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Behinderungsgerechte Arbeitsplätze

„Traumjobs“ für Menschen mit Behinderungen

Mit Support aus Sozialmedizin, Technik und Fördermitteln zu barrierefreien Arbeitsplätzen

Dream Jobs for People with Disabilities – With Support from Social Medicine, Technology and Subsidies to Barrier-free Workplaces

Jeder kann damit konfrontiert werden, im Lauf des Lebens von einer dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigung betroffen zu sein. Das Meeting im Kopf, die Straßenbahn vor Augen – nur das rote Ampelmännchen war außerhalb des Blickfeldes – der Unfall als plötzliches Ereignis, der Körperschaden ist bleibend. Warum eine Krankheit oder eine angeborene Behinderung mit bleibenden Gesundheitsschäden auftritt, hat vielfältige Ursachen. Richard von Weizsäcker drückte dies so aus:

„Nicht behindert zu sein, ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jederzeit genommen werden kann.“

Etwa 90 % der über 7,8 Millionen Menschen mit Behinderungen in Deutschland erlangen diese durch eine Erkrankung, rund 1 % sind nach einem Unfall/einer Berufskrankheit behindert, ca. 3 % der Behinderungen sind angeboren, die sonstigen Ursachen machen 6 % aus. Im berufsfähigen Alter von 18 bis über 65 Jahre sind es dabei über 3,2 Millionen Menschen.

Für das Berufsleben bedeutet dies oft, unter erschwerten Bedingungen eine geeignete Ausbildungsstelle und einen geeigneten Arbeitsplatz zu finden beziehungsweise zu behalten. Menschen, die gesundheitlich beeinträchtigt sind, benötigen als wichtigste Grundlage die Bereitschaft der Arbeitgeber, ihnen eine Chance auf Ausbildung und Arbeit zu geben, um ihre Fähigkeiten unter Beweis stellen zu können – wie jede/jeder andere Auszubildende oder Beschäftigte auch. Nach Rückkehr aus einer längeren Erkrankungs- und medizinischen Rehabilita­tionsphase an den Arbeitsplatz sind die bisherigen Arbeitsbedingungen oftmals für einen gelungenen Wiedereinstieg unzureichend. Gleiches trifft auf den Einstieg in eine Ausbildungs- beziehungsweise Arbeitsstelle zu.

Statt die gesetzlich vorgeschriebene Ausgleichsabgabe zu zahlen (5 % der Arbeitsplätze sind mit behinderten Menschen zu besetzen – bei Unterschreitung erfolgt die Ausgleichsabgabe), zeigt ein Arbeitgeber soziale Verantwortung, Menschen mit Behinderungen auszubilden, einzustellen oder weiter zu beschäftigen.

Fördermöglichkeiten im Rahmen der beruflichen Rehabilitation

Die berufliche Rehabilitation stellt über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) unter anderem die Voraussetzungen her, Ausbildungs- und Arbeitsplätze barrierefrei einzurichten. Grundlage hierfür ist das Sozialgesetzbuch (SGB) IX, das im Kapitel 10 mit den §§ 49–63 alle Leistungsformen für die Arbeitnehmer- und die Arbeitgeberseite aufführt. Die Leistungen werden erbracht, um eine dauerhafte Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben zu gewährleisten.

Betroffene Personen und Arbeitgeber wenden sich an den zuständigen Rehabilitationsträger (RTr), um LTA zu beantragen (➥ Tabelle 1).

Häufige Fragen sind dabei:

  • Muss der richtige RTr selbst ermittelt werden?
  • Nein – wird nicht der richtige Leistungserbringer kontaktiert, prüft der zuerst angefragte RTr die Zuständigkeit innerhalb von 14 Tagen und leitet den Antrag entsprechend weiter.

  • Wie erfolgt die Antragstellung?
  • Wichtig ist, dass zuerst ein Antrag auf Förderung gestellt wird, bevor behinderungsbedingte Ausstattung beschafft werden kann. Für die Antragstellung sind zudem angeforderte Unterlagen – ausgefüllte Anträge, medizinische Berichte und erste Angebote – einzureichen. Es ist empfehlenswert, den schriftlichen Bescheid (Bewilligungsbescheid) des RTrs abzuwarten und dann die Beschaffung entsprechend einzuleiten.

    Nach Prüfung der Zuständigkeit ermittelt der RTr, ob die beantragten Leistungen behinderungsbedingt erforderlich sind. Bei der BA sind es die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Teams Berufliche Rehabilitation und Teilhabe (BRT-Team) mit ihren Fachkräften für Beratung, Vermittlung und Sachbearbeitung, die den Prozess der beruflichen Rehabilitation steuern.

