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– Teil 2 –

Arbeitsplatz für schwangere/stillende Ärztinnen in der Anästhesiologie, Schmerztherapie, Intensiv- und Palliativmedizin – Update 20261,2

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Workplaces for pregnant/breastfeeding physicians in anesthesiology, pain therapy, intensive care and palliative medicine – Update 2026

Under the Maternity Protection Act, employers are obligated to take all necessary measures to protect the health of pregnant/breastfeeding women and their children. To assist pregnant women and employers/supervisors in creating the best possible and safest working conditions during pregnancy and breastfeeding, the German Association of Anesthesiologists (BDA) has developed a “positive list” that specifies the possible employment opportunities for pregnant/breastfeeding women. Such recommendations from the BDA provide guidance for those involved, but in no way replace the individual risk assessment and the subsequent review, if necessary, by the responsible supervisory authority. Provided the BDA’s guidelines were followed, the responsible supervisory authorities generally had no objections to the continued employment of the pregnant anesthesiologist.

Arbeitsplatz für schwangere/stillende Ärztinnen in der Anästhesiologie, Schmerztherapie, Intensiv- und Palliativmedizin – Update 2026

Nach dem Mutterschutzgesetz sind Arbeitgebende verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Gesundheit der Schwangeren/Stillenden und ihres Kindes zu schützen. Um Schwangeren und Arbeitgebenden/Vorgesetzten eine Hilfestellung zu geben, damit möglichst optimale und sichere Rahmenbedingungen für die Beschäftigung während Schwangerschaft und Stillzeit geschaffen werden, hat der BDA eine „Positivliste“ erarbeitet, in der die Einsatzmöglichkeiten der Schwangeren/Stillenden konkretisiert werden. Solche Empfehlungen des BDA bieten den Beteiligten eine Orientierungshilfe, ersetzen aber keinesfalls die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung im Einzelfall und die danach u. U. notwendige Prüfung durch die zuständige Aufsichtsbehörde. Sofern die Vorgaben des BDA beachtet worden sind, hatten die zuständigen Aufsichtsbehörden in der Regel keine Bedenken gegen den weiteren Einsatz der schwangeren Anästhesistin.

Kernaussagen

  • Eine Weiterbeschäftigung von schwangeren/stillenden Ärztinnen im Klinik-/Praxisbetrieb ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
  • Eine individuelle Gefährdungsbeurteilung, die den Erfahrungsstand der schwangeren/stillenden Ärztin mitberücksichtigt, ist entscheidend.
  • II. Betrieblicher Gesundheitsschutz (Fortsetzung)

    2. Praktische Umsetzung in Anästhesiologie, Intensivmedizin, Notfallmedizin, Schmerztherapie und Palliativmedizin

    2.1 Allgemeines

    Die Schwangere kann im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Lehre tätig werden, zum Beispiel

  • theoretische Einarbeitung neuer Kolleginnen und Kollegen,
  • praktische Einarbeitung neuer Kolleginnen und Kollegen,
  • Supervision bei invasiven Maßnahmen,
  • Erarbeitung und Überarbeitung der hauseigenen Standard Operating Procedures (SOP),
  • Studierendenunterricht,
  • Unterricht für Pflege-/Assistenzberufe,
  • interne Fortbildungen und Journal Clubs,
  • M&M-Konferenzen.
  • Die schwangere Anästhesistin sollte die üblichen Schutzmaßnahmen konsequent anwenden. Zusätzliche Schutzmaßnahmen wie Tragen von doppelten Handschuhen, Schutzbrille und Kittel werden empfohlen und sind bei einigen invasiven Tätigkeiten obligat (nähere Informationen zu Nadelstichverletzungen siehe Aehling et al. 2025).

    Im Umgang mit Patientinnen und Pa­tienten mit unbekanntem Infektionsstatus ist besondere Vorsicht geboten. Bei Maßnahmen mit Infektionsrisiken (Husten, Kontamination mit Blut) sind zusätzliche Schutzmaßnahmen obligat.

