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G-BA beschließt zweite Impfung gegen Masern für bestimmte Berufsgruppen

Diese sieht zum Schutz vor Masern einen Anspruch auf eine nunmehr zweimalige Im­pfung mit einem Kombinationsimpfstoff (Masern, Mumps, Röteln – MMR) für Personen in den verschiedenen Tätigkeitbereichen vor.

Dazu gehören Medizinische Einrichtungen inklusive Einrichtungen sonstiger humanme­dizinischer Heilberufe, Tätigkeiten mit Kontakt zu potenziell infektiösem Material, Ein­richtungen der Pflege, Gemeinschaftseinrichtungen, Einrichtungen zur gemeinschaftli­chen Unterbringung von Asylbewerbern, Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaus­sie­dlern sowie Fach-, Berufs- und Hochschulen.

Bisher gehörte nur eine einmalige Impfung bei beruflicher Indikation zum Leistungskata­log der gesetzlichen Kran­ken­ver­siche­rung (GKV). Diese soll nun im Mindestabstand von vier Wochen durch eine zweite Impfung ergänzt werden.

aerzteblatt.de

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Bis zur Umsetzung der aktuell beschlossenen Änderungen der Schutzimpfungs-Richtlinie gilt für alle nach 1970 geborene Erwachsene, die ungeimpft sind, in der Kindheit nur ein­mal geimpft wurden oder einen unklaren Impfstatus haben, die bisherige Regelung.

Der G-BA legt den Beschluss zur Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie nun dem Bun­desgesundheitsministerium zur Prüfung vor. Nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger tritt er dann in Kraft. © hil/sb/aerzteblatt.de

https://www.g-ba.de/beschluesse/4195/

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