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Leitfaden für die Gestaltung

Bildschirm- und Büroarbeitsplätze

Bildschirm- und Büroarbeit – der Arbeitsplatz der Zukunft

In Verbindung mit dem Wandel von der Produktions- hin zur Dienstleistungsgesellschaft haben in den letzten Jahrzehnten Bildschirm- und Büroarbeitsplätze kontinuierlich zugenommen. Sehr viele Menschen arbeiten daher inzwischen im Büro und können durch gut gestaltete Arbeitsplätze in ihrer Arbeit gefördert und unterstützt werden. Allerdings können sie durch ungünstig oder gar unergonomisch gestaltete Arbeitsplätze unter Umständen gesundheitliche Beeinträchtigungen erfahren. Die aktuellen Entwicklungen der Arbeitswelt führen zudem dazu, dass sich Bildschirm- und Büroarbeitsplätze ständig wandeln und die Art und Weise, wie im Büro und am Bildschirm gearbeitet wird, vielfältiger wird. So hat die Telearbeit inzwischen Eingang in die Arbeitsstättenverordnung gefunden; für andere Formen der Bildschirmarbeit, wie mobile Arbeit, gibt es Empfehlungen zur Gestaltung. Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sind gefragt, mit ihrer arbeitsmedizinischen Expertise zu allen Fragen rund um die Bildschirm- und Büroarbeit zu beraten und sich zu aktuellen Themen auf dem Laufenden zu halten. Das bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) angesiedelte Sachgebiet Büro im Fachbereich Verwaltung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) bietet hier vielfältige Unterstützungsmöglichkeiten und verschiedene Schriften. Grundlegende Informationen zu allen wichtigen Themen rund um das Thema Bildschirm- und Büroarbeit liefert die DGUV Information 215-410 „Bildschirm- und Büroarbeitsplätze – Ein Leitfaden für die Gestaltung“.

DGUV Information 215-410 „Bildschirm- und Büroarbeitslätze – ein Leitfaden für die Gestaltung“

Der Leitfaden wurde vom Sachgebiet Büro in Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) erstellt und liegt in einer überarbeiteten und an die aktuelle Gesetzgebung (insbesondere die novellierte Arbeitsstättenverordnung) angepassten Version vor (Ausgabe Juli 2019). Er ist online frei verfügbar (z. B. auf der Seite der DGUV) und kann bei Bedarf auch als Druckversion bestellt werden. DGUV Informationen fassen Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Gesetze/Verordnungen), Unfallverhütungsvorschriften, Normen sowie den Erfahrungen der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger zusammen. Die DGUV Information 215-410 „Bildschirm- und Büroarbeitsplätze“ beinhaltet zudem die aktuellen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse der BAuA. Der Leitfaden bietet eine praktische Hilfe für die Gestaltung der Arbeit an Bildschirm- und Büroarbeitsplätzen, indem er die arbeitsmedizinischen, sicherheitstechnischen, ergonomischen und arbeitspsychologischen Anforderungen an die Gestaltung von Bildschirm- und Büroarbeitsplätzen konkretisiert. Wenn Unternehmen die Arbeitsplätze entsprechend den in dem Leitfaden enthaltenen Informationen gestalten, können sie davon ausgehen, dass die in der aktualisierten Arbeitsstättenverordnung enthaltenen Anforderungen an die Bildschirmarbeit erfüllt sind. Weitere gesetzliche Regelungen wie die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge finden Berücksichtigung. Der Leitfaden erhebt jedoch keinen Anspruch auf eine abschließende Darstellung, das heißt, in begründeten Fällen sind andere Lösungswege möglich, sofern sie konform mit der Arbeitsschutzgesetzgebung sind.

Abb. 1:  Anpassung an die aktuelle Arbeitsschutzgesetzgebung (Quelle: DGUV Information 215-410)

Abb. 1: Anpassung an die aktuelle Arbeitsschutzgesetzgebung (Quelle: DGUV Information 215-410)

Anpassung an die aktuelle Arbeitsschutzgesetzgebung

Im Dezember 2016 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die Novellierung der Arbeitsstättenverordnung in Kraft gesetzt. Wesentliche Inhalte der Bildschirmarbeitsplatzverordnung wurden im Rahmen der Novellierung in die Arbeitsstättenverordnung integriert und die Bildschirmarbeitsplatzverordnung außer Kraft gesetzt. Damit setzt die Arbeitsstättenverordnung zusammen mit der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge die EG-Richtlinie des europäischen Rates (90/270/EWG) über die Mindestvorschriften bezüglich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz an Bildschirmgeräten in nationales Recht um (➥ Abb. 1). Wie viele andere Verordnungen wird auch die Arbeitsstättenverordnung durch Regeln konkretisiert, so genannte Arbeitsstättenregeln (ASR). Bei der Bereitstellung und Nutzung von Arbeitsmitteln ist außerdem die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung) zu beachten. Die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ bildet die Grundlage für die Anwendung von staatlichem Recht in DGUV Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften). Die DGUV Information 215-410 konkretisiert die Arbeitsstättenverordnung hinsichtlich Bildschirm- und Büroarbeit. Jeder Bildschirm- und Büroarbeitsplatz muss, unabhängig wie lange und intensiv die Nutzung ist, die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung erfüllen.

