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Arbeitsmedizinische Regeln

Die neue AMR 13.2: Arbeitsmedizinische Vorsorge bei Belastungen des Muskel-Skelett-Systems

The New AMR 13.2: Occupational Healthcare with Musculoskeletal Loads

Einleitung

Seit vielen Jahren ist umgerechnet jeder vierte Arbeitsunfähigkeitstag in Deutschland auf Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems (MSE) zurückzuführen. Etwa ab dem 40. Lebensjahr ist dabei ein deutlicher Anstieg zu verzeichnen (z. B. Knieps u. Pfaff 2021). MSE sind auch die zweithäufigste Ursache von Frühverrentungen. Die volkswirtschaftlichen Kosten sind erheblich. So führten MSE im Jahr 2021 zu einem Produktionsausfall von 20,5 Milliarden Euro und zu einem Ausfall an Wertschöpfung von 35,2 Milliarden Euro (BMAS u. BAuA 2022).

In der Erwerbstätigenbefragung des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) von 2018 gab etwa die Hälfte der befragten Beschäftigten Schmerzen im unteren Rücken beziehungsweise im Nacken-Schulter-Bereich bei der Arbeit an. Schmerzen im Bereich der Extremitäten nannten bis zu 23 %. Diese Angaben unterschieden sich dabei nicht von den Ergebnissen der Befragung sechs Jahre zuvor (Lück et al. 2019).

Auch wenn hierzu keine konkreten Daten vorliegen, ist davon auszugehen, dass ein relevanter Anteil dieser MSE primär oder sekundär auf arbeitsbedingte Muskel-Skelett-Belastungen (MSB) zurückzuführen ist.

MSB sind in der Erwerbstätigenbevölkerung nach wie vor weit verbreitet. Je nach Erhebung kommt zum Beispiel manuelle Handhabung schwerer Lasten bei etwa jeder vierten bis fünften Person am Arbeitsplatz häufig vor, während knapp jede zweite bis fünfte Person häufig in einer körperlichen Zwangshaltung arbeitet (Gebhardt et al. 2019; Lück et al. 2019; Parent-Thirion et al. 2017).

Enge Zusammenhänge zwischen der Häufigkeit und der Ausprägung von MSB und dem Auftreten von typischen Beschwerden zeigten sich auch aktuell in der Erwerbsbevölkerung (Barthelme et al. 2021; Müller et a. 2021; Sauter et al. 2021).

Die Bedeutung von MSB für das Berufskrankheitengeschehen spiegelt sich unter anderem in der Neuaufnahme mehrerer MSE in die Liste der Berufskrankheitenverordnung in den letzten Jahren wider (BMAS 2021). Aktuell sind 16 Erkrankungen, die auf MSB beruhen, in der Liste enthalten. Im ärztlichen Sachverständigenbeirat (ÄSVB) beim Bundesministerium für Arbeit und
Soziales (BMAS) wird derzeit über die Neuaufnahme weiterer Erkrankungen beraten.

MSB am Arbeitsplatz können sowohl zur Entstehung von MSE beitragen als auch den Verlauf und die Symptomatik bei primär außerberuflich erworbenen MSE ungünstig beeinflussen. Letzteres gewinnt aufgrund der demografischen Entwicklung zunehmend an Stellenwert.

Arbeitsmedizinische Vorsorge kann hier neben der Früherkennung insbesondere sowohl individuell zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit als auch kollektiv zur Fortentwicklung der Gefährdungsbeurteilung beitragen.

Die ArbMedVV enthält dementsprechend seit dem 23.10.2013 einen Angebotsvor­sorgeanlass bei „Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen, die mit Gesundheitsgefährdungen für das Muskel-Skelett-System verbunden sind“ (Anhang Teil 3 Abs. 2 Nr. 4 ArbMedVV). Es handelt sich bei diesen Tätigkeiten um Lastenhandhabung beim Heben, Halten, Tragen, Ziehen oder Schieben von Lasten, repetitive ma­nuelle Tätigkeiten oder Arbeiten in erzwungenen Körperhaltungen (BMAS 2013).

In der AMR 13.2 wird dieser Angebotsvorsorgeanlass näher konkretisiert. Die ursprüngliche Fassung datiert aus dem Jahr 2014 (BMAS 2014).