    Arbeitgeber können sich generell bei Fragen auch zunächst an ihren Arbeitgeberservice (AG-S) wenden, der mit dem BRT-Team kooperiert beziehungsweise für eine erste Vorabberatung des Arbeitgebers im Rahmen einer Machbarkeitsanalyse den Technischen Beratungsdienst einschalten kann.

    Abb. 1:  Kernaufgaben, Gesetze und Vorschriften für die TBD-Tätigkeit

    Grafik: Bundesagentur für Arbeit/Kersten

    Abb. 1: Kernaufgaben, Gesetze und Vorschriften für die TBD-Tätigkeit

    Beitrag der Fachdienste ÄD und TBD der BA

    Werden Leistungen beantragt, so wird vom BRT-Team im nächsten Schritt der Fachdienst „Ärztlicher Dienst“ (ÄD) eingeschaltet, um die medizinische Notwendigkeit der beantragten technischen Ausstattung zu beurteilen. Der ÄD mit seinen Ärztinnen und Ärzten sowie Arzt-/Fachassistentinnen und -assistenten ist dabei eine nach DIN EN ISO 9001:2015 zertifizierte Organisationseinheit.

    Mittels des auszufüllenden Gesundheitsfragebogens, medizinischer Befunde der behandelnden Ärztinnen und Ärzte einschließlich Schweigepflichtentbindung sowie konkreter Fragestellung vom BRT-Team verfasst der ÄD nach differenzierter sozialmedizinischer Einzelfallbegutachtung des Leistungsvermögens eine sozialmedizinische Stellungnahme. In der Regel – bei deutlich über 80 % der Fälle, wenn die eingereichten medizinischen Unterlagen und Informationen ausreichend sind – muss für die Begutachtung keine nochmalige medizinische Untersuchung mit Kundenkontakt durch den ÄD stattfinden, um das ärztliche Gutachten erstellen zu können.

    Der ÄD hat dabei ein umfangreiches Aufgabenportfolio im Rahmen der sozialmedizinischen Begutachtung und Beratung. Die Stellungnahme des ÄD ist eine der wichtigsten Grundlagen für die Arbeit des danach vom BRT-Team eingeschalteten Fachdienstes „Technischer Beratungsdienst“ (TBD).

    Die Ingenieurinnen und Ingenieure des TBD sind unter anderem spezialisiert auf die fachtechnische Unterstützung der Beratungs- und Vermittlungsfachkräfte der BA und der Jobcenter bei der individuellen, passgenauen, behinderungsgerechten Vermittlung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen und sie beraten bezüglich technischer Präventionsmaßnahmen zum Erhalt von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen behinderter Menschen unter Berücksichtigung arbeitswissenschaftlicher, ergonomischer und arbeitssicherheitstechnischer Anforderungen.

    Hinsichtlich der technischen LTA sind dies insbesondere folgende Kernaufgaben (➥ Abb. 1):

  • Beratung von Arbeitgebern, Beschäftigten sowie Ausbildungs- und Arbeitssuchenden zu barrierefreien Umbauten im Betrieb (sowie im Wohnumfeld) und zu mobilen Technischen Arbeitshilfen (TAH) unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben aus dem Arbeitsschutz,
  • Beratung im Rahmen der Kraftfahrzeug-Hilfeverordnung (KfzHV),
  • allgemeine Arbeitsmarktberatung nach § 34 SGB III (Vorabberatung vor Antragstellung),
  • Beratung zur räumlichen und technischen Ausstattung zum Beispiel von Bildungsträgern sowie Werkstätten für Menschen mit Behinderung (WfbM) und andere Reha-Einrichtungen (§ 20 SGB IX),
  • Beratung zum Schwerbehindertenrecht (Mehrfachanrechnung § 159 SGB IX; Gleichstellung § 2 SGB IX).
  • Elemente und Faktoren des behinderungsgerechten Arbeitsplatzes: Zur behinderungsgerechten Gestaltung des Arbeits- beziehungsweise Ausbildungsplatzes beim Arbeitgeber einschließlich des Arbeitsweges gehören dabei (Beispiele s. unten):

  • barrierefreier Zugang zur Wohnung (ab/bis Wohnungstür) zum Beispiel mit Treppenplattformlift oder Rampe,
  • leidensgerechte Arbeitsplatzausstattung in der Wohnung im Fall des Heimarbeitsplatzes,
  • behinderungsbedingt geeignetes Kraftfahrzeug einschließlich erforderlicher Sonderausstattung und Behindertenumbauten (Kfz-Hilfe),
  • barrierefreier Zugang zum Arbeitsplatz,
  • leidensgerechte Arbeitsplatzgestaltung mit mobilen TAH entsprechend der Sinnes- beziehungsweise Körperbehinderung,
  • barrierefreie Sozial- und Sanitärräume.
  • Zu allen genannten Punkten können sich betroffene Personen und Arbeitgebervertretungen vom TBD beraten lassen. Der Kontakt erfolgt entweder über das BRT-Team oder über den von Arbeitsagentur und Jobcenter gemeinsam aufgestellten AG-S
    (s. Kasten oben).

