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Die Einwilligungsfähigkeit Minder­jähriger in der Arbeitsmedizin

Das PDF dient ausschließlich dem persönlichen Gebrauch! - Weitergehende Rechte bitte anfragen unter: nutzungsrechte@asu-arbeitsmedizin.com.

The capacity of minors to consent in occupational ­medicine

Even in everyday occupational medicine, it is common for minors to pre­sent for occupational health screenings, vaccinations, or pre-employment and aptitude tests. However, particularly with regard to mildly invasive procedures, the question of the capacity of minors to consent always arises for the physician. The following article discusses this issue from a medical law perspective.

Die Einwilligungsfähigkeit Minderjähriger in der ­Arbeitsmedizin

Im arbeitsmedizinischen Alltag kommt es vor, dass auch minderjährige Personen anlässlich der arbeitsmedizinischen Vorsorge, zum Zwecke der Durchführung von Schutzimpfungen oder auch bei Einstellungs- und Eignungsuntersuchungen vorstellig werden. Insbesondere in Bezug auf leichtinvasive Maßnahmen stellt sich allerdings für die Ärztin oder den Arzt dann immer die Fragestellung der Einwilligungsfähigkeit von Minderjährigen. Nachfolgender Beitrag erörtert diese Fragestellung in medizinrechtlicher Hinsicht.

Kernaussagen

  • Auch Minderjährige können rechtswirksam in medizinische Maßnahmen einwilligen.
  • Entscheidend ist die natürliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit um Art, Bedeutung, ­Tragweite und Risiken der medizinischen Maßnahme zu erfassen und den eigenen Willen ­entsprechend ausrichten zu können.
  • Bei fehlender Einwilligungsfähigkeit ist die Einwilligung der Sorgeberechtigten einzuholen.
  • Bei einwilligungsfähigen Minderjährigen gilt die ärztliche Schweigepflicht auch gegenüber den Sorgeberechtigten.

Einleitung

Unabhängig von dem Umstand, dass das Gebiet der Arbeitsmedizin nicht in Gänze gleichzusetzen ist mit dem Aufgabenspektrum des Betriebsarztes1 nach § 3 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), ist festzustellen, dass die ärztliche Beurteilung der Wechselwirkungen von Arbeit und Gesundheit dennoch ein unverzichtbarer Kernbereich der Arbeitsmedizin ist. Aber auch im engeren betriebsärztlichen Kontext ist festgehalten, dass zum betriebsärztlichen Aufgabenbereich auch die Aufgabe gehört, die Beschäftigten arbeitsmedizinisch zu untersuchen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG). Auch im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) sind körperliche und klinische Untersuchungen stets Bestandteil derselben, sofern sie für die individuelle Aufklärung und Beratung erforderlich sind und der Beschäftigte sie nicht ablehnt (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbMedVV).

Sofern körperliche und klinische Untersuchungen erfolgen, stellt sich stets auch die Frage der Einwilligungsfähigkeit minderjähriger Personen. Vorteilhaft wirkt sich in der nachfolgenden Bewertung allerdings aus, dass die arbeitsmedizinischen ärztlichen Handlungen regelhaft keine schwerwiegenden körperlichen Eingriffe beinhalten, die mit besonderen Risiken für die betroffenen Personen behaftet sind. Als „kritische“ Aspekte sind hier Maßnahmen wie Blutentnahmen, Impfungen (als leichtinvasive Maßnahmen) oder Maßnahmen wie eine Ergometrie zu sehen.

Die nachfolgende Bewertung erfolgt stets unter Einbeziehung der berufsrechtlichen Vorschriften. Insoweit wird regelhaft Bezug zur „MBO2“ genommen. Hierzu ist allerdings anzumerken, dass dies lediglich der Vereinfachung der Darstellung dient. Verbindlich für den Arzt ist lediglich die Berufsordnung der für ihn zuständigen Ärztekammer. Weiterhin wird nachfolgend vom „Patienten“ gesprochen, auch wenn dies in der Arbeitsmedizin nicht der übliche Ausdruck für die betroffene Person ist. Der Begriff „Patient“ bezeichnet allerdings in rein medizinrechtlicher Sicht lediglich das Gegenüber („der andere Teil“) des Arztes (vgl. § 630a Abs. 1 BGB). Unerheblich ist weiterhin für die nachfolgenden Erläuterungen die in der Rechtsliteratur strittige Fragestellung, ob zwischen dem Arbeitsmediziner und dem Patienten ein Behandlungsvertrag im Sinne von § 630a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – oder diesbezüglich ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter etc. – besteht oder nicht (Aligbe 2025, Kap. 2.3).

