Nach zwischenzeitlich gefestigter Rechtsprechung ist bei Berufskrankheiten ohne Einwirkungsdosis mit dem Vorhandensein der jeweiligen Listenstoffe am Arbeitsplatz vom Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen auszugehen. Sind andere Ursachen für die Erkrankung von Versicherten positiv ausgeschlossen, kommt es für die Frage der Anerkennung einer Berufserkrankung entscheidend darauf an, ob die arbeitsmedizinischen Voraussetzungen einer beruflichen Verursachung des Krankheitsbilds belegt sind.
Das Mutterschutzrecht stellt eine wesentliche bereichsspezifische Regelung im Bereich des Arbeitsschutzes dar. Dem Wandel der Zeit entsprechend, wurde es aber auch fortlaufend angepasst. Zuletzt erfolgte mit Wirkung zum 01.01.2018 eine umfassende Novellierung. Aber auch 2025 erfolgten Anpassungen in Bezug auf die Gefährdungsbeurteilung und mutterschutzbezogene Schutzfristen.
Anders als vermutet werden könnte, sind die Diskussionen in Bezug auf die Rechtmäßigkeit von Eignungsuntersuchungen nicht gänzlich zur Ruhe gekommen. Seitens des Staates wurde erneut verstärkt betont, dass in der Durchführung von bestimmten Eignungsuntersuchungen keine Aufgabe des Arbeitsschutzes gesehen wird. Auch stellen Arbeitgeber (teilweise auch mit Nachdruck über Rechtsanwaltskanzleien) an Betriebsärzte die Nachfrage, „was denn nun bei der Eignungsuntersuchung herausgekommen ist“. Die nicht endenden Diskussionen um diese Fragestellungen machen es lohnenswert, wieder einmal einen aktuellen rechtlichen Blick auf die Situation zu werfen. Nachfolgend soll dies anhand der landläufig immer noch so benannten „G25“ und „G41“ erfolgen.
Für die Anerkennung einer Berufskrankheit der Nr. 3102 „Von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten“ wurde bisher speziell für die Lyme-Borreliose der konkrete Infektionsnachweis durch den Stich einer infizierten Zecke gefordert. Das Bundessozialgericht (BSG) hat nunmehr klargestellt, dass für besonders gefährdete Personengruppen eine erleichterte Feststellung genügend ist. Grundsätzlich sei der Nachweis ausreichend, dass eine besondere Infektionsgefahr wegen der entsprechenden Durchseuchung des Tätigkeitsumfelds der versicherten Person bestand.
Die aktuelle TRGS 401 „Gefährdung durch Hautkontakt, Ermittlung – Beurteilung – Maßnahmen“ bietet umfassende Empfehlungen zur Beurteilung von Gefährdungen durch Hautkontakt mit Gefahrstoffen und definiert Feuchtarbeit neu. Seit der Veröffentlichung im November 2022 gab es Unsicherheiten bei der Interpretation und Umsetzung, was zu vielen Anfragen bei den Unfallversicherungsträgern (UVT) führte. Dieser Artikel beantwortet häufige Fragen und Praxisprobleme aus arbeitsmedizinischer und wissenschaftlicher Sicht, um die Umsetzung der Empfehlungen zu erleichtern und pragmatische Lösungen vorzuschlagen.
Künstliche Intelligenz (KI) kann für den Wirtschaftsstandort Deutschland ein entscheidender Wettbewerbsvorteil werden und zusätzlich noch viel Gutes für die Arbeitsgestaltung und den Arbeitsschutz mit sich bringen. Richtig eingesetzt kann KI Produkte und Dienstleistungen verbessern UND die Arbeit sicherer sowie angenehmer machen. Um diese Win-Win-Situation hervorzubringen, müssen jedoch Spielregeln eingehalten werden. Diese stellt aktuell die KI-Verordnung der EU auf, die durch harmonisierte Normen rechtlich konkretisiert wird – mit direktem Bezug auf den Arbeitsschutz sowie konkrete Pflichten für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in Deutschland. Dass europäische Normung hier den Ton vorgeben soll, ist jedoch ein Novum auf verschiedenen Ebenen, was sowohl politisch als auch praktisch ganz bewusst begleitet und gesteuert werden muss.
Die Auswirkungen von Künstlicher Intelligenz auf die Qualität der Arbeitsbedingungen sind noch nicht ausreichend untersucht, auch wenn Kenntnisse zu Fehlbeanspruchungen, die mit der digitalen Transformation einhergehen, und Einschätzungen zu bisher ausgebliebenen oder auch ergriffenen Maßnahmen im Arbeits- und Gesundheitsschutz vorliegen. Durch den zunehmenden Einsatz von KI können sich insbesondere die psychischen Fehlbeanspruchungen verschärfen. Quantität und Qualität der Maßnahmen müssen sich verbessern und der Einfluss auf die Technik und deren Einführung in den Betrieben muss für die Beschäftigten erhöht werden.