    Über eine strukturierte Untersuchung der individuellen Situation der betroffenen Person und der Umgebungsbedingungen des Arbeitsplatzes wird die Ist-Situation erfasst. Je nach Fallgestaltung sind Abstimmungen mit Vertreterinnen und Vertretern des Rentenversicherungsträgers, des Integrationsamtes und andere Institutionen erforderlich.

    In Bezug auf die Beurteilung der Auswirkungen einer Behinderung beziehungsweise gesundheitlichen Beeinträchtigung ist für den TBD das ärztliche Gutachten des ÄD der BA eine entscheidende Arbeitsgrundlage. Bei medizinischen Rückfragen an den ÄD besteht eine vertrauensvolle Zusammenarbeit, so dass medizinische Frage­stellungen von Seiten des TBDs auf dem kurzen Dienstweg zeitnah geklärt werden.

    Die Faktoren den Arbeitsplatz betreffend – Aufgabenanforderungen, Arbeitsschwere, Arbeitsumfeld, betriebliche Abläufe und Zugang zum Arbeitsplatz (➥ Abb. 2) – ermittelt die Technische Beraterin/der Technische Berater (TB) zunächst über bereits vorliegende Unterlagen wie die Arbeitsplatz- und Tätigkeitsbeschreibung. Wichtig ist anschließend der konstruktive Austausch mit der betroffenen Person und dem Arbeitgeber, beispielsweise durch eine Begehung des Arbeitsplatzes und das analytische Gespräch, um die Ist-Situation zu erfassen.

    Durch den Vergleich des Leistungsangebots der betroffenen Person mit den Anforderungen des Arbeitsplatzes werden die Möglichkeiten zur Anpassung der Arbeitsplatzausstattung, Arbeitsplatzanordnung und Arbeitsorganisation sowie die Möglichkeiten zur Verbesserung der Fähigkeiten ermittelt. Aus dem Vergleich ergibt sich – nach entsprechender Marktanalyse und in Kooperation mit der betroffenen Person sowie dem Arbeitgeber – die Auswahl behinderungsgerechter TAH, barrierefreier Umbauten oder behinderungsbedingt notwendiger Sonderausstattungen und Umbauten für Kfz.

    Beurteilt werden die behinderungsbedingte Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit sowie die Kostenangemessenheit der technischen und organisatorischen Lösungs­variante(n). Die für die TBD-Tätigkeit erforderliche Ausbildung zur/zum Sicher­heitsingenieurin/-ingenieur, die intern zur Ausübung der Tätigkeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit befugt, ist auch für die Beurteilung behinderungsgerechter Arbeitsplatzausstattung in den Betrieben der Kundinnen und Kunden hilfreich, um generell ebenso die Anforderungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu berücksichtigen.

    Die Prozesse im TBD unterliegen hierbei seit 2011 dem Qualitätsmanagement mit Zertifizierung nach DIN EN ISO 9001.

  • Mit dem Ergebnis der fachlichen Ermittlungen bekommen die BRT-Bera­terinnen/-Berater eine gutachterliche Stellungnahme mit einer eindeutigen fachtechnischen Lösung als Empfehlung zur erforderlichen Beschaffung.
  • So bilden das ärztliche Gutachten des ÄD und die fachtechnische Stellungnahme des TBD die Entscheidungsgrundlagen für die BRT-Beraterinnen und -Berater zur Förderung notwendiger technischer LTA.
  • Abb. 2:  Faktoren behinderungsgerechter Arbeitsplatzausstattung

    Grafik: Bundesagentur für Arbeit

    Abb. 2: Faktoren behinderungsgerechter Arbeitsplatzausstattung

    Möglichkeiten und Grenzen technischer Maßnahmen im Rahmen der LTA, dargestellt anhand von Praxisbeispielen

    Mit dem Einsatz technischer Hilfsmittel werden gesundheitlich bedingte Einschränkungen am Ausbildungs- beziehungsweise Arbeitsplatz weitestgehend bis komplett kompensiert – Auszubildende und Erwerbstätige mit Behinderungen können die gleichen beruflichen Leistungen erbringen wie nicht behinderte Menschen (➥ Abb. 3). Damit wird die technische Basis zur Erlangung und zum Erhalt der Ausbildungs- und Arbeitsplätze behinderter Menschen hergestellt.

