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Der Betriebsarzt im Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM)

The company physician in Occupational Reintegration Management (BEM) – scope and legal limits in the context of dismissal protection

The company physician (Betriebsarzt) plays a key role in the process of occupational reintegration management (BEM) under § 167 para. 2 SGB IX by translating medical findings into workplace-related recommendations without disclosing diagnoses. At the same time, his involvement is strictly limited by medical confidentiality (§ 203 StGB), data protection law and his purely advisory function. Based on a legal-dogmatic analysis and the current case-law of the Federal Labour Court, this article outlines the practical tasks of the company physician within BEM, defines the legal boundaries of his involvement and examines the significance of his participation for the three-stage proportionality review in illness-related dismissal cases. BEM concretises the principle of proportionality and serves as a preventive instrument to safeguard employment; its proper implementation also has significant procedural implications with regard to the employer’s burden of presentation and proof. Sound legal knowledge is therefore indispensable for occupational physicians.

Kernaussagen

  • Das BEM ist kein Formalakt, sondern ein kooperativer Suchprozess – der Betriebsarzt ist ­dabei medizinischer Übersetzer, nicht Entscheidungsträger.
  • Betriebsärzte dürfen dem Arbeitgeber keine Diagnosen mitteilen, sondern nur arbeitsplatz­bezogene Funktionsaussagen zur Belastbarkeit.
  • Ein unterlassenes oder fehlerhaftes BEM verschärft die Darlegungslast des Arbeitgebers im Kündigungsschutzprozess erheblich.
  • Gesundheitsdaten aus dem BEM unterliegen strikter Zweckbindung und einem Verwertungsverbot ohne wirksame Einwilligung des Arbeitnehmers.
  • Die Einbindung des Betriebsarztes konkretisiert die Verhältnismäßigkeitsprüfung auf allen drei Prüfungsstufen der krankheitsbedingten Kündigung.
  • Fundierte juristische Kenntnisse ermöglichen es dem Betriebsarzt, seine Rolle im BEM rechtssicher und wirksam auszufüllen.

Der Betriebsarzt im Betrieblichen Eingliederungs­management (BEM) – Möglichkeiten und rechtliche Grenzen im Kontext des Kündigungsschutzes

Der Betriebsarzt1 nimmt im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) nach § 167 Abs. 2 SGB IX eine Schlüsselrolle ein: Er übersetzt medizinische Befunde in arbeitsplatzbezogene Handlungsempfehlungen, ohne Diagnosen preiszugeben. Zugleich unterliegt er strengen Grenzen durch ärztliche Schweigepflicht (§ 203 StGB), Datenschutzrecht und seine ausschließlich beratende Funktion. Der Beitrag zeigt auf Grundlage einer arbeitsrechtlich-dogmatischen Analyse und der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, welche konkreten Aufgaben dem Betriebsarzt im BEM zukommen, wo seine rechtlichen Grenzen verlaufen und welche Bedeutung seine Mitwirkung für die dreistufige Verhältnis­mäßigkeitsprüfung bei krankheitsbedingten Kündigungen hat. Das BEM konkretisiert den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und wirkt als präventives Instrument zur Sicherung des Arbeitsverhältnisses. Seine ordnungsgemäße Durchführung hat zugleich erhebliche prozessuale Folgen im Hinblick auf die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers. Fundierte juristische Kenntnisse sind für Betriebsärzte daher keine akademische Kür, sondern praktische Notwendigkeit.

