Synopsis on the use of digital information and communication technologies and telemedical applications in occupational medicine
Occupational medicine is increasingly making use of digital media and telemedicine applications. In this, data protection, trustworthiness, medical confidentiality, and other basic requirements for medical practice provide a framework which has been taken up by several regulations. These will be presented in a synopsis and provided with comments.
Synopse zur Nutzung digitaler Informations- und Kommunikationstechnologien und telemedizinischer Anwendungen in der Arbeitsmedizin
Die Arbeitsmedizin bedient sich zunehmend digitaler Medien und telemedizinischer Anwendungen. Datenschutz, Vertrauenswürdigkeit, Schweigepflicht und andere grundlegende Anforderungen an ärztliches Handeln setzen dazu einen Rahmen, der Eingang in mehrere Regelungen gefunden hat. Diese werden in einer Synopse nebeneinandergestellt und kommentiert.
Kernaussagen
- Die im Beitrag vorgestellten Regelungen öffnen der betrieblichen Arbeitsmedizin einen geordneten Zugang zur Nutzung digitaler Informations- und Kommunikationstechnologien und telemedizinischer Anwendungen.
- Sie stellen sicher, dass bei sachgerechter Nutzung Grundqualitäten ärztlichen Handelns, etwa die ärztliche Sorgfaltspflicht, gewahrt bleiben. Gleichzeitig behält die Präsenzbetreuung von Betrieben und deren Beschäftigten grundsätzliche Priorität.
- Ein geschütztes Arzt-Patienten-Verhältnis und hohe Rechtsgüter wie Privatsphäre, Datenschutz und Schweigepflicht sind unverändert vorrangig zu beachten.
Einleitung
Die Digitalisierung hat sich in der Arbeitswelt spätestens seit der COVID-19-Pandemie als Möglichkeit etabliert, zeitlich flexibel und ortsunabhängig tätig zu sein und betriebliche Prozesse zu beschleunigen. Auch die betriebliche Arbeitsmedizin macht sich die Vorteile digitaler Informations- und Kommunikationstechnologie und telemedizinischer Anwendungen zunehmend zunutze.
Ein geschütztes Arzt-Patienten-Verhältnis, Privatsphäre, ärztliche Schweigepflicht und Datenschutz stellen hier hohe Anforderungen an die Nutzung dieser Techniken und können durchaus rechtliche Unsicherheiten bei den Anwendern hervorrufen.
Gemeinsam setzen
- die DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV 2024),
- die zugehörige DGUV Regel 100-002 (DGUV 2025),
- die Arbeitsmedizinische Regel (AMR) 3.4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge: Digitale Anwendungen und telemedizinische Vorsorge“ (BMAS, BAuA 2026) sowie
- die (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä; BÄK 2024) in Verbindung mit den „Hinweisen und Erläuterungen zu § 7 Abs. 4 MBO-Ä – Behandlung im persönlichen Kontakt und Fernbehandlung“ (Bundesärztekammer 2019)
einen Rahmen, der Möglichkeiten und Grenzen der Nutzung digitaler Techniken aufzeigt und damit Rechtssicherheit für die Anwendenden herstellt. Wenngleich diese Regelwerke auf unterschiedliche Bereiche ärztlichen Handelns ausgerichtet sind, ergänzen sie sich in weiten Teilen.
Während die Bestimmungen der DGUV Vorschrift 2 und der MBO-Ä (wenn sie durch die Landesärztekammern als Satzung beschlossen und von den Aufsichtsbehörden genehmigt wurden) zwingend einzuhalten sind, lassen die – sehr detailreichen – DGUV Regel 100-002 und AMR 3.4 bei der Nutzung digitaler Techniken einen ärztlichen Ermessensspielraum, sofern dabei mindestens die gleiche Sicherheit und der gleiche Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreicht werden. Gleichwohl ist zu bedenken, dass die Regeln als dem Stand der Arbeitsmedizin entsprechend gelten und ihre Umsetzung daher dringend angeraten ist.
