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Frauen in grünen Berufen – Mütter rundum absichern

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Women in green professions – All-round protection for mothers

Pregnant and breastfeeding women are exposed to particular health risks in the green sector. Employers and employees can identify hazards and protective measures with a risk assessment. The Social Insurance for Agriculture, Forestry and Horticulture (SVLFG) focuses on practical measures for occupational safety and presents tailor-made services from the agricultural social security association.

Frauen in grünen Berufen – Mütter rundum absichern

Schwangere und stillende Frauen sind in der Grünen Branche besonderen Gesundheitsrisiken ausgesetzt. Mit einer Gefährdungsbeurteilung erkennen Arbeitgeber und Beschäftigte Gefahren und Schutzmaßnahmen. Die Sozial­versicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) stellt praktische Maßnahmen zur Arbeitssicherheit in den Fokus und präsentiert maßgeschneiderte Leistungen des agrarsozialen Verbundträgers.

Kernaussagen

  • Frauen stehen in der Grünen Branche vor spezifischen Herausforderungen. Gerade schwangere und stillende Frauen in der Grünen Branche sind besonderen Gesundheitsrisiken ausgesetzt.
  • Um die Risiken zu kennen und Schutzmaßnahmen für sie abzuleiten, ist die Gefährdungs­beurteilung erforderlich.
  • Die SVLFG stellt zum Thema Mutterschutz vielfältige Informationen bereit und bietet zudem umfangreiche Leistungen.
  • Einleitung

    Der Anteil der Frauen, die sich für eine landwirtschaftliche Ausbildung entschieden haben, ist über die Jahre kontinuierlich angestiegen. Das belegt die Ausbildungsstatistik. Zuletzt lag der prozentuale Anteil bei gut einem Viertel. Dabei variierte der Frauenanteil zwischen den unterschiedlichen Ausbildungsberufen (➥ Abb. 1).

    Einen deutlich höheren Anteil an Frauen hatte der Beruf der Pferde- und Tierwirtin. In der Pferdewirtschaft lag der Anteil im Jahr 2022 bei 87 %, in der Tierwirtschaft bei 55 %. Zudem sticht der Beruf der Hauswirtschafterin hervor, mit insgesamt jedoch nur wenig Auszubildenden. Hier lag der Frauenanteil bei 100 %.

    Im Agrarbereich ist mit 36 % jede dritte Arbeitskraft in Deutschland eine Frau (➥ Abb. 2).

    Frauen stehen in der Grünen Branche vor spezifischen Herausforderungen. Das belegt auch die Studie „Lebens- und Arbeitssituation von Frauen in der Landwirtschaft“ des Thünen-Instituts und der Universität Göttingen, die durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gefördert sowie vom Deutschen LandFrauenverband e. V. unterstützt wurde. Diese deutschlandweite großangelegte Studie hat die Frage beantwortet: Wie leben und arbeiten Frauen in der Landwirtschaft wirklich? Sie gibt einen Einblick in die tatsächliche Arbeits- und Lebenssituation von Frauen auf landwirtschaftlichen Betrieben. Zu den Ergebnissen gehören unter anderem folgende Erkenntnisse:

    Für alle landwirtschaftlichen Arbeitgeber ist eine umfassende Aufklärung über die Risiken für Frauen am Arbeitsplatz in der Landwirtschaft und zu Regelungen zu Mutterschutz, Elternzeit und Kinderkrankentage unumgänglich. Ein umfassendes Angebot von Bildungs- und Beratungsträgern, auch für Angestellte, Selbstständige und Familien­arbeitskräfte, kann dazu beitragen, Unsicherheiten und Vorbehalte abzubauen.

    Mutter und Kind schützen

    Mutterschutz ist per Gesetz ein Bestandteil des Arbeitsschutzes. Das Mutterschutzgesetz soll die Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz, also auch bei Praktika, während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit schützen. Damit soll es ebenfalls Benachteiligungen von Frauen verhindern und es ihnen ermöglichen, ihre Beschäftigung ohne Gefährdung fortzusetzen. Dies gilt auch für die Grüne Branche. Die Mutterschutzaspekte sind in die Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen.