    Der finanzielle Mitteleinsatz für die behinderungsgerechte Ausstattung reicht dabei von relativ geringfügigen Kosten, zum Beispiel für orthopädische Sicherheitsschuheinlagen (Werkstattarbeitsplatz) oder Sondertastaturen und -mäuse (PC-Arbeitsplatz), bis – in Einzelfällen – in den sechsstelligen Bereich, zum Beispiel für einen zusätzlichen Behindertensenkrechtaufzug oder eine Kfz-Hilfe nach KfzHV §5.2.

    Anhand von Beispielen aus der Praxis des TBD werden im Folgenden Möglichkeiten, aber auch Grenzen des technischen und finanziellen Hilfsmitteleinsatzes aufgeführt.

    Beispiel 1: Herr S. ist Zerspanungsfacharbeiter mit einer hochgradigen Sehbehinderung. Im Vorstellungsgespräch hat der sehr engagierte Arbeitgeber Fa. A. die fachliche Eignung des Herrn S. erkannt und es wird, vor einer Festanstellung, ein mehrwöchiges Praktikum vereinbart. Zu Beginn des Praktikums war Herr S. lediglich mit einer Fernrohrlupenbrille ausgestattet, die nur ein sehr kleines Sehfeld für die komplexen Sehaufgaben an den CNC-Maschinen und im Arbeitsumfeld erlaubt. Nach sehr kurzer Zeit hat Herr S. das Praktikum abgebrochen, da er nach eigener Einschätzung ohne sehbehinderungsgerechte Ausstattung nicht konkurrenzfähig tätig sein kann. Über das BRT-Team wurden der ÄD und der TBD hinzugezogen. Zusammen mit Herrn S. und der Geschäftsführung des Arbeitgebers hat der TBD einen Stufenplan aufgestellt, welche TAH unabdingbar für das Bestehen des Praktikums erforderlich sind und welche TAH erst mit einer Festanstellung bewilligt werden können.

    Um Produktionsunterlagen wie Werkstückzeichnungen und Arbeitsanweisungen im Papierformat lesen zu können, ist ein vergrößerndes Kameralesesystem hier mit 24-Zoll-Monitor nötig, das auf der Werkbank platziert wird. Auch die Erfassung der Qualität der einzusetzenden Werkzeuge wird für Herrn S. mittels Vergrößerung unter der Kamera ermöglicht. Werden die regelmäßigen Sicherheitsunterweisungen durchgeführt, nimmt er das mobile System mit drehbarem Kamerakopf zur Erfassung zum Beispiel des Beamerbildes mit in den Schulungsraum.

    Abb. 3:  Schild Ausgrenzung – Inklusion

    Grafik: Bundesagentur für Arbeit

    Abb. 3: Schild Ausgrenzung – Inklusion

    Mit einer elektronischen Lupe – ein mobiler Gerätetyp mit 4- bis 12-Zoll-Monitor und unter anderem der Möglichkeit, Bilder zu speichern – kann Herr S. Details an der Maschine, auf Zeichnungen, Lagerfachbeschriftungen etc. schnell erfassen. Sehr wichtig sind zudem Messmittel in digitaler Form. Die beim Arbeitgeber hauptsächlich analogen Messgeräte sind für Herrn S. nicht ablesbar. So gehören Messschieber und Bügelmessschrauben mit großer digitaler Anzeige zur sehbehinderungsgerechten Grundausstattung, ohne die ein effektives Arbeiten nicht möglich ist.

    Normalerweise ist die Förderung von TAH an ein festes Arbeitsverhältnis gebunden. Doch in diesem Fall ist ein erfolgreiches Absolvieren des Praktikums im Vorfeld maßgebend. Für die Festanstellung nach positivem Abschluss des Praktikums benötigt Herr S. weitere arbeitgeber-/auftragsbezogene Geräte, die zudem deutlich kostenintensiver sind, wie ein digitales Werkzeugvoreinstellgerät und weitere behinderungsgerechte digitale Messgeräte wie Längenmessgerät, Innenbügelmessschrauben etc. Mit der genannten Ausstattung kann Herr S. seinen Arbeitsbereich sehbehinderungsgerecht erfassen und sich voll auf die Abgabe seiner Arbeitsleistung konzentrieren. Die Beleuchtungssituation mit tageslichtabhängiger Steuerung muss nicht optimiert werden, da die in der ASR A3.4 geforderten Sollwerte für die Beleuchtungsstärke deutlich überschritten und damit auch für Herrn S. sehbehinderungsgerecht sind.