Abb. 2:  Stuhlmechanik (Quelle: DGUV Information 215-410)

Abb. 2: Stuhlmechanik (Quelle: DGUV Information 215-410)
Abb. 3:  Lärmmessung im Büro (Quelle: DGUV Information 215-410)

Abb. 3: Lärmmessung im Büro (Quelle: DGUV Information 215-410)

Inhalte des Leitfadens

Vorab ist anzumerken, dass jedes Kapitel am Ende mit einer Literaturliste versehen ist, die es bei Bedarf erlaubt, weitere Details nachzulesen. Nach Erläuterungen zum Anwendungsbereich startet der Leitfaden mit Begriffsbestimmungen und Erläuterungen. Relevant für die tägliche Anwendung ist hier beispielsweise die Definition des Bildschirmgeräts in Abgrenzung zu Arbeitsmitteln, die nicht als Bildschirmgeräte gelten, wie zum Beispiel reine Überwachungsmonitore. Ebenso erläutert wird die Abgrenzung des Bildschirmarbeitsplatzes mit dem Merkmal, dass Bildschirmarbeit in einem Arbeitsraum ausgeführt wird, zu mobiler Arbeit, die unabhängig von einem Büro oder einem fest eingerichteten häuslichen Arbeitsplatz stattfindet und damit nicht der Arbeitsstättenverordnung unterliegt.

Es folgen Informationen zu den Grundpflichten des Unternehmens und der Gefährdungsbeurteilung am Bildschirm- und Büroarbeitsplatz mit dem Fokus auf mögliche körperliche Belastungen insbesondere des Bewegungsapparats, der Augen und des Sehvermögens sowie psychische Belastung.

Weitere Kapitel konkretisieren die Themen Unterweisung und Mitwirkung der Beschäftigten in Hinblick auf Bildschirm- und Büroarbeitsplätze sowie Arbeitsorganisation, unter anderem mit Erläuterungen zu der in der Arbeitsstättenverordnung enthaltenen Vorgabe, die Tätigkeit an Bildschirmgeräten durch andere Tätigkeiten oder regelmäßige Erholungszeiten zu unterbrechen. Dieser Forderung wird durch das Prinzip der „Mischarbeit“, das heißt einer Kombination unterschiedlicher Tätigkeitsanteile mit unterschiedlichen Anforderungen, genüge getan. Falls dies nicht möglich ist, können auch mehrere kurze Erholungszeiten Sinn machen, am besten kombiniert mit Bewegungsübungen. Eine Tabelle gibt vielfältige Gestaltungshinweise für eine gesunde und erfolgreiche Büroarbeit.

Auch zu Vorsorge bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten einschließlich der Voraussetzungen einer gegebenenfalls erforderlichen Verordnung einer speziellen Sehhilfe am Bildschirmarbeitsplatz findet man ausführliche Erläuterungen.

Das Herzstück des Leitfadens ist das Kapitel Anforderungen an die Gestaltung von Bildschirm- und Büroarbeitsplätzen. Hier werden zu allen am Bildschirm- und Büroarbeitsplatz vorhandenen Arbeitsmitteln Informationen zur Ausgestaltung gegeben: Bildschirm, Tastatur, Maus und sonstige Eingabemittel sowie unter sonstige Arbeitsmittel zum Beispiel Arbeitstisch, Büroarbeitsstuhl (➥ Abb. 2), aber auch Vorlagenhalter und Fußstütze, Schränke, Bürocontainer, (Laser- und Tintenstrahl-)Drucker. Ein Unterkapitel beschäftigt sich mit der Arbeitsumgebung, hier mit den Themen Platzbedarf, Beleuchtung, Lärm, Raumklima und Strahlung (komplett überarbeitet) sowie dem Zusammenwirken Mensch-Arbeitsmittel (Softwareergonomie).

Aufgrund der Verortung von Telearbeit in der Arbeitsstättenverordnung und den veränderten Bedingungen der Büroarbeit geschuldet wurde ein Kapitel zu Telearbeitsplätzen und mobiler Arbeit neu eingefügt. Im Folgenden wird auf drei Themen näher eingegangen, da sie von besonderem Interesse sind, überarbeitet oder neu aufgenommen wurden.

