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Beurteilung der Arbeitsbedingungen im Homeoffice

Ausgangssituation

Mit hoher Bildschirmauflösung, geringem Gewicht und leistungsfähigen Prozessoren ausgestattete Notebooks werden oft als geeignet für das mobile Arbeiten im Homeoffice gesehen. Die pandemiebedingte Arbeit am heimischen Küchentisch ist häufig Realität geworden und es scheint so, dass diese Art zu arbeiten auch in Zukunft nicht selten anzutreffen sein wird. Ein allgemeines „Recht auf Homeoffice“ wird diskutiert und eine entsprechende Gesetzesinitiative liegt vor (BMAS 2020).

Für eine gesundheitsgerechte Arbeit im Homeoffice gibt es Anforderungen, und mittels der Beurteilung der Arbeitsbedingungen kann auch Handlungsbedarf für eine geeignete Ausstattung im Homeoffice identifiziert werden. Für die Beurteilung der Arbeitsbedingungen sind geeignete Methoden verfügbar.

Rechtliche Anforderungen an das Homeoffice

Die sicherheits- und gesundheitsgerechte Gestaltung von Telearbeitsarbeitsplätzen ist in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) geregelt, nicht aber die Gestaltung der mobilen Arbeit außerhalb von Arbeitsstätten. Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten (vgl. § 2 Abs. 7 ArbStättV). Hierzu müssen Regelungen vereinbart werden (vgl. ebd.). Neben den allgemeinen Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes sowie des Arbeitszeitgesetzes müssen Vorgaben der §§ 3, 6 sowie Nr. 6 Anhang ArbStättV eingehalten werden (vgl. ASTA-