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Praxiswerbung für Videosprechstunden in der Telearbeitsmedizin

Telearbeitsmedizin

Die Corona-Situation verhilft auf sämtlichen politischen Ebenen der Digitalisierung in der Medizin zu einem beispiellosen Aufschwung. Insbesondere ergeben sich für die Arbeitsmedizin durch telemedizinische Angebote enorme Chancen für die Beratung von Beschäftigten und Auftraggebenden. Die zahlreichen Vorträge auf der Jahrestagung der DGAUM 2019 (s. „Weitere Infos“) ließen schon vor Corona erkennen, dass die Arbeitsmedizin das Potenzial der neuen technischen Methoden frühzeitig erkannt hat und für sich nutzt. Der Verband Deutscher Betriebs- und Werkärzte (VDBW) hat bereits 2018 einen Leitfaden „Telemedizin“ als Orien­tierungshilfe herausgegeben (s. „Weitere Infos“).

Ziel der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist entsprechend gesetzlicher Vorschriften (ArbMedVV; (Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz 2019), die Beschäftigten gezielt zur Prävention und Verhinderung arbeitsbedingter Erkrankungen, inklusive Berufskrankheiten, zu beraten. Ferner soll die Vorsorge zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes dienen. Die arbeitsmedizinische Betreuung kann mit ergänzenden Angeboten zur Leistungsfähigkeit und Motivation beitragen. Die Digitalisierung kann die Verfügbarkeit der Angebote erhöhen und niedrigschwelligen Zugang bieten. Grundsätzlich ist die Digitalisierung vieler arbeitsmedizinische Dienstleistungen denkbar.

Videosprechstunde

Ein vielversprechendes Werkzeug aus dem telemedizinischen Portfolio stellt die Video­sprechstunde dar. Diese nutzt moderne Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) und lässt sich variantenreich einsetzen. Die Erfahrungen mit „Videosprechstunden“ sind insgesamt noch begrenzt, insbesondere, was die Nutzungsfreude, Effizienz und Zufriedenheit angehen. Es ist allerdings stark davon auszugehen, dass wenn die Rahmenbedingungen entsprechend einer Menschenzentrierung der Technologie ausgerichtet werden, die Angebote erfolgreich angenommen werden.

Einige Großunternehmen setzen die Videosprechstunde bereits ergänzend zum Routinebetrieb ein oder explorieren die Möglichkeiten. Es werden Sprechstunden angeboten, die primär Beschäftigte adressieren, die aufgrund der räumlichen Distanz (entfernte Standorte, Ausland) kaum Möglichkeiten zur Konsultierung von Betriebsärztinnen und -ärzten haben (Rethage u. Kern 2020). Inhalte können sowohl die allgemeine ärztliche Beratung als auch das Gespräch über die Ergebnisse der technischen Untersuchung(en) oder betriebliche Präventionsangebote wie Gesundheits-Checkups sein (Rethage u. Kern 2020). Die Vernetzung des betrieblichen Gesundheitsmanagements mit externen Partnern wird als weiterer Aspekt benannt (Oberlinner et al. 2020).

Praxiswerbung für Videosprech­stunden

Im kurativ-medizinischen Sektor zeigt sich aufgrund der Corona-Situation ein sprunghaft gestiegenes Interesse an Videosprechstunden. Grund liegt neben dem Komfort, nicht die Anreise zu einer ärztlichen Praxis antreten zu müssen, auch darin, dass keine langen Wartezeiten in überfüllten Wartezimmern hingenommen werden müssen und dass die ärztlichen Kolleginnen und Kollegen bei der Videosprechstunde sich konzentriert für die Patientinnen und Patienten Zeit nehmen. Die ärztliche Seite profitiert vom planbaren Ereignis „Videosprechstunde“ und einer effizienten Beratungsmöglichkeit, bei der nicht zwingend eine persönliche Vorstellung notwendig ist. Höchstrelevant (aktuell) ist die Vermeidung einer persönlichen Begegnung im Sinne des Infektionsschutzes, sei es zwischen Erkrankten und dem Praxisteam oder von Erkrankten untereinander im Wartezimmer. Diese Vorteile lassen sich auch (zukünftig) gut für die arbeitsmedizinisch tätige Praxis übertragen, so dass ein attraktives Angebot für Kundschaft und Beschäftigte formuliert werden kann. Unabhängig vom Praxistypus stellt sich aber die Frage, inwiefern dieses Angebot beworben werden darf – und wie –, ohne einen strafbewehrten berufsrechtlichen Verstoß zu begehen. Bei der Beantwortung der Frage sind einschlägig die Musterberufsordnung für Ärzte (MBO) und das Heilmittelwerbegesetz (HWG) zu berücksichtigen.

