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Was das Masernschutzgesetz für Ärzte bedeutet

Der NAV-Virchowbund weist in einer neuen Praxisinformation darauf hin, dass Niederge­lassene ihren eigenen Impfschutz und den ihrer Mitarbeiter kontrollieren müssen. Feh­len­de Impfungen müssen rechtzeitig nachgeholt werden.

Darüber hinaus müssen die Niedergelassenen Personen, die in Gemeinschafts- und Ge­sundheitseinrichtungen arbeiten, über die Impfpflicht aufklären und diese impfen. In Ein­zelfällen müssen sie attestieren, warum eine Impfung nicht möglich beziehungsweise kontraindiziert ist.

Der NAV-Virchowbund betonte auch, dass die Reform Einfluss auf die Einstellung neuer Mitarbeiter hat. So dürften Niedergelassene ab März 2020 keine Mitarbeiter neu einstell­en, die den Impfschutz nicht nachweisen können. Arzt und Mitarbeiter müssten den Impf­schutz bis zum 31. Juli 2021 nachweisen, hieß es. Vorher drohten keine Sanktionen.

Ab Anfang August 2021 müssen Praxisinhaber und andere Arbeitgeber eine Meldung beim Gesundheitsamt machen und unter anderem Name und Geburtsdatum der Person ohne Impfschutz angeben. „Übermitteln Sie diese Daten nicht, nicht richtig, nicht voll­stän­dig oder nicht rechtzeitig, drohen Geldbußen“, so der NAV.

Der Verband weist daraufhin, dass dies neben dem medizinischen Personal auch für an­dere Mitarbeiter gilt, zum Beispiel für Küchen- und Reinigungspersonal, ehrenamtlich Tätige, Praktikanten und Hausmeister.

Das Gesundheitsamt kann nichtgeimpfte Personen zur Beratung vorladen, sie zur Im­pfung auffordern und bei Weigerung Geldbußen oder ein vorläufiges Berufsausübungs­verbot verhängen. „Als Praxisinhaber dürfen Sie solche Mitarbeiter nicht mehr beschäfti­gen“, warnt der NAV.

Ausnahmen von der Impfpflicht gibt es laut dem Verband in zwei Fällen. Personen, die mit einem ärztlichen Attest nachweisen, dass eine Impfung aus gesundheitlichen Grün­den kontraindiziert ist. Und Menschen, die vor 1971 geboren wurden. Das Gesetz geht hier davon aus, dass sie entweder geimpft sind oder die Masern durchgemacht haben.

Hoher Verwaltungsaufwand

Die neuen Regeln gelten auch für das Krankenhauspersonal. Mitarbeiter, die ab dem 1. März neu anfangen, müssen zum Beispiel bei den Vivantes-Kliniken in Berlin den Ma­sern-Impfschutz nachweisen.

Der landeseigne Klinikkonzern mache dies zur Einstellungsvoraussetzung, teilte eine Sprecherin mit. Auch hier gilt, dass nach 1970 geborene Bestandsmitarbeiter bis Ende Juli 2021 Zeit zur Vorlage haben. Allein bei Vivantes betreffe diese Frist mehr als 10.000 Menschen, hieß es.

Das Universitätsklinikum Charité Berlin erklärte, seit 2015 in den klinischen Bereichen nur noch Mitarbeiter mit ausreichendem Impfschutz einzustellen. „Vom sogenannten Masern­schutz­gesetz sind nunmehr alle Personen, die ab 1971 geboren sind und in der Charité tätig sind, betroffen.“ Zahlen wurden nicht genannt. Man rechne mit einem „nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand“, so eine Sprecherin.

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Rund eine Woche vor Inkrafttreten der Masern-Impfpflicht in Deutschland rech­net auch die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) mit einem enormen Zusatzauf­wand für Schulen und Kitas.

Es komm eine nicht ganz unproblematische Arbeit auf die Kollegen zu, sagte GEW-Spre­cher Markus Hanisch. Viele Fragen erforderten Fingerspitzengefühl und bedeuteten zu­sätzlichen organisatorischen und bürokratischen Aufwand, der nicht einfach nebenbei zu erledigen sei.

Als Beispiele nannte Hanisch mögliche Auseinandersetzungen mit Impfgegnern und El­tern, die sich nicht um das Thema kümmerten oder gar nicht wüssten, wo der Impfpass ist. Die Beschäftigten müssten in solchen Fällen „hinterherlaufen“ und gegebenenfalls auch Sanktionen wie den Kita-Ausschluss oder Geldstrafen veranlassen. © hil/dpa/aerzteblatt.de

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