Zwischenzeitlich wurden im Forschungsprojekt MEGAPHYS (Mehrstufige Gefährdungsanalyse Physischer Belastungen am Arbeitsplatz) der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) und dem Institut für Arbeitsschutz der DGUV (IFA) sechs Arten der körperlichen Belastung neu definiert und ein abgestuftes Methoden­inventar zur Beurteilung auf der Basis eines vierstufigen Risikokonzepts entwickelt beziehungsweise erweitert (Klußmann et al. 2021). Es handelte sich beispielsweise um die Lagerung von Patientinnen und Patienten im Rahmen der Pflege. Diese Tätigkeit wurde bisher dem Heben und Tragen von Lasten zugeordnet, nun aber der Belastungsart „Ausübung von Ganzkörperkräften“. Diese ist jedoch nicht als Vorsorgeanlass in der ArbMedVV aufgeführt. Auf der anderen Seite beinhalteten die neuen Definitionen nun auch Tätigkeiten, die bisher keine Angebotsvorsorge auslösten.

Diese Entwicklungen machten eine Überarbeitung der AMR 13.2 erforderlich. Die Neufassung wurde am 25.02.2022 im Gemeinsamen Ministerialblatt bekanntgegeben (BMAS 2022). Die wesentlichen Inhalte sollen im Folgenden dargestellt werden.

Arten körperlicher Belastung

Zu den sechs im Rahmen des Projekts MEGAPHYS neu definierten Belastungsarten zählen:

  • manuelles Heben, Halten und Tragen von Lasten,
  • manuelles Ziehen und Schieben von Lasten,
  • manuelle Arbeitsprozesse,
  • die Ausübung von Ganzkörperkräften,
  • Tätigkeiten mit Körperfortbewegung und
  • Tätigkeiten in Körperzwangshaltungen.
  • Eine sichere Zuordnung einer Tätigkeit zur zutreffenden Belastungsart ist für die Verwendung eines geeigneten Beurteilungsverfahrens und für die Ableitung gegebenenfalls erforderlicher Maßnahmen einschließlich einer eventuell anzubietenden arbeitsmedizinischen Vorsorge eine unabdingbare Voraussetzung. Daher seien im Folgenden die einzelnen Belastungsarten kurz beschrieben:

  • Zum manuellen Heben, Halten und Tragen von Lasten zählen Heben, Umsetzen, Senken, Halten und Tragen von Lasten mit einem Gewicht ≥ 3 kg ohne Verwendung von Hilfsmitteln.
  • Manuelles Ziehen und Schieben von Lasten beinhaltet das Fortbewegen einer Last ≥ 3 kg durch menschliche Kraft mit einem rollenden Hilfsmittel und gleichzeitiger eigener Fortbewegung.
  • Unter manuellen Arbeitsprozessen werden gleichförmige, sich wiederholende Bewegungsabläufe und Kraftaufwendungen der oberen Extremitäten gegebenenfalls unter der Verwendung von Instrumenten, kleineren Werkzeugen oder handgeführten Maschinen verstanden. Die Tätigkeit wird in der Regel stationär im Sitzen oder Stehen ausgeführt. Dabei erfolgt die Bearbeitung des Arbeitsgegenstands oder eine Bewegung von kleinen Gegenständen, zumeist bis ca. 3 kg Gewicht.
  • Zu Tätigkeiten mit Ausübung von Ganzkörperkräften zählen Arbeitsaufgaben, die das Aufbringen von hohen Kräften zum Beispiel beim Bearbeiten großer Werkstücke oder beim Positionieren von Gegenständen oder Personen beinhalten. Die erforderlichen Kräfte sind dabei so hoch, dass diese Tätigkeiten üblicherweise nicht mehr im Sitzen ausgeübt werden können. Zu dieser Belastungsart gehört beispielsweise das Gleiten beziehungsweise Schieben von schweren Paketen auf Rollenbahnen oder Tischen in einem Paketverteilzentrum (bisher dem Ziehen und Schieben von Lasten zugeordnet) oder die Lagerung von Patientinnen und Patienten in einem Krankenhaus (bisher dem Heben und Tragen von Lasten zugeordnet).
  • Tätigkeiten mit Körperfortbewegung beinhalten die Bewegung des Körpers zu einem Arbeitsort oder in einem Arbeitsbereich. Unter diese Tätigkeiten fallen die Bewegungsformen Gehen, Klettern, Steigen mit und ohne Last, sowie Fahren mit einem Fahrrad. Dazu gehört auch das Tragen von Lasten über längere Wegstrecken (> 10 m Trageweg) oder in Verbindung mit erschwertem Gehen (zum Beispiel über Ackerböden, Schächte, Leitern, Treppen oder Steigungen/Gefälle > 10°). Dies wurde bisher der Belastungsart Heben und Tragen von Lasten zugeordnet.
  • Körperzwangshaltungen liegen bei Tätigkeiten mit überwiegenden beziehungsweise langanhaltenden und durch den Arbeitsprozess vorgegebenen Körperhaltungen mit unzureichenden Ausgleichsbewegungen vor.
  • Arbeitsmedizinische Grundlagen