Das Selbstbestimmungsrecht und die Körperverletzungsdoktrin als Ausgangspunkt

Ein tieferes Verständnis für die nachfolgend noch zu erörternden Aspekte der Einwilligungsfähigkeit lässt sich nur erlangen, wenn die Hintergründe des rechtlichen Diskurses beleuchtet werden. Während in vergangenen Zeiten der Paternalismus das Verständnis vom Arzt-Patienten-Verhältnis prägte, so ist in der heutigen Zeit das Selbstbestimmungsrecht (Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz, GG) des Patienten als die höchste Handlungsmaxime des Arztes anzusehen. Der Patient ist folglich auch berechtigt, selbst medizinisch vernünftige und erforderliche Untersuchungen und Maßnahmen abzulehnen. Dies muss der Arzt respektieren (vgl. § 7 Abs. 1 S. 2 MBO).

Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten greift selbst bei verpflichtenden arbeitsmedizinischen Vorsorgen (Pflichtvorsorgen gem. § 4 ArbMedVV) und verpflichtenden ärztlichen Eignungsuntersuchungen (z. B. § 2 Gesundheitsschutz-Bergverordnung oder §§ 5, 11 Triebfahrzeugführerscheinverordnung). Auch hier behält der Patient im vollen Umfange in Bezug auf den Arzt das Recht, über seinen Körper zu bestimmen. Dies erklärt sich aus dem Umstand, dass die noch zu erörternde erforderliche Einwilligung im Rechtsverhältnis Arzt-Patient entsteht und nicht im mit dem eigentlichen Arbeitgeber eingegangenen Beschäftigungsverhältnis. Zwar ist durchaus denkbar und wahrscheinlich, dass die Verweigerung, an verpflichtenden Vorsorgen oder Eignungsuntersuchungen teilzunehmen, zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führt (z. B. Einstellung der Entgeltzahlung, Abmahnung, Kündigung). Dies betrifft allerdings lediglich das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem. Sofern eine verpflichtende Vorsorge (vgl. § 4 Abs. 2 ArbMedVV) oder eine verpflichtende Eignungsuntersuchung nicht durchgeführt wurde, besteht für den Arbeitgeber ein Rechtshindernis, die Beschäftigten weiterhin mit den entsprechenden Tätigkeiten zu beschäftigen (Beschäftigungsverbote). Folglich liegt diesbezüglich ein rechtliches Unvermögen vor (§ 275 BGB). Auch ohne dass dies explizit im Arbeitsvertrag festgehalten ist, ist hier der Beschäftigte folglich verpflichtet, die Untersuchungen wahrzunehmen und ordnungsgemäß an diesen mitzuwirken (vgl. leistungssichernde Nebenpflichten aus §§ 241 Abs. 2, 242 BGB). Wie erwähnt, berührt dies nicht das Rechtsverhältnis zwischen Arzt und Patient. So wie ein Patient lebensrettende Maßnahmen ablehnen kann, so kann er selbstverständlich als Ausprägung seines verfassungsrechtlich abgesicherten Selbstbestimmungsrechts auch an sich erforderliche Vorsorgen und Eignungsuntersuchungen (bzw. die ordnungsgemäße Mitwirkung an denselben) ablehnen. Auch die Obliegenheiten des Patienten nach § 630c Abs. 1 BGB vermögen zu keinem anderen Ergebnis zu kommen.

