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DGUV-Fachgespräch zur „Expositionsermittlung und Begutachtung bei Benzoleinwirkungen (BK-Nr. 1318)“

DGUV expert discussion on “Exposure Assessment and Evaluation for Exposure to Benzene (Occupational ­Disease No. 1318)”

Hosted by Katrin Pitzke (IFA) and Dr. Dirk Pallapies (IPA), the DGUV expert discussion on “Exposure Assessment and Evaluation for Exposure to Benzene (Occupational Disease No. 1318)” took place on February 2 and 3, 2026, in Berlin, with the participation of occupational physician experts, representatives of prevention departments and the administrative departments of the German social accident insurance institution, as well as the IPA and IFA. The objective was to exchange experiences and discuss challenges, as well as explore possible solutions regarding the assessment and evaluation of causality for Occupational Disease No. 1318.

DGUV-Fachgespräch zur „Expositionsermittlung und ­Begutachtung bei Benzoleinwirkungen (BK-Nr. 1318)“

Unter der Moderation von Katrin Pitzke (IFA) und Dr. Dirk Pallapies (IPA) fand am 02. und 03.02.2026 in Berlin das DGUV-Fachgespräch zur „Expositionsermittlung und Begutachtung bei Benzoleinwirkungen (BK-Nr. 1318)“ unter Beteiligung von arbeitsmedizinischen Expertinnen und Experten, Vertreterinnen und Vertretern der Präventionsdienste und der Verwaltung der Unfallversicherungsträger sowie des IPA (Institut für Prävention und Arbeitsmedizin der DGUV) und IFA (Institut für Arbeitsschutz der DGUV) statt. Ziel war der Austausch über Erfahrungen und Probleme sowie mögliche Lösungsansätze bei der Bearbeitung und Zusammenhangsbeurteilung der BK-Nr. 1318.

Kernaussagen

  • Eine Überprüfung der wissenschaftlichen Begründung zur BK 1318 durch den Ärztlichen Sachverständigenbeirat „Berufskrankheiten“ ist erforderlich. Dies betrifft die Zuordnung der Erkrankungsbilder (aplastische Anämie, chronische lymphatische Leukämie) und die Frage, ob eine bessere Eingrenzung der Expositionen möglich ist, die eine Erkrankung der Gruppe B verursachen können.
  • Ein Dosismaß als Anerkennungsvoraussetzung für die Erkrankungen der Gruppe B kann aus der derzeitigen wissenschaftlichen Begründung nicht abgeleitet werden. Daher ist der 2009 veröffentlichte Vorschlag eines Dosisbereichs von 16–20 ppm-Benzoljahren als Anerkennungsvoraussetzung für die Erkrankungen der Gruppe B nicht haltbar.
  • Die Zusammenhangsbeurteilung bei Erkrankungen der Gruppe B sollte anhand der unter 3.3 in der wissenschaftlichen Begründung genannten Kriterien (i. d. R. extreme Belastungsintensität über 2–5 Jahre, hohe Belastungsintensität über 6 und mehr Jahre) erfolgen.
  • Dermale Expositionen sind nur gesondert auszuweisen, wenn das „übliche Maß“ überschritten wurde.
  • Eine Kategorisierung, was branchen-/tätigkeitstypisch als „übliches Maß“ zu verstehen ist, ist geplant. Eine Veröffentlichung dieser Zusammenstellung ist geplant.
  • Das übliche Maß ist nicht überschritten, wenn nur kurzzeitige Hautkontakte vorliegen und Benzol frei von der Haut abdampfen kann.

Einleitung

Nachdem mit der Bekanntmachung des BMAS vom 01.09.2007 die wissenschaftliche Begründung für eine neu in die Anlage zur Berufskrankheitenverordnung aufzunehmende Berufskrankheit „Erkrankungen des Blutes, des blutbildenden und lymphatischen Systems durch Benzol“ veröffentlicht wurde (Ärztlicher Sachverständigenbeirat 2007), liegen nunmehr nahezu 20-jährige Erfahrungen mit der Begutachtung und Bearbeitung der BK-Nr. 1318 vor. Auch wenn mit der wissenschaftlichen Begründung zahlreiche Aspekte geklärt wurden, hat sich in der praktischen Anwendung gezeigt, dass an einigen Punkten offene Fragen, insbesondere hinsichtlich der Zusammenhangsbegutachtung bestimmter Krankheitsbilder sowie der Ermittlung und Bewertung dermaler Expositionen, bestehen. In der wissenschaftlichen Begründung zur BK-Nr. 1318 werden zwei Gruppen von Krankheitsbildern unterschieden, die im Merkblatt zur BK-Nr. 1318 als Gruppe A und Gruppe B bezeichnet werden (Ärztlicher Sachverständigenbeirat 2009). Zu den Krankheitsbildern der Gruppe A zählen Erkrankungen mit hinreichend gesicherter epidemiologischer Datenlage, die Erkrankungen der Gruppe B umfassen Krankheiten ohne ausreichende epidemiologische Datenlage.