Musterberufsordnung für Ärzte (MBO)

Grundsätzlich ist entsprechend der aktuellen Musterberufsordnung für Ärzte (Bundesärztekammer 2018) eine Fernbehandlung von Erkrankten für deutsche Ärztinnen und Ärzte unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Der §7 Abs. 4 regelt die ausschließliche Fernbehandlung, wie folgt: „Ärztinnen und Ärzte beraten und behandeln Patientinnen und Patienten im persönlichen Kontakt. Sie können dabei Kommunikationsmedien unterstützend einsetzen. Eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien ist im Einzelfall erlaubt, wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt wird und die Patientin oder der Patient auch über die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufgeklärt wird.“ Bevor ein Angebot initiiert werden kann, müssen diese Voraussetzungen für die kurative ärztliche Praxis sowie für die arbeitsmedizinische Tätigkeit gleichermaßen geprüft werden. Die Anwendbarkeit und Implikationen des Fernbehandlungsparagrafen auf die Arbeitsmedizin muss anderweitig ausführlicher erörtert werden, doch ziehen insbesondere die Aspekte des „Einzelfalls“ (Vorsorge sämtlicher Beschäftigter?), der „ärztlichen Vertretbarkeit“ (Konsil bei Flusssäureverätzung?), „erforderliche ärztliche Sorgfalt“ (geschilderte akut-psychiatrische Symptome?) oder „Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung“ (von Probandinnen und Probanden durchgeführte Hör-Screenings?) ein Spannungsfeld auf. Unkritisch im arbeitsmedizinischen Kontext dürften hingegen allgemeine Beratungen und Schulungen ohne individuellen Bezug zur betroffenen Person sein oder die deren wiederholte Beratung, wenn diese im Vorfeld bereits physisch gesehen wurde und eine Fernbehandlung ärztlich vertretbar ist.

Heilmittelwerbegesetzt (HWG)

In diesem Beitrag soll es primär darum gehen, ob und wie eine „Fernbehandlung“ (im Duktus der MBO und des HWG schließt diese die „Fernberatung“, „Ferndiagnostik“ und „Fernbefunderhebung“ etc. ein) beworben werden darf. Hier ist das Heilmittelwerbegesetz einschlägig. Aufbauend auf dem Verständnis der „Fernbehandlung“ der MBO heißt es im §9 des HWG in der Fassung vom 19. Dezember 2019: „Unzulässig ist eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder Tier beruht (Fernbehandlung). Satz 1 ist nicht anzuwenden auf die Werbung für Fernbehandlungen, die unter Verwendung von Kommunikationsmedien erfolgen, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist” (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz 2020). Die Beantwortung der Frage, ob die Werbung für eine „Fernbehandlung“ unzulässig ist hängt damit zusammen, ob die Werbung als solche untersagt ist und wie die Ausnahmeregelung des 2. Absatzes des §9 zu interpretieren ist. Hinweise gibt ein Fall der aktuellen Rechtsprechung, bei dem es sich wie folgt verhält.

Beispiel aus der aktuellen ­Rechtsprechung

Das Oberlandgericht München hat jüngst die Werbung für eine Fernbehandlung als unzulässig eingeschätzt (Urteil vom 09.07.2020, Az. 6 U 5180/19). Über das Internet warb eine Krankenversicherung für einen digitalen Arztbesuch, durchgeführt durch ein schweizerisches Ärzteteam. Dieser wurde beworben mit „Bleib einfach im Bett, wenn du zum Arzt gehst. Vorbei ist die Zeit, in der du dich mit Schnupfen zum Arzt schleppen musstest. Ab jetzt erhältst du Diagnosen und Krankschreiben direkt über dein Smartphone. Ohne zusätzliche Kosten, wenn du bei * versichert bist. (...) Warum du den digitalen Arztbesuch lieben wirst. Erhalte erstmals in Deutschland Diagnosen, Therapieempfehlungen und Krankschreibungen per App“. Das Gericht beschied diese Werbung als unzulässig, da „eine Werbung für ärztliche Fernbehandlung in Form eines digitalen Arztbesuches, wobei mittels einer App in Deutschland lebenden Patienten angeboten wird, über ihr Smartphone von Ärzten, die im Ausland sitzen, für nicht näher konkretisierte Behandlungsfälle und -situationen Diagnosen, Therapieempfehlungen und Krankschreibungen zu erlangen, von dem Ausnahmetatbestand des §9 Satz 2 HWG, wonach vorausgesetzt wird, dass ein ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nach allgemeinen Standards in den beworbenen Fällen nicht erforderlich ist, nicht gedeckt wird.”