Erschwerend kommt weiterhin die sog. „Körperverletzungsdoktrin“ zum Tragen. Seit 1894 (damals erstmals durch das Reichsgericht, Urt. v. 31.05.1894 – RGSt 25, 375.) hat sich (im Gegensatz zu der vorherrschenden Meinung in der Rechtsliteratur) obergerichtlich verfestigt, dass jegliche Verletzung der körperlichen Integrität auch dann delikts- und strafrechtlich eine Körperverletzung darstellt, wenn die Eingriffe medizinisch indiziert sind. Auch der Bundesgerichtshof (BGH) folgt bis heute dieser Auffassung (vgl. BGH, Urt. v. 14.02.1989 – VI ZR 65/88). Dies führt dazu, dass zum Beispiel auch eine Blutentnahme oder die Verabreichung eines Impfstoffes jeweils als Körperverletzung im Sinne von § 223 Strafgesetzbuch (StGB) und § 823 BGB anzusehen sind. Während hier (nach der Rechtsprechung) der Tatbestand stets erfüllt ist, so bleibt der Arzt immer dann straffrei beziehungsweise macht sich nicht schmerzensgeld- und schadensersatzpflichtig, sofern eine rechtswirksame Einwilligung des Patienten (als Rechtfertigungsgrund) vorliegt.

Anders als beispielsweise beim Sport (beim Boxsport gilt das Besteigen des Ringes z. B. als konkludente Einwilligung zur Körperverletzung) ist der medizinischen Einwilligung medizinrechtlich allerdings auch immer eine Aufklärung voranzustellen („informed consent“; vgl. § 630e Abs. 1 BGB, § 8 S. 2 MBO). Dies verdeutlicht, dass es im Falle einwilligungsunfähiger Minderjähriger nicht genügt, eine bloße schriftliche Einwilligung der Sorgeberechtigten einzuholen.

Jegliche medizinische Maßnahme bedarf der Einwilligung. Insofern ist es bedeutsam zu klären, inwiefern minderjährige Personen wirksam in medizinische Maßnahmen einwilligen können. Allgemein hat somit jede medizinische „Behandlung“ unter Wahrung der Menschenwürde und Achtung der Persönlichkeit, des Willens und der Rechte der Patienten, insbesondere des Selbstbestimmungsrechts, zu erfolgen (vgl. § 7 Abs. 1 S. 1 MBO).

Die Einwilligungsfähigkeit nach deutschem Recht

Nachfolgend soll nun die auf medizinische Maßnahmen bezogene Einwilligungsfähigkeit näher betrachtet werden. Hier ist wichtig zu verstehen, dass dies deshalb einer gesonderten Betrachtung zu unterziehen ist, weil die „Einwilligung“ beziehungsweise die Fähigkeit, diese zu haben, in anderen rechtlichen Kontexten unterschiedlich zu bewerten ist. So wurde erst mit Wirkung zum 22.07.2017 (Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I, S. 2429) die Ehefähigkeit vollständig an die Volljährigkeit angepasst (vgl. heutiger § 1303 BGB). Die Testierfähigkeit (= Fähigkeit, wirksam ein Testament zu erstellen) liegt bei 16 Jahren (vgl. § 2229 Abs. 1 BGB). Die Handlungsfähigkeit im Sozialrecht besteht ab 15 Jahren (vgl. § 36 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, SGB I). Als schuldfähig im Sinne des Strafgesetzbuches gilt eine Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat (vgl. § 19 StGB). Beschränkt geschäftsfähig ist man in Deutschland ab 7 Jahren (vgl. § 106 BGB). Als deliktsfähig im Sinne des Zivilrechts gilt man ebenfalls ab 7 Jahren (vgl. § 828 BGB). Hieraus wird deutlich, dass die unterschiedlichen Rechtsbereiche einer jeweils spezifischen Betrachtung unterzogen werden müssen.

