Eine solche Praxis ist mit dem DGUV Grundsatz 309-003 nicht vereinbar. Der Grundsatz nennt für Turmdrehkrane ausdrücklich eine Qualifizierungsdauer von 10 bis 15 Tagen und verlangt eine auf das jeweilige Kranmodell bezogene theoretische und praktische Qualifizierung einschließlich Lernerfolgskontrolle. Eine pauschale Bescheinigung gemäß DGUV Grundsatz 309-003 ist daher nur zulässig, wenn die dort vorgesehenen Inhalte und Prüfanforderungen tatsächlich vollständig abgedeckt werden.