Lärm am Bildschirm- und Büro­arbeitsplatz

Die Arbeitsstättenverordnung legt keine Grenzwerte für im Büro einzuhaltende Schalldruckpegel fest, sondern bestimmt lediglich, dass der Schalldruckpegel in Abhängigkeit von der Tätigkeit soweit zu reduzieren ist, dass keine Beeinträchtigung der Gesundheit entsteht. Konkretisiert wird diese Aussage durch die ASR 3.7 „Lärm“, die je nach Tätigkeit und Konzentrationsanforderung für den Beurteilungspegel Grenzwerte von 55 dB(A) und 70 dB(A) vorgibt. Bei Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die Konzentration – wie schöpferischem Denken, Verstehen von komplexen Texten, Entscheidungsfindung und Problemlösung (wie zum Beispiel bei wissenschaftlichem Arbeiten) – darf ein Wert von 55 dB(A) nicht überschritten werden. Auch Geräusche unterhalb des Grenzwerts können in Abhängigkeit von der Art des Geräuschs unangenehm und störend wirken und somit die Konzentration beeinträchtigen (➥ Abb. 3). Wissenswert ist in diesem Zusammenhang, dass insbesondere gut verständliche Sprache (z.B. im Rahmen von Telefonaten) störend wirken kann, wenn die von der Störung betroffene Person nicht am Gespräch beteiligt ist.

Strahlung

Das überarbeitete Kapitel gibt Informationen zu der am Büro- und Bildschirmarbeitsplatz auftretenden Strahlung sowie möglichen gesundheitlichen Auswirkungen. An Bildschirmgeräten entstehen, beispielsweise durch die Stromversorgung, niederfrequente elektromagnetische Felder, die den sonst im Haushalt vorhandenen Feldern entsprechen (siehe ➥ Tabelle 1) und von denen keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit zu erwarten sind. In den verschiedenen elektronischen Bauteilen des Bildschirmgeräts entstehen auch hochfrequente elektromagnetische Felder. Aufgrund der geringen Feldstärke besteht hier ebenfalls kein Anhalt für Auswirkungen auf die Gesundheit. Die von den Bildschirmgeräten emittierten Blaulichtanteile sind für das Auge ebenfalls unbedenklich. Funk-Netzverbindungen im Büro (Bluetooth, WLAN, DECT) nutzen hochfrequente elektromagnetische Felder. Für die am Bildschirmarbeitsplatz auftretenden elektromagnetischen Felder gelten die Auslöseschwellen und Grenzwerte der Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern (EMFV). Die von handelsüblichen Bluetooth-, WLAN- und Funkanwendungen am Büroarbeitsplatz ausgehende Exposition liegt auch bei mehreren gleichzeitig betriebenen Quellen weit unter Expositionsgrenzwerten und Auslöseschwellen. Gesundheitliche Schäden durch Datenübertragung per Funk am Büroarbeitsplatz sind bisher nicht bekannt. Dies gilt bei der Verwendung üblicher Bürotechnik auch für besonders schutzbedürftige Beschäftigte (z. B. Träger von Herzschrittmachern und Defibrillatoren.

Tabelle 1:  Repräsentative Werte magnetischer Flussdichten von Haushaltsgeräten (50 Hz)Typische Gebrauchsabstände sind hervorgehoben. Statt der magnetischen Feldstärke in A/m wird häufig die unten angegebene magnetische Flussdichte in Tesla (T) angegeben 100 µT (1 µT = 0,000001 Tesla) entsprechen etwa 80 A/m (für Luft und organische Gewebe beträgt der Umrechnungsfaktor 1,256)

Tabelle 1: Repräsentative Werte magnetischer Flussdichten von Haushaltsgeräten (50 Hz)Typische Gebrauchsabstände sind hervorgehoben. Statt der magnetischen Feldstärke in A/m wird häufig die unten angegebene magnetische Flussdichte in Tesla (T) angegeben 100 µT (1 µT = 0,000001 Tesla) entsprechen etwa 80 A/m (für Luft und organische Gewebe beträgt der Umrechnungsfaktor 1,256)

Telearbeitsplätze und mobiles Arbeiten

Die Regelung von Telearbeit in der novellierten Arbeitsstättenverordnung trägt dem Umstand eines erhöhten Flexibilitätsbedürfnisses von Unternehmen und Beschäftigten Rechnung. Bei einem Telearbeitsplatz handelt es sich um einen fest eingerichteten Arbeitsplatz im Privatbereich, meist im häuslichen Umfeld. Das Unternehmen hat für die Ausstattung zu sorgen, bei der erstmaligen Einrichtung eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und die Beschäftigten zu unterweisen. Bei der Ausstattung gelten alle Anforderungen an die Gestaltung von Bildschirm- und Büroarbeitsplätzen (Kapitel 8 des Leitfadens: Anforderungen an die Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen).