In medizinrechtlicher Hinsicht ist lediglich von Relevanz, ob der Patient in der Lage ist, das ärztliche Geschehen zu erfassen, zu verstehen und sich dann aufgrund seiner Kenntnisse und seines Verständnisses eine Meinung darüber zu bilden und weiterhin auch, selbstbestimmt nach diesem Verständnis zu handeln (= Einwilligungsfähigkeit; Aligbe 2025, Kap. 5.4.2).
Es handelt sich somit um eine rein faktische Willensbildung und nicht um ein Rechtsgeschäft, das zivilrechtlich einer Geschäftsfähigkeit im Sinne von §§ 104 ff. BGB bedarf, folglich um eine Handlung tatsächlicher Art (nämlich die Gestattung zur Vornahme einer tatsächlichen Handlung, die in den Rechtskreis des Gestattenden eingreift). Die Einwilligungsfähigkeit ist eine Ausprägung der Handlungsfähigkeit und bezeichnet das für die Rechtswirksamkeit der Einwilligung erforderliche Mindestniveau der Entscheidungsfähigkeit. Insofern kann festgehalten werden, dass es sich bei der Einwilligung in medizinische Maßnahmen weder um eine Einwilligung im Sinne des § 183 BGB noch um die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft (und damit auch nicht um eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung), sondern um eine Gestattung oder Ermächtigung zu einer Vornahme tatsächlicher Handlungen handelt, die in den Rechtskreis des Gestattenden eingreifen.

Eine Geschäftsfähigkeit ist hier somit nicht gefordert. Dies verdeutlicht, dass das Abstellen auf die faktische Möglichkeit der freien Willensbildung keine starren Altersgrenzen rechtfertigt. Vielmehr ist vom Grundsatz her die Fähigkeit immer individuell zu bestimmen. Es muss abgewogen werden, ob bei dem Patienten das Einsichtsvermögen und die Urteilskraft ausreichen, um die vorherige Aufklärung zu verstehen, den Nutzen der ärztlichen Maßnahme gegen deren Risiken abzuwägen und schließlich eigenverantwortliche Entscheidungen zu treffen.

Folglich müsste der Arzt sich immer davon überzeugen, ob der Patient die natürliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit besitzt und Art, Bedeutung, Tragweite und Risiken der medizinischen Maßnahme erfassen und seinen Willen hieraus frei bilden kann. Dies würde allerdings eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung ärztlichen Handelns bedeuten und wäre in der Praxis kaum umsetzbar.

Hier ist für den Arzt hilfreich zu wissen, dass das Recht zunächst einmal davon ausgeht, dass jeder Mensch das Recht hat, über sich selbst zu entscheiden (Selbstbestimmungsrecht gem. Art. 2 Abs. 1, Abs. 2, S. 1, Art. 1 Abs. 1 GG). Erst wenn erkennbare Anhaltspunkte für eine fehlende Einwilligungsfähigkeit vorliegen, muss der Arzt genauer prüfen. Grundsätzlich darf der Arzt damit unterstellen, dass die Patienten einwilligungsfähig sind.

Weiterhin handelt es sich bei der fehlenden Einwilligungsfähigkeit um eine rechtshindernde Einwendung. Wer sich darauf beruft, nicht einwilligungsfähig zu sein, muss dies dann auch beweisen.

Als Zwischenfazit lässt sich festhalten, dass die medizinische Einwilligungsfähigkeit nicht an Altersgrenzen gebunden ist (ebenso wenig wie an die „Volljährigkeit“ oder Geschäftsfähigkeit) und somit natürlich vorhanden oder nicht vorhanden ist. Hieraus ist zu folgern, dass auch Minderjährige wirksam in medizinische Maßnahmen einwilligen können. Die Einwilligung des Minderjährigen ist folglich rechtswirksam, wenn dieser nach seiner geistigen und sittlichen Reife die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und seiner Gestattung zu ermessen vermag (vgl. diesbezügliche Grundsatzentscheidung: BGH, Urt. v. 05.12.1958 – VI ZR 266/57).

Aufgrund später noch zu erläuternder Umstände kommt es allerdings bei Minderjährigen auf die Umstände des Einzelfalls an, ob seine Eltern als gesetzliche Vertreter, der Minderjährige allein oder gar der Minderjährige und seine Eltern gemeinsam einwilligen müssen. Letzterer Aspekt ist allerdings in der Arbeitsmedizin eine seltene Konstellation.

Anhaltspunkte bei Minderjährigkeit?

Wie bereits erläutert, kann grundsätzlich bei Patienten von deren Einwilligungsfähigkeit ausgegangen werden und lediglich vorhandene Anhaltspunkte verpflichten einen Arzt, dies einer näheren Betrachtung zu unterziehen.

