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Gefährliche Impflücken durch niederschwellige Angebote am Arbeitsplatz schließen

Die Arbeitsmedizin kann zusammen mit den Unternehmen somit einen wichtigen Beitrag zum Erhalt der individuellen Beschäftigungsfähigkeit der Arbeitnehmenden, der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen sowie für die öffentliche Gesundheit leisten. Das hat auch der Gesetzgeber erkannt, der mit Inkrafttreten des Präventionsgesetzes im Jahr 2015 die Grundlage geschaffen hat, Schutzimpfungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zulasten der gesetzlichen Krankenkassen durchzuführen. § 132e SGB V eröffnet ausdrücklich die Möglichkeit, dass Betriebsärztinnen und Betriebsärzte Impfleistungen unabhängig von der vertragsärztlichen Versorgung erbringen und abrechnen können. Dies gilt für Impfungen, die nicht im Rahmen des Arbeitsschutzes erfolgen.

Da die meisten Betriebsärztinnen und -ärzte nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, hat die DGAUM mit dem Programm DGAUM-Selekt eine bundesweit etablierte Lösung geschaffen, die es ermöglicht, Impfungen im Betrieb mit den gesetzlichen Krankenkassen abzurechnen. Impfleistungen können also nun ohne bürokratischen Aufwand effizient und rechtssicher und digital mit den teilnehmenden gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden.

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