Einleitung

Krankheitsbedingte Kündigungen zählen zu den rechtlich anspruchsvollsten und praktisch relevantesten Formen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Zwar stellt eine Krankheit grundsätzlich kein Kündigungshindernis dar; die Krankheit als solche ist jedoch noch kein Kündigungsgrund. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat wiederholt klargestellt, dass eine krankheitsbedingte Kündigung im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) nur unter strengen Voraussetzungen zulässig ist – insbesondere dann, wenn durch die Erkrankung eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher und wirtschaftlicher Belange des Arbeitgebers entsteht.2

Vor diesem Hintergrund kommt dem Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) nach § 167 Abs. 2 SGB IX im Rahmen der Abwägung der Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine erhebliche Bedeutung zu. Der Gesetzgeber verfolgt mit der Einführung des BEM im Jahr 2004 ausdrücklich den Zweck, durch frühzeitige Prävention und abgestimmte Maßnahmen eine dauerhafte Sicherung des Arbeitsverhältnisses zu ermöglichen und krankheitsbedingten Kündigungen entgegenzuwirken.3 Das BEM stellt damit ein präventives Instrument dar, das den Erhalt von Arbeitsverhältnissen gewährleisten und zugleich die Verhältnis­mäßigkeitsprüfung im Kündigungsschutzrecht konkretisieren soll. Das BAG betont, dass das BEM nicht bloß eine unverbindliche Handlungsempfehlung, sondern eine konkrete gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers darstellt, die im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses zu berücksichtigen ist.

Die Komplexität dieses Spannungsfelds wird durch die Einbindung des Betriebsarztes weiter verstärkt. Dieser kann als medizinischer Sachverständiger im Rahmen eines BEM-Prozesses fundierte Einschätzungen zur gesundheitlichen Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers liefern und so entscheidend zur Vermeidung einer Kündigung beitragen. Er unterliegt aber zugleich strengen berufsrechtlichen und datenschutzrechtlichen Grenzen. Die Relevanz der Thematik nimmt angesichts des demografischen Wandels weiter zu: Der steigende Anteil älterer Arbeitnehmer erhöht die Wahrscheinlichkeit längerer Krankheitsphasen, während chronische und psychische Erkrankungen zunehmen, die eine Rückkehr an den Arbeitsplatz erschweren. Unternehmen sind daher zunehmend auf eine nachhaltige Eingliederung erkrankter Arbeitnehmer angewiesen, um personelle Ressourcen zu sichern.

Der vorliegende Beitrag richtet sich an Betriebsärztinnen und Betriebsärzte, die ihre Rolle im BEM rechtssicher ausgestalten wollen. Er beleuchtet Aufgaben, Grenzen und konkrete Handlungsmaßstäbe auf Grundlage der aktuellen Rechtsprechung des BAG und der einschlägigen Literatur. Der Beitrag basiert auf der im Sommersemester 2025 im Studiengang „Wirtschaftsrecht für die Unternehmenspraxis (LL.M.)“ an der Universität des Saarlandes/RPTU angefertigten Master­arbeit des Verfassers und überträgt deren zentrale Ergebnisse in die arbeitsmedizinische Praxis.4

Grundlagen: Kündigungsschutz und BEM

Rechtlicher Rahmen der krankheits­bedingten Kündigung

Der allgemeine Kündigungsschutz nach § 1 Abs. 1 KSchG gilt für Arbeitnehmer, die seit mindestens sechs Monaten in einem Betrieb mit mehr als zehn Beschäftigten tätig sind (§ 23 Abs. 1 KSchG). Eine Kündigung ist danach nur wirksam, wenn sie durch Gründe in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers oder durch dringende betriebliche Erfordernisse sozial gerechtfertigt ist. Die krankheitsbedingte Kündigung ist ein Unterfall der personenbedingten Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG. Sie knüpft an die objektive Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers infolge gesundheitlicher Beeinträchtigungen an, ohne dass ein schuldhaftes Verhalten vorliegen muss. Gerade weil der Arbeitnehmer keinen Beitrag zur Störung des Arbeits­verhältnisses geleistet hat, unterliegt die soziale Rechtfertigung ­einer solchen Kündigung besonders strengen Anforderungen.5

