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Rehabilitationsbedarf – betriebs­ärztliche Vorsorge an der Schnittstelle zur DRV Bund

Rehabilitation needs – occupational health care at the interface with the German Pension Insurance ­Association (DRV Bund)

The German Federal Pension Insurance (DRV Bund), with over 23 million insured persons, is the largest of the 16 pension insurance institutions in Germany and finances medical rehabilitation services, especially for employees whose ability to work is significantly endangered or already reduced due to health limitations.

Medical rehabilitation services must be applied for by the insured person – who is in charge of the process – at the pension insurance provider and cannot be prescribed. Therefore, it is important that insured persons themselves and all those who advise them as experts in the healthcare system are well-informed in order to minimize hurdles and barriers in the application process and to facilitate easy access to rehabilitation.

Kernaussagen

  • Die Deutsche Rentenversicherung Bund, der größte deutsche Rentenversicherungsträger, ­finanziert Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, wenn die Leistungsfähigkeit im ­Erwerbsleben erheblich gefährdet oder bereits gemindert ist.
  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation müssen von den Versicherten beantragt werden.
  • Werks- und Betriebsärztinnen und - ärzte sind besonders prädestiniert, zu Anträgen zu raten und diese mit einem Befundbericht zu unterstützen. Sie kennen die konkreten Arbeitsbe­dingungen und Belastungen am Arbeitsplatz am besten.
  • Als Grundlage für die Prüfung der persönlichen Voraussetzungen dient dem Sozialmedizinischen Dienst der DRV Bund das Bio-Psycho-Soziale Modell.

Rehabilitationsbedarf – betriebsärztliche Vorsorge an der Schnittstelle zur DRV Bund

Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund), mit über 23 Mio. Versicherten größter der 16 Rentenversicherungsträger in Deutschland, finanziert Leistungen zur medizinischen Rehabilitation insbesondere für Beschäftigte, deren Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen erheblich gefährdet oder bereits gemindert ist.

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation müssen bei der Rentenversicherung von den Versicherten – als „Herrin und Herr des Verfahrens“ – beantragt werden und können nicht verordnet werden. Daher ist es wichtig, dass Versicherte selbst und alle, die sie als Expertinnen und Experten im Gesundheitssystem beraten, gut informiert sind, um Hürden und Barrieren im Antragsverfahren gering zu halten und einen einfachen Zugang zur Rehabilitation zur ermöglichen.

Gerade Werks- und Betriebsärztinnen und -ärzte sind besonders prädestiniert, Mitarbeitenden in den von ihnen betreuten Betrieben und Unternehmen zur Rehabilitation zu raten, frühzeitig zur Antragstellung zu motivieren und den Antrag mit einem Befundbericht zu unterstützen, da sie die konkreten Arbeitsplatzbedingungen und Belastungen am Arbeitsplatz am besten kennen und einschätzen können (➥ Abb. 1).

Wann ist die Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben erheblich gefährdet (§ 10 des sechsten Sozialgesetz­buches, SGB VI, erfüllt)?

Die Frage, ob die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 10 SGB VI erfüllt sind, das heißt, ob im individuellen Antrag Rehabilitationsbedarf bejaht werden kann, wird sozialmedizinisch beantwortet. Als Grundlage zur Prüfung dient den derzeit ca. 100 Kolleginnen und Kollegen im Sozialmedizinischen Dienst bei der DRV Bund das Bio-Psycho-Soziale Modell (➥ Abb. 1).

Am Anfang der Betrachtung steht die führende Diagnose, beispielsweise ein Bandscheibenvorfall im Lendenwirbelbereich. Da keine Zufallsbefunde im MRT rehabilitiert werden, folgt als zweiter Teil der Betrachtung die Beurteilung der aus der Diagnose resultierenden Funktionsstörungen, beispielsweise eine Schmerzausstrahlung ins Bein. Sind diese Funktionsstörungen besonders stark ausgeprägt, ist möglicherweise die Aktivität der betreffenden Person eingeschränkt, das heißt, sie kann sich nicht mehr schmerzfrei vornüberbeugen, etwas anheben und den Oberkörper dabei drehen. Wenn diese Einschränkung den Lebensbereich Arbeit und Beschäftigung betrifft – weil die betreffende Person die schmerzhaft eingeschränkten Bewegungen als examinierte Krankenpflegerin im Berufsalltag benötigt, kommen entsprechend ihrem gesetzlichen Auftrag Leistungen der Rentenversicherung i.S.d. SGB VI in Betracht.

Was ist sonst noch zu beachten?