Tag 1: Zusammenhangsbeurteilung bei der BK-Nr. 1318

BK-Nr. 1318 – Aktueller Sachstand

Dr. Simon Weidhaas (IPA) erläuterte zunächst den Sachstand im Hinblick auf die BK-Nr. 1318. Im Zeitraum 2015–2024 schwankte die Zahl der Verdachtsanzeigen in etwa zwischen 1000 und 2000 jährlich, wobei in den letzten Jahren eine leichte Abnahme zu sehen ist. Die Zahl der Anerkennungen als BK-Nr. 1318 lag im gleichen Zeitraum etwa zwischen 200 und 350 pro Jahr. Bei Differenzierung der Anerkennungen nach Diagnoseschlüsseln für die Jahre 2020–2024 zeigte sich, dass der überwiegende Anteil der Gruppe B zuzuordnen war, wobei bei einigen Erkrankungen die Zuordnung anhand der gemeldeten Kodierung nicht möglich war.

Für die Krankheitsbilder der Gruppe A (maligne Erkrankungen mit hinreichend gesicherter epidemiologischer Datenlage) konnte gemäß wissenschaftlicher Begründung zur BK-Nr. 1318 aus der damals vorliegenden wissenschaftlichen Literatur mit 8–12 Benzoljahren („hoher einstelliger oder niedriger zweistelliger Bereich der Benzoljahre“) ein Orientierungsmaß abgeleitet werden, bei dem eine Verursachungswahrscheinlichkeit über 50 % anzunehmen ist. Als Krankheitsbilder der Gruppe A wurden die akute myeloische Leukämie (AML), die akute lymphatische Leukämie (ALL), die chronische lymphatische Leukämie (CLL) sowie myelodysplastische Syndrome (MDS) und die aplastische Anämie kategorisiert.

Die Krankheitsbilder der Gruppe B umfassen Non-Hodgkin-Lymphome (NHL) einschließlich des multiplen Myeloms, außer der chronischen lymphatischen Leukämie (CLL), sowie myeloproliferative Neoplasien einschließlich der chronischen myeloischen Leukämie (CML). Für diese Krankheitsbilder war eine epidemiologiebasierte Quantifizierung der für eine relevante Risikoerhöhung erforderlichen Expositionsverhältnisse nicht möglich, allerdings werden Hinweise gegeben, welche Qualität der Expositionen erforderlich ist, um einen Kausalzusammenhang anzunehmen. In der wissenschaftlichen Begründung wird „ungeachtet der unzureichenden epidemiologischen Erkenntnislage beispielhaft eine ausreichende Exposition bejaht bei einer extremen Belastungsintensität […] über einen Zeitraum von in der Regel zwei bis fünf Jahren oder bei einer hohen Belastungsintensität […] über einen Zeitraum von in der Regel sechs und mehr Jahren“ (Ärztlicher Sachverständigenbeirat 2007).

Im Jahr 2009 wurde ein Vorschlag veröffentlicht, wonach sich aus der oben genannten Formulierung ableiten ließe, dass die Kriterien für eine Anerkennung der Erkrankungen der Gruppe B bei einer Benzolexposition von 16–20 Benzoljahren gegeben seien (Henry u. Brüning 2009). Dr. Weidhaas wies auf die Problematik hin, dass die Bandbreite der mit extremer oder hoher Belastungsintensität assoziierten inhalativen Benzolbelastung so groß sei, dass sich unterschiedlichste und hinsichtlich der kumulativen Exposition erheblich abweichende Szenarien aus der oben genannten Formulierung der wissenschaftlichen Begründung konstruieren ließen. Aus diesem Grund sei hier weiterer Klärungsbedarf zu sehen.

Unter dem Aspekt der 2018 veröffentlichten Bewertung der krebserzeugenden Wirkung von Benzol durch die internationale Krebsagentur der WHO (IARC) wurde auch zur Diskussion gestellt, ob eine Reevaluation der Epidemiologie zu einigen Krankheitsbildern, insbesondere den Non-Hodgkin-Lymphomen inklusive chronischer lymphatischer Leukämie, sinnvoll sei, da die IARC feststellte: „Overall, the Working Group concluded that the evidence of carcinogenicity for NHL is limited; however, a small minority of the Working Group concluded that the evidence of carcinogenicity is sufficient for NHL“ (IARC 2018).

Eine weitere Herausforderung sei zudem das Vorgehen bei unklarer Zuordnung der Krankheitsentität oder beim Übergang einer Erkrankung der Gruppe B in eine Erkrankung der Gruppe A.

Herausforderungen bei der Zusammenhangsbeurteilung – Gruppe A

Dr. Jana Henry konkretisierte die Probleme bei der Zusammenhangsbegutachtung. Während bei Veröffentlichung der wissenschaftlichen Begründung zur BK-Nr. 1318 noch die 3. Edition der WHO-Klassifikation der Tumore des hämatopoetischen und lymphatischen Systems vorlag, liege mittlerweile die deutlich erweiterte 5. Edition vor (WHO 2024). Auch seien zahlreiche neue Studien zur krebserzeugenden Wirkung von Benzol im hämatopoetischen und lymphatischen System veröffentlicht worden.