Fraglich ist somit, ob der Umstand, dass ein Patient eben nicht „volljährig“ ist, einen solchen Anhaltspunkt zu begründen vermag. Auf der einen Seite wäre dies aufgrund fehlender Altersgrenzen nicht verständlich, auf der anderen Seite dürfte es rein mensch­licher Lebenserfahrung entsprechen, dass umso mehr Zweifel an der Einwilligungs­fähigkeit bestehen, je jünger der Patient ist.

Auch wenn also der meist rein gedanklich vorhandenen Grenze „18 Jahre“ die eigentliche Grundlage fehlt und anzuerkennen ist, dass jeglichen Personen ab 18 Jahren zu Recht erst einmal unterstellt werden kann, für sich selbst „zu sprechen“, so kann einem Arzt nicht in Gänze aberkannt werden, dass er bei Minderjährigen das Bedürfnis empfindet, hier gesondert die auf medizinische Maßnahmen beruhende Einwilligung zu prüfen.

Da bei Jugendlichen ein gewisser selbstreflexibler Reifungsprozess nicht immer abgeschlossen ist, wird man (gerade je jünger ein Patient ist) auf die konkrete medizinische Maßnahme abstellen müssen. Bei Minderjährigen ist die Einwilligungsfähigkeit dann gegeben, wenn sie über die behandlungsspezifische natürliche Einwilligungsfähigkeit verfügen. Im Ergebnis kommt es also auf den konkreten Fall (hier: die konkrete medizinische Maßnahme) an. Denkbar ist somit sehr wohl, dass der Minderjährige für Maßnahmen im Rahmen der Arbeitsmedizin (insbesondere arbeitsmedizinische Vorsorgen, Impfungen und Eignungsuntersuchungen) vollumfänglich einwilligungsfähig ist, für Maßnahmen mit erheblichen Risiken und Folgen für die Gesundheit und seine spätere Lebensführung (z. B. komplexe Operationen) die Einwilligungsfähigkeit aber zum Teil oder in Gänze nicht besitzt.

Ein nicht unerheblicher Anteil der „Untersuchungsmedizin“ in der Arbeitsmedizin (auch wenn bei Vorsorgen ggf. nur eine Beratung stattfindet; vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbMedVV) bilden Vorsorgen nach der ArbMedVV und Eignungsuntersuchungen auf verschiedensten Grundlagen. Diese Vorsorgen und Eignungsuntersuchungen haben gemein, dass die medizinisch erforderlichen körperlichen und klinischen Untersuchungen (wenn überhaupt) nur leichtinvasive Maßnahmen darstellen beziehungsweise nur geringe und in der Regel gut abschätzbare Gesundheitsrisiken beinhalten (z. B. bei der Ergometrie). Schwerwiegende Gefährdungen, deren Verwirklichung die Lebensführung des Patienten schwer belasten würde, sind somit hier regelhaft nicht gegeben.

Insofern ist es im Bereich der Arbeitsmedizin (insbesondere bei der Wahrnehmung betriebsärztlicher Aufgaben) ausreichend, dass sich der Arzt regelmäßig durch entsprechende Kontrollfragen davon überzeugt, dass der minderjährige Patient die Aufklärung über die medizinischen Maßnahmen und die darin beinhalteten Risiken verstanden hat. Die Aufklärung im Sinne von § 8 MBO, § 630e BGB dient letztendlich auch dazu, herauszufinden, inwieweit eine Einwilligungsfähigkeit vorliegt. Allgemein kann aber davon ausgegangen werden, dass Minderjährige (in der Arbeitsmedizin heutzutage oft 16 oder 17 Jahre alt) für die Standardmaßnahmen in der Arbeitsmedizin (arbeitsmedizinische Vor­sorgen und Eignungsuntersuchungen) als einwilligungsfähig angesehen werden können.

Elternrecht versus Selbstbestimmungsrecht

Wie bereits dargelegt wurde, ist allgemein (und auch in obergerichtlicher Rechtsprechung3) anerkannt, dass Minderjährige rechtswirksam in medizinische Maßnahmen einwilligen können. Fraglich ist weiterhin, ob dies dem elterlichen Sorgerecht widerspricht, das verfassungsrechtlichen Schutz genießt (vgl. Art. 6 Abs. 2 GG). Die einfachgesetzliche Umsetzung des elterlichen Sorge­rechts erfolgt durch §§ 1626 ff. BGB und umfasst als solche vom Grundsatz auch die Gesundheitsfürsorge, zu der die Einwilligung in medizinische Maßnahmen gehört. Das Elternrecht findet dem Grunde nach erst einmal dort seine Grenze, wo Maßnahmen und Entscheidungen eine Gefährdung des Kindwohls darstellen (vgl. § 1666 BGB).