    Die schwangere Anästhesistin darf bei invasiven Maßnahmen und in Bereichen, wo häufiger Notfallsituationen (OP, Intensivstation) auftreten können, nur zusammen mit Kollegen oder nicht-schwangeren Kolleginnen eingesetzt werden. Damit wird sichergestellt, dass die schwangere Kollegin jederzeit in Notsituationen und bei bestimmten Maßnahmen entlastet und abgelöst werden kann.

    2.2 Notfallmedizin

    Bei Tätigkeiten in Bereichen mit Nothilfecharakter, zum Beispiel Notaufnahme, Rettungsstelle, Notarztdienst, sind einerseits unerwartete Notfallmaßnahmen überdurchschnittlich häufig durchzuführen, andererseits Kontakte mit Erregern sowie Blut oder anderen Körperflüssigkeiten generell nicht auszuschließen. In dieser Zusammenschau erscheint eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes in diesen Bereichen schwierig bis unmöglich, es besteht daher in der Regel generelles Beschäftigungsverbot für schwangere Ärztinnen.

    2.3 Anästhesie, Schmerztherapie und Palliativmedizin

    Unter Einhaltung der Vorgaben des MuSchG sowie der in Ziff. II.2.1. genannten Bedingungen und unter Berücksichtigung betrieblicher Gegebenheiten können Schwangere im Bereich Anästhesie, Schmerztherapie und Palliativmedizin folgende Tätigkeiten übernehmen:

  • Anamnese, Untersuchung und Aufklärung im Rahmen der Prämedikation,
  • Indikationsstellung, Festlegung von Therapieplänen und Behandlungsplanung,
  • Gespräche mit Angehörigen,
  • Teambesprechungen,
  • Dokumentation,
  • Anforderungen von Untersuchungen und Auswertung der Untersuchungs­ergebnisse,
  • Veranlassung weiterführender Diagnostik,
  • Durchführung von postanästhesiologischen Visiten und Visiten im Rahmen der Akutschmerztherapie,
  • Sedierung – Einhaltung der TRGS 525,
  • Intubation und Extubation – obligate Schutzmaßnahmen und Verwendung von FFP2- oder FFP3-Masken gemäß TRBA 250 (Ziff. 4.2.10 i. V. m. Anhang 7), wobei Tätigkeiten mit Atemmaske insgesamt nur max. 30 min/pro Tag betragen dürfen,
  • Leitung von Wiederbelebungsmaßnahmen – ohne eigenen körperlichen Einsatz,
  • Transfusion von Blut und Blutbestandteilen,
  • Durchführung, Überwachung und Dokumentation aller Formen von Anästhesien, sowohl intravenösen Anästhesien (TIVA) als auch unter Verwendung von volatilen Anästhetika unter Beachtung der Regel Narkosegase des AfMu (siehe Online-Quellen und Gerding u. Eickmann 2019),
  • Durchführung, Überwachung und Dokumentation von Regionalanästhesien (Durchführung, soweit diese mit stichsicheren Kanülen möglich ist),
  • Anordnung der Therapie im Aufwachraum und Feststellung der Entlassungsfähigkeit aus dem Aufwachraum unter Beachtung der BG/BIA-Empfehlung 1018,
  • Anlage/Wechsel von Kathetern und Drainagen bei Einhaltung der obligaten Schutzmaßnahmen,
  • Durchführung von Konsiliaruntersuchungen,
  • Punktionen (z. B. periphere i. v.-Zugänge) mit stichsicheren Systemen gemäß TRBA 250 (Ziff. 4.2.5), sofern sichergestellt ist, dass die Schwangere nicht an bekannt oder vermutlich infektiösen Patientinnen und Patienten tätig wird, sowie generell nicht in Notfall­situationen,
  • Einsatz in rauchgasfreien OP-Sälen. ­Sofern die in Ziff. 8.1.2 der TRGS 525 genannten Schutzmaßnahmen (z. B. suffiziente Absaugvorrichtung) ergriffen worden sind, ist auch ein Einsatz in OP-Sälen mit Rauchgasentwicklung möglich.
  • Ergänzend wird auf die Regel des Ausschusses für Mutterschutz zum Einsatz von volatilen Anästhetika und die BGW-Schrift „Sicheres Arbeiten mit Anästhesiegasen“ verwiesen (AfMu, siehe Online-Quellen, und Gerding u. Eickmann 2019).