    Um Frauen und Kinder während der Schwangerschaft und Stillzeit zu schützen, stehen Unternehmen und Beschäftigten vielfältige Maßnahmen zur Verfügung. Damit sie angemessene Schritte einleiten können, müssen sie die spezifischen Gefahren und Belastungen am jeweiligen Arbeitsplatz kennen. Basis dafür ist die anlasslose Gefährdungsbeurteilung. Sie berücksichtigt grundsätzlich den Mutterschutz, unabhängig davon, ob eine Frau im Unternehmen beschäftigt wird oder nicht. Schwangere Beschäftigte erhalten hier wichtige Anhaltspunkte zu ihrem eigenen Schutz und dem ihres Kindes. Zeigt eine Arbeitnehmerin eine Schwangerschaft an, überprüft der Arbeitgeber umgehend die Gefährdungsbeurteilung mit Blick auf die individuelle Situation der Mitarbeiterin. Das Ergebnis ist eine anlass- und personenbezogene Gefährdungsbeurteilung.

    Mit der Gefährdungsbeurteilung trägt der Arbeitgeber dem besonderen Schutzbedarf der Frau und ihres Kindes Rechnung. Eine Handlungshilfe zur Gefährdungsbeurteilung sowie eine Musterbetriebsanweisung zur „Beschäftigung werdender und stillender Mütter“ findet sich im Internet auf der Homepage der SVLFG (s. Online-Quellen).

    Schwangerschaft frühzeitig angeben

    Um das heranwachsende Kind im Mutterleib zu schützen, sollten werdende Mütter ihre Schwangerschaft sobald wie möglich dem Arbeitgeber mitteilen. Erst dann kann und muss dieser adäquate Schutzmaßnahmen einleiten und die Schwangerschaft der staatlichen Arbeitsschutzbehörde melden. Im Zweifelsfall berät die zuständige Aufsichtsbehörde den Arbeitgeber und die Beschäftigten zu den Rechten und Pflichten, die sich aus dem Mutterschutzgesetz ergeben.

    Werden unverantwortbare Gefährdungen oder unzulässige Arbeitsbedingungen für eine schwangere oder stillende Mitarbeiterin festgestellt, muss der Arbeitgeber zunächst versuchen, die Arbeitsbedingungen an ihrem Arbeitsplatz so umzugestalten, dass die Gefahren und Belastungen ausgeschlossen sind. Gelingt dies nicht, ist ein Arbeitsplatzwechsel zu prüfen. Wenn auch dies nicht möglich ist, muss der Arbeitgeber ein betriebliches Beschäftigungsverbot aussprechen.

    Risiken kennen

    Der sichere Umgang mit Biostoffen ist für alle in der Grünen Branche Beschäftigten von Bedeutung. Doch insbesondere Frauen in landwirtschaftlichen Betrieben sollten die Risiken für gesundheitliche Probleme in der Schwangerschaft und Stillzeit kennen. Das gilt unter anderem für Gefährdungen, die beispielsweise durch Zoonosen ausgelöst werden. Insbesondere Frauen in tierhaltenden Betrieben müssen wissen, dass beispielsweise eine Infektion mit Salmonellen das Risiko einer Frühgeburt erhöht. Von großer Bedeutung sind auch Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz, die zum Beispiel reproduktionstoxisch sind oder in die Muttermilch übergehen und so den Säugling gefährden. Im Gefahrstoffverzeichnis sind zudem die Risiken für schwangere oder stillende Frauen ersichtlich (alle Infos zu Mutterschutz in Verbindung mit Biostoffen [Viren, Bakterien, Pilze], Gefahrstoffen sowie das Gefahrstoffverzeichnis s. Online-Quellen).