    Beispiel 2: Auch im Bürobereich sind bei einer Sehbehinderung meist vergrößernde Hilfsmittel wie ein Kamera-oder Bildschirmlesegerät (➥ Abb. 4) und eine elektronische Lupe erforderlich, um Druckvorlagen beziehungsweise Details an Geräten und Ordnerbeschriftungen etc. zu erfassen. Durch Erprobungen bei Anbieterfirmen wird die passende Technik ermittelt. Frau K. hat zudem eine Vergrößerungssoftware zur ausreichenden Schriftvergrößerung und Cursor-/Mauszeigervisualisierung gefördert bekommen; da sie sich lange Texte vorlesen lassen muss, ist diese Version der Software mit Sprachausgabe ausgestattet. Die Standard-Monitorgröße des Arbeitgebers ist mit 24 Zoll nicht ausreichend groß, um ständiges, die Augen zusätzlich belastendes seitliches Scrollen zur Texterfassung zu vermeiden. Die entsprechend ihrer Sehbehinderung ermittelte Größe von 32 Zoll hat die notwendige Lösung erbracht.

    Abb. 4:  Hilfsmittel: Vorlagenkamera mit Kreuztisch (Sehbehindertenarbeitsplatz)

    Grafik: Bundesagentur für Arbeit

    Abb. 4: Hilfsmittel: Vorlagenkamera mit Kreuztisch (Sehbehindertenarbeitsplatz)

    Beispiel 3: Herr M. sollte mit an Taubheit grenzender Hörbehinderung eine Ausbildung im Werkstattbereich absolvieren. Zunächst stand die Arbeitssicherheit im Vordergrund. Mit einer leistungsstarken, an die Brandmeldeanlage (BMA) gekoppelten Funkanlage einer Firma im Bereich der Hörgeschädigtentechnik wurde – nach Funkausleuchtungsmessung mit Empfang in der Werkstatt (EG), im Schulungsraum (OG) sowie im Umkleideraum (UG) – die Alarmierung bei Auslösung der BMA sichergestellt. Die Anlage erlaubt auch einen Personenruf zum Beispiel vom Teamleiter, wobei der Betroffene die Signale visuell über LED-Anzeige und haptisch über Vibrationsgeber empfängt.

    Die tägliche Kommunikation in der Werkstatt mit einem Kollegen und dem Teamleiter wird über geförderte Smartphones realisiert, auf denen eine kostenfreie Spracherkennungs-App zur Darstellung in Schriftsprache installiert wurde. Die Förderung einer frequenzmodulierten Funkanlage (Sender-Empfänger-Anlage mit Lehrermikrofon und Schülermikrofonen) ermöglicht es Herrn M., an der Kommunikation in der Berufsschule und bei Weiterbildungen im Ausbildungsbetrieb teilzunehmen.

    Beispiel 4: Bei der Ausstattung mit digitalen Mehrkanal-Hörgeräten soll die zuständige Krankenkasse den bestmöglichen Hörgerätetyp entsprechend dem Stand der Technik fördern. Wenn berufliche Anforderungen über das Standardmaß für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben hinausgehen, in der Regel durch spezielle Höraufgaben und/oder Anforderungen der Arbeitssicherheit, kann die BA die Kosten für den Mehrbedarf an höherwertigen digitalen Hörgeräten übernehmen. Die/der TB ermittelt zusammen mit der betroffenen Person die Anforderungen im Arbeitsumfeld. So bekam Frau H. als Opernsängerin aufgrund der spezifischen Anforderung, die Töne der Orchestermusiker sowie ihrer Sängerkolleginnen und -kollegen in einem sehr großen Frequenzbereich und auf größere Distanz vollumfänglich zu hören, den Mehrbedarf für ihre nach Erprobungszeit ermittelten Hörgeräte gefördert.

    Beispiel 5: Besteht die gesundheitliche Einschränkung im Wirbelsäulenbereich, ist im Bürobereich meist ein elektrisch höhenverstellbarer Schreibtisch das Mittel der Wahl. Im Fall von Frau U. hat der ÄD zusätzlich die medizinische Notwendigkeit für einen leidensgerechten Bürodrehstuhl festgestellt. Aufgrund ihrer Knieerkrankung konnte sie ein Knie nicht mehr beugen, es wurde ein Arthrodesenstuhl mit Beinauflage gefördert. Bei schwerwiegenden Wirbelsäulenerkrankungen kann auch ein Bürostuhl mit 3D-Bewegungsprinzip bewilligt werden; hierzu wird der leidensgerechte Bürostuhltyp über Erprobungen bei Einrichtungshäusern ermittelt. In anderen Fällen, wenn der ÄD keine Notwendigkeit für einen besonderen Bürodrehstuhl beurteilt, hat der Arbeitgeber einen den berufsgenossenschaftlichen Vorgaben entsprechenden Bürostuhl bereitzustellen. Das heißt, die Kosten für einen anderen Bürostuhl werden nicht übernommen.

