In ASU 12/2020 (S. 754 ff.) wurde von einem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen berichtet, das eine Begleitung durch eine Vertrauensperson bei medizinischer Begutachtung grundsätzlich ablehnte. Es sah durch die Anwesenheit Dritter bei der Untersuchung eine Verfälschungsgefahr für das Gutachten, hatte aber wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) zugelassen. Im Revisionsverfahren hat das BSG die Entscheidung aufgehoben und das Recht auf die Mitnahme einer Vertrauensperson im Grundsatz bestätigt. Reinhard Holtstraeter
Unter Arbeitslosen und Arbeitssuchenden im Sinne des Sozialgesetzbuchs (SGB II und SGB III) befinden sich etliche Personen, die aufgrund von Erkrankung längere Zeit arbeitsunfähig waren. Der Ärztliche Dienst der Bundesagentur für Arbeit berät vor Ort unter anderem die lokalen Arbeitsagenturen und die Jobcenter zu allen Fragen der Arbeitsvermittlung und beruflichen Rehabilitation dieser Personengruppe. Im Folgenden werden sowohl die Art und Weise der Beauftragung des ärztlichen Dienstes durch die Auftraggebenden innerhalb der Arbeitsagentur als auch der Ablauf der Begutachtung anhand von drei typischen Begutachtungsanlässen der Arbeitsagentur (SGB III) dargestellt. Annette Fister und Nenad Kralj
Illegales Arzneimittel statt harmloses Heißgetränk: Das Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz hat in „Trex Tea“ den gesundheitsschädlichen und nicht deklarierten Wirkstoff Sibutramin nachgewiesen.
Begutachtung Die vorliegende Arbeit stellt eine Fortentwicklung und Präzisierung des ersten Begutachtungsentwurfs mit speziellem Fokus auf sozialrechtliche Aspekte dar, basierend auf neuen wissenschaftlichen Publikationen, den Rückmeldungen zum erschienenen Artikel und den weiteren Erfahrungen aus Begutachtungen.. Stephan Ott et al.
doi:10.17147/asu-1-217704
Mit großem Interesse haben wir den Artikel zur BK 1301-Matrix gelesen. Wir begrüßen die Erarbeitung einer Konvention für die Zusammenhangsbegutachtung bei Verdacht auf Vorliegen einer BK 1301, die zu einer einheitlicheren und damit gerechteren Begutachtung aller...
Begutachtung Die sozialmedizinische Begutachtung orientiert sich eng an der 2001 neu eingeführten „Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit“ (ICF) der Weltgesundheitsorganisation (WHO). Die Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit stützt sich gemäß der ICF-Kriterien vorrangig auf den Abgleich der dem Individuum möglichen Aktivitäten und Fähigkeiten mit dem jeweiligen beruflichen Anforderungsprofil. Im Zusammenhang damit implizieren die Begriffe „Arbeits(un)fähigkeit“, „Erwerbs(un)fähigkeit bzw. „Erwerbsminderung“ deutlich mehr als bisher sozialrechtlich relevante Aspekte. Markus Bassler
Begutachtung COVID-19-Infektionen und somit auch deren möglichen Folgen können unter bestimmten Voraussetzungen als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall anerkannt werden. Die Symptomatik und Ätiopathogenese von Post-COVID wird derzeit wissenschaftlich kontrovers diskutiert. Dennoch müssen bereits heute Personen mit Post-COVID für die Unfallversicherungsträger begutachtet werden. Daher wurde vom Autorenteam dieses Beitrags ein Vorschlag für eine Begutachtungsempfehlung erarbeitet, um eine standardisierte und damit vereinheitlichte Beurteilung unter Berücksichtigung des Unfallversicherungsrechts zu ermöglichen. Dieser wird hier zur Diskussion gestellt. Stephan Ott et al.
Termin: 1. Juli 2022, in der Zeit von 09:00 bis 18:00 Uhr
Bereits zum 13. Mal veranstaltet der Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte e.V. im Sommer unter Federführung der VDBW-Landesverbände Baden und Württemberg das Regionalforum Arbeitsmedizin – zum wiederholten Male mit Unterstützung der...
Die BK 1301-Matrix als Algorithmus und Entscheidungshilfe für eine Zusammenhangsbegutachtung
W. Weistenhöfer1,** K. Golka2**, U. Bolm-Audorff3 H.M. Bolt2, T. Brüning4 E. Hallier5, D. Pallapies4 H.-M. Prager6, T. Schilling1 S. Schmitz-Spanke1, W. Uter7, T. Weiß4, H. Drexler1
1 Institut und Poliklinik...
Kongressbericht Die 34. wissenschaftliche Fortbildungstagung für gutachterlich Tätige aus der Humanmedizin, der Psychologie, der Pflege und den Rechtwissenschaften in den Bereichen Sozialmedizin und Sozialrecht (kurz: Heidelberger Gespräch) fand am 12. und 13.10.2021 statt. Das diesjährige Thema waren „Beguchtachtungsfragen in der Corona-Pandemie“. Auch in diesem Jahr wurde ein digitales Format gewählt, das von zahlreichen Zuhörenden aus Deutschland und Österreich gerne angenommen wurde. Die vier Fachvorträge wurden als LIVE-Webinar angeboten. Anschließend konnten Fragen über den Chat direkt an die Referentinnen und Referenten gestellt sowie CME-Punkte erworben werden.