Tragendes Prinzip des Kündigungsschutzrechts ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Eine Kündigung darf stets nur das letzte Mittel sein – „Ultima Ratio“ –, wenn mildere Mittel wie die leidensgerechte Anpassung des Arbeitsplatzes, eine Umsetzung oder eine stufenweise Wiedereingliederung nicht in Betracht kommen. Der Arbeitgeber ist nach § 241 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) im Rahmen seiner Fürsorgepflicht verpflichtet, auf die Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen und Alternativen ernsthaft zu prüfen. Beurteilungsmaßstab ist dabei stets eine Prog­noseentscheidung:
Die Kündigung soll keinen Sanktionscharakter haben, sondern eine zukunftsbezogene Einschätzung der Leistungsfähigkeit abbilden. Neben dem allgemeinen Kündigungsschutz genießen schwerbehinderte Arbeitnehmer nach §§ 168 ff. SGB IX besonderen Schutz. Jede Kündigung bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts, das die widerstreitenden Interessen abzuwägen und alle realistischen Alternativen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu prüfen hat.6

Das BEM: Ziele, Ablauf und rechtliche Anforderungen

Der Arbeitgeber ist nach § 167 Abs. 2 S. 1 SGB IX verpflichtet, ein BEM anzubieten, sobald ein Beschäftigter innerhalb von zwölf Monaten länger als sechs Wochen – ununterbrochen oder kumuliert – arbeitsunfähig ist. Die Pflicht gilt unabhängig und von der Betriebsgröße und davon, ob das KSchG Anwendung findet. Ziel ist es, die bestehende Arbeitsunfähigkeit möglichst zu überwinden, einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und das Arbeitsverhältnis dauerhaft zu sichern. Das BEM gilt nicht nur für schwerbehinderte Menschen, sondern für sämtliche Arbeitnehmer, unabhängig von der Ursache der Erkrankung.

Das Verfahren beginnt mit der Initiative des Arbeitgebers, der den Arbeitnehmer schriftlich oder mündlich einlädt. In der Einladung müssen Ziele, Ablauf und datenschutzrechtliche Aspekte so erläutert werden, dass der Arbeitnehmer eine informierte Entscheidung über seine Teilnahme treffen kann.7 Das BEM ist für den Arbeitnehmer freiwillig. Die Ablehnung einer ordnungsgemäßen Einladung darf nicht als Obliegenheitsverletzung gewertet werden. Am Verfahren nehmen neben Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei schwerbehinderten Menschen zusätzlich die Schwerbehindertenvertretung und das Integrationsamt teil. Der Betriebsarzt sowie weitere Stellen können bei Bedarf hinzugezogen werden. Das BEM ist als ergebnisoffener Suchprozess konzipiert. Gemeinsam werden betriebliche Faktoren der Arbeitsunfähigkeit analysiert und Maßnahmen entwickelt, etwa Anpassungen des Arbeitsplatzes, technische Hilfsmittel oder eine Versetzung auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz.

Die Dokumentation erfolgt in einer gesonderten BEM-Akte, die strikt von der Personalakte zu trennen ist. Personenbezogene und insbesondere gesundheitsbezogene Daten sind zweckgebunden und datenminimiert zu verarbeiten. Dokumentiert werden sollen Einladung, Einwilligung, Gesprächsverlauf, geprüfte Maßnahmen und Ergebnisse. Dies ist für den Arbeitgeber im späteren Kündigungsschutzprozess von entscheidender Bedeutung.

Prozessuale Bedeutung des BEM im Kündigungsschutzprozess

Das BEM ist keine formelle Wirksamkeits­voraussetzung der krankheitsbedingten Kündigung. Gleichwohl hat das BAG in ständiger Rechtsprechung eine faktische Obliegenheit des Arbeitgebers entwickelt: Unterbleibt das BEM oder wird es fehlerhaft durchgeführt, trifft den Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess eine erhöhte Darlegungslast. Er muss dann konkret und betriebsbezogen vortragen, weshalb auch ein ordnungsgemäßes BEM keine Alternative zur Kündigung eröffnet hätte. Dies gilt differenziert für den bisherigen Arbeitsplatz einschließlich möglicher Anpassungen sowie für anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten im Betrieb. Ein pauschaler Vortrag ohne konkrete Alternativvorschläge genügt nicht.8