    Beispiel 6: Bei der Kfz-Hilfe stellt der ÄD in seinem Gutachten fest, dass öffentliche Verkehrsmittel nicht behinderungsgerecht genutzt werden können und ob die Person vom Rollstuhl in das Kfz umsetzen kann (KfzHV §5.1, bis Kompaktklasse, Bemessungsbetrag einkommensabhängig bis max. € 22.000) oder nicht beziehungsweise ob andere medizinische Gründe für ein Kfz mit höherem Kaufpreis vorliegen (§5.2; Van, Kleinbus). In diesem Fall muss die/der Fahrende mit dem Rollstuhl über Rampe oder Linearlift in das Kfz hineinfahren oder es muss – andere Gründe betreffend – beispielsweise im Kfz eine Ruheliege eingerichtet werden.

    Herr P., der seit einem Badeunfall mit Verletzung der unteren Halswirbelsäule (HWS) komplett auf einen Rollstuhl angewiesen ist, hat sich nach fachtechnischer Beratung zu Kfz bis Kompaktklasse für ein Fahrzeug entschieden (freie Auswahl) – prinzipiell muss das Kfz nach Größe und Ausstattung behinderungsgerecht geeignet sein. Da Herr P. ein bisheriges, nicht mehr einsetzbares Kfz besaß, muss der Restwert vom Förderbetrag abgezogen werden. Die Sonderausstattungen im Kfz, die Herr P. aufgrund seiner Behinderung benötigt (Automatikgetriebe nach Schlüsselzahl im Führerschein, Klimaanlage, Standheizung, leidensgerechter Fahrersitz, Parksensoren wegen nicht möglichem Schulterblick, Rückfahrkamera entsprechend Schlüsselzahl, Fahrerassistenzsysteme wie Parkassistent, aktiver Lenkassistent etc.) werden regulär komplett übernommen. Ebenso besteht ein Bedarf an Umbauten im Kfz: Handbediengerät für Gas und Betriebsbremse, Abdeckung des Gas- und Bremsfußpedals, Multifunktionsdrehknauf am Lenkrad zur Bedienung der Sekundärfunktionen wie Blinker, Licht etc. ohne Loslassen des Lenkrades, Rollstuhllifter zum Einziehen des Rollstuhls – hier im Bereich der Rücksitzbank (➥ Abb. 5) – sowie ein klappbares Rutschbrett für das Umsetzen auf den Fahrersitz.

    Abb. 5:  Kfz: seitliche Rollstuhlverladehilfe (KfzHV §5.1; Kompaktklasse)

    Grafik: Bundesagentur für Arbeit

    Abb. 5: Kfz: seitliche Rollstuhlverladehilfe (KfzHV §5.1; Kompaktklasse)

    Beispiel 7: Für Frau L. mit außergewöhnlicher Gehbehinderung ist aufgrund der gegebenen Armkräfte ein Umsetzen vom Rollstuhl auf den Fahrersitz nicht möglich. Es wurde das günstigste für sie behinderungsgerecht geeignete Kfz – ein Kleinbus – als Basisfahrzeug ermittelt, das einkommensabhängig bis zu 100% übernommen werden kann. Auch hier werden – wie bei der Kompaktklasse – behinderungsbedingte Sonderausstattungen ab Werk gefördert. Die Umbauten waren komplex mit unter dem Kfz verbautem Kassettenlift für Seiteneinstieg (➥ Abb. 6), elektrischer Transfer-Hub-Schwenk-Sitz zum Umsetzen auf den Fahrersitz, Rollstuhlsicherung als Ladegut über Dockingstation, Modifizierung der Servolenkung zur 6-Newton-Lenkung nach erfolgter Kraftmessung, elektronisches Handgas als Gasring über dem Lenkrad nach erfolgter Erprobung und Handbetriebsbremse unter dem Lenkrad, Notenergieversorgungssystem gemäß Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sowie umfangreichen Modifizierungen/Anpassungen am Kfz. Mit Förderung der Kosten von insgesamt über € 96.000 wurde Frau L. das von einem Fahrdienst unabhängige Erreichen ihrer verschiedenen Ausbildungsstätten im Studium ermöglicht und für das spätere selbstbestimmte Erreichen des Arbeitsplatzes gesorgt.

    Bei dem Berufsanfänger Herrn E. waren, statt der Transferkonsole, ein crashgetesteter Elektrorollstuhl (EU-Zulassung als Autofahrersitz) mit Dockingstation zur Platzierung vor dem Lenkrad sowie eine Joystick-Lenkung und ein Joystick-Handbediengerät für Gas und Betriebsbremse erforderlich. Mit allen Fahrzeug- und Umbaukosten wurden über € 100.000 gefördert.