Bezüglich der Krankheitsbilder der Gruppe A sei zu diskutieren, ob die Kategorisierung noch dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand entspricht. In der wissenschaftlichen Begründung wurde ausgeführt, dass die aplastische Anämie als Vor- und Frühstadium der akuten myeloischen Leukämie beziehungsweise der akuten nicht-lymphatischen Leukämie mit in die Gruppe A einbezogen wurde. Während der Begriff aplastische Anämie historisch sei und in Benzolstudien eine (toxische) Knochenmarkinsuffizienz bezeichnet habe, wird der Begriff aplastische Anämie heute für ein anderes Krankheitsbild verwendet. Darunter wird eine Autoimmunerkrankung verstanden, die auch postinfektiös oder medikamentös induziert auftreten kann. In der aktuellen Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Hämatologie und Medizinische Onkologie (DGHO) wird explizit ausgeführt, dass eine Knochenmarkinsuffizienz infolge der Exposition gegenüber ionisierenden Strahlen oder myelotoxischen Substanzen nicht als aplastische Anämie im engeren Sinne bezeichnet wird (DGHO et al. 2024).

Die chronische lymphatische Leukämie sei aufgrund der Studien in der australischen Petroleum-/Mineralölindustrie in die Gruppe A eingeordnet worden (Glass et al. 2003). Das erhöhte Erkrankungsrisiko für die CLL habe allerdings in weiteren Studien, insbesondere in einer gepoolten Studie mit Arbeitern der Mineralölindustrie aus Kanada, Großbritannien und Australien nicht reproduziert werden können. Die Autoren dieser Studie hätten gefolgert, dass das erhöhte CLL-Risiko in der australischen Kohorte möglicherweise auf weitere Expositionen als Benzol allein zurückzuführen sei (Rushton et al. 2014).

Unter diesen Aspekten ist die Reevaluation der Zuordnung der aplastischen Anämie und der chronischen lymphatischen Leukämie zur Gruppe A wünschenswert.

Eine weitere Herausforderung ist die Frage, wie die im individuellen Fall ermittelte kumulative Exposition (inhalativ und dermal) im Vergleich mit dem in der wissenschaftlichen Begründung für die Krankheitsbilder der Gruppe A festgelegten Orien­tierungswert zu beurteilen ist. Dieser Orientierungswert sei allein aus inhalativen Belastungen abgeleitet worden, obwohl in den Kollektiven auch dermale Belastungen bestanden. Nur gleichartige Expositionen könnten jedoch direkt miteinander verglichen werden, wenngleich bei der gutachterlichen Zusammenhangsbeurteilung auch die dermale Exposition zu berücksichtigen sei.

Herausforderungen bei der Zusammenhangsbeurteilung – Gruppe B

Für die Erkrankungen der Gruppe B sei festzuhalten, dass der 2009 veröffentlichte Vorschlag der Ableitung eines Orientierungsbereichs von 16–20 Benzoljahren als Kriterium für die Anerkennung einer Erkrankung der Gruppe B bei genauer Betrachtung einer Überprüfung nicht standhalte, da nur ein Teilaspekt des oben genannten Zitats der wissenschaftlichen Begründung („zwei Jahre extremer Belastungsintensität“) berücksichtigt wurde (Ärztlicher Sachverständigenbeirat 2007; Henry u. Brüning 2009). Bei den als extreme und hohe Belastungsintensität beispielhaft genannten Tätigkeiten liege aber eine große Spannweite der Expositionshöhen vor. Unter den sechs als mit extremer Belastungsintensität einhergehenden Tätigkeiten lägen Expositionshöhen von 8–110 ppm vor. Formal lasse sich unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Begründung (2–5 Jahre extreme Belastungsintensität) somit ein Dosisintervall von 16–550 Benzoljahren (2 Jahre x 8 ppm, 5 Jahre × 110 ppm) ableiten. Als hohe Belastungsintensität wurden Tätigkeiten eingruppiert, bei denen inhalative Expositionshöhen von 1,4–5 ppm vorlagen, wobei zu beachten sei, dass bei dieser Eingruppierung auch intensive Hautkontakte, Belastungsspitzen und arbeitshygienisch ungünstige Umstände berücksichtigt wurden. Formal lasse sich aus der Formulierung „sechs und mehr Jahre hoher Belastungsintensität“ somit eine kumulative Exposition von 8,4–30 Benzoljahren (6 Jahre × 1,4 ppm, 6 Jahre x 5 ppm) als ausreichende Exposition ableiten. Dass eine solche Ableitung problematisch ist, ergäbe sich schon daraus, dass eine Exposition in Höhe von 8,4 Benzoljahren knapp ausreichend wäre, einen Kausalzusammenhang für eine Erkrankung der Gruppe A zu begründen, aber unter Berücksichtigung der Ausführungen der wissenschaftlichen Begründung deutlich zu gering sei, um einen Kausalzusammenhang mit der Entstehung einer Erkrankung der Gruppe B herstellen zu können. Daher sei die wissenschaftliche Begründung so zu interpretieren, dass bei der kleinsten als extreme Belastungsintensität eingeordneten Exposi­tionshöhe (8 ppm) eine fünfjährige Tätigkeitsdauer erforderlich ist, während bei höheren Expositionen auch geringere Tätigkeitsdauern zur Annahme einer BK-Nr. 1318 ausreichend wären. Gleiches gelte für Tätigkeiten mit hoher Belastungsintensität. Die Formulierung sei dahingehend zu interpretieren, dass bei der höchsten hinterlegten Exposition (5 ppm) eine sechsjährige Tätigkeitsdauer ausreichend ist, während bei geringeren Expositionen ein längerer Tätigkeitszeitraum erforderlich ist, um eine Exposition in einem Ausmaß zu erreichen, bei der ein Kausalzusammenhang für eine Erkrankung der Gruppe B angenommen werden könne.