Jedoch besteht das Recht der elterlichen Sorge nicht um seiner selbst willen. Das
Elternrecht nach Art. 6 GG ist übrigens das einzige Grundrecht, das eine einseitige Bestimmungsmöglichkeit über eine Person („Kind“) beinhaltet. Hieraus ergeben sich aber Grenzen aus den Grundrechtspositionen des „Kindes“. Das Elternrecht besteht daher nur so weit, wie das Kind der Fürsorge und Anleitung Dritter bedarf, um sich körperlich, geistig oder seelisch entwickeln zu können (Schumann 2018). In § 1626 Abs. 2 BGB ist festgehalten, dass die Eltern stets die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbstständigem verantwortungsbewusstem Handeln berücksichtigen müssen. Das Elternrecht dient als pflichtbewusstes Recht dem Wohl des Kindes. Es muss seinem Wesen und Zweck nach zurücktreten, sofern das Kind eine genügende Reife zur selbstständigen Beurteilung der Lebensverhältnisse aufweist (Bundesverfassungsgericht, BVerfG, Urt. v. 09.02.1982 – 1 BvR 845/79). Das Sorgerecht schwindet folglich dort, wo das Kind in die Mündigkeit hineinwächst. Liegt die Mündigkeit vollumfänglich vor, so kann das Sorgerecht sich als überflüssig und damit gegenstandslos herausstellen. Diese Sachlage liegt bei bestehender Einwilligungsfähigkeit in medizinische Maßnahmen vor.

Fehlende Einwilligungsfähigkeit

Sofern der Minderjährige allerdings nicht einwilligungsfähig ist, so muss die Einwilligung eines hierzu Berechtigten eingeholt werden (vgl. § 630d Abs. 1 S. 2 BGB). Da die Wirksamkeit einer Einwilligung stets akzessorisch mit einer Aufklärung verbunden ist, ist zu beachten, dass die Aufklärung gegenüber der berechtigten Person erfolgen muss. Weiterhin muss der Arzt die wesentlichen Aufklärungsinhalte auch dem minderjährigen Patienten gegenüber erläutern, soweit dieser aufgrund seines Entwicklungsstands und seiner Verständnismöglichkeiten in der Lage ist, die Erläuterungen aufzunehmen und dies seinem Wohl nicht zuwiderläuft (vgl. § 630e Abs. 5 BGB). Insofern ist die oftmals in der Arbeitsmedizin gelebte Praxis problematisch, sich lediglich eine schriftliche Einwilligung einzuholen. Streng genommen ist auch hier gefordert, dass die Sorgeberechtigten beim Arzt ebenfalls anwesend sind. In einfach gelagerten Fällen kann die Aufklärung allerdings durch ein Telefongespräch (bzw. über ein mit diesem vergleichbarem Kommunikationsmedium) erfolgen (Kern u. Rehborn 2019). Allerdings ist stets (und unabhängig von der konkreten Kommunikationsform) zu beachten, dass die Aufklärung lediglich im mündlichen persönlichen Gespräch stattfinden kann (vgl. § 8 S. 2 MBO, § 630e Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB) und somit schriftliche Aufklärungsbögen (bzw. solche in „Textform“) allein als nicht ausreichend anzusehen sind.

Regelhaft sind für Minderjährige als ­sorgeberechtigte Personen die Eltern anzusehen (vgl. § 1626 Abs. 1 BGB). Sofern der Minderjährige nicht der elterlichen Sorge unterliegt, so ist der Vormund regelmäßig die „berechtigte“ Person (vgl. § 1773 Abs. 1 Nr. 1 BGB). In rechtlicher Hinsicht sind allerdings nicht stets beide Eltern sorgeberechtigt. Sind die Eltern bei Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so hat vom Grundsatz her die Mutter das Sorgerecht (vgl. § 1626a Abs. 3 BGB). Der Vater hat hier nur dann das Sorgerecht, wenn die Eltern erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärung) oder wenn sie heiraten oder soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt (vgl. § 1626a Abs. 1 BGB).

