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Der betriebsärztliche Bericht nach §5 DGUV Vorschrift 2 – lästige Pflicht oder gewinnbringendes Instrument?

The occupational health care report under § 5 DGUV Regulation 2 – annoying obligation or valuable instrument

Based on the revised DGUV Regulation 2 and its accompanying guideline, this article presents the legal framework and offers practical recommendations for designing the occupational health care report. The report not only creates transparency regarding occupational health activities but can also be strategically employed to sustainably advance prevention and health development within the company.

Der betriebsärztliche Bericht nach § 5 DGUV Vorschrift 2 – lästige Pflicht oder gewinnbringendes Instrument?

Auf Basis der überarbeiteten DGUV Vorschrift 2 und der dazugehörigen Regel werden die rechtlichen Rahmenbedingungen sowie praxisnahe Empfehlungen für die Ausgestaltung des betriebsärztlichen Berichts dargestellt. Der Bericht schafft nicht nur Transparenz über die betriebsärztlichen Aktivitäten, sondern kann gezielt als strategisches Instrument genutzt werden, um die Präventions- und Gesundheitsentwicklung im Unternehmen nachhaltig voranzutreiben.

Kernaussagen

  • Die regelmäßige Berichterstattung durch Betriebsärztinnen beziehungsweise Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben ist in § 5 DGUV Vorschrift 2 verankert.
  • Inhalte und Umfang des Berichts richten sich nach der Betriebsgröße, der Betreuungsart ­sowie dem vertraglich vereinbarten Betreuungsumfang.
  • Der Bericht sollte neben den erbrachten Leistungen auch eine Bewertung der Maßnahmen sowie Handlungsbedarfe enthalten.
  • Der Bericht sorgt für Transparenz im Unternehmen über die erbrachten Leistungen und kann als strategisches Instrument zur Weiterentwicklung von Arbeits- und Gesundheitsschutz dienen.

Nach § 5 DGUV Vorschrift 2 dokumentieren Betriebsärztinnen beziehungsweise Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeits­sicherheit jährlich die durchgeführten Leistungen, Erkenntnisse und Empfehlungen aus der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung in einem Bericht. Diese Dokumentation schafft Transparenz gegenüber für die Arbeitgebenden und kann im Arbeitssschutzausschuss erörtert werden. Sie unterstützt den Arbeits- und Gesundheitsschutz im Betrieb und dokumentiert die Erfüllung der übertragenen Aufgaben gegenüber den Aufsichtsbehörden.

Rechtliche Grundlage

Die DGUV Vorschrift 2 verpflichtet Unternehmen, eine angemessene betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung sicherzustellen. Sowohl in der „alten“ DGUV ­Vorschrift 2 als auch in der überarbeiteten Version, deren Mustertext am 28./29. November 2024 von der Mitgliederversammlung der DGUV beschlossen wurde und die von den Unfallversicherungsträgern schrittweise trägerspezifisch in Kraft gesetzt wurde, ist in § 5 die Berichtspflicht von Betriebsärztin/-arzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit verankert. Neu ist hierbei in der gültigen Version, dass im Bericht Fortbildungen nachgewiesen werden müssen, die der Erfüllung der Aufgaben dienen. Nach § 6 Abs. 5 DGUV Vorschrift 2 ist außerdem die Leistungs­erbringung mittels digitaler Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) im Bericht zu dokumentieren.

In der neuen DGUV Regel 100-002 zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 2 finden sich Empfehlungen für den Inhalt des Berichts sowie eine beispielhafte Struktur. Der Bericht kann von Betriebsärztin/-arzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit gemeinsam erstellt werden.

Grundsätzliche Überlegungen/­Formhinweise

Die DGUV Regel 100-002 enthält Hinweise und Empfehlungen für Inhalte eines Berichts sowie Muster für eine beispielhafte Struktur. Von diesen Empfehlungen kann jedoch abgewichen werden. Selbstverständlich erforderlich sind der Betreuungszeitraum sowie Angaben zum betreuten Betrieb. Ansonsten richtet sich der Inhalt im Wesentlichen nach der Art der gewählten Betreuungsform entsprechend Anlage 1–4 der DGUV Vorschrift 2. Die gewählte Betreuungsform sollte im Bericht aufgeführt sein. Von Bedeutung ist auch der vertraglich festgelegte Umfang der betriebsspezifischen Betreuung. Bei kleineren Betrieben mit geringen Betreuungszeiten wird eventuell eine Kurzform ausreichen, während bei größeren Betrieben schon aus dem Umfang und der Intensität der betriebsärztlichen Betreuung oft selbstverständlich ein umfangreicherer Bericht resultiert. Bei Regelbetreuung
nach Anlage 2 DGUV Vorschrift 2 empfiehlt es sich, im betriebsärztlichen Bericht nach Grundbetreuung und betriebsspezifischer ­Betreuung zu unterscheiden. Bei Nachweis der arbeitsmedizinischen Vorsorge und sonstiger Untersuchungen dient die Tabellenform der besseren Übersichtlichkeit. Die Bericht­erstattung kann schriftlich oder auch elektronisch erfolgen. Eine Sprache, die sowohl dem Arbeitgebenden als auch gegebenenfalls weiteren Personen im Betrieb das Lesen erleichtert, sollte selbstverständlich sein.