Wenn die Nutzung digitaler und telemedizinischer Techniken beabsichtigt ist, sollten sich die Akteure des Arbeitsschutzes – hier die Betriebsärztinnen und Betriebsärzte – daher mit diesen Regelungen intensiv vertraut machen. Deren vollständige Lektüre ist essenziell, um den Prinzipien ärztlichen Handelns gerecht zu werden, ein ethisches Grundverständnis aufrechtzuerhalten und anerkannte Qualitätsstandards auch bei Nutzung digitaler Techniken zu gewährleisten.
Die vorliegende Synopse soll in diesem Zusammenhang eine erste, unterstützende Orientierungshilfe bieten. Ihre themenorientierte Formatierung erlaubt – anders als das konsekutive Studium der einzelnen Texte – eine praxisbezogene Übersicht über die Regelungen und greift damit gezielt wesentliche Fragen auf, die sich bei der Nutzung von digitaler Technik und telemedizinischen Anwendungen ergeben können, etwa:
- Welche ärztliche Tätigkeit ist von den Regelungen berührt?
- Welche digitalen Tools fallen unter die Regelungen?
- Sind prinzipielle Limitationen zu beachten?
- Dürfen Betriebe und ihre Beschäftigten vollständig digital betreut werden?
- Welche Voraussetzungen sind technisch, organisatorisch, rechtlich zu beachten?
- Ist das Einverständnis der Beschäftigten erforderlich?
- In welchen Fällen ist eine digitale Betreuung nicht möglich?
- Müssen digitale Leistungen dokumentiert werden?
Die in die Synopse eingepflegten Textauszüge der Regelwerke haben weitgehend selbsterklärenden Charakter. Sie werden daher nachfolgend nur selektiv kommentiert oder durch Anmerkungen ergänzt.
Geltungsbereich
Die Geltungsbereiche der vorgestellten Regularien greifen inhaltlich ineinander. Die DGUV Vorschrift 2 und die zugehörige DGUV Regel 100-002 regulieren den Einsatz von digitalen Informations- und Kommunikationstechnologien im Rahmen der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung der Betriebe insgesamt und heben auf in diesem Rahmen zu erbringende Leistungen ab. Darunter fallen nicht nur ärztliche Handlungsfelder im Umgang mit der betrieblichen Organisation, sondern auch zahlreiche direkte Interaktionen mit den betreuten Beschäftigten, etwa die arbeitsmedizinische Vorsorge. Wenn hierbei digitale und telemedizinische Methoden genutzt werden, ist die AMR 3.4 anzuwenden. Die (Muster)Berufsordnung legt allgemeingültige Voraussetzungen für den Einsatz von Kommunikationsmedien bei ärztlichen Beratungen und Behandlungen fest. Die Bundesärztekammer (2019) stellt dazu fest „[…] Die Begriffe ‚Beratung‘ und ‚Behandlung‘ sind regelmäßig nicht voneinander zu trennen. Entscheidend ist, ob der Patientin oder dem Patienten eine individuelle Diagnose gestellt und/oder ein konkreter Behandlungsvorschlag bzw. therapeutischer Ratschlag unterbreitet wird. […]“
Anwendungsmöglichkeiten
Zu den digitalen Informations- und Kommunikationstechnologien gehören Technologien und Verfahren zur Erfassung, Verarbeitung, Speicherung und Übertragung von Informationen, zum Beispiel Computerhardware, Netzwerke und Software.
Als digitale Information lassen sich beispielsweise Unterweisungen, e-Learnings, Vorträge, Präsentationen etc. gestalten. Kommunikation beinhaltet hingegen den wechselseitigen Austausch, etwa in der Beratung der Unternehmerin/des Unternehmers, der Teilnahme am Arbeitsschutzausschuss oder an Team-Meetings. Der besondere Fokus liegt aber auf dem unmittelbaren Kontakt zwischen Betriebsärztin oder Betriebsarzt und den Beschäftigten als Patientinnen und Patienten.