Sofern beiden Elternteilen gemeinsam das Sorgerecht zusteht, ist es für den Arzt regelmäßig fraglich, wen er hier entsprechend aufzuklären hat und wem die Entscheidungen zustehen. Hier ist allerdings auf die „Dreistufentheorie“ des BGH zu verweisen (vgl. Urt. v. 28.06.1988 – VI ZR 288/87). Bei schweren Eingriffen müssen beide Elternteile anwesend sein und entscheiden. Bei mittelschweren Eingriffen muss sich der Arzt vergewissern, dass der erschienene Elternteil auch im Namen des anderen Elternteils Entscheidungen trifft. Bei leichten Maßnahmen (Routinefälle) ist ausreichend, dass jeweils nur ein Sorgeberechtigter anwesend ist. Hier vertritt der BGH die Auffassung, dass der Arzt ohne weitere Nachfragen davon ausgehen kann, dass sich die anwesende Person auch im Namen des anderen Sorgeberechtigten äußert. Unter die letzte Kategorie fallen die körperlichen und klinischen Untersuchungen und Beratungsinhalte bei arbeitsmedizinischen Vorsorgen und den Standard-Eignungsuntersuchungen. Ausreichend ist in der Arbeitsmedizin folglich regelhaft, dass nur ein Elternteil anwesend ist beziehungsweise die Einwilligungen erteilt.

Fraglich ist, wie in der Arbeitsmedizin damit umzugehen ist, wenn bei einem einwilligungsunfähigen Patienten die Sorgeberechtigten einer bestimmten Maßnahme zustimmen (z. B. Blutentnahme oder Impfung), der Minderjährige selbst aber diese Maßnahme offenkundig nicht möchte. Hier sollte stets berücksichtigt werden, dass es sich bei Untersuchungen im Rahmen von arbeitsmedizinischen Vorsorgen und den gängigen Eignungsuntersuchungen in medizinischer Hinsicht stets um relativ indizierte Maßnahmen handelt. Hier darf der Arbeitsmediziner nicht gegen den natürlichen Willen der betroffenen Person handeln, auch wenn dieser Wille nicht auf vernünftigen Erwägungsaspekten beruht. Der Arzt muss die Eltern über Risiken der unterlassenen ärztlichen Maßnahmen aufklären, es danach aber auch dabei belassen. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Untersuchung dann als „vollständig“ gilt oder nicht. Gegebenenfalls kann keine Eignungsbescheinigung ausgestellt werden.

Praktische Hinweise

Sofern der Minderjährige für medizinische Maßnahmen als vollumfänglich einwilligungsfähig gilt, so ist diesbezüglich für das elterliche Sorgerecht kein Platz. Dies bedingt weiterhin, dass die Sorgeberechtigten aufgrund der grundsätzlich zu wahrenden ärztlichen Schweigepflicht nicht berechtigt sind, bei den ärztlichen Maßnahmen (insbesondere beim ärztlichen Beratungsgespräch) anwesend zu sein. Sofern die Sorgeberechtigten mit erscheinen, so sollte hier der Minderjährige „auf die Seite“ genommen und gefragt werden, inwieweit er eine Anwesenheit der Sorgeberechtigten möchte. Aber auch bei erfolgter Anwesenheit bleibt der voll einwilligungsfähige Minderjährige alleiniger „Entscheider“ über medizinische Maßnahmen.

Falls Sorgeberechtigte im Nachhinein vorbringen, ihr Kind sei nicht einwilligungsfähig, so müssen sie dies (im Strengbeweis im Sinne von § 284 Zivilprozessordnung, ZPO) beweisen. Dem Arzt kann allerdings kein Vorwurf gemacht werden, wenn er dies im Gespräch geprüft hat und sich ihm im Gespräch mit dem Minderjährigen keine Anhaltspunkte aufgedrängt haben, die eine Einwilligungsunfähigkeit vermuten lassen.