    Durch wesentlich erhöhte und hohe körperliche Belastungen kann eine Vielzahl von Beanspruchungsfolgen ausgelöst werden. Dazu zählen unter anderem unspezifische Beschwerdesyndrome, degenerative Veränderungen von Wirbelsäule und Gelenken beziehungsweise Muskeln, Sehnen, Sehnenansätzen und Bänder, spezifische Erkrankungen von Muskeln und anderen Strukturen sowie Nerven- und Gefäßerkrankungen. Bei Ganzkörperarbeit und Belastungen großer Muskelgruppen können zusätzlich Beanspruchungsfolgen an Herz-Kreislauf- und Atmungssystem ausgelöst werden. In der Regel sind für alle Belastungsarten mehrere Zielregionen zu berücksichtigen.

    Die möglichen Beanspruchungsfolgen der einzelnen Belastungsarten werden in der AMR ausführlich erläutert. Auf die Bedeutung weiterer arbeitsbedingter Belastungen und individueller Konstellationen wird im Sinne einer ganzheitlichen Vorsorge ausdrücklich hingewiesen.

    Beurteilung körperlicher Belastung

    Aus der Höhe der Belastung leitet sich ab, ob Gestaltungsmaßnahmen am Arbeitsplatz erforderlich sind beziehungsweise eine arbeitsmedizinische Vorsorge nach Anhang Teil 3 Absatz 2 Nummer 4 der ArbMedVV angeboten werden muss. Dabei können in Abhängigkeit von der Wahrscheinlichkeit einer Überbeanspruchung beziehungsweise möglicher gesundheitlicher Folgen wie Beschwerden und morphologischen Schäden vier Risikobereiche (RB) unterschieden werden: geringe Belastung – mäßig erhöhte Belastung – wesentlich erhöhte Belastung – hohe Belastung (Klußmann et al. 2021; AMR 2022). ➥ Tabelle 1 zeigt die jeweils erforderlichen Maßnahmen im Überblick.

    Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist die Höhe der Belastung zu beurteilen. Dazu muss ein Beurteilungsverfahren verwendet werden, dem das beschriebene Konzept der vier Risikobereiche zugrunde liegt und dass dementsprechend eine Zuordnung ermöglicht.

    Für die Beurteilung stehen verschiedene Verfahren zur Verfügung, die sich im Differenzierungsgrad sowie in Aufwand und erforderlichen Fachkenntnissen unterscheiden. Die neue AMR 13.2 führt beispielhaft einige dieser Verfahren auf. Für die betriebliche Praxis sind insbesondere Grobscreeningverfahren und spezielle Screeningverfahren von Bedeutung. Alternativ kann selbstverständlich auch eine Beurteilung aufgrund entsprechender arbeitsmedizinischer Expertise erfolgen.

    Grobscreeningverfahren dienen der Orientierung darüber, ob bei einer Tätigkeit eine körperliche Belastung vorliegt und um welche Belastungsart(en) es sich handelt. Darüber hinaus ermöglichen sie eine grobe Einschätzung, ob eine wesentlich erhöhte oder eine hohe körperliche Belastung innerhalb einer typischen Arbeitsschicht möglich beziehungsweise zu erwarten ist. Zudem lassen sich auch bereits erste Ansätze für mögliche Präventionsmaßnahmen ableiten.