Zum Beitrag „Rechte und Pflichten des medizinischen Sachverständigen“ von Dirk Scholtysik und Martin Forchert in ASU Arbeitsmed Sozialmed Umweltmed 2019; 54: 484–487 Leserbrief
Bereits der erste Satz entlarvt das Verfahren. Ärztinnen und Ärzte fungieren als Gehilfen des Auftraggebers. Will heißen...
Einführung Auf zahlreichen Rechtsgebieten ist die medizinische Begutachtung als Grundlage für eine rechtliche Entscheidung essentiell. Gemäß der (Muster)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte wird in § 25 „Ärztliche Gutachten und Zeugnisse“ u.a. auf Folgendes hingewiesen: „Bei der Ausstellung ärztlicher Gutachten und Zeugnisse haben Ärztinnen und Ärzte mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und nach bestem Wissen ihre ärztliche Überzeugung auszusprechen. Gutachten und Zeugnisse, zu deren Ausstellung Ärztinnen und Ärzte verpflichtet sind oder die auszustellen sie übernommen haben, sind innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben (…)“. Stephan Letzel
Nachbericht Die 31. Wissenschaftliche Fortbildungstagung in den Bereichen Sozialmedizin und Sozialrecht für Gutachter wie Ärzte, ärztliche Psychotherapeuten, Psychologen, Pflegefachkräfte sowie Juristen (kurz: Heidelberger Gespräch) fand vom 29. bis 30. Oktober 2018 in Heidelberg statt. Veranstalter ist der Gentner Verlag mit der Fachzeitschrift „Der medizinische Sachverständige“, wo im Folgejahr jeweils vertiefende Fachartikel der Referierenden veröffentlicht werden. Andreas Bahemann
Begutachtung Entsprechend seinem grundsätzlichen Auftrag zur Gestaltung von Richtlinien zur ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten soll der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in den Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SGB V auch die Kriterien der Arbeitsunfähigkeit von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Sinne des SGB II regeln, obwohl diese Personen nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Holger Freese
Die bedarfsgerechte Versorgung mit Hilfsmitteln kann im Einzelfall wesentlich sowohl zur Sicherung des Lebens in der Gemeinschaft als auch zur beruflichen Wiedereingliederung beitragen. Wichtig ist dabei jedoch, neben den grundsätzlichen Möglichkeiten der Hilfsmittelversorgung — deren technischen Details und praktische Umsetzung vorrangig in die Fachkompetenz des Orthopädie- oder Rehatechnikers fällt — auch die gesetzlichen Grundlagen der einzelnen Sozialleistungsträger zu kennen. Denn während die grundsätzlichen Rechte behinderter Menschen im SGB IX geregelt sind, unterliegt die Übernahme der Kosten im Einzelfall dem Leistungsrecht des jeweiligen Sozialversicherungszweiges. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung MDK beurteilt die medizinische Notwendigkeit einer Versorgung im Einzelfall, entsprechend der Vorgaben des § 33 SGB V unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots aus § 12 SGB V. Er ist dabei alleine seinem medizinischen Sachverstand verpflichtet, muss aber die medizinischen Sachverhalte in seiner Beurteilung so aufbereiten, dass der Sachbearbeiter der Krankenoder Pflegekasse daraus eine Leistungsentscheidung ableiten kann. Dabei können auch Erkenntnisse, die auf die Zuständigkeit eines anderen Leistungsträgers hinweisen, von Bedeutung sein. Auch eine bereits erfolgte Hilfsmittelversorgung kann Anlass für eine Begutachtung durch den MDK sein, wenn sich Hinweise auf eine fehlerhafte oder ungenügende Versorgung ergeben.
Erfahrungen und Perspektiven aus Sicht des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung In den über 11 Jahren ihres Bestehens hat sich die Pflegeversicherung als eigenständige fünfte Säule unseres Sozialversicherungssystems bewährt. Mehr als zwei Millionen Versicherte erhalten Versicherungsleistungen. Die pflegebedingte Sozialhilfeabhängigkeit konnte durch die Einführung der Pflegeversicherung erheblich verringert werden. Eine Weiterentwicklung der Pflegeversicherung ist angesichts der demographischen Bevölkerungsentwicklung, der defizitären Finanzsituation und der Kritik an der unzureichenden Berücksichtigung von Antragstellern mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz unumgänglich. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) als Begutachtungsinstitution für die Pflegeversicherung überblickt inzwischen rund 15 Millionen Begutachtungen und kann durch seine Erfahrungen einen Beitrag zu einer Reform leisten.