Zusammenhangsbeurteilung – ­Sonderfälle

Ein weiteres Problem sei, wie in Anbetracht der mittlerweile mehrfach geänderten Klassifikation der Erkrankungen des blutbildenden und lymphatischen Systems mit Krankheitsbildern umzugehen ist, die nicht in der wissenschaftlichen Begründung oder dem Merkblatt genannt sind.

In der Einleitung der wissenschaftlichen Begründung zur BK-Nr. 1318 wird ausgeführt, dass diese Berufskrankheit sowohl toxische Schädigungen als auch maligne Erkrankungen (Leukämien, Non-Hodgkin-Lymphome, myelodysplastische Syndrome und myeloproliferative Erkrankungen) umfasse, während der Morbus Hodgkin nicht Gegenstand der wissenschaftlichen Begründung sei. Weiter wird ausgeführt, dass in der Begutachtungspraxis und bei Rechtsanwendern Konsens herrsche, dass Benzol alle malignen hämolymphatischen Systemerkrankungen, deren Zellreihen sich von der omnipotenten Stammzelle ableiten, verursachen könne. Im Kapitel „1.3.2.1 Unter dieser Berufskrankheit erfasste Krankheitsbilder“ wird konkretisiert: „Gegenstand dieser wissenschaftlichen Begründung sind toxische Schädigungen […], aplastische Anämie, Krebsvorstufen (Präkanzerosen): myelodysplastische Syndrome, bösartige Erkrankungen des blutbildenden und lymphatischen Systems: Leukämien, Non-­Hodgkin-Lymphome und myeloproliferative Erkrankungen“ (Ärztlicher Sachverständigenbeirat 2007).

Abweichend dazu findet sich im Merkblatt zur BK-Nr. 1318 die Aussage, dass Benzol grundsätzlich alle malignen Erkrankungen des Blutes, des blutbildenden und lymphatischen Systems hervorrufen könne. Dies stellt einen Widerspruch dar, eine Angleichung ist notwendig.

Grundsätzlich seien zwei Alternativen bei nicht in der wissenschaftlichen Begründung genannten Erkrankungen denkbar: Einerseits könne der Standpunkt vertreten werden, dass eine nicht genannte Erkrankung auch nicht von der BK-Nr. 1318 erfasst werde und somit abzulehnen sei. Andererseits könne man unter Berücksichtigung des fortschreitenden wissenschaftlichen Erkenntnisstandes auch prüfen, ob sich in der wissenschaftlichen Literatur Hinweise für einen Ursachenzusammenhang mit Benzolexpositionen finden. Ist dies der Fall, ist in der Regel eine Erkrankung der Gruppe B zu prüfen. Liegen solche Hinweise nicht vor, ist die Erkrankung als BK-Nr. 1318 abzulehnen.

Bei Vorliegen verschiedener Krankheitsbilder der BK-Nr. 1318 sei zu prüfen, ob es sich um voneinander unabhängige Erkrankungen handelt. In diesem Fall ist jede Erkrankung für sich zu prüfen. Gehe eine Erkrankung eindeutig aus einer anderen hervor (z. B. sekundäre akute myeloische Leukämie nach Hochdosis-Chemotherapie bei multiplem Myelom), seien die Anerkennungsvoraussetzungen der Ursprungserkrankung zu prüfen. Wenn diese gegeben seien, sei auch die daraus entstandene Zweiterkrankung als Berufskrankheitsfolge anzuerkennen. Auch die neue WHO-Klassifikation trage diesen Erkenntnissen durch die Untergruppe der „myeloischen Neoplasien nach zytotoxischer Therapie“ Rechnung (WHO 2024).

Tag 2: Ermittlung und Bewertung der dermalen Einwirkung

Der zweite Tag des Fachgesprächs widmete sich der Frage, wie dermale Einwirkungen zu ermitteln und zu bewerten sind.

Begrifflichkeit „übliches Maß“ dermaler Einwirkungen – Sachstand

Zunächst stellte Priv.-Doz. Dr. Wolfgang Zschiesche (IPA) den aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand zur dermalen Einwirkung und der Begrifflichkeit „übliches Maß“, der in der wissenschaftlichen Begründung verwendet wird, vor.

