Die Regel AMR 3.4 definiert, wann und wie digitale Arztkonsultationen rechtssicher möglich sind – ein wichtiger Schritt für den modernen Arbeitsschutz. - Die neue AMR 3.4 „Digitale Anwendungen und telemedizinische arbeitsmedizinische Vorsorge“ trat am 27. Januar 2026 in Kraft. Sie konkretisiert die bestehende Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und schafft dringend benötigte Rechtssicherheit. Entwickelt wurde sie vom Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) und vom Bundesarbeitsministerium veröffentlicht.
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Arbeitsmedizin-Regel ebnet Weg für Telemedizin am Arbeitsplatz
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