Hat der Arbeitgeber hingegen ein ordnungsgemäßes BEM mit negativem Ergebnis durchgeführt, kann er sich im Prozess auf dieses Ergebnis berufen. Der Arbeitnehmer ist mit Alternativen, die im BEM bereits erörtert und verworfen wurden, grundsätzlich präkludiert9. Mit Urteil vom 18.11.2021 hat das BAG klargestellt, dass erneut auftretende Arbeitsunfähigkeiten innerhalb eines Jahres nach Abschluss eines BEM grundsätzlich ein neues Verfahren erfordern.10 Das Urteil vom 15.12.2022 ergänzte: Weder die Zustimmung des Integrationsamts noch andere vorgelagerte Verfahren ersetzen das BEM; maßgeblich bleibt die ernstzunehmende, ergebnisoffene Suche nach leidensgerechten Alternativen.11 In der Praxis ist das BEM damit faktisch zur zwingenden Vorstufe jeder krankheitsbedingten Kündigung geworden.

Der Betriebsarzt im BEM: Aufgaben, Funktion und Grenzen

Aufgaben und Verantwortlichkeiten

Die Kernaufgabe des Betriebsarztes im BEM lässt sich in einem Satz beschreiben: Er beantwortet die Frage, was der Beschäftigte (wieder) tun kann – nicht, welche Krankheit vorliegt. Der Betriebsarzt überführt medizinische Befunde in arbeitsplatzbezogene Funktionsaussagen, ohne Diagnosen, Krankheitsursachen oder Therapiedetails offenzulegen. Typische Aussagen im BEM-Gespräch könnten lauten: „Eine Tätigkeit ohne Heben über 10 kg ist gesundheitlich vertretbar“ – „Nachtschichten sollten für mindestens drei Monate ausgeschlossen werden“ – „Bildschirmarbeit ist uneingeschränkt möglich.“ Diese Aussagen entfalten ihre rechtliche Relevanz im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung: Sie geben dem Arbeitgeber die medizinische Grundlage, um leidensgerechte Alternativen zur Kündigung konkret zu prüfen und zu dokumentieren.

Im BEM-Prozess übernimmt der Betriebsarzt drei Kernaufgaben: Erstens die arbeitsmedizinische Beurteilung der Einsatz- und Belastungsfähigkeit bezogen auf die konkrete Tätigkeit – funktionale statt diagnostischer Aussagen. Zweitens die Beratung zu leidensgerechten Anpassungen des Arbeitsplatzes, ergonomisch, technisch und organisatorisch. Drittens die Mitwirkung an der Planung stufenweiser Wiedereingliederung nach §74 SGB V, in Abstimmung mit dem behandelnden Arzt und gegebenenfalls dem Integrationsamt oder den Rehabilitationsträgern.12 Er ist Berater und Moderator – kein Entscheidungsträger über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.13 Durch seine Mitwirkung an Gefährdungsbeurteilungen kennt er die betrieblichen Arbeitsbedingungen und ist besonders befähigt, praxistaugliche und leidensgerechte Anpassungsmaßnahmen vorzuschlagen. Die DGUV-Information 250-109 (2024) empfiehlt eine flexible, bedarfsorientierte Einbindung, die frühzeitig, aber auch zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens erfolgen kann.14