Bezüglich dermaler Expositionen wird in der wissenschaftlichen Begründung ausgeführt: „Es ist zu berücksichtigen, dass die Studienpopulationen in den vorliegenden epidemiologischen Studien über Benzol alle auch dermal exponiert waren, obwohl in der Regel nur die inhalative Expositionskonzentration angegeben ist. Daher sollte die dermale Exposition vornehmlich dann besondere Berücksichtigung finden, wenn der Hautkontakt das übliche Maß überschritten hat“ (Ärztlicher Sachverständigenbeirat 2007). Zur Klärung der Frage, wie der Begriff „übliches Maß“ zu verstehen ist, wurden die vom ÄSVB bei der wissenschaftlichen Begründung berücksichtigten Studien betrachtet. In den allermeisten Studien fänden sich keine konkreten Aussagen zur Quantität der dermalen Benzolexposition. Es könne daher nicht abgeleitet werden, ob und in welchem Ausmaß bei den berücksichtigten Kollektiven neben den inhalativen Benzolexpositionen auch dermale Belastungen vorgelegen hätten.

Für die Dosis-Risiko-Bewertung wurden in der wissenschaftlichen Begründung Studien aus drei Kollektiven herangezogen: chinesisch-US-amerikanische Kohorte (Hayes et al. 1997), australische Kohorte aus der Petroleum-/Mineralölindustrie (Glass et al. 2003, 2005) und Pliofilm-Kohorte (Williams u. Paustenbach 2003). Für die erstgenannte Kohorte fänden sich in den veröffentlichten Studien keine konkretisierenden Angaben zu dermalen Expositionen, auch wenn bei den verschiedenen Tätigkeitsbereichen auch dermale Expositionen anzunehmen seien. In der australischen Kohorte wurden für bestimmte Tätigkeitsbereiche auch dermale Expositionen angegeben, die Benzoldosis sei jedoch nur als kumulative Exposition (inhalativ plus dermal) angegeben worden, die dermale Exposition sei nicht allein ausgewiesen worden. Hinweise für ein „übliches Ausmaß“ dermaler Expositionen fehlten.

In der Pliofilm-Kohorte seien Arbeitsplätze und Tätigkeiten im Hinblick auf anzunehmende inhalative und dermale Exposition sehr detailliert beschrieben worden, allerdings werde nur in einer Publikation über die Pliofilm-Kohorte auf die dermale Exposition eingegangen. Für die Abschätzung dermaler Expositionen sei in der Pliofilm-Kohorte im Vergleich zur wissenschaftlichen Begründung zur BK-Nr. 1318 ein geringerer dermaler Flux (0,4 mg Benzol/cm² Haut/Stunde (Williams u. Paustenbach 2003) vs. 1 beziehungsweise 2 mg Benzol/cm² Haut/Stunde (Ärztlicher Sachverständigenbeirat 2007) und auch eine geringere Hautfläche (z. B. eine Handfläche 180 cm² (Williams u. Paustenbach 2003) vs. 250 cm² (Ärztlicher Sachverständigenbeirat 2007) angenommen worden. Für einzelne Tätigkeiten habe gezeigt werden können, dass der Anteil dermaler Expositionen etwa in einer Größenordnung von 10 % der Gesamtexposition liege, wobei sich eine deutliche Spreizung zeige. Letztlich lasse sich auch aus dieser Studie nicht ableiten, welchen Anteil die dermale Exposition am Krankheitsrisiko ausmache.

Die Formulierung in der wissenschaftlichen Begründung, dass eine dermale Exposition vornehmlich dann Berücksichtigung finden solle, wenn der Hautkontakt das übliche Maß überschritten habe, könne daher dazu führen, dass unterschiedliche UV-Träger für verschiedene Branchen, Berufe und Tätigkeiten unterschiedliche dermale Expositionen als das „übliche Maß“ einschätzten und in die Bewertung einfließen ließen. Es sei daher ein einheitliches Vorgehen erforderlich, welche dermalen Belastungen als Überschreitung des „üblichen Maßes“ anzusehen seien.

Abschätzung dermaler Expositionen

Dr. Daniela Pucknat (BGHM) stellte im Folgenden die Herausforderungen bei der Ermittlung dermaler Expositionen anhand des Beispiels eines Kfz-Mechanikers vor. Bei Hautkontakten, bei denen Benzol relativ frei abdampfen kann (z. B. Spritzer auf Hände oder Kleidung, kurzzeitiger Hautkontakt), könne von keiner relevanten Benzolaufnahme ausgegangen werden, das übliche Maß werde damit nicht überschritten. Eine relevante Benzolaufnahme sei dann anzunehmen, wenn Tätigkeiten vorliegen, bei denen Benzol nicht frei abdampfen kann, wie z. B. bei Reinigungsarbeiten, bei denen die Hände in benzolhaltige Flüssigkeiten getaucht werden. Für einen Kfz-Mechaniker seien inhalative Benzolexpositionen vollschichtig durch eine Hintergrundbelastung in der Werkstatt anzunehmen. Weitere Expositionen lägen bei Arbeiten an Ottokraftstoff-führenden Teilen, die üblicherweise ca. 3 Stunden/Woche ausgeführt wurden, sowie bei der Teilereinigung, die üblicherweise 2 Stunden/Woche ausgeführt wurde, vor. Die Zeitanteile könnten je nach Spezialisierung der Tätigkeit abweichen. Da Reinigungsarbeiten üblicherweise mittels Pinsel ausgeführt wurden, sei eine vollständige Benetzung der Haltehand anzunehmen, während auf der pinselführenden Hand nur nicht zu berücksichtigende kleinere Spritzer vorlagen. Für die Arbeiten am Ottokraftstoffsystem, bei denen ein geringer und in der Regel kurzzeitiger Hautkontakt vorlag, werde keine separat zu berücksichtigende Hautbelastung angenommen, anders verhalte es sich jedoch bei Reinigungsarbeiten. Für einen Kfz-Mechaniker gehöre die Teilereinigung zwar zu den üblichen Tätigkeiten, dies bedeute allerdings nicht zwangsläufig, dass das „übliche Maß“ beim Hautkontakt dadurch nicht überschritten sei. Darüber hinaus sei die Höhe des dermalen Anteils an der kumulativen Dosis auch vom Benzolgehalt der verwendeten Produkte abhängig. Die Ermittlung und Bewertung der Einwirkungen seien gut etabliert und auf Basis des IFA-Ringbuchs Nr. 9105 größtenteils konsentiert.