Grenzüberschreitende Arbeit bringt neue Herausforderungen – auch bei der Meldepflicht von Berufskrankheiten. Welche Regelungen gelten für Ärztinnen und Ärzte in Deutschland und Österreich? Was passiert, wenn Verdachtsfälle in verschiedenen EU-Ländern auftreten? Europäische Verordnungen steuern die Zusammenarbeit der Sozialversicherungsträger und regeln, welche Pflichten Medizinerinnen und Mediziner bei der Meldung von Berufskrankheiten haben.
„Musik wird oft nicht schön gefunden, weil sie stets mit Geräusch verbunden“, so dichtet Wilhelm Busch schon vor über 100 Jahren. Und wie bei Musik, so scheiden sich auch bei vielen anderen Geräuschen die Geister. Häufig wird dann von „Lärm“ gesprochen, wobei dieser nicht immer gehörschädigend sein muss. Lärm kann auch physiologische, psychische und soziale Wirkungen auf Menschen haben. In diesen Fällen wird von extraauralen Lärmwirkungen gesprochen. Auch vor diesen Lärmwirkungen sind Menschen bei der Arbeit zu schützen.
Das „Cannabisgesetz“ führte zu einer Teillegalisierung in Bezug auf Cannabis und lässt auch entsprechende Auswirkungen auf das Arbeits- und Gesellschaftsleben erwarten. Insbesondere problematisch erweist sich der Umstand, dass sich verlässliche Grenzwerte für sämtliche Tätigkeiten nicht benennen lassen. Für das Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr hat der Gesetzgeber nun einen Grenzwert normiert. Patrick Aligbe
Am Beispiel der Berufskrankheit Nr. 1301 bestätigt das Bundessozialgericht (BSG) wichtige Regeln der Feststellunglast bei offenen BK-Tatbeständen ohne wissenschaftlich gesicherte Mindestdosis. Es klärt die Rahmenbedingungen, unter denen bei fehlenden Alternativursachen ein Rückschluss auf das Bestehen der arbeitstechnischen Voraussetzungen zulässig ist und stellt klar, dass die Möglichkeit anlagebedingter (Mit)Verursachung nicht ausreicht, um die arbeitsmedizinischen Bedingungen einer Anerkennung zu verneinen. Reinhard Holtstraeter
Unter teilweiser Aufgabe bisheriger Rechtsprechung und Paradigmenwechsel in den Begründungsansätzen, der auch für andere berufsbedingten Erkrankungen ohne Bezeichnung in der Berufskrankheitenliste richtungsweisend sein könnte, hat das Bundessozialgericht eine erste (und neue) Berufskrankheit aus dem Formenkreis der psychischen Erkrankungen definiert, die zunächst nur für den Personenkreis der Rettungssanitäter den Anwendungsbereich der Wie-Berufskrankheit gemäß § 9 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) VII eröffnet. Reinhard Holtstraeter
Mit dem Cannabisgesetz (kurz: CanG) wurde der private Anbau durch Erwachsene zum Eigenkonsum sowie der gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche Eigenanbau von Cannabis in Anbauvereinigungen legalisiert. Damit können auch Arbeitgeber den Freizeitkonsum ihrer Beschäftigten generell nicht mehr untersagen. Andererseits gilt für die Arbeitsplätze nach wie vor die DGUV Vorschrift 1, nach der eine durch Alkohol oder Drogen verursachte Berauschtheit am Arbeitsplatz nicht geduldet werden darf. Doch eine Berauschtheit durch Cannabis ist nicht so einfach zu objektivieren wie eine Alkoholisierung. Welche Konsequenzen ergeben sich durch die neue Gesetzeslage für uns in der Arbeitsmedizin? Kristin Hupfer et al.