    In manchen Fällen, wenn zum Beispiel eine Umschulung oder Anstellung auf kurze Zeit befristet ist, kann vom RTr über eine Vergleichsberechnung auch ein Beförderungsdienst bewilligt werden.

    Abb. 6:  Kfz: Plattformlift mit Seiteneinstieg (KfzHV §5.2; Kleinbus)

    Grafiken: Bundesagentur für Arbeit

    Abb. 6: Kfz: Plattformlift mit Seiteneinstieg (KfzHV §5.2; Kleinbus)

    Beispiel 8: Auch bei Umbauten im Betrieb können hohe Kosten entstehen, so wie bei Herrn B. Da sein Arbeitsteam in einem anderen Gebäude platziert ist und nicht im barrierefreien Hauptgebäude der Fa. L., mussten umfangreiche Umbaumaßnahmen geplant werden. Ein Treppenplattformlift kam brandschutzbedingt im einzigen Fluchttreppenhaus nicht in Frage. Auch ein Treppensteiger-Rollstuhl – zwar deutlich schneller und schmaler als der Treppenlift – konnte hier aus individuellen Gründen nicht zum Einsatz kommen. Die einzige bauliche Möglichkeit war ein Behinderten-Senkrechtaufzug außen am Gebäude, mit dem er von dem mit dem Lager und seinen Arbeitsplätzen voll besetzten EG zu seinem Logistik-Büro im OG gelangen kann (➥ Abb. 7). Die vorhandene Toilettenanlage war zur Gestaltung des Behinderten-WCs knapp bemessen. Trotzdem ist mit entsprechender Planung (u.a. Einsatz einer Schiebetüre, behinderungsbedingt für Herrn B. geeignete Abstriche von der DIN 18040) eine passende Lösung erarbeitet worden. Aufgrund der erforderlichen Eingriffe in die Gebäudestruktur den Aufzug betreffend wurde ein Architekturbüro hinzugezogen (Planung, Bauantrag etc.). Für die veranschlagten hohen Kosten hat das BRT-Team einen zweiten Kostenträger – das Integrationsamt – hinzugezogen. Auch der Arbeitgeber hat aufgrund der Aufwertung des Gebäudes seine Kostenbeteiligung zugesagt. So wurde der Wechsel von Herrn B. von einem Arbeitsplatz in der WfbM auf den ersten Arbeitsmarkt vorbereitet.

    Beispiel 9: Auch bei Frau N. lag eine umfangreiche Notwendigkeit von TAH und Umbauten sowie Kfz-Förderung vor. Als Auszubildende zur Bibliotheksfachangestellten benötigt sie einen elektrisch höhenverstellbaren Elektro-Rollstuhl, um an alle Bücherregalebenen zu gelangen (➥ Abb. 8). Eine mobile Rampe ist für die Stufe zum Kinderbuchbereich erforderlich. Auch leidensgerechte, von ihr verwendbare Bücherwägen wurden gefördert. Da es unabdingbar zum Ausbildungsplan gehört, mindestens zwei Geschäftsstellen mit ihren eigenen Konzepten zu durchlaufen, ist ihr vorhandenes Kfz für den Transport des neuen Arbeitsplatzrollstuhls als Ladungssicherung modifiziert worden.

    In beiden Geschäftsstellen wurde das Behinderten-WC (➥ Abb. 9) für sie leidensgerecht angepasst. Von der verfügbaren Arm- und Handkraft her ist für sie keine Umrüstung von Eingangs- und Bereichstüren mit kraftbetätigten Türantrieben erforderlich. Bei Verschlechterung des Krankheitsbildes besteht immer die Möglichkeit einer nachträglichen leidensgerechten Anpassung.

    Abb. 7:  Gebäude: Außensenkrechtlift nachgerüstet

    Grafik: Bundesagentur für Arbeit

    Abb. 7: Gebäude: Außensenkrechtlift nachgerüstet

    Hier sei erwähnt, dass das Umrüsten von Türen hauptsächlich für den täglichen Weg zum festen Arbeitsplatz gefördert wird. Wechselt beispielsweise ein Lehrling beim Durchlaufen des Unternehmens alle drei Monate die Abteilung oder muss ein Beschäftigter nur wenige Male im Jahr zu einer bestimmten Organisationseinheit im Betrieb, so werden nicht alle Türen auf diesen Wegen kraftbetätigt nachgerüstet. Das Problem wird hier von Seiten der Firma über eine Begleitperson geregelt. Den Mehraufwand für Begleitung, Einarbeitung, fortlaufende Mehrbetreuung, selbst finanzierte technische Maßnahmen und/oder regelmäßige längere Ausfallzeiten etc. kann der Arbeitgeber über die Mehrfachanrechnung und damit eine geringere Ausgleichsabgabe geltend
    machen.