    Zu den Grobscreeningverfahren gehören insbesondere Basis-Check und Einstiegsscreening der BAuA und die Checkliste im Anhang 1 der DGUV Information 208-033. Beide Verfahren unterscheiden sich unter anderem im Detaillierungsgrad und sprechen damit unterschiedliche Zielgruppen an. Sie sind aber inhaltlich zwischen der BAuA und dem IFA der DGUV abgestimmt und liefern damit vergleichbare Ergebnisse.

    Spezielle Screeningverfahren ermöglichen eine Unterscheidung zwischen Tätigkeiten mit geringer beziehungsweise mäßig erhöhter Belastung auf der einen Seite und wesentlich erhöhter bis hoher Belastung auf der anderen Seite. Sie sind damit geeignet, die Entscheidung über das Erfordernis einer Angebotsvorsorge zu treffen. Zu den speziellen Screeningverfahren zählen insbesondere die Leitmerkmalmethoden (LMM) der BAuA. Die bereits in der Vergangenheit etablierten drei LMM wurden im Rahmen von MEGAPHYS überarbeitet und erweitert. Für die Belastungsarten, für die bisher keine LMM zur Verfügung standen, wurden diese neu entwickelt. Somit steht jetzt für jede der sechs neu definierten Belastungsarten eine LMM zur Beurteilung zur Verfügung. Neben der Beurteilung der Belastungshöhe sind sie auch geeignet, Ansatzpunkte für geeignete Präventionsmaßnahmen anhand der identifizierten kritischen Belastungsmerkmale zu erkennen und die Wirksamkeit getroffener Maßnahmen abzuschätzen.

    Komplexere und aufwendigere Verfahren wie Expertenscreeningverfahren, betriebliche Messungen, beispielsweise mit dem CUELA-System (Weber et a. 2022) sowie Labormessungen sind für vertiefende Fragestellungen geeignet. Hierzu kann zum Beispiel die Beurteilung von Kombinationen mehrerer körperlicher Belastungsarten an einem Arbeitsplatz gehören.

    Arbeitsmedizinische Vorsorge

    Belastungsarten und Vorsorge

    Die Definitionen der sechs Belastungsarten unterscheiden sich zum Teil von dem im Anhang der ArbMedVV definierten Vorsorge­anlass. Wie bereits ausgeführt, fallen auch nicht alle neu definierten Belastungsarten vollständig unter den Vorsorgeanlass. Die neugefasste AMR 13.2 stellt daher zunächst klar, welche Belastungen unter den Vorsorgeanlass der ArbMedVV fallen. Besonders relevant ist dies für Tätigkeiten, bei denen die Belastungsarten „Ausübung von Ganzkörperkräften“ und „Körperfortbewegung“ vorkommen.

    Das Aufbringen von Ganzkörperkräften wird grundsätzlich dem Vorsorgeanlass „Lastenhandhabung“ zugeordnet, auch wenn Lasten dabei nicht im Sinne der neuen Definitionen für Heben, Halten und Tragen von Lasten beziehungsweise Ziehen und Schieben von Lasten bewegt werden.

    Die Belastungsart „Körperfortbewegung“ kann hingegen nur dann zu einer Angebotsvorsorge führen, wenn es sich um eine Tätigkeit mit Tragen von Lasten >3 kg unter erschwerten Bedingungen handelt (Tragedistanz >10 m oder über Leitern, Treppen oder Steigungen/Gefälle >10°). Unter diesen Voraussetzungen ist die Körperfortbewegung Bestandteil des Vorsorgeanlasses „Tragen von Lasten“. Körperfortbewegung ohne Lastentransport beziehungsweise mithilfe eines Fahrrads führt hingegen auch dann nicht zur Angebotsvorsorge, wenn die Beurteilung mit der LMM „Körperfortbewegung“ (LMM-KB) oder einem anderen Verfahren eine wesentlich erhöhte oder hohe Belastung ergibt. Das ist in der bisher fehlenden wissenschaftlichen Evidenz für eine „Gesundheitsgefährdung des Muskel-Skelett-Systems“ durch diese Belastungen begründet. Diese wäre aber – neben der wesentlich erhöhten Belastung – Voraussetzung für die Angebotsvorsorge nach Anhang Teil 3 Absatz 2 Nummer 4 der ArbMedVV. Das Recht auf eine Wunschvorsorge bleibt davon unberührt.