    2.4 Intensivmedizin

    Unter Einhaltung der Vorgaben des MuSchG sowie der in Ziff. II.2.1. genannten Bedingungen und unter Berücksichtigung betrieblicher Gegebenheiten können Schwangere im Bereich Intensivmedizin folgende Tätigkeiten übernehmen, sofern Schwangere nicht Alleindienstleistende auf der Station sind:

    Organisatorische, administrative und ­krankenhaushygienische Aspekte der Intensivtherapie, zum Beispiel:

  • Arztbriefschreibung,
  • Scoring-Systeme, Codierung,
  • Infektions-Surveillance,
  • interne und externe Kommunikation:
  • Angehörigenkommunikation,
  • Organisation von konsiliarischen Dienstleistungen, Terminierung von benötigten Bildgebungen und Untersuchungen,
  • Vorbereitung von Verlegungen (z. B. Weaning- und Rehabilitationseinrichtungen),
  • Koordination von externen Patientenanfragen und -aufnahmen,
  • Erstellung von Betreuungsanträgen,
  • Aufklärung über diagnostische und prozedurale Maßnahmen (z. B. CT, MRT, Dilatationstracheotomie).
  • Mitwirkung bei der Visite, zum Beispiel:

  • klinische Untersuchung,
  • Erarbeitung von Therapiezielen und -plänen,
  • Übergaben an den nächsten Schichtdienst,
  • Dokumentation der Tätigkeiten.
  • Klinische Aufgaben, zum Beispiel:

  • Nicht-invasive Diagnostik, intensivmedizinische Überwachung und Therapie:
  • Sonographie, transthorakale Echokardiographie,
  • Analgesie und Sedierung,
  • Enterale und parenterale Ernährung (inkl. Sondentechniken),
  • Kreislauftherapie,
  • Gebietsbezogene Arzneimitteltherapie,
  • Infektionsvisite und Abfrage der infektiologischen Befunde,
  • Schmerztherapeutische Behandlung und Dokumentation des Schmerzverlaufs.
  • Invasive Diagnostik und Therapie:
  • Punktionen (z. B. periphere i. v.-Zugänge) mit stichsicheren Systemen gemäß TRBA 250,
  • Mess- und Überwachungstechniken (z. B. PiCCO),
  • Organersatzverfahren (z. B. CRRT),
  • Beatmungstherapie,
  • Bronchoskopie (bei unklarem Infek­tionsstatus der/des Pat. nur mit FFP3, dann beschränkte Tragedauer),
  • Anlage/Wechsel von invasiven ­Kathetern und Drainagen,
  • Transfusion von Blut und Blut­bestandteilen, Gerinnungstherapie,
  • Hirntoddiagnostik und Organisation der Organspende.
  • Für alle intensivmedizinischen Maßnahmen gelten die obligaten Schutzmaßnahmen, soweit vorgeschrieben (Haube, Mundschutz, Kittel, 1–2 Paar Handschuhe, ggf. Schutzbrille); Punktionen sind mit stichsicheren Kanülen möglich; es gilt das Verbot der Anwesenheit bei Röntgenuntersuchungen (ZVK, transvenöse Schrittmacherkontrollen, Röntgen-Thorax-Untersuchungen).

    Bei Maßnahmen wie kardiopulmonalen Reanimationen, Kardioversionen und Defibrillationen ist die Behandlungsleitung, Mitwirkung und Assistenz ohne eigenen Körpereinsatz möglich; dies gilt auch für Lagerungsmaßnahmen von Intensivpatientinnen und -patienten.

    Einschränkungen der Tätigkeit bestehen bei Infektionsverdacht (obligate Schutzmaßnahmen – Rücksprache mit Kranken­haushygienikerin/-hygieniker empfohlen) und dem Transport von Intensivpatientinnen und -patienten (kein eigener Körpereinsatz, keine schweren Lasten heben).

    III. Ärztlicher Gesundheitsschutz

    Unabhängig von den betrieblichen Arbeitsbedingungen kann der individuelle beeinflusste Gesundheitszustand in der Schwangerschaft oder nach der Entbindung ein ärztliches Beschäftigungsverbot rechtfertigen (§ 14 MuSchG).