    Eine weitere Grenze technischer LTA ist in der nicht realisierbaren Umsetzbarkeit einer Maßnahme gegeben, wenn zum Beispiel keine Möglichkeit besteht, ein behinderungsgerechtes WC zu integrieren. Wenn nicht auf ein geeignetes Gebäude des Arbeitgebers ausgewichen werden kann, bedeutet dies, dass das Arbeitsverhältnis nicht zustande kommt. Wichtig ist auch für Arbeitgeber zu wissen, dass ein Arbeitsverhältnis auch gekündigt werden kann, wenn keine behinderungsgerechten Lösungen im Unternehmen (technisch, organisatorisch, persönlich) umgesetzt werden können.

    In der über 20-jährigen Praxis der Autorin als TB war Letzteres noch nicht der Fall. Es konnten immer mit vereinten Kräften Lösungen ermittelt und umgesetzt werden, um Bewerberinnen und Bewerber mit Behinderungen zu integrieren beziehungsweise die Ausbildungs- und Arbeitsplätze zu erhalten.

    Interessenkonflikt: Die Autorin gibt an, dass kein Interessenkonflikt vorliegt.

    Literatur

    Bundesagentur für Arbeit, Zentrale/GR31 Rehabilita­tion: Merkblatt 12 Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben – Dienste und Leistungen der Agentur für Arbeit. Elsterwerda: Variograph GmbH, 2022.

    Expertenteam REHADAT (www.rehadat.de): Lexikon zur beruflichen Teilhabe – Rehabilitationsträger. Köln: Institut der deutschen Wirtschaft Köln e.V., 2021.

    doi:10.17147/asu-1-301891

    Weitere Infos

    Bundeszentrale für Politische Bildung: Soziale Situation in Deutschland – Schwerbehinderte; Bonn, 01.12.2022
    https://www.bpb.de/kurz-knapp/zahlen-und-fakten/soziale-situation-in-de…

    Statistisches Bundesamt: Pressemitteilung Nr. 259, 22.06.2022. Wiesbaden.
    https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2022/06/PD22_259_2…

    Abb. 8:  Hilfsmittel: Elektrorollstuhl mit elektrischer Hubfunktion

    Grafiken: Bundesagentur für Arbeit

    Abb. 8: Hilfsmittel: Elektrorollstuhl mit elektrischer Hubfunktion
    Abb. 9:  Gebäude: behindertengerechtes WC

    Grafik: Bundesagentur für Arbeit

    Abb. 9: Gebäude: behindertengerechtes WC

    Kernaussagen

  • Als einer der Rehabilitationsträger steuert die Bundesagentur für Arbeit (BA) über ihre Teams Berufliche Rehabilitation und Teilhabe (BRT) und Arbeitgeberservices den Ein- und Wiedereingliederungsprozess behinderter Menschen (i. d. R. bei weniger als 180 Monaten sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung; danach Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung; parallel gibt es weitere Rehabilitationsträger; s. Tabelle 1).
  • Es bestehen hierbei Synergien in der Zusammenarbeit mit den örtlichen Jobcentern zur Unterstützung von Beschäftigten aus dem SGB-II-Bereich.
  • Der vom BRT-Team der BA zunächst eingeschaltete Ärztliche Dienst verfasst nach differenzierter sozialmedizinischer Einzelfallbegutachtung des Leistungsvermögens eine sozialmedizinische Stellungnahme als eine der wichtigsten Grundlagen für den anschließend vom BRT-Team eingeschalteten Technischen Beratungsdienst (TBD).
  • Der TBD berät die BRT-Teams zu technischen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA), mit deren Einsatz Ausbildungs- und Arbeitsplätze leidensgerecht eingerichtet und somit die Auswirkungen von Behinderung auf das Leistungsvermögen beseitigt bzw. ausreichend gemindert werden (s. Beispiele).
  • Fallbezogen können Abstimmungen und eine Kooperation mit Vertretern des Rentenversicherungsträgers, des Integrationsamtes und anderen Institutionen erforderlich sein.
  • Info

    Erreichbarkeit des TBD

    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über das BRT-Team Tel.: 0800 4 5555 00*
    Arbeitgeber über den AG-S Tel.: 0800 4 5555 20*
    *Anruf kostenfrei

    Kontakt

    Dipl.-Ing. Ina Kersten
    Agentur für Arbeit Stuttgart; Nordbahnhofstr. 30–34; 70191 Stuttgart
    ina.kersten@arbeitsagentur.de
    Stuttgart.TB-IS@arbeits­agentur.de

    Foto: privat

    Das PDF dient ausschließlich dem persönlichen Gebrauch! - Weitergehende Rechte bitte anfragen unter: nutzungsrechte@asu-arbeitsmedizin.com.

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