Die Bundesärztekammer (2019) versteht unter „Kommunikationsmedien“ alle Kommunikationsmittel, „die zur ärztlichen Beratung und Behandlung eingesetzt werden können, ohne dass die Ärztin oder der Arzt und die Patientin oder der Patient gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie z. B. Telefonanrufe, E-Mails, Videotelefonie, über den Mobilfunkdienst versandte Nachrichten, Briefe sowie Rundfunk und Telemedien […].“
In der DGUV Vorschrift 2 werden Anwendungsbeispiele für die Nutzung digitaler Informations- und Kommunikationstechnologie in der Grundbetreuung und in der anlassbezogenen beziehungsweise betriebsspezifischen Betreuung genannt, bei Letzterer wird die telemedizinische Betreuung der Beschäftigten aufgeführt.
Telemedizin ermöglicht medizinische Leistungen über räumliche Entfernungen oder zeitlichen Versatz hinweg, das heißt ohne unmittelbaren, physischen Kontakt zwischen Ärztin oder Arzt und Patientin oder Patient (Bundesärztekammer 2019), dabei sind Telediagnostik, Telemonitoring, Telekonsil und Videosprechstunden voneinander zu unterscheiden (Bundesärztekammer, s. Online-Quelle)). Telemedizinische Einsatzmöglichkeiten in der arbeitsmedizinischen Vorsorge werden in der AMR 3.4 erwähnt. Es ist absehbar, dass die Möglichkeiten digitaler Informations- und Kommunikationstechnologie und telemedizinischer Anwendungen sich auch zukünftig schnell weiterentwickeln werden.
Präsenzbetreuung
Die vorliegenden Regelwerke haben zwar zum Ziel, einen formal korrekten Weg zur Nutzung digitaler Anwendungen zu ebnen, räumen aber zunächst sehr ausdrücklich und unmissverständlich einer grundsätzlichen Präsenzbetreuung Vorrang ein. Das betrifft ärztliche Beratungen und Behandlungen im Allgemeinen ebenso wie die arbeitsmedizinischen Leistungen für die Betriebe und hier in besonderem Maße die arbeitsmedizinische Vorsorge. Der allgemeine Konsens, dass eine gelingende Arzt-Patienten-Beziehung auf den Einsatz „aller Sinne“ angewiesen ist, begründet die Festlegung der Präsenzbetreuung als „Goldstandard“ ärztlichen Handelns (Bundesärztekammer 2019). Dem trägt auch die in der DGUV Vorschrift 2 festgeschriebene Limitierung (s. Abschnitt „Umfang“) digitaler Betreuung Rechnung.
Der Einsatz digitaler Medien wird somit lediglich als unterstützende oder ergänzende Methode in der Umsetzung der betrieblichen Betreuung betrachtet. Selbst wenn eine Betriebsärztin oder ein Betriebsarzt deren Einsatz in der arbeitsmedizinischen Vorsorge im Einzelfall für vertretbar hält, kann der betreffende Beschäftigte auf einem Präsenztermin bestehen. Der Arbeitgeber muss ihm die Vorsorge in dieser Form dann ermöglichen.
Neben der Würdigung einer umfassenden, ganzheitlichen betriebsärztlichen Wahrnehmung der Patientinnen und Patienten gilt es allerdings auch, die umgekehrte Blickrichtung einzunehmen: Auch die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt muss für die Betriebe und deren Beschäftigte mit allen Sinnen wahrnehmbar und „erlebbar“ sein. Nur die physische Präsenz kann die Sichtbarkeit der Betriebsärztin oder des Betriebsarztes im Betrieb fördern.
