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Patientendaten-Schutzgesetz

Versorgung durch Betriebsärzte besser berücksichtigen und Zugang zur elektronischen Patientenakte ermöglichen

Die Versorgung durch Betriebsärzte muss beim neuen Patientendaten-Schutzgesetz eine bessere Berücksichtigung finden und zudem einen angemessenen Zugang zur elektronischen Patientenakte ermöglichen, das fordert die Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin (DGAUM) in ihrer aktuellen Stellungnahme. Hintergrund hierfür war die Anhörung zum Referentenentwurf eines Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur, kurz: Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG). Für die DGAUM besteht mit der elektronischen Patientenakte erstmals die Möglichkeit, medizinische Prävention fächer- und sektorenübergreifend zu denken und zu organisieren, um so die Schnittstelle zwischen kurativer Medizin und präventiver Arbeitsmedizin besser zu gestalten. Deshalb macht die DGAUM in ihrer Stellungnahme auf folgende Punkte aufmerksam:

  • Nach Auffassung der DGAUM ist die bisher im Referentenentwurf zum PDSG vorgesehene alleinige Einsichtsmöglichkeit der Betriebsärzte in Impfdokumentationen zu restriktiv. Da jede Dateneinsicht an das Einverständnis der Patienten, Versicherten oder Mitarbeiter geknüpft ist, braucht es hier keine fachspezifische Beschränkung. Vielmehr ist es im Sinne der Prävention sogar
    zwingend, Betriebsärzte und Vertragsärzte beim Zugang zu den Daten der Versicherten und im Einblick in die elektronische Patientenakte gleichzustellen. Denn: Wie sollen akute Ambulanzbehandlungen durch Betriebsärzte in betriebseigenen Einrichtungen erfolgen, Präventionsempfehlungen ausgesprochen werden und Betriebliches Wiedereingliederungsmanagement im Sinne des Patienten gesteuert werden, wenn hier keine Einsichtsmöglichkeit in die Akte besteht?
  • Im Wege der arbeitsmedizinischen Vorsorgen, auf die jeder Beschäftigte einen Rechtsanspruch hat, und die in einem durch die ärztliche Schweigepflicht geschützten Rahmen stattfindet, werden Erkenntnisse und Daten erhoben werden, die bei einem durch den Patienten bzw. Versicherten genehmigten Datenaustausch auch für den Hausarzt oder einem behandelnden Facharzt wichtig sein können.
  • Im Feld der Arbeitsmedizin als einem präventivmedizinischen Fach liegt ein besonderes Augenmerk auf den Wechselbeziehungen zwischen Arbeits- und Lebenswelten einerseits sowie daraus resultierender Gesundheit bzw. Krankheiten andererseits. Der Fokus gilt hier dem Erhalt und der Förderung der physischen und psychischen Gesundheit und Leistungsfähigkeit des arbeitenden Menschen. Daher stehen Gefährdungsbeurteilungen am Arbeitsplatz zur Erhebung von real existierenden und potenziellen Gesundheitsgefahren für die Beschäftigten sowie die daraus resultierenden Beratungen der Betriebsärzte, wie etwa durch die o.g. arbeitsmedizinischen Vorsorgen, d.s. Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge, im Mittelpunkt der arbeitsmedizinischen Versorgung und der betriebsärztlichen Tätigkeit, nicht, wie nur zu oft fälschlich angenommen, Eignungs- oder Einstellungsuntersuchungen.
  • Vor diesem Hintergrund begrüßt es die DGAUM nachdrücklich, wenn mit der elektronischen Patientenakte erstmals die Möglichkeit besteht, medizinische Prävention fächer- und sektorenübergreifend zu denken und zu organisieren, um so die Schnittstelle zwischen kurativer Medizin und präventiver Arbeitsmedizin besser zu gestalten. Allein schon deshalb wäre es im Sinne der Patienten und Versicherten vollkommen ungenügend, wollte man den Zugang der Betriebsärzte zur elektronischen Pa­tientenakte derart restriktiv gestalten, wie aktuell noch im Referentenentwurf zum PDSG vorgesehen.
  • Die vollständige Stellungnahme der DGAUM
    finden Sie unter: www.dgaum.de/kommunikation/stellungnahmen/

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