Von mobilem Arbeiten spricht man, wenn Bildschirmtätigkeit weder im Büro noch an einem fest eingerichteten, meist häuslichen Arbeitsplatz, sondern an beliebigen anderen Orten stattfindet (z.B. in einem Café, im Zug, im Hotelzimmer). Mobiles Arbeiten ist nicht in der Arbeitsstättenverordnung geregelt, aber auch bei mobilem Arbeiten besteht nach Arbeitsschutzgesetz die Erfordernis einer Gefährdungsbeurteilung, einer Unterweisung sowie der Bereitstellung sicherer und ergonomischer Arbeitsmittel. Bei der Anschaffung von Notebooks sind entsprechend der Aufgabe Anforderungen an die Ergonomie zu stellen wie beispielsweise eine ausreichende Größe bei gleichzeitig nicht zu hohem Gewicht, ein entspiegelter und ausreichend heller Bildschirm sowie eine ausreichende Akkulaufzeit. Bei gleichzeitiger Verwendung des Notebooks im Büro, was häufig ist, sollten Anschlüsse für externe Tastatur, Maus und Bildschirm oder für eine so genannte Dockingstation vorhanden sein. Es kann auch durchaus Sinn machen, die Beschäftigten auf Verhaltensweisen zum gesunden mobilen Arbeiten hinzuweisen, wie zum Beispiel, dass dauerndes Arbeiten mit dem Notebook auf dem Schoß nicht zu empfehlen ist und auch beim mobilen Arbeiten ein ausreichender Sehabstand von 50–60 cm eingehalten werden sollte. Unter dem Aspekt der sicheren Arbeit sollte auch das Telefonieren im Auto thematisiert werden.

DGUV Regel 115-401 Branche Bürobetriebe

Ergänzend zum Leitfaden Bildschirm- und Büroarbeitsplätze bietet die seit Mai 2018 verfügbare Branchenregel Büro komprimiert und praxisnah, aber ebenfalls mit weiterführenden Literaturhinweisen Informationen zu allen wichtigen Bereichen der Büroarbeit. Während sich die DGUV Information 215-410 aufgrund der detaillierten Ausführungen in erster Linie an Fachleute im Arbeitsschutz wie Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie Betriebsärztinnen und Betriebsärzte wendet, ist die Branchenregel an Unternehmen gerichtet und gibt auf zwei bis maximal drei Seiten pro Kapitel einen Überblick über die jeweils wichtigsten Gefährdungen sowie konkrete Maßnahmenvorschläge. Auch die Fachleute im Arbeitsschutz erhalten hier komprimiert einen Überblick über die Branche. Die Branchenregel Bürobetriebe ist ebenfalls online frei verfügbar und liegt sogar in einer englischen Übersetzung vor.

Fazit

Die DGUV Information 215-410 „Bildschirm und Büroarbeitsplätze – Leitfaden für die Gestaltung“ liefert für Fachleute im Arbeitsschutz – Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit – umfassende Informationen zur gesunden und ergonomischen Arbeitsplatzgestaltung. Wenn im Unternehmen die im Leitfaden aufgeführten Anforderungen an die Gestaltung von Bildschirm- und Büroarbeitsplätzen befolgt werden, kann davon ausgegangen werden, dass die Vorgaben der für diesen Bereich geltenden Arbeitsschutzgesetzgebung erfüllt sind. Dies schließt jedoch nicht aus, dass andere Lösungen als die im Leitfaden aufgeführten möglich sind, sofern sie die Beschäftigten in der Ausführung ihrer Tätigkeiten unterstützen und die Umsetzung rechtskonform erfolgt.

Interessenkonflikt: Die Erstautorin und ihr Koautor geben an, dass keine Interessenkonflikte vorliegen.

Weitere Infos

DGUV Information 215-410 Bildschirm- und Büroarbeitsplätze – Leitfaden für die Gestaltung
https://publikationen.dguv.de/regelwerk/informationen/409/bildschirm-un…

DGUV Regel 115-401 Branche Bürobetriebe
https://publikationen.dguv.de/regelwerk/regeln/3338/branche-buerobetrie…

Koautor

An der Erstellung des Beitrags beteiligt war Andreas Stephan, Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, Prävention, Leiter Sachgebiet Büro der DGUV, Ludwigsburg

Kontakt:

Dr. med. Vera Stich-Kreitner
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, Prävention/Arbeitsmedizin, Sachgebiet Büro der DGUV; Isaac-Fulda-Allee 3; 55124 Mainz

Foto Rimbach, Mainz