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Impfpflicht wäre rechtlich möglich

In der Gruppe der G7-Staaten liege die Bundesrepublik damit allerdings nur auf dem vor­letzten Platz. Nur die Franzosen wären mit einem Wert von 58 Prozent im Fall der Ent­wicklung eines Wirkstoffes zum Schutz vor COVID-19 noch unwilliger, sich impfen zu lass­en. Am größten sei die Impfbereitschaft mit 78 Prozent in Großbritannien.

Zehn Prozent der Deutschen sind laut Umfrage strikt gegen eine COVID-19-Schutzim­pfung – in keinem anderen G7-Land sei der Anteil der Verweigerer so hoch. Auch bei der Impfung von Kindern liegt Deutschland weit hinten. Nur 64 Prozent der befragten Eltern würden ihren Nachwuchs demnach gegen COVID-19 impfen lassen. Ob sich mit Impfraten wie diesen eine Herdenimmunität erreichen ließe, ist fraglich.

Politik sollte sich mit Impfpflicht auseinander setzen

Gerüchte um den Beschluss einer Impfpflicht hat die Bundesregierung bisher dementiert, auch mit Verweis darauf, dass es noch keinen Wirkstoff gegen COVID-19 gibt. Wissen­schaft­ler raten der Politik jedoch, sich schon jetzt mit dieser Möglichkeit auseinanderzu­setzen.

Gute Vorbereitung sei wesentlich, um einem Chaos bei der Markteinführung eines Impf­stoffes vorzubeugen, schreibt etwa die Rechtswissenschaftlerin Lauren Tonti vom Max-Planck-Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik (MPISOC) in München in einem Essay zu COVID-19. Nach ihrer Einschätzung könnte eine Impfpflicht verfassungskonform sein.

Wesentlich dafür sei das Infektionsschutzgesetz sowie die darin enthaltenen Reformen, die aus dem Masernschutzgesetz hervorgegangen seien.

Das Bundesgesundheitsministe­rium (BMG) kann demnach mit Zustimmung des Bundes­rats anordnen, „dass bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufs­for­men auftritt und mit ihrer epidemischen Ver­breitung zu rechnen ist“, es sei denn eine Schutzimpfung ist medizinisch kontrain­diziert.

aerzteblatt.de

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Um die Ausbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern, sehe das Infektionsschutz­gesetz eine Einschränkung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2, Abs. 2, Satz 1) vor. Bei der kontroversen Einführung der verpflichtenden Masernimpfung für Kinder sei dies zum Tragen gekommen, so Tonti. Klagen gegen das Masernschutzgesetz hatte das Bundesverfassungsgericht abgelehnt.

Als Begründung führte es unter anderem an, dass „Impfungen gegen Masern (…) nicht nur das Individuum gegen die Erkrankung schützen, sondern gleichzeitig die Weiterverbrei­tung der Krankheit in der Bevölkerung verhindern (…). Auf diese Weise könnten auch Per­sonen geschützt werden, die aus medizinischen Gründen selbst nicht geimpft werden können (...)“.

Ausgehend von dieser Argumentation wäre eine Impflicht im Falle einer Epidemie theo­re­tisch möglich, so Tonti. Es müsse aber über die Verhältnismäßigkeit diskutiert werden. Die zentrale Frage, die Gesellschaften sich dabei stellen müssten sei, ob man mit allen Mitteln versuchen wolle, das Virus zu eliminieren oder mit COVID-19 zu leben und damit umzugehen. © alir/afp/aerzteblatt.de