Bedeutung für die dreistufige ­Verhältnismäßigkeitsprüfung

Die dreistufige Prüfungsstruktur des BAG bei krankheitsbedingten Kündigungen ist ohne betriebsärztliche Einschätzung in der Praxis kaum substanziiert zu bejahen. Auf der ersten Stufe – negative Gesundheitsprognose – liefert der Betriebsarzt eine arbeitsmedizinisch fundierte Tatsachenbasis: Im Rahmen des BEM können medizinisch-funktionale Erkenntnisse über Leistungsvermögen, Belastungsgrenzen und Entwicklungsperspektiven gewonnen werden, die eine differenzierte Einschätzung der gesundheitlichen Zukunftsaussichten ermöglichen. Zeigt ein durchgeführtes BEM konkrete Maßnahmen zur leidensgerechten Beschäftigung auf, genügt die bloße Auflistung bisheriger Fehlzeiten nicht mehr, um eine dauerhaft negative Gesundheitsprognose, das heißt. die Erwartung fortgesetzter erheblicher Arbeitsunfähigkeit, zu begründen. Unterlässt der Arbeitgeber das BEM oder ignoriert dessen Ergebnisse, muss er vielmehr konkret darlegen, dass auch ein ordnungsgemäßes Verfahren keine Erkenntnisse erbracht hätte, die eine Weiterbeschäftigung ermöglicht hätten.

Auf der zweiten Stufe – erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen – konkretisiert der Betriebsarzt, welche leidensgerechten Alternativen zur bisherigen Tätigkeit medizinisch tragfähig sind. Das BEM ist dabei selbst kein milderes Mittel, sondern das Instrument, mit dem der Arbeitgeber systematisch prüft, ob mildere Mittel – etwa Arbeitsplatzanpassung, Versetzung oder Umgestaltung der Arbeitsorganisation – zur Verfügung stehen.15 Auf der dritten Stufe – Interessenabwägung – wirkt das BEM reflexartig: Ein positives Ergebnis spricht regelmäßig gegen die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung; ein sorgfältig dokumentiertes, negatives Ergebnis kann die Arbeitgeberposition im Kündigungsfall stützen. Die Ablehnung eines ordnungsgemäß angebotenen BEM durch den Arbeitnehmer kann nach herrschender Meinung nicht zu seinen Lasten in der Interessenabwägung berücksichtigt werden – das gesetzlich garantierte Freiwilligkeitsprinzip würde sonst faktisch ausgehöhlt.16

Berufsrechtliche Grenzen: ­Schweigepflicht und Datenschutz

Die ärztliche Schweigepflicht nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB gilt uneingeschränkt auch gegenüber dem Arbeitgeber im Rahmen des BEM. Diagnosen, Befunde, Krankheitsursachen und therapeutische Details dürfen nicht offengelegt werden – auch nicht auf ausdrücklichen Wunsch und auch nicht, wenn der Arbeitgeber die betriebsärztliche Betreuung finanziert.17 Nach herrschender Auffassung darf der Betriebsarzt dem Arbeitgeber lediglich tätigkeitsbezogene Funktionsaussagen und Empfehlungen zur Beschäftigungsfähigkeit oder zur Arbeitsplatzgestaltung übermitteln, nicht jedoch medizinische Diagnosen, Therapieangaben oder Krankheitsverläufe. Verstöße gegen die Schweigepflicht sind nicht nur berufsrechtlich, sondern auch strafrechtlich relevant.

Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) sind besonders schützenswert. Ihre Verarbeitung im BEM setzt eine ausdrückliche, freiwillige und zweckgebundene Einwilligung des Arbeitnehmers voraus (Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO), die nicht pauschal oder unter Druck erteilt werden darf. Ohne eine solche Einwilligung unterliegen im BEM erhobene Gesundheitsdaten einem grundsätzlichen Verwertungsverbot im Kündigungsschutzprozess.18 Zulässig bleiben hingegen beschäftigungsbezogene Daten wie dokumentierte Fehlzeiten, das BEM-Ergebnis als solches sowie tätigkeitsbezogene Funktionsaussagen des Betriebsarztes, soweit diese nach Art. 88 Abs. 1 DSGVO i. V. m. § 26 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) verarbeitet werden können. Der Arbeitgeber ist nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO verpflichtet zu dokumentieren, dass die Datenverarbeitung im BEM rechtmäßig erfolgt und alle Beteiligten auf Vertraulichkeit verpflichtet
wurden.