Analogieschluss zur Arbeitsmedizin

Der dargelegte Fall schilderte eine Situation der grenzüberschreitenden kurativen Medizin und nicht der Arbeitsmedizin. Für in der Arbeitsmedizin Tätige stellen sich indes manchmal die Grenzen von allgemeiner Beratung zu individueller Beratung, Diagnostik und Therapie als fließend dar. Was letztendlich kritisch vom Gericht angesehen wurde, ist der „Goldstandard” der Patienten-Arzt-Interaktion in Form der persönlichen Beratung und Behandlung. Hier stellt sich die Frage, inwiefern die angebotenen arbeitsmedizinischen Leistungen eine Abweichung von diesem im §7 Abs. 4 MBO adressierten Grundsatz gestatten. Dieses sollte zur Haftungsprävention genau überprüft werden und die Werbung darauf abgestimmt sein.

Fazit

Praxisinhaberinnen und -inhaber dürfen für die Fernbehandlung werben, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen des §7 Abs. 4 der Musterberufsordnung und Ausnahmeregelung in §9 Satz 2 des Heilmittelwerbegesetzes erfüllen. Grundsätzlich bedeutet das, dass nachweislich sichergestellt werden muss, dass ein persönlicher Kontakt zu den behandelnden Menschen nicht erforderlich ist. In der betriebsärztlichen Praxis gilt dieses Analog, wobei im Rahmen der Vorsorge- und Beratungsdienstleistungen sicherlich nicht von „Behandlung“ gesprochen werden kann. Allerdings ist in Grenzfällen, wo sich die betriebsärztliche Tätigkeit nicht trennscharf von kurativen Aspekten abgrenzen lässt, zum Beispiel in Praxen, die beide Versorgungen anbieten, dringend auf eine Trennung zu achten.

Interessenkonflikt: Beide Autoren geben an, dass keine Interessenkonflikte vorliegen.

Literatur

Oberlinner C, Frosch W, Schiffers D, Halbgewachs A: Telemedizin in einem global agierenden Chemieunternehmen. In: Letzel S, Schmitz-Spanke S, Lang J, Nowak D (Hrsg.): Telemedizin: E-Health in der Arbeitsmedizin. Landsberg/Lech: ecomed Medizin, 2020, S. 135–144.

Rethage T, Kern M: E-Health als Wirtschaftsfaktor.
In: Letzel S, Schmitz-Spanke S, Lang J, Nowak D (Hrsg.): Telemedizin: E-Health in der Arbeitsmedizin. Landsberg/Lech: ecomed Medizin, 2020, S. 43–48.

Weitere Infos

Bundesärztekammer. 2018. (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte – MBO-Ä 1997 – in der Fassung der Beschlüsse des 121. Deutschen Ärztetages 2018 in Erfurt geändert durch Beschluss des Vorstandes der Bundesärztekammer am 14.12.2018
https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-O…

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 2020. HWG. Heilmittelwerbegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I
S. 960) geändert worden ist

https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/BJNR006049965.html

Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz. 2019. ArbMedVV. Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juli 2019 (BGBl. I S. 1082) geändert worden ist
https://www.gesetze-im-internet.de/arbmedvv/

DGAUM. Programm 2019
https://www.dgaum.de/fileadmin/pdf/Jahrestagung/2019_Erfurt/DGAUM2019_P…

VDBW. Leitfaden Telearbeits­medizin. 30. September 2018
https://www.vdbw.de/presse/detailansicht/leitfaden-telearbeitsmedizin/

Koautor

An der Erstellung des Beitrags beteiligt war Herr RA Dr. iur. Oliver Pramann, Fachanwalt für Medizinrecht und Notar, Kanzlei34-Rechtsanwälte und Notare, Hannover.

Kontakt

Prof. Dr. med. Urs-Vito Albrecht, MPH
Medizinische Hochschule Hannover; Betriebsärztlicher Dienst; Carl-Neuberg-Str. 1; 30625 Hannover

Foto: Medizinische Hochschule Hannover

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