Silke Werner (IFA) erläuterte anhand der BK-Anamnese-Software des IFA und des Beispiels der Arbeiten eines Malers/Lackierers, wie in der Praxis Benzolexpositionen abgeschätzt werden. Bei der Ermittlung der Expositionshöhe müsse in der Praxis seitens des BK-Bearbeitenden immer ein möglicher Hautkontakt in der Software angegeben werden, da es sich hierbei um ein Pflichtfeld handele. Lag kein Hautkontakt vor, müsse dies ebenfalls erfasst werden. Die Software berechne die inhalative, dermale und kumulative Dosis und weise diese gesondert aus. Problematisch sei aber insbesondere die Produktermittlung. Aus Handelsnamen könnten nur selten Benzolgehalte abgeleitet werden, auch die Angabe von Siedebereichen aus zum Beispiel Sicherheitsdatenblättern lasse keinen sicheren Rückschluss auf den Benzolgehalt zu. Durch betriebsinterne Bezeichnungen und die Verwendung im Betrieb etablierter Namen, auch für neu eingeführte Lösemittel, werde die Ermittlung vor Herausforderungen gestellt. Weitere Herausforderungen seien unter anderem unzureichende Angaben zu den genauen Tätigkeiten beziehungsweise zur Dauer möglicher Expositionen. Zur Frage, welche Hautkontakte das „übliche Maß“ überschreiten, bestehe eine Konvention aus umfangreichen Erfahrungswerten des Arbeitskreises zum IFA-Ringbuch Nr. 9105 zur retrospektiven Beurteilung der Benzolexposition. Sofern Benzol frei abdampfen kann (Spritzer auf Hände, Gesicht oder Kleidung, kurzzeitige Hautkontakte), sei von einer Überschreitung des üblichen Maßes nicht auszugehen. Für das übliche Maß wurden seitens der Unfallversicherungsträger verschiedene Beispiele gesammelt und kategorisiert (Kategorie 1: nicht über das übliche Maß hinausgehende dermale Exposition; Kategorie 2: dermale Exposition, die über das übliche Maß hinausgeht). So seien beispielsweise nicht über das übliche Maß hinausgehende dermale Expositionen Spritzer beim Handauftrag von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen oder Verlegewerkstoffen, der Spritzauftrag von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen/Lackaerosolen, Arbeiten an Ottokraftstoff-führenden Teilen oder auch das Tanken/Befüllen von Kanistern mit Ottokraftstoff. Andererseits sei von einer über das übliche Maß hinausgehenden dermalen Exposition gemäß Kategorie 2 bei der Reinigung der Hände ab ca. 5 Minuten, beim Reinigen von Werkzeugen über mehrere Minuten, bei der Reinigung von Druckformen oder Walzen mittels Lappen und Lösemitteln über ca. 2 Stunden/Schicht oder auch beim Reinigen von Motorteilen mit Waschbenzin oder Ottokraftstoff für ca. 2 Stunden/Woche auszugehen. Es habe sich etabliert, dass Präventionsdienste bei der Dosisabschätzung mittels IFA-BK-Anamnese-Software lediglich dermale Expositionen mit Überschreitung des üblichen Maßes berücksichtigten.

Zu diskutieren sei außerdem, ob die Penetrationsrate in der BK-Anamnese-Software angepasst werden solle (aktuell 1 bzw. 2 mg Benzol/cm² Haut/Stunde) und ob die Handreinigung mit sehr kurzer Expositionsdauer zu berücksichtigen sei, da unklar ist, ob bei sehr kurzzeitigen Expositionen überhaupt eine relevante Benzolaufnahme erfolge. Zusammenfassend könne grundsätzlich eine dermale Exposition nicht vernachlässigt werden. Als Vorschlag werde unterbreitet, typische Expositionsszenarien zu formulieren und im IFA-Ringbuch Nr. 9105 darzustellen.

