. Gegen die pauschalen Arbeitsverbote in der Schwangerschaft, die von Landesbehörden oder Gesundheitsämtern ausgesprochen werden, wehren sich immer mehr Ärzteverbände, darunter neben dem Deutschen Ärztinnenbund auch der Marburger Bund, der Hartmannbund sowie die Initiative OPidS und der neu-gegründete Verband Chirurginnen, wie es weiter hieß.
Ein Beschäftigter, der auf dem morgendlichen erstmaligen Weg vom Bett in sein Homeoffice stürzt, ist nach einem Urteil des BSG vom 08.12.2021 (Az. B 2 U 4/21 R) durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt.
Studien zeigen immer wieder sehr deutlich, wie weit verbreitet sexuelle Belästigungen und sexualisierte Gewalt im Arbeitsumfeld sind und welche massiven gesundheitlichen Folgen dabei für betroffene Beschäftigte entstehen können.
Fast 2,1 Millionen Erwerbstätige wünschen sich längere Arbeitszeiten. Dagegen möchten knapp 1,5 Millionen Beschäftigte lieber weniger arbeiten.