    Vorgehen in der Praxis

    Wie sollte nun in der Praxis bei der Beurteilung vorgegangen werden? Die AMR 13.2 schlägt hierzu ein abgestuftes Vorgehen vor.

  • Erster Schritt kann ein Grobscreening sein, das die genannten sechs Belastungsarten berücksichtigt und auf dem vierstufigen Risikokonzept basiert. Hierzu eignen sich, wie bereits erwähnt, zum Beispiel Basis-Check und Einstiegsscreening der BAuA und die Checkliste im Anhang 1 der DGUV Information 208-033. Kann nach dieser ersten Einschätzung eine wesentlich erhöhte oder hohe Belastung ausgeschlossen werden, muss keine arbeitsmedizinische Vorsorge angeboten werden. Da beispielsweise bei bestehenden relevanten Vorerkrankungen im Einzelfall dennoch Gesundheitsgefährdungen nicht ausgeschlossen werden können, müssen dann gegebenenfalls Gestaltungsmaßnahmen am Arbeitsplatz geprüft und eine Wunschvorsorge ermöglicht werden (s. Arbeitsmedizinische Empfehlung Wunschvorsorge, BMAS 2015).
  • Ermöglicht das Grobscreening nicht den Ausschluss einer wesentlich erhöhten (Risikobereich 3) oder einer hohen Belastung (Risikobereich 4), kann mit einem Verfahren des speziellen Screenings geprüft werden, ob und welcher dieser beiden Risikobereiche vorliegt. Sofern die Tätigkeit das Tragen von Lasten beinhaltet und die Last über längere Distanzen oder in Verbindung mit erschwertem Gehen getragen werden muss (s. oben), wäre bei Anwendung von LMM zur Beurteilung neben der LMM „Manuelles Heben, Halten und Tragen von Lasten“ (LMM-HHT) ergänzend die LMM „Körperfortbewegung“ (LMM-KB) einzusetzen. Bei sehr komplexen Belastungssituationen, wie zum Beispiel der Kombination mehrerer körperlicher Belastungsarten, wären gegebenenfalls Expertenscreeningverfahren, betriebliche Messungen oder Labormessungen zur Beurteilung einzusetzen.
  • Wenn sich aus der Anwendung eines Verfahrens des speziellen Screenings nur eine mäßig erhöhte Belastung (Risikobereich 2) ergibt, sind wie unter 1. dennoch im Einzelfall körperliche Überbeanspruchungen nicht ausgeschlossen. Gestaltungsmaßnahmen am Arbeitsplatz wären dann auch hier zu prüfen und eine Wunschvorsorge zu ermöglichen.
  • Liegt nach Anwendung eines Verfahrens des speziellen Screenings eine wesentlich erhöhte oder hohe Belastung vor, sind vorrangig Maßnahmen zur Gestaltung der Arbeit zu prüfen (Risikobereich 3) beziehungsweise zu ergreifen (Risikobereich 4). Außerdem ist den Beschäftigten die arbeitsmedizinische Vorsorge nach Anhang Teil 3 Absatz 2 Nummer 4 der ArbMedVV anzubieten. Darüber hinaus können sonstige ergän­zende Präventionsmaßnahmen wie beispielsweise Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung in Betracht gezogen werden.
  • Körperliche Belastungen sind nach wie vor charakteristisch für zahlreiche Arbeitsplätze und stellen eine bedeutsame Ursache für krankheitsbedingte Ausfälle dar

    Foto: © New Africa- stock.adobe.com

    Körperliche Belastungen sind nach wie vor charakteristisch für zahlreiche Arbeitsplätze und stellen eine bedeutsame Ursache für krankheitsbedingte Ausfälle dar

    Eine Anwendung der in der AMR 13.2 genannten Beurteilungsverfahren ist nicht verbindlich. Selbstverständlich kann die Beurteilung auf jeder Stufe auch alternativ auf der Grundlage einer fachkundigen Einschätzung zum Beispiel durch die Betriebsärztin/den Betriebsarzt erfolgen. Dazu können auf der betrieblichen Ebene beispielsweise Ergebnisse von Befragungen der Beschäftigten zu MSB oder zu Beschwerden des Muskel-Skelett-Systems (z. B. BAuA u. BGW 2022), die Auswertung der arbeitsmedizinischen Vorsorge und Erkenntnisse aus Betriebsbesichtigungen oder – auf übergeordneter Ebene – epidemiologische und andere Studienergebnisse herangezogen werden.