Diskussion der Beiträge

Die genannten Themen wurden intensiv diskutiert. Insgesamt herrschte Zustimmung, dass der Ärztliche Sachverständigenbeirat „Berufskrankheiten“ beim BMAS (ÄSVB) gebeten wird, angesichts der aufgeworfenen Fragen eine entsprechende Überprüfung der derzeit gültigen wissenschaftlichen Begründung zur BK-Nr. 1318 unter Berücksichtigung der seit 2007 veröffentlichten Benzolstudien vorzunehmen. Hierbei sollte der Aspekt einer besseren Quantifizierung der Expositionen, bei denen ein relevant erhöhtes Erkrankungsrisiko für Erkrankungen der Gruppe B vorliegt, berücksichtigt werden. Teilnehmende verwiesen auf neuere Publikationen, die möglicherweise eine genauere Beschreibung der Expositionen ermöglichen, die mit einer relevanten Risikoerhöhung für Non-Hodgkin-Lymphome einhergehen.

Eine Überprüfung der Zuordnung der Krankheitsbilder auf Basis neuer epidemiologischer und pathomechanistischer Erkenntnisse, insbesondere der aplastischen Anämie und der chronischen lymphatischen Leukämie in die Gruppe A, wurde ebenfalls angeregt.

Zusammenhangsbeurteilung ­Erkrankungen der Gruppe B

Es herrschte Zustimmung, dass auf dem Boden der derzeit gültigen wissenschaftlichen Begründung die Ableitung eines Orientierungsbereichs in Benzoljahren für eine Risikoverdopplung für das Auftreten von Erkrankungen der Gruppe B nicht möglich ist. Von einigen Teilnehmenden, die Kenntnis über die damaligen Beratungen des ÄSVB haben, wurde darauf hingewiesen, dass ein konkretes Orientierungsmaß seinerzeit auch nicht gewollt war. Daher sei die in der Vergangenheit vorgeschlagene Ableitung eines Orientierungsbereiches (16–20 Benzoljahre) als Anerkennungsvoraussetzung für eine Erkrankung der Gruppe B nicht haltbar.

Zur Beurteilung, ob eine für die Annahme eines Kausalzusammenhangs ausreichende Exposition vorgelegen hat, sollte bei Erkrankungen der Gruppe B geprüft werden, ob die in der wissenschaftlichen Begründung genannten Voraussetzungen hinsichtlich Belastungsintensität und Tätigkeitsdauer erfüllt sind. Durch die in der wissenschaftlichen Begründung genannten Bedingungen mit Angabe eines Zeitintervalls (in der Regel zwei bis fünf Jahre extremer Belastungsintensität oder in der Regel sechs und mehr Jahre hoher Belastungsintensität) könne individuellen Besonderheiten, wie beispielsweise außergewöhnlich hohen Benzolkonzentrationen, Rechnung getragen werden.

In diesem Zusammenhang wurde diskutiert, wie Tätigkeiten hinsichtlich der Belastungsintensität kategorisiert werden können, wenn sie nicht bei den Belastungsintensitäten der wissenschaftlichen Begründung genannt sind. Wie im IFA-Ringbuch Nr. 9105, Kap. 13.2.2 dargelegt und von Herrn Dr. Wolfgang Pflaumbaum auf den XI. Potsdamer BK-Tagen 2016 vorgestellt (Pflaumbaum 2016), liegen den Belastungsintensitäten der wissenschaftlichen Begründung zur BK 1318 folgende Benzolkonzentrationen zugrunde:

  • Extreme Belastungsintensität: ≥ 8 ppm
  • Hohe Belastungsintensität: 2 ppm bis < 8 ppm
  • Mittlere Belastungsintensität: 1 ppm bis < 2 ppm
  • Geringe Belastungsintensität: < 1 ppm

Mit Hilfe dieser Intervalle können somit auch nicht in der wissenschaftlichen Begründung genannte Tätigkeiten den Belastungsintensitäten zugeordnet werden.

Es konnte keine Einigkeit erzielt werden, wie mit Fällen umzugehen ist, bei denen bei einer Erkrankung der Gruppe B ausschließlich Tätigkeiten mittlerer und geringer Belastungsintensität vorliegen. Es ist nicht geklärt, ob diese Belastungsintensitäten explizit nicht in die wissenschaftliche Begründung aufgenommen wurden, weil zum Beispiel angenommen wurde, dass eine besondere Intensität der Einwirkung Voraussetzung für die Verursachung einer Erkrankung der Gruppe B ist. Zustimmung herrschte jedoch, dass sofern die Anerkennungsfähigkeit bejaht wird, sehr lange Expositionszeiten vorgelegen haben müssen.

Es wurde angeregt, die BK-Anamnese-Software des IFA derart anzupassen, dass neben der Exposition in ppm-Benzoljahren (kumulativ sowie inhalativ und dermal) in der Zusammenfassung auch die jeweilige Dauer der Exposition unter den verschiedenen Belastungsintensitäten ausgewiesen wird, um den Gutachterinnen und Gutachtern eine Hilfestellung bei der Beurteilung der Erkrankungen der Gruppe B entsprechend der oben genannten Empfehlung zu geben. An der bisherigen Praxis (Berechnung der ppm-Benzoljahre mittels IFA-BK-Anamnese-Software) wurde seitens der Teilnehmenden kein Änderungsbedarf gesehen, da hierdurch die berücksichtigten Zeiten und Expositionshöhen transparent nachvollziehbar sind.