Neutralität, Rollenkonflikte und ­Zusammenarbeit

Ein in der Praxis häufig unterschätztes Problem betrifft die organisatorische Einbindung des Betriebsarztes. Er wird vom Arbeitgeber bestellt und finanziert, was bei Beschäftigten den Eindruck erwecken kann, er sei eine „verlängerte Personalabteilung“. Dieser Eindruck gefährdet das Vertrauen, das die Grundvoraussetzung für ein erfolgreiches BEM ist. Denn nur wenn sich der Arbeitnehmer ernsthaft beteiligt fühlt und die Wahrung seiner Daten gewährleistet ist, entfaltet das Verfahren seine präventive Wirkung. Rechtlich ist der Betriebsarzt nach § 8 Abs. 1 ASiG (Arbeitssicherheitsgesetz) weisungsfrei und allein seinem ärztlichen Gewissen sowie den Regeln der ärztlichen Kunst verpflichtet. Er untersteht insoweit keinen Weisungen des Arbeitgebers.

Seine Unabhängigkeit muss er im BEM aktiv kommunizieren und durch transparente Verfahrensgestaltung absichern, etwa durch klare Einladungsschreiben mit Hinweis auf Vertraulichkeit, schriftliche Einwilligungserklärungen vor jeder Datenweitergabe, getrennte BEM-Akte und keine Teilnahme als Vertreter des Arbeitgebers im Gespräch. Im Verhältnis zum Arbeitnehmer fungiert der Betriebsarzt als eine Art medizinischer Übersetzer, der komplexe gesundheitliche Einschränkungen in arbeitsorganisatorische Handlungsempfehlungen überführt, ohne vertrauliche Diagnosen preiszugeben. Im Verhältnis zum Arbeitgeber soll er mögliche Belastungsfaktoren identifizieren und geeignete Anpassungsmaßnahmen vorschlagen. Diese doppelte Vermittlungsleistung bildet die Grundlage dafür, dass medizinische Einschätzungen und rechtliche Bewertung in Einklang gebracht werden können.

Praktische Handlungsmaßstäbe

Was darf der Betriebsarzt – und was nicht?

Zulässig:

  • Funktionale Aussagen zur Belastbarkeit (z. B. Heben, Stehen, Schichtarbeit, Bildschirmarbeit)
  • Empfehlungen zu ergonomischen, technischen oder organisatorischen Anpassungen des Arbeitsplatzes
  • Mitwirkung an Stufenplänen zur Wiedereingliederung nach § 74 SGB V
  • Weitergabe von Einschätzungen mit ausdrücklicher, zweckgebundener Einwilligung des Arbeitnehmers
  • Koordination mit behandelndem Arzt, Integrationsamt und Rehabilitationsträgern

Nicht zulässig:

  • Mitteilung von Diagnosen, Befunden oder Krankheitsursachen an den Arbeitgeber
  • Aussagen zur dauerhaften Untauglichkeit oder zur negativen Gesundheitsprognose im kündigungsrechtlichen Sinne
  • Verwertung von BEM-Gesundheitsdaten ohne wirksame Einwilligung des Arbeitnehmers
  • Parteinahme zugunsten des Arbeitgebers im BEM-Gespräch oder in der Dokumentation

Dokumentation als Schutzinstrument

Eine sorgfältige Dokumentation ist sowohl im Interesse des Arbeitnehmers als auch des Betriebsarztes selbst. Die BEM-Akte – geführt separat von der Personalakte – sollte Folgendes enthalten: (1) die Einladungsschreiben mit Aufklärung über Zweck, Ablauf und Datenschutz, (2) die Einwilligungserklärungen, (3) die ärztlichen Einschätzungen (ausschließlich tätigkeitsbezogen formuliert), (4) die geprüften Maßnahmen sowie (5) das Verfahrensergebnis. Diese Dokumentation bildet die Grundlage, auf die sich der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess berufen kann – und die den Betriebsarzt vor dem Vorwurf schützt, seine berufsrechtlichen Pflichten verletzt zu haben.