Einzelfallentscheidung
Eine breit angelegte Nutzung digitaler und telemedizinischer Verfahren kann die praktische Umsetzbarkeit der arbeitsmedizinischen Vorsorge insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen fördern, wenn
- eine groß Zahl von Betrieben parallel zu betreuen ist,
- eine erhebliche räumliche Entfernung zwischen betriebsärztlichem Standort und betreutem Betrieb besteht oder
- zunehmende Erfordernisse mobiler und zeitflexibler Arbeit die gegenseitige physische Erreichbarkeit von Beschäftigten und Betriebsärztin oder Betriebsarzt erschweren.
Jedoch lassen die geltenden Regelungen keinen Zweifel, dass der pauschale Einsatz digitaler Medien für alle Patientinnen und Patienten nicht unterstützt wird. Eine generelle telemedizinische Durchführung der Vorsorge widerspräche den Erfordernissen der ArbMedVV und der AMR 3.4.
Vielmehr bleibt die Nutzung digitaler Kommunikationstechniken und telemedizinischer Vorsorge dem konkreten Einzelfall vorbehalten. MBO-Ä und AMR 3.4 bestimmen, bei welchen Voraussetzungen dieses Vorgehen im Einzelfall vertretbar ist. Eine wesentliche Bedingung ist gemäß AMR 3.4, dass die beschäftigte Person „nicht ausdrücklich um eine Durchführung der Vorsorge in Präsenz gebeten“ hat. Die Dokumentation (s. unten) der Vorsorge soll eine nachvollziehbare Begründung beinhalten, warum im Einzelfall ein ausschließlich telemedizinischer Vorsorgetermin ärztlich vertretbar ist. In der DGUV Regel 100-002 wird darüberhinausgehend die explizite Einwilligung der oder des Beschäftigten verlangt.
Aufklärung und Einwilligung
Im konkreten Einzelfall ist der oder dem Beschäftigten ebenso der Hinweis auf die Möglichkeit eines Präsenztermins zu geben wie eine Aufklärung über die beabsichtigte Nutzung des digitalen Formats durchzuführen. Sollte sich über die arbeitsmedizinische Vorsorge hinaus die Frage einer telemedizinischen Behandlung stellen, sind die differenzierten Anforderungen an die Qualität der Aufklärung zu beachten, auf die die Bundesärztekammer (2019) hinweist.
Vor der Nutzung telemedizinischer Verfahren beziehungsweise digitaler Information und Kommunikation wird zudem das Einverständnis des Beschäftigten verlangt. Die AMR 3.4 gibt dazu lediglich vor, dass die beschäftigte Person „nicht ausdrücklich
um eine Durchführung der Vorsorge in Präsenz gebeten“ hat. Dagegen verlangt die DGUV Regel 100-002 die explizite Zustimmung der Beschäftigten: „[…] müssen die Beschäftigten […] damit einverstanden sein. In diesem Fall muss eine Einverständniserklärung in Textform vorliegen.“ Es erscheint ratsam, das Einverständnis im konkreten Einzelfall auch angesichts der weniger strengen Anforderungen der AMR 3.4 zumindest zu dokumentieren.
Verantwortlichkeit
Die digitale Betreuung der Betriebe und der Beschäftigten ist analog der konventionellen Betreuung von der Ärztin oder dem Arzt persönlich zu erbringen. Die Verantwortung verbleibt auch bei Delegation einzelner Leistungen an spezifisch qualifizierte nichtärztliche Fachkräfte in ihren oder seinen Händen und ist in Textform festzuhalten.
Delegation erfordert stets eine gesonderte ärztliche Anordnung und Überwachung und ist als Teil der Ausübung arbeitsmedizinischer Fachkunde beschrieben (BMAS 2019). Delegierbare und nicht delegierbare Leistungen sowohl gegenüber dem Betrieb als auch im direkten Arzt-Beschäftigten-Verhältnis sind in der Arbeitsmedizinischen Empfehlung (AME) „Delegation“ aufgelistet (BMAS 2019).