    Gefahren und Belastungen für die Gesundheit der Schwangeren oder des ungeborenen Kindes können weiterhin ausgehen von

  • physikalischen Einwirkungen (ionisierende und nicht-ionisierende Strahlungen, Erschütterungen, Vibrationen und Lärm sowie Hitze, Kälte und Nässe),
  • einer belastenden Arbeitsumgebung (in Räumen mit sauerstoffreduzierter Atmosphäre),
  • körperlicher Belastung oder durch eine mechanische Einwirkung,
  • Tätigkeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo (wie z. B. an einem Sortierband).
  • Während der Schwangerschaft sind insbesondere Tätigkeiten unzulässig, bei denen die Frau

  • durch eine übermäßige manuelle Handhabung (Heben, Halten und Tragen von Lasten) beansprucht wird;
  • sich häufig erheblich strecken, beugen, dauernd hocken, sich gebückt halten oder sonstige Zwangshaltungen einnehmen muss;
  • als Bedienerin eines Beförderungsmittels beschäftigt wird;
  • der Gefahr von Unfällen, insbesondere durch Ausgleiten, Fallen oder Stürzen, ausgesetzt ist oder Tätlichkeiten zu befürchten sind;
  • eine Schutzausrüstung, wie zum Beispiel einen Auffanggurt, tragen muss und das Tragen eine Belastung darstellt.
  • Verboten sind darüber hinaus:

  • Arbeitszeiten über 8 Stunden pro Tag oder 80 Stunden in der Doppelwoche für Arbeitnehmerinnen unter 18 Jahren beziehungsweise über 8,5 Stunden pro Tag oder 90 Stunden in der Doppelwoche für Arbeitnehmerinnen über 18 Jahre,
  • Beschäftigung zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr,
  • Sonn- oder Feiertagsarbeit,
  • Akkordarbeit, taktgebundene Tätigkeiten.
  • Abb. 2:  Frauen auf landwirtschaftlichen Betrieben in Deutschland 2022

    © SVLFG

    Abb. 2: Frauen auf landwirtschaftlichen Betrieben in Deutschland 2022

    Mutterschutzfrist

    Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und endet im Normalfall acht Wochen nach der Entbindung beziehungsweise zwölf Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten. In diesem Zeitraum besteht ein Beschäftigungsverbot – es sei denn, die schwangere Frau erklärt sich ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit. Dann kann sie im Zeitraum von sechs Wochen vor dem mutmaßlichen Entbindungstermin arbeiten.

    Bei Frühgeburten und bei sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Geburt um die Tage, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten. Wird bei dem Kind innerhalb von acht Wochen nach der Entbindung eine Behinderung festgestellt, kann die Mutter eine Verlängerung der Schutzfrist von acht auf zwölf Wochen beantragen. Ab Juni 2025 gibt es auch eine neue Regelung, die Frauen, die eine Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche erlitten haben, ebenfalls eine Mutterschutzzeit gewährt. Diese ist gestaffelt und richtet sich nach der Dauer der Schwangerschaft.

    Der Arbeitgeber darf der Schwangeren während der Schwangerschaft und danach bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung, nicht kündigen. Durch die Stillzeit darf der Mutter kein Verdienstausfall entstehen.

    Kann eine werdende Mutter ihre Arbeit wegen eines allgemeinen oder individuellen Beschäftigungsverbots nicht mehr ausüben, dürfen ihr keine finanziellen Nachteile entstehen. Sie behält auch dann mindestens ihren bisherigen Durchschnittsverdienst als Mutterschutzlohn, wenn der Betrieb die werdende Mutter auf einen anderen zumutbaren Arbeitsplatz umsetzt.

    Der Mutterschutzlohn muss wenigstens der Höhe des Durchschnittsverdienstes entsprechen, den die werdende Mutter vor Eintritt der Schwangerschaft die letzten 13 Wochen, bei monatlicher Gehaltszahlung die letzten drei Monate, erhalten hat.

    Mutterschaftsgeld

    Mit dem Mutterschaftsgeld bietet die Landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK) Schwangeren und Frauen nach der Entbindung finanzielle Hilfe während der Schutzfristen.