Welche Inhalte sollte der Bericht enthalten?

Die aufgeführten Inhalte sind nicht abschließend und können anlassbezogen erweitert (oder auch gekürzt) werden.

Grundbetreuung (in Präsenz bzw. mit IKT)

  • Beratung und Unterstützung bei der ­Gefährdungsbeurteilung
  • Betriebsbegehungen
  • Teilnahme an Arbeitsschutzausschusssitzungen
  • Beteiligung bei der Auswahl von Schutzmaßnahmen
  • Beratung von Führungskräften, Sicherheitsbeauftragten, Personalvertretung usw.
  • Besprechungen mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit
  • Allgemeine arbeitsmedizinische Beratung
  • Mitwirkung an Unterweisungen, Schulungs- und Qualifizierungsmaßnahmen
  • Organisation der Ersten Hilfe
  • Erstellung von Berufskrankheitenanzeigen
  • Beteiligung bei der Unfallermittlung

Betriebsspezifische ­Betreuung (in Präsenz bzw. mit IKT)

  • Arbeitsmedizinische Vorsorge (ggf. in ­Tabellenform)
  • Pflicht-/Angebots-/Wunschvorsorge
  • Untersuchungen nach weiteren Rechtsvorschriften (z. B. Jugendarbeitsschutzgesetz)
  • Gegebenenfalls betrieblich beauftragte Eignungs-/Einstellungsuntersuchungen
  • Impfungen
  • Weitere arbeitsmedizinische Beratungsanlässe (Jugendliche, im Rahmen des Mutterschutzgesetzes, Unterstützung bei Reha-Anträgen etc.)
  • Beratung und Beteiligung im Rahmen des BEM-Verfahrens
  • Leistungen im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung/des betrieblichen Gesundheitsmanagements

Zusammenarbeit entsprechend § 10 ASiG sowie mit weiteren Personengruppen

Hier sollten insbesondere die Anlässe der Zusammenarbeit mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit thematisiert werden, gegebenenfalls aber auch mit weiteren Personen im Betrieb wie Personalvertretung, Sozialberatung usw.

Bewertung und Ausblick für das F­olgejahr

Idealerweise enthält der Bericht eine Bewertung der erfolgten Maßnahmen und einen Hinweis auf Verbesserungspotenziale sowie Empfehlungen für eine Weiterentwicklung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz aufgrund der Erkenntnisse aus Gefährdungs­beurteilung, Begehungen, arbeitsmedizinischer Vorsorge usw. Falls bereits Aktionen und Maßnahmen für das Folgejahr geplant sind (z. B. Grippeimpfaktion), kann darauf in einem gesonderten Kapitel eingegangen werden.

Nachweis über Fortbildungen gemäß § 5 DGUV Vorschrift 2

Der Verpflichtung zum Nachweis von Fortbildungen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, kann durch das Fortbildungszertifikat der Landesärztekammer oder durch Kopien der Teilnahmebescheinigungen von Fortbildungen längstens der letzten 5 Jahre nachgekommen werden.

Fazit

Der betriebsärztliche Bericht ist weit mehr als eine Pflichtdokumentation. Er dient Betriebsärztinnen und Betriebsärzten zur strukturierten Darstellung ihrer arbeitsmedizinischen Leistung und bietet ihnen die Möglichkeit, strategische Impulse im Bereich Arbeits­sicherheit und Gesundheitsschutz zu setzen. Dies kann die nachvollziehbare Dokumentation der Aufgabenerfüllung und die interne Steuerung der Betreuung unterstützen. Zudem schafft es Transparenz über die erbrachten arbeitsmedizinischen Leistungen sowie bestehende Risiken und Handlungsbedarfe. Er kann als Grundlage für eine Budget- und Maßnahmenplanung für das Folgejahr dienen. Richtig genutzt, ist der Bericht gemäß §5 DGUV Vorschrift 2 somit ein strategisches Steuerungsinstrument, das Arbeitgebenden, Betriebsärztinnen und Betriebsärzten sowie Fachkräften für Arbeitssicherheit hilft, den Arbeits- und Gesundheitsschutz wirksam, modern und rechtskonform zu gestalten. Der Bericht kann so zum Kompass für die Präventionsentwicklung im Betrieb werden.

Interessenkonflikt: Die Autorin gibt an, dass keine Interessenkonflikte vorliegen.

Kontakt

Dr. med. Vera Stich-Kreitner
Fachärztin für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin; Präsidiumsmitglied Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte e.V.

Foto: Kollmeier/VDBW

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