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation über die Rentenversicherung dienen dem Erhalt oder der Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben und verfolgen das Ziel, Versicherte, deren gesundheitliche Funktionsstörungen kurativ nicht mehr wesentlich zu verbessern sind, zu befähigen, als Expertinnen und Experten in Sachen „eigene Gesundheit“ eigenverantwortlich und selbstbestimmt an gesundheitsförderndem Verhalten mitzuwirken und die Auswirkungen der Funktionsstörungen zu kompensieren, so dass Belastungen am Arbeitsplatz wieder bewältigt werden können und die Teilnahme am Erwerbsleben wieder möglich ist. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind multimodale – überwiegend gruppenbasierte – intensive Kompaktleistungen, die regelhaft drei Wochen stationär oder ganztägig ambulant durchgeführt werden. Entsprechend müssen Rehabilitanden dazu in der Lage sein, eigenständig an diesen gruppenbasierten Therapien teilnehmen zu können (was insbesondere für Menschen mit psychischen Störungen relevant sein kann), das heißt, sie müssen die Aktivitäten des täglichen Lebens (Activities of Daily Living, ADL) bewältigen können. Für Personen mit zum Beispiel beaufsichtigungspflichtigen Orientierungs- oder Schluckstörungen sind Rehabilitation zu Lasten der Rentenversicherung – mit den in den entsprechenden Rehabilitationskliniken geltenden Strukturanforderungen – daher nicht die geeignete Maßnahme zur Behandlung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen. Neben der Rehabilitationsfähigkeit spielt auch die positive Rehaprognose, also eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Rehabilitation erfolgreich verläuft und eine Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben wiederhergestellt werden kann, eine Rolle. Wichtig ist zudem, ob eine (Leitlinien gerechte) kurativ intendierte ambulante Vorbehandlung stattgefunden hat. Diese wird in Form einer ambulanten psychotherapeutischen Vorbehandlung seit diesem Jahr bei Anträgen auf psychosomatisch-psychotherapeutische Rehabilitation (gemäß den aktualisierten Leitlinien für die sozialmedizinische Begutachtung: Sozialmedizinische Beurteilung bei psychischen und Verhaltensstörungen der Deutschen Rentenversicherung) wie vor dem Jahr 2018 wieder als grundsätzlich notwendig erachtet.

Welche Rehabilitationsformen gibt es?

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durch die Rentenversicherung verfolgen einen multimodalen interdisziplinären Ansatz. Entsprechend kommen edukative Elemente wie beispielsweise Ernährungsberatung, Gesundheitsbildung und Patientenschulung, Entspannungsverfahren, Physio-, Sport- und Bewegungstherapie, psychologische Diagnostik und Beratung, soziale, sozialrechtliche und berufliche Beratung und erwerbsbezogene Therapien als klassische Elemente zum Einsatz.

Diese Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden zunehmend weiter ausdifferenziert. Es gibt die medizinisch beruflich orientierte Rehabilitation (MBOR) für Versicherte mit besonderen beruflichen Problemlagen, die verhaltensmedizinisch orientierte Rehabilitation (VOR) für Versicherte mit relevanten komorbiden psychischen Störungen bei somatischer Rehabilitationsindikation sowie die in den DRV-Bund-eigenen Kliniken pilotierte fünfwöchige duale Rehabilitation, bei der sowohl eine psychosomatische als auch eine somatische Rehabilitation mit „doppelter“ Leistungsbeurteilung erfolgt.

Für viele Erkrankungen kann es sinnvoll sein, frühzeitig eine Rehabilitation durchzuführen, bevor schwerwiegende Komplikationen oder Folgeerkrankungen aufgetreten sind.

Neben den Indikationen Orthopädie, Innere Medizin, Neurologie und Dermatologie gibt es Rehabilitationen für onkologische Erkrankungen, Entwöhnungsbehandlungen sowie Rehabilitationen für Kinder und Jugendliche.

Versicherte und alle, die sie beraten, motivieren und unterstützen, können sich auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung (Meine Rehabilitation) informieren (s. Online-Quelle). Versicherte haben die Möglichkeit, im Antrag bis zu drei Wunschkliniken anzugeben. Sollte im Antrag kein Wunsch geäußert sein, werden im Bewilligungsbescheid bis zu vier geeignete Kliniken angeboten.

Interessenkonflikt: Das Autorenteam gibt an, dass keine Interessenkonflikte vorliegen.

Wie ein Befundbericht erstellt werden kann, zeigt das Fallbeispiel aus der Orthopädie, das Sie auf der ASU-Homepage beim Online-Beitrag als Zusatz­material finden.

Online-Quelle

Deutsche Rentenversicherung: Meine Rehabilitation – Ihr Wegweiser zu einer qualitätsgesicherten Reha-Einrichtung
www.meine-Rehabilitation.de

Abb. 2:  Zugang zur Rehabilitation. Aufgaben und Rollen im Rahmen der Antragstellung auf Rehabilitation bei der DRV

Abb. 2: Zugang zur Rehabilitation. Aufgaben und Rollen im Rahmen der Antragstellung auf Rehabilitation bei der DRV

Info

Für Rückfragen, weitere Informationen und im Einzelfall für den Austausch auf dem kurzen Dienstweg stehen Ihnen der Abteilungsarzt der Abteilung Prävention und Rehabilitation bei der deutschen Rentenversicherung Bund, Herr Dr. Jaster, und seine Vertreterin und Bereichsleiterin Team Ausbildung und Talentförderung, Frau Dr. Blichmann, gerne zur Verfügung.

Info

Informationen zum Thema Rehabilitation finden Sie auch im arbeitsmedizinischen Podcast: Arbeit trifft Gesundheit, Folge 21, des Verbands Deutscher Betriebs- und Werksärzte e.V.

https://www.vdbw.de/podcast

bzw.

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KOAUTORIN

Dr. med. Beate Blichmann
Vertreterin des Abteilungsarztes, Bereichsleiterin Team Ausbildung und Talentförderung, Deutsche Rentenversicherung Bund, Abteilung Prävention und Rehabilitation.

Kontakt

Dr. med. Markus Jaster
Abteilung Prävention und ­Rehabilitation; Deutsche Rentenversicherung Bund; Hohenzollerndamm 46/47; 10713 Berlin
Dr.med.Markus.Jaster@­drv-bund.de

Foto: DRV Bund

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