Umfang
Die dargestellten Restriktionen beim Einsatz digitaler Anwendungen schränken in der Praxis naturgemäß auch den Umfang ihrer Nutzung ein. Darüber hinaus legt die DGUV in der Regelbetreuung (§ 2 Abs. 2 und 3 der DGUV Vorschrift 2) eine Höchstgrenze von einem Drittel der Leistungen fest. In Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten (§ 2 Abs. 3 der DGUV Vorschrift 2), bei denen nach Grund- und betriebsspezifischer Betreuung differenziert wird, gilt die Höchstgrenze jeweils für beide Betreuungssegmente. Individuelle Regelungen der einzelnen Unfallversicherungsträger können eine Erhöhung des Anteils digitaler Betreuung auf maximal 50 % zulassen.
Die Bezugsgröße für die Bemessung des digitalen Betreuungsanteils, etwa Zahl oder Art der Leistungen oder erforderlicher Zeitaufwand, wird in der DGUV Vorschrift 2 nicht präzisiert. Nach Kuhn et al. (2025) ist die Höchstgrenze als ein Drittel der Einsatzzeit zu interpretieren.
Ungeachtet der Überlegung, ob sich die festgelegten Obergrenzen in der realen Praxis objektivieren lassen oder gar im Aufsichtshandeln prüfen lassen, ist vorstellbar, dass Betriebsärztinnen und Betriebsärzte den Umfang ihrer digitalen und telemedizinischen Betreuungsanteile für Betriebe, die verschiedenen Unfallversicherungsträgern zugeordnet sind, individuell unterschiedlich berücksichtigen müssen.
Da die digital erbrachten Leistungen in der DGUV Vorschrift 2 im Kontext der Begrenzung nicht spezifiziert werden oder nach Betriebs- versus unmittelbarer Beschäftigtenbetreuung differenziert werden, muss auch die arbeitsmedizinische Vorsorge als in die Beschränkung inkludiert betrachtet werden. Die AMR 3.4 weist dagegen eine formale Limitierung digitaler Vorsorge nicht aus.
Im Rahmen der alternativen (anlassbezogenen) Betreuung im „Unternehmermodell“ und „Kompetenzzentrenmodell“ (§ 2 Abs. 4 der DGUV Vorschrift 2) entscheidet der Arbeitgeber auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung über Art und Umfang der Nutzung digitaler Informations- und Kommunikationstechnik selbst. Vor dem Hintergrund, dass einige Standards des Arbeits- und Gesundheitsschutzes (zum Beispiel durchgeführte Gefährdungsbeurteilungen) eine Korrelation zur Betriebsgröße zeigen, bleibt abzuwarten, ob das Primat der Präsenzbetreuung bei dieser Regelung immer genügend Beachtung
findet.
Voraussetzungen
Der Einsatz digitaler Informations- und Kommunikationstechnik setzt bei Nutzerinnen und Nutzern die Kenntnis des Betriebs voraus, die durch persönliche Arbeitsplatzbegehungen zu erlangen ist. Die Regelungen verweisen zudem auf die Einhaltung rechtlicher Bestimmungen und technischer Voraussetzungen. Es empfiehlt sich, dazu entsprechende Expertinnen und Experten zu konsultieren. Insbesondere gilt das für die Aspekte des Datenschutzes und der Datensicherheit.
Dezidierte Anforderungen werden im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge an die Vertraulichkeit der digitalen Kommunikation gestellt. Es ergibt aber durchaus Sinn, die Kommunikation mit dem Betrieb analog zu handhaben. Vertraulichkeit ist nur bei geeigneten räumlichen Bedingungen zu gewährleisten, z. B. Störungsfreiheit und Abwesenheit mithörender, dritter Personen. Diese Vorgaben, die ausdrücklich für mobile Arbeit sowohl von Beschäftigten als auch von Ärztin oder Arzt gelten, können situationsabhängig für beide eine Herausforderung darstellen.
