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BsAfB News

Mit dem Referentenentwurf der Biostoffverordnung sollen die Richt­linien (EU) 2000/54 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit und (EU) 2010/32 über die Vermeidung von Verletzungen durch scharfe/spitze Instrumente im Krankenhaus- und Gesundheitssektor umgesetzt werden. Die Änderungen der Biostoffverordnung sollen der korrekten Umsetzung der EU-Biostoffverordnung, der Klarstellung des Gewollten und der Anpassung an den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie der Modernisierung einzelner Anforderungen dienen. Im Rahmen des Bürokratieabbaus sollen Schriftformerfordernisse abgeschafft werden.

Der BsAfB e. V. begrüßt Modernisierung, Digitalisierung und Büro­kratieabbau. Voraussetzung ist, dass das evidenzbasierte Schutz­niveau erhalten bleibt. Der Entwurf bedarf aus arbeitsmedizinischer Sicht des BsAfB e. V. folgender Nachbesserungen:

  • Digitale Unterweisungen (§ 14) müssen tätigkeits- und risikogerecht sein. Rückfragen, Verständniskontrolle und erforderliche praktische Übungen, etwa zum sicheren An- und Ablegen von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) oder zum Verhalten nach Stichverletzungen, sind im Verordnungstext zu sichern. In Schutzstufen 3 und 4 sind persönliche und praktische Anteile unverzichtbar.
  • Die allgemeine arbeitsmedizinische Beratung muss dialogisch bleiben. Besondere Gefährdungen bei Immunsuppression, Vorerkrankungen, Schwangerschaft und Stillzeit sind zu berücksichtigen. Für individuelle Fragen ist ein niedrigschwelliger, vertraulicher Zugang zur Betriebsärztin oder zum Betriebsarzt zu gewährleisten.
  • Zentrale Expositionsregister (§ 7) werden unterstützt. Langfristige Aufbewahrung, Beschäftigtenzugang und Datenportabilität müssen gesichert sein. Die Verantwortung für vollständige, richtige und aktuelle Angaben verbleibt beim Arbeitgeber. Mit Einwilligung der Beschäftigten sollen Betriebsärztinnen und Betriebsärzte Expositionsdaten nutzen können; dies stärkt die Prävention und die Aufklärung von Berufskrankheiten.
  • Bei mobilen Tätigkeiten des Gesundheitsdienstes (§ 2) müssen technische Schutzmaßnahmen, insbesondere Sicherheitsinstrumente und sichere Abwurfbehälter, erhalten bleiben. Wo bauliche Maßnahmen nicht umsetzbar sind, ist ein gleichwertiges Schutzniveau sicherzustellen. An den Versorgungsschnittstellen (§ 8) sind Informationsaustausch und Verantwortlichkeiten eindeutig zu regeln.
  • Das Dauermaßnahmenverbot darf nur belastende PSA und Schutzkleidung erfassen. Erforderliche Tragebegrenzungen und Erholungszeiten sind festzulegen.
  • Die Gefährdungsbeurteilung muss auch Mischexpositionen und kombinierte sensibilisierende und immunotoxische Wirkungen berücksichtigen.

Der BsAfB e. V. fordert, diese Schutzanforderungen verbindlich zu verankern und den Ausschuss für Biologische Arbeitstoffe (ABAS) sowie den Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) abgestimmt zu beteiligen.

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