    Die AMR 13.2 betont gesondert noch einmal den Vorrang von Gestaltungsmaßnahmen am Arbeitsplatz und weist auf die Verpflichtung zum Angebot einer Vorsorge hin, wenn die/der Arbeitgebende Kenntnis von einer Erkrankung des Muskel-Skelett-Systems erhält, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen kann.

    Inhalt der Vorsorge

    Wie andere arbeitsmedizinische Regeln auch enthält die AMR 13.2 keine Empfehlungen zum Inhalt der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei körperlichen Belastungen. Im ausführlichen Literaturverzeichnis wird dazu allerdings auf die kürzlich veröffentlichte DGUV Empfehlung „Belastungen des Muskel- und Skelettsystems einschließlich Vibrationen“ verwiesen (DGUV 2022).

    Fazit

    Die Neufassung der AMR 13.2 berücksichtigt die im Projekt MEGAPHYS neu und erweitert definierten Arten physischer Belastungen und stellt klar, welche Belastungen unter welchen Voraussetzungen zu einer Angebotsvorsorge nach Anhang Teil 3 Absatz 2 Nummer 4 der ArbMedVV führen. Die ausführliche Erläuterung der möglichen gesundheitlichen Folgen erhöhter physischer Belastungen kann unter andere, das Verständnis bei Arbeitgebenden erleichtern als auch der individuellen Beratung im Rahmen der Vorsorge dienen. Grundlage für die Entscheidung, ob Vorsorge angeboten werden muss, ist nun durchgängig ein vierstufiges Risikokonzept. Für die entsprechende Einstufung steht ein abgestuftes Methodeninventar von Grobscreeningverfahren bis hin zu wissenschaftlichen Messverfahren
    zu Verfügung. Die AMR 13.2 enthält Vorschläge für ein abgestuftes Vorgehen im Rahmen der Gefährdungserteilung, nennt konkrete Verfahren jedoch nur beispielhaft. Grundsätzlich kann die Beurteilung auch durch die fachkundige Einschätzung der Betriebsärztin/des Betriebsarztes erfolgen. Schließlich betont die AMR 13.2 ausdrücklich den Vorrang von Maßnahmen zur Arbeitsgestaltung entsprechend des TOP-Prinzips (technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen) und stellt den ganzheitlichen Ansatz der Vorsorge heraus.▪

    Interessenkonflikt: Der Autor gibt an, dass kein Interessenkonflikt vorliegt.

    Literatur

    AMR 13.2 „Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen mit Gesundheitsgefährdungen für das Muskel-Skelett-System“. Bek. des BMAS in GMBL 2014; 76–77: 1571.

    AMR 13.2 „Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen mit Gesundheitsgefährdungen für das Muskel-Skelett-System“. Bek. des BMAS in: GMBL 2022; 7: 154 (https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regel…)

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    Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juni 2021 (BGBl. I S. 2245) geändert worden ist (https://www.gesetze-im-internet.de/bkv/BJNR262300997.html).

    Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3882).

    Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Wunschvorsorge. Arbeitsmedizinische Empfehlung. Bonn, 2015 (https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/a458-ame-wuns…).

    Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV): Belastungen des Muskel- und Skelettsystems einschließlich Vibrationen. In: DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen. 1. Aufl. Stuttgart: Gentner, 2022.

    Gebhardt H, Schäfer A, Serafin P, Klußmann A, Lang K-H: Zustandsanalyse physischer Belastung in Deutschland. In: MEGAPHYS – Mehrstufige Gefährdungsanalyse physischer Belastungen am Arbeitsplatz. Gemeinsamer Abschlussbericht der BAuA und der DGUV. Band 1. Dortmund: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), 2019 (https://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Berichte/F2333.html).