Hinderungsgründe
Die DGUV nennt Sachgründe, die eine Nutzung digitaler Technik ausschließen und gibt in ihrer Regel dafür einige Beispiele an. Ohne in der AMR 3.4 separat thematisiert zu werden, ist im Bereich der arbeitsmedizinischen Vorsorge der Einsatz digitaler Technik selbstverständlich auch dann nicht möglich, wenn die zuvor ausführlich gelisteten Voraussetzungen nicht gegeben sind. Dass der anderslautende Wunsch einer beschäftigten Person der digitalen Vorsorge entgegensteht, wurde bereits erläutert.
Dokumentationspflichten
Die generelle ärztliche Dokumentationspflicht ergibt sich aus der MBO-Ä, die auch klare Anforderungen an eine elektronische Dokumentation stellt. Diese „muss sich aber gerade auch auf die Aspekte der ausschließlichen Fernbehandlung erstrecken“ (Bundesärztekammer 2019). Es sollte nachvollziehbar sein, „warum aus Sicht der Ärztin oder des Arztes die ausschließliche Fernbehandlung im jeweiligen Einzelfall ärztlich vertretbar war und dass auch über die Besonderheiten der ausschließlichen Fernbehandlung aufgeklärt wurde“ (Bundesärztekammer 2019).
Auch in der AMR 3.4 wird im Rahmen der ärztlichen Dokumentation eine nachvollziehbare Begründung verlangt, warum im Einzelfall ein ausschließlich telemedizinischer Vorsorgetermin ärztlich vertretbar ist.
In den Regelungen der DGUV zur Dokumentation erbrachter Leistungen wird Bezug genommen auf § 5 der DGUV Vorschrift 2, wonach die Unternehmerin oder der Unternehmer die Betriebsärztinnen und Betriebsärzte (sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit) verpflichten muss, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig elektronisch oder schriftlich zu berichten. Die Notwendigkeit einer nachhaltigen Zugriffsmöglichkeit auf die Dokumentation wird hervorgehoben.
Interessenkonflikt: Der Autor gibt an, dass kein Interessenkonflikt vorliegt.
Literatur
BMAS – Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Ausschuss für Arbeitsmedizin: Delegation. Arbeitsmedizinische Empfehlung. Stand November 2019.
BMAS, BAuA – Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: Arbeitsmedizinische Regel „Arbeitsmedizinische Vorsorge: Digitale Anwendungen und telemedizinische Vorsorge“, AMR Nr. 3.4, GMBl 2026 (2): 29–34.
Bundesärztekammer: Hinweise und Erläuterungen zu §7 Abs. 4 MBO-Ä – Behandlung im persönlichen Kontakt und Fernbehandlung, Stand: 22.03.2019. Deutsches Ärzteblatt 2019, doi:10.3238/arztebl.2019.
Bundesärztekammer: (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte – MBO-Ä 1997 – in der Fassung des Beschlusses des 128. Deutschen Ärztetages vom 9. Mai 2024 in Mainz. Deutsches Ärzteblatt 2024, doi:10.3238/arztebl.2024.
DGUV – Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.: DGUV Vorschrift 2, Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Muster-Unfallverhütungsvorschrift), November 2024.
DGUV – Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.: DGUV Regel 100-002, Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Regel zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 2 (Muster-Regel), November 2024/Dezember 2025.
Online-Quellen
Kuhn A, Kunz T, Dreller S: Die überarbeitete DGUV Vorschrift 2 – verständlicher, zielgerichteter, moderner. DGUV forum, Ausgabe 1-2/2025
https://forum.dguv.de/ausgabe-1-2025/die-ueberarbeitete-dguv-vorschrift…
Bundesärztekammer: Telemedizin/Fernbehandlung
www.bundesaerztekammer.de/themen/aerzte/digitalisierung/telemedizin-fer…, abgerufen 02.04.2026