Auch wurde diskutiert, wie damit umzugehen ist, dass in Studien in der Regel 50%-Werte verwendet werden, im BK-Verfahren aber für die Ermittlung der individuellen Exposition 90%-Werte angenommen werden. Unter den Teilnehmenden herrschte weitgehende Zustimmung, dass im Sinne der Versicherten weiterhin zur Ermittlung der Exposition 90%-Werte zugrunde gelegt werden sollten.

Latenz- und Interimszeiten

Ein weiteres Diskussionsthema war die Bewertung sehr langer Latenz- und Interimszeiten. Bei der Zusammenhangsbeurteilung sind diese Faktoren, wie auch andere Kontextfaktoren oder außerberufliche Faktoren, mit einzubeziehen. Wesentliche neue Aspekte zu den Ausführungen in der wissenschaftlichen Begründung, dass akute Leukämien typischerweise mit kurzer Latenzzeit auftreten, während die Latenzzeiten beim Auftreten von Non-Hodgkin-Lymphomen länger sind, ergäben sich nicht. Gleiches gelte für die Beobachtung, dass in den zugrunde gelegten Studien sowohl für Leukämien als auch für Non-Hodgkin-Lymphome und multiple Myelome eine deutliche Risikominderung zu sehen war, je länger die Interimszeit war.

Dermale Expositionen

Hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung dermaler Einwirkungen wurde in der Diskussion bestätigt, dass bei Hautkontakten, bei denen Benzol frei abdampfen kann (z. B. Spritzer auf Hände oder Kleidung, kurzzeitiger Hautkontakt) keine Überschreitung des in der wissenschaftlichen Begründung genannten „üblichen Maßes“ anzunehmen ist und diese Kontakte daher nicht gesondert zu berücksichtigen sind. Insbesondere bei Reinigungstätigkeiten mit benzolhaltigen Flüssigkeiten ist aber eine Überschreitung des üblichen Maßes anzunehmen.

Es wurde empfohlen, die durch den Arbeitskreis zur retrospektiven Beurteilung der Benzolexposition vorgenommene Kategorisierung des branchen- beziehungsweise tätigkeitsspezifischen üblichen Maßes zu erweitern und in das IFA-Ringbuch Nr. 9105 aufzunehmen. Es wurde angeregt, eine Zusammenfassung dieser Kategorisierung zu veröffentlichen und jedem Ermittlungsbericht Arbeitsplatzexposition BK-Nr. 1318 beizufügen, um transparent zu machen, welche dermalen Expositionen als das „übliche Maß“ überschreitend berücksichtigt wurden.

Es herrschte Zustimmung, dass in der Berechnung mittels BK-Anamnese-Software des IFA nur die dermalen Expositionen ausgewiesen werden sollten, die über das „übliche Maß“ hinausgehen. Die übrigen dermalen Expositionen sind von den BK-Ermittelnden zu beschreiben.

Ferner wurde diskutiert, ob unter Kenntnis der vorgestellten Studien eine Anpassung des Programms hinsichtlich der Penetrationsrate von Benzol erforderlich ist. Derzeit wird für offenen Hautkontakt eine Penetrationsrate von 1 mg Benzol/cm² Haut/Stunde beziehungsweise 2 mg Benzol/cm² Haut/Stunde bei (semi-)okklusiven Verhältnissen angenommen. Hier wurde zunächst kein Änderungsbedarf gesehen, wobei unter dem Aspekt, dass es sich laut wissenschaftlicher Begründung um eine Worst-Case-Abschätzung handelt, vornehmlich eine Penetrationsrate von 1 mg Benzol/cm² Haut/Stunde zugrunde gelegt werden sollte.

Fazit

Im Rahmen des DGUV-Fachgesprächs zur „Expositionsermittlung und Begutachtung bei Benzoleinwirkungen (BK-Nr. 1318)“ wurden verschiedene offene Fragen zur Expositionsermittlung und Zusammenhangsbeurteilung erörtert. Es wurde deutlich, dass bei fortschreitenden wissenschaftlichen Erkenntnissen eine ergänzende wissenschaftliche Stellungnahme des Ärztlichen Sachverständigenbeirats „Berufskrankheiten“ insbesondere bezüglich der Zuordnung der Krankheitsbilder zu den Gruppen A und B sowie zur genaueren Beschreibung der Expositionen, die geeignet sind, Erkrankungen der Gruppe B zu verursachen, erforderlich ist.

Interessenkonflikt: Das Autorenteam erklärt, dass keine Interessenkonflikte vorliegen.

Literatur

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Die komplette Literaturliste mit allen Quellen kann auf der Homepage der ASU beim Beitrag eingesehen werden (asu-arbeitsmedizin.com).

Online-Quelle

DGHO; OeGHO; SGHSSH;SGH; SSH (Hrsg.): Onkopedia Leitlinie: Aplastische Anämie. Stand September 2024
https://www.onkopedia.com/de/onkopedia/guidelines/aplastische-anaemie/@…

Koautorin und Koautor

Katrin Pitzke
Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA), Sankt Augustin

Hans-Martin Prager,
Lünen

Kontakt

Dr. med. Jana Henry
Am Schmöningsberg 1; 45721 Haltern am See

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