    Klußmann A, Hartmann B, Liebers F, Gebhardt H, Jäger M, Ditchen D, Sinn-Behrendt A: Risikokonzept und Arten physischer Belastungen (Belastungsarten). In: MEGAPHYS – Mehrstufige Gefährdungsanalyse physischer Belastungen am Arbeitsplatz. Gemeinsamer Abschlussbericht der BAuA und der DGUV. Band 1. Dortmund: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), 2019 (https://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Berichte/F2333.html).

    Knieps F, Pfaff H (Hrsg): BKK Gesundheitsreport 2021. Krise – Wandel – Aufbruch. Berlin: BKK Dachverband e.V. und Medizinisch Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft, 2021 (https://www.bkk-dachverband.de/publikationen/bkk-gesundheitsreport/bkk-…).

    Lück M, Hünefeld L, Brenscheidt S, Bödefeld M, Hünefeld A: Grundauswertung der BIBB/BAuA-Erwerbstätigenbefragung 2018. Vergleich zur Grundauswertung 2006 und 2012. 2. Aufl. Dortmund: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), 2019 (https://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Berichte/F2417-2.html)

    Müller C, Sauter M, Barthelme J, Liebers F: The association between manual handling operations and pain in the hands and arms in the context of the 2018 BIBB/BAuA Employment Survey. BMC Musculoskeletal Disorders 2021; 22: 644 (https://bmcmusculoskeletdisord.biomedcentral.com/articles/10.1186/s1289…).

    Parent-Thirion A et al.: Sixth European Working Conditions Survey – Overview report (2017 update). Luxembourg: Eurofound, Publications Office of the European Union, 2017 (https://www.eurofound.europa.eu/de/publications/report/2016/working-con…).

    Sauter M, Barthelme J, Müller C, Liebers F: Manual handling of heavy loads and low back pain among different occupational groups: results of the 2018 BIBB/BAuA employment survey. BMC Musculoskeletal Disorders 2021; 22: 956 (https://bmcmusculoskeletdisord.biomedcentral.com/articles/10.1186/s1289…).

    Weber B, Heinrich K, Schiefer C, Hermanns-Truxius I, Ellegast R: Die CUELA-Module. Standardisierte Messung und Bewertung physischer Belastungen. ASU Arbeitsmed Sozialmed Umweltmed 2022; 57: 755–758.

    doi:10.17147/asu-1-257894

    Weitere Infos

    Ärztlicher Sachverständigen­beirat beim BMAS
    https://www.bmas.de/DE/Soziales/Gesetzliche-Unfallversicherung/Aerztlic…

    AMR 13.2 „Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen mit Gesundheits­gefährdungen für das Muskel-Skelett-System“. Bek. des BMAS in: GMBL; 7: 154
    https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regel…

    BAuA Basischeck, Einstiegsscreening und Leitmerkmalmethoden
    https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Physische-Be…

    DGUV Information 208-033 mit Checkliste
    https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-informationen/458/muskel-s…

    BAuA, BGW: Fragebogen zu Muskel-Skelett-Beschwerden 2022
    https://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Praxis/A102.pdf?__blob=pu…

    Kernaussagen

  • Belastungen des Muskel-Skelett-Systems haben unverändert eine große Bedeutung an zahlreichen Arbeitsplätzen.
  • Für wesentlich erhöhte körperliche Belastungen sieht die ArbMedVV eine arbeitsmedizinische Angebotsvorsorge vor.
  • Die neue AMR 13.2 erläutert den Hintergrund der Vorsorge und konkretisiert die relevanten Belastungen. Sie definiert die Kriterien für die Auslösung der Vorsorge und beschreibt ein praxisnahes gestuftes Vorgehen für die Entscheidung, ob die Kriterien erfüllt sind.
  • Für die Beurteilung steht ein abgestuftes Methodeninventar auf der Basis eines vierstufigen Risikokonzepts zur Verfügung. Dabei sind für die Praxis neben arbeitsmedizinischer Expertise insbesondere Grobscreeningverfahren und Verfahrens des speziellen Screenings relevant, die in der AMR beispielhaft genannt werden.
  • Kontakt

    Dr. med. Stefan Baars
    Staatliches Gewerbeauf­sichtsamt Hannover
    Am Listholze 74
    30177 Hannover

    Foto: privat

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