Das Cannabisgesetz ist am 01.04.2024 in wesentlichen Teilen in Kraft getreten. Betriebsärztinnen und -ärzte sehen sich bereits jetzt mit Fragestellungen konfrontiert, die das Arbeitsrecht und auch das Arbeitsschutzrecht berühren. Hier lohnt sich eine Darstellung, welche Auswirkungen das Gesetz auf den Arbeitsschutz hat, wie betriebliche Regelungen aussehen können und inwieweit Drogentests in Bezug auf Cannabis zulässig sind. Patrick Aligbe
Die neue Empfehlung „Lärm“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) ist Teil der im August 2022 erschienenen „DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen“. Sie hat den DGUV Grundsatz G 20 als neuen Standard für die arbeitsmedizinische Vorsorge abgelöst und dient dazu, Betriebsärztinnen und Betriebsärzte bei der Gestaltung der Vorsorge zu unterstützen. Peter Hammelbacher
Vielerorts fehlen die Fachkräfte, trotzdem fordern Arbeitnehmer reduzierte Arbeitszeiten und vollen Lohnausgleich.
Während Politik und Wirtschaft sich noch zanken darüber, ob Deutschland den wenig ehrenvollen Titel “Kranker Mann Europas” verdient, probieren ein paar Dutzend Unternehmen in den nächsten Wochen einen experimentellen Lösungsansatz:
Mit dem Durchschreiten der Tür zu Kantine, Pausen- oder Sozialraum findet regelmäßig der Übergang zu nicht unfallversicherter privatwirtschaftlicher Tätigkeit statt. Mit bemerkenswerter Argumentation macht das hessische Landessozialgericht (LSG) hiervon eine Ausnahme, soweit die Wegstrecke innerhalb dieses Raumes noch Bestandteil des Weges zur Besorgung von Nahrungsmitteln zum alsbaldigen Verzehr ist. Reinhard Holtstraeter
Biomonitoring ist integraler Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei potenziellen Gefahrstoffexpositionen. Die Ergebnisse können zu wichtigen Schlussfolgerungen hinsichtlich des Gesundheitsrisikos der einzelnen Beschäftigten oder der Gefährdungsbeurteilung führen. Der Vermeidung von Fehlern und Mängeln beziehungsweise der Sicherung der Qualität kommt daher im gesamten Workflow des Biomonitorings eine fundamentale Bedeutung zu. Thomas Göen
In ASU 12/2020 (S. 754 ff.) wurde von einem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen berichtet, das eine Begleitung durch eine Vertrauensperson bei medizinischer Begutachtung grundsätzlich ablehnte. Es sah durch die Anwesenheit Dritter bei der Untersuchung eine Verfälschungsgefahr für das Gutachten, hatte aber wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) zugelassen. Im Revisionsverfahren hat das BSG die Entscheidung aufgehoben und das Recht auf die Mitnahme einer Vertrauensperson im Grundsatz bestätigt. Reinhard Holtstraeter
Der Arbeitskräftemangel in Deutschland wird laut Ifo-Institut durch sinkende individuelle Arbeitszeiten verstärkt.
Kürzlich hat das Bundeskabinett mit dem „Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften“ die Legalisierung von Cannabis beschlossen. Cannabis als Medikament ist seit 2017 zugelassen. Was bedeutet das für die Beurteilung der Fahreignung? Charlotte von Bodelschwingh
Aktuelle Änderungen und wie Betriebsärztinnen und Betriebsärzte damit umgehen können Driving License Regulation – Current Changes and How Company Physicians Can Deal with Them Background
Last summer, the 15th amendment to the FEV came into force, which not only caused a stir among occupational...
Die gesetzliche Unfallversicherung (GUV) hat den Auftrag, zur Verhütung von Arbeits- und Wegeunfällen sowie Berufskrankheiten beizutragen. Nach einem Unfall oder nach der Entstehung einer Berufskrankheit ist es Aufgabe der GUV, mit allen geeigneten Mitteln die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der betroffenen Person wiederherzustellen oder, falls das nicht möglich ist, den bestmöglichen Zustand durch entsprechende medizinische Behandlung einschließlich Rehamaßnahmen anzustreben. Dabei ist es das Ziel, eine möglichst ungehinderte oder, falls das nicht möglich ist, eine möglichst gute berufliche und soziale Teilhabe zu erreichen. Geregelt ist dies im Sozialgesetzbuch (SGB) VII sowie, bezogen auf die Teilhabe, im SGB IX. Albert Nienhaus
Versicherte haben Anspruch auf ein Entlassmanagement des Krankenhauses zur Vermeidung von Problemen beim Übergang in die verschiedenen Versorgungsbereiche. „Drehtüreffekte“ sollen verhindert und eine lückenlose Versorgung gewährleistet werden. Das Entlassmanagement umfasst den gesamten Anschlussversorgungsbedarf der Versicherten. Sofern Pflegebedürftigkeit festgestellt ist oder sich abzeichnet, gehört dazu gemäß § 7 Abs. 2 S. 2 SGB XI auch die unverzügliche Benachrichtigung der zuständigen Pflegekasse. Reinhard Holtstraeter