    Mutterschaftsgeld erhalten Schwangere und Frauen nach der Entbindung für die Dauer der gesetzlichen Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz. Das sind die sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstag, der Tag der Geburt und die acht Wochen nach der Entbindung. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und der Geburt eines Kindes mit Behinderung wird für zwölf Wochen nach dem Entbindungstag Mutterschaftsgeld gezahlt. Für landwirtschaftliche Unternehmerinnen und freiwillig Versicherte besteht ein Anspruch, wenn eine mindestens geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird. Ist dies nicht der Fall, kann die Unternehmerin Betriebshilfe beantragen.

    Anspruch haben ebenso mitarbeitende Familienangehörige, die rentenversicherungspflichtig sind. Das Mutterschaftsgeld wird in Höhe des Netto-Arbeitsentgelts aus der Beschäftigung bis zu einem Betrag von 13 Euro täglich gezahlt. Die Differenz bis zum Netto-Arbeitsentgelt zahlt der Arbeitgeber. Sind mitarbeitende Familienangehörige nicht rentenversicherungspflichtig, erhalten sie wie auch die Bezieherinnen von Arbeitslosengeld I Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes.

    Um Mutterschaftsgeld zu beantragen, wird eine ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstag benötigt. Diese kann alternativ auch die Hebamme oder die Entbindungspflegerin beziehungsweise der Entbindungspfleger ausstellen. Der Antrag kann online über das Portal „meine SVLFG“ eingereicht werden. Dies ermöglicht einen einfachen und sicheren Zugriff auf Daten, Dokumente sowie Services rund um die Uhr.

    Einsatz im Notfall: Betriebs- und Haushaltshilfe – besondere Leistung für die Grüne Branche

    Fällt eine Landwirtin zum Beispiel aufgrund Schwangerschaft/Mutterschutz aus, kommt anstelle von Mutterschaftsgeld eine besondere Leistung der SVLFG ins Spiel: die Betriebs- und Haushaltshilfe (BHH). Betriebs- und Haushaltshilfen übernehmen notwendige Aufgaben, darunter neben den Tätigkeiten im Haushalt zum Beispiel auch die Versorgung von Tieren, und halten so die Einkommensgrundlage aufrecht. Ihr Ziel ist damit der Unternehmenserhalt. Angelehnt an das Mutterschutzgesetz besteht der Anspruch für die Zeit der Schutzfristen, das heißt für den Zeitraum von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung (bei Mehrlings- oder Frühgeburten 12 Wochen nach der Entbindung) und den Entbindungstag. Außerhalb der Schutzfristen (insbesondere vor der Sechs-Wochen-Frist vor der Entbindung) kann BHH erbracht werden, wenn eine Gesundheitsstörung aufgrund der Schwangerschaft vorliegt und durch eine ärztliche Bescheinigung belegt ist. Für diese BHH-Leistungen zuständig ist entweder die LKK (wenn der landwirtschaftliche Betrieb im Haupterwerb geführt wird und die Landwirtin bei der LKK versichert ist) oder die Landwirtschaftliche Alterskasse (LAK; wenn der Betrieb im Nebenerwerb geführt wird und eine Versicherungspflicht bei der LAK besteht).

    Auf Antrag kann die SVLFG auch in anderen Fällen BHH bewilligen, zum Beispiel:

  • stationärer Krankenhausaufenthalt,
  • Arbeitsunfähigkeit,
  • Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen zur Erhaltung der eigenen Leistungsfähigkeit,
  • als Begleitperson bei einer stationären Krankenhausbehandlung oder Rehabilitation eines Kindes,
  • als Begleitperson bei einer stationären Krankenhausbehandlung eines Menschen mit Behinderung.
  • Mehr Informationen über die Betriebs- und Haushaltshilfe siehe Online-Quellen.

    Interessenkonflikt: Die Autorinnen geben an, dass keine Interessenkonflikte vorliegen.

    Literatur

    Davier JZ von, Padel S, Edebohls I, Devries U, Nieberg H: Frauen auf landwirtschaftlichen Betrieben in Deutschland – Leben und Arbeit, Herausforderungen und Wünsche: Befragungsergebnisse von über 7.000 Frauen. Abschlussbericht.  Thünen-Institut für Betriebswirtschaft. Braunschweig: Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei. Thünen Working Paper 207, 2023. doi:10.3220/WP1675324892000.