Aus arbeitsgerichtlicher Sicht gilt: Ein sorgfältig dokumentiertes, ergebnisoffenes BEM, das keine zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ergeben hat, kann den Arbeitgeber im Prozess entlasten. Liegt ein solches Verfahren vor, kann er sich auf das negative BEM-Ergebnis und die dort dokumentierten Erwägungen berufen und genügt damit jedenfalls seiner primären Darlegungslast. Umgekehrt ist der Arbeitnehmer mit solchen Alternativen präkludiert, die im BEM bereits erörtert und verworfen wurden, sofern keine neuen Tatsachen nachträglich entstanden sind oder Verfahrensfehler gerügt werden.

Schlussbetrachtung und Ausblick

Der Betriebsarzt erfüllt im BEM eine unverzichtbare, aber strukturell begrenzte Funktion. Seine Tätigkeit ist entscheidend für die inhaltliche Qualität des Verfahrens und damit mittelbar auch für die Rechtmäßigkeit krankheitsbedingter Kündigungen. Er übersetzt medizinische Sachverhalte in arbeitsrechtlich relevante Kategorien und trägt dadurch maßgeblich zur Erhaltung des Arbeitsverhältnisses bei – und damit zum eigentlichen Zweck des BEM-Verfahrens. Zugleich stoßen seine Einflussmöglichkeiten dort an Grenzen, wo rechtliche Vorgaben der Schweigepflicht, datenschutzrechtliche Restriktionen oder fehlende institutionelle Klarheit seinen Handlungsspielraum beschneiden. Die Verantwortung für Durchführung, Dokumentation und rechtliche Bewertung des BEM verbleibt beim Arbeitgeber.

Empirische Untersuchungen belegen erhebliche Umsetzungsdefizite: Strukturiert und professionell durchgeführte BEM-Prozesse verbessern die Rückkehrchancen erkrankter Arbeitnehmer signifikant, doch in vielen – insbesondere kleinen und mittleren – Unternehmen wird das Verfahren gar nicht oder nur unzureichend durchgeführt.19 Rechtspolitisch erscheint daher eine gesetzliche Präzisierung der Rolle des Betriebsarztes im BEM wünschenswert. Verbindliche Dokumentationsstandards, klare Datenschutzvereinbarungen und definierte Prozessverantwortlichkeiten würden sowohl die Rechtssicherheit erhöhen als auch die Qualität der Eingliederung verbessern.

Angesichts des demografischen Wandels und der steigenden Anzahl psychischer Erkrankungen wird die Verbindung von medizinischer Expertise und rechtlicher Prävention zu einem Schlüsselthema moderner Arbeitsverhältnisse. Der Betriebsarzt steht dabei exemplarisch für den Wandel vom reaktiven Kündigungsschutz hin zu einem kooperativen Gesundheitsmanagement, das auf Integration statt Ausgrenzung setzt. Fundierte juristische Kenntnisse sind für Betriebsärzte daher keine akademische Kür, sondern praktische Notwendigkeit und ein Beitrag zu einem menschlich und rechtlich ausgewogenen Kündigungsschutz.

Interessenkonflikt: Der Autor erklärt, dass kein Interessenkonflikt besteht.

Einsatz von KI-Tools: Bei der Erstellung dieses Beitrags wurde ein KI-Tool zur sprachlichen Strukturierung und Aufbereitung des Manuskripts eingesetzt. Die inhaltliche Verantwortung, die juristische Bewertung sowie die Auswahl und Überprüfung aller zitierten Quellen liegen ausschließlich beim Autor.

Kontakt

Dr. med. Mehmet Hamurcu, LL.M.
Médecin inspecteur du travail, Division de la Santé au Travail; Ministère de la Santé et de la Sécurité sociale20, rue de Bitbourg, L-1273 Luxembourg

Foto: privat

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