Nicht dienlich ist das teilweise anzutreffende Vorgehen, sich immer „vorsorglich“ eine Einwilligung der Sorgeberechtigten einzuholen, da sich ein einwilligungsfähiger Minderjähriger immer gegen diese Einwilligungen entscheiden kann und hier die Gefahr besteht, „gegen“ den Willen des Patienten Maßnahmen zu treffen.

Sonderfall Jugendarbeitsschutzgesetz

Ärztliche Untersuchungen nach §§ 32 ff. Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) sind allerdings in Bezug auf die ärztliche Schweigepflicht gesondert zu betrachten. Das aus den 1970er-Jahren stammende (und damit in Teilen stark reformbedürftige) Gesetz enthält in § 39 Abs. 1 JArbSchG eine Mitteilungsverpflichtung an die Sorgeberechtigten. Ihnen sind das wesentliche Ergebnis der Untersuchung, bestehende Gefährdungsvermerke, die besonderen der Gesundheit dienenden Maßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung des Impfstatus und die Anordnung von außerordentlichen Nachuntersuchungen im Sinne von § 35 Abs. 1 JArbSchG mitzuteilen. Dies ist allerdings lediglich als Offenbarungsbefugnis nach § 9 MBO zu verstehen und ändert an der heutigen Auffassung nichts, dass auch Minderjährige vollumfänglich einwilligungsfähig sein können.

Weiterhin muss die Anlage 1 zur Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung (JArbSchUV) nicht zwingend vom Personensorgeberechtigten ausgefüllt werden. Dieser Bogen „soll“ (und muss damit nicht) vom Personensorgeberechtigten ausgefüllt und von diesem und dem Jugendlichen unterschrieben dem Arzt bei der Untersuchung vorgelegt werden (vgl. § 3 S. 2 JArbSchUV). Der Verordnungsgeber sah den Jugendlichen oftmals nicht in der Lage, genaue Auskünfte über Krankheiten der Familie und seine eigene Krankheitsgeschichte zu geben und wollte diese Aufgabe damit im Wesentlichen den „Eltern“ übertragen (vgl. BR-Drs. 527/90, S. 7).

Fazit

Die Einwilligung eines Minderjährigen in medizinische Maßnahmen ist somit rechtswirksam, wenn der Minderjährige nach seiner geistigen und sittlichen Reife die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und seiner Gestattung zu ermessen vermag. In medizinrechtlicher Hinsicht bestehen hier folglich keine definierten Altersgrenzen, wie es in anderen Rechtsbereichen (z. B. Testierfähigkeit oder sozialrechtliche Handlungsfähigkeit) der Fall ist. Für den Bereich der Arbeitsmedizin kann davon ausgegan­gen werden, dass die Minderjährigen einwilligungsfähig sind, sofern es sich um Vorsorgen nach der ArbMedVV und auf Rechtsgrundlagen beruhende Eignungsuntersuchungen handelt. Der Arzt sollte sich hier im Gespräch (ggf. im Rahmen der Aufklärung) kurz davon überzeugen, ob nach seinem Dafürhalten eine entsprechende Einwilligungsfähigkeit besteht. Dies kann gegebenenfalls durch kurze Kontroll­fragen ergänzt werden. Verfügt der Minderjährige über die für den konkreten Fall erforderliche Einwilligungsfähigkeit im vollen Umfang, so ist auch für die Meinungen und Auffassungen der Sorgeberechtigten kein Platz mehr.▪

Literatur

Aligbe P: Berufsrecht für Arbeitsmediziner. Berlin: Erich Schmidt Verlag, 2025.

Schumann F: Die Selbstbestimmung einwilligungsfähiger Minderjähriger in der medizinischen Behandlung. RW-Heft 2018; 1: 67.

Kern B-R, Rehborn M (Hrsg.): Handbuch des Arztrechts. 5. Aufl. München: Beck, 2019, § 67 Rn. 35.

Interessenkonflikt: Der Autor gibt an, dass kein Interessenkonflikt vorliegt.

Kontakt

Patrick Aligbe, LL. M. (Medizinrecht)
Referent Recht BG prevent GmbH; Lehrbeauftragter Medizinrecht an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Standort Ravensburg

Foto: privat

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