    Dabei obliegt der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt ein Entscheidungsspielraum, ob sie ein teilweises (zeitlich befristetes/aufgabenbezogenes/vorläufiges) oder ein vollumfängliches Beschäftigungsverbot attestiert.

    Sofern in dem ärztlichen Zeugnis die gefährdenden Tätigkeiten oder Arbeitsbedingungen konkret benannt sind und das Unternehmen diese durch Zuweisung geeigneter und zumutbarer Tätigkeit abwenden kann, verliert das ärztliche Zeugnis seine Gültigkeit; das Unternehmen hat die neue konkretisierende Gefährdungsbeurteilung schriftlich zu dokumentieren.

    Hinweis: Teil 1 des Beitrags erschien in der ASU-Ausgabe 3/2026.

    Interessenkonflikt: Das Autorenteam gibt an, dass keine Interessenkonflikte vorliegen.

    Literatur

    Aehling K et al: Mutterschutz. Ein Umgang mit spitzen Kanülen in der Anästhesiologie und Intensivmedizin ist auch in der Schwangerschaft und Stillzeit möglich, Anästh Intensivmed 2025; 66:V81-V84 (www.ai-online.info).

    DIVI-Empfehlungen zur Verbesserung der Lage von schwangeren Mitarbeiterinnen auf einer Intensivsta­tion – Positionspapier zum Arbeiten in der Schwangerschaft auf der Intensivstation. Med Klin Intensivmed Notfmed 26.03.2024, https://doi.org/10.1007/s00063-024-01122-2 (Open Access).

    Erb T, Hagemann H, Mertens E, Pothmann W, Weis E: Empfehlung der BDA-Kommission „Gesundheitsschutz am anästhesiologischen Arbeitsplatz“. Anästh Intensivmed 2014; 55: 141–142.

    Gerding J, Eickmann U: Sicheres Arbeiten mit Anästhesiegasen (Stand 5/2019). https://www.bgw-online.de/DE/Arbeitssicherheit-Gesundheitsschutz/Grundl…

    Weis E: Reform des Mutterschutzrechts – gesetzliche Rahmenbedingungen ab 1.1.2018. BDAktuell JUS-Letter Dezember 2017. Anästh Intensivmed 2017; 58: 703–708

    Weis E, Beck G, Becke-Jakob K, Bremerich D, Geldner G, Iber T: Arbeitsplatz für schwangere/stillende Ärztinnen in der Anästhesiologie, Schmerztherapie, Intensiv-und Palliativmedizin. Anästh Intensivmed 2020; 61: V15–V19.

    Weis E, Beck G, Becke-Jakob K, Bremerich D, Geldner G, Iber T: Arbeitsplatz für schwangere/stillende Ärztinnen in der Anästhesiologie, Schmerztherapie, Intensiv-und Palliativmedizin. Anästh Intensivmed 2024; 65: V2–V7.

    Online-Quellen

    AfMu-Regel (MuSchR): Tätigkeiten von schwangeren Frauen mit Isofluran, Desfluran und Sevofluran in der humanmedizinischen Versorgung, Nummer 11.1.01, GMBl Nr. 7/2025, 28.02.2025, S. 146
    https://www.ausschuss-fuer-mutterschutz.de/fileadmin/content/Dokumente/…

    AfMu-Regel (MuschR) Gefährdungsbeurteilung, Nummer 10.123, GMBl Nr. 39/2023, 8.8.2023, S. 818
    https://www.bda.de/docman/alle-dokumente-fuer-suchindex/oeffentlich/pub…

    Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (MuSchG) im Volltext
    https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/BJNR122810017.html

    Checkliste Schwangerschaft – BDA (G. Beck unter Mitwirkung von K. Bartelmei (youngBDA), E. Weis, T. Münster)

    Checkliste Schwangerschaft – BDA (G. Beck unter Mitwirkung von K. Bartelmei (youngBDA), E. Weis, T. Münster)

    Kontakt

    Ass. iur. Evelyn Weis
    Juristin & Versicherungs­referentin; Berufsverband Deutscher ­Anästhesistinnen und Anästhesisten e. V. (BDA); Neuwieder Str. 9, 90411 Nürnberg

    Foto: privat

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