    Pieper JL, Niens C, Bolten A et al.: Die Lebens- und Arbeitssituation von Frauen auf landwirtschaftlichen Betrieben in Deutschland: soziologische Befunde. Göttingen: Georg-August-Universität Göttingen, 2023.

    Online-Quellen

    SVLFG: Mutterschutz und Schwangerschaft – Das sollten Sie wissen
    https://www.svlfg.de/arbeitnehmer-mutterschutz

    SVLFG: Gefährdungen durch Biostoffe in der Schwangerschaft und Stillzeit
    www.svlfg.de/gefaehrdungen-schwangerschaft-biostoffe

    SVLFG: Mutterschutz und Gefahrstoffe
    www.svlfg.de/mutterschutz-und-gefahrstoffe

    SVLFG: Gefahrstoffverzeichnis
    www.svlfg.de/ba-gefahrstoffverzeichnis

    SVLFG: Betriebs- und Haushaltshilfe
    www.svlfg.de/betriebshilfe-haushaltshilfe

    SVLFG: Informationen für Frauen in der Grünen Branche
    www.svlfg.de/infos-fuer-frauen-in-der-gruenen-branche

    Schwangere und stillende Frauen sind in der Grünen Branche besonderen Gesundheitsrisiken ausgesetzt, was eine Gefährdungsbeurteilung unabdingbar macht

    Foto: Photographee.eu – stock.adobe.com

    Schwangere und stillende Frauen sind in der Grünen Branche besonderen Gesundheitsrisiken ausgesetzt, was eine Gefährdungsbeurteilung unabdingbar macht

    Info

    Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gibt vor, dass am Arbeitsplatz alle erforderlichen Maßnahmen für den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit der schwangeren Frau und ihres Kindes zu treffen sind. Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 1. Januar 2018 sollen Nachteile für Frauen durch Schwangerschaft oder Stillzeit im Berufsleben verhindert werden. Der Mutterschutz gilt für alle Frauen, die in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen, auch für Freiwilligendienstleistende und unter bestimmten Voraussetzungen für Schülerinnen, Studentinnen sowie Praktikantinnen. Für Selbstständige greift dieses Gesetz zwar nicht, jedoch können Ärztinnen und Ärzte Empfehlungen aussprechen, an die sich auch Selbstständige halten sollten.

    Info

    Weitere Informationen online verfügbar

    Um Frauen in der Grünen Branche umfassende Informationen zu bieten, hat die SVLFG eine Online-Sonderausgabe ihres Mitgliedermagazins „Alles SVLFG“ unter dem Titel „Fokus Frau“ herausgegeben. Auf 32 Seiten finden Leserinnen und Leser wichtige Impulse für Frauen in der Grünen Branche und passgenaue Angebote für sie in ­allen Lebensphasen (s. Online-Quellen). Zu den Schwerpunktthemen gehören:

  • Tipps und Hilfen für den Arbeitseinstieg,
  • Absicherung im Alter,
  • Services für Schwangere und Mütter,
  • Vereinbarkeit von Pflege und Beruf,
  • Gesundheitsangebote, z. B. Bewegungsprogramme für Seniorinnen und Senioren.
  • Info

    Im zweistündigen Online-Vortrag: „Das Mutterschutzgesetz – Hilfestellung für Betriebe der Grünen Branche“ erfahren Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen, wie sie die gesetzlichen Mutterschutzvorgaben zum Gesundheitsschutz, Kündigungsschutz und Leistungsrecht beachten und umsetzen. Sie bekommen praktische Informationen und Arbeitshilfen. Darüber hinaus benennt die SVLFG zuständige Stellen und erläutert die Kommunikation mit diesen. Termine und Teilnahmevoraussetzungen unter: www.svlfg.de/online-vortrag-das-mutterschutzgesetz.

    Koautorin

    Dr. Marion Baierl
    Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), Kassel

    Kontakt

    Ina Siebeneich
    Sozialversicherung für ­Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG); Weißensteinstraße 70–72; 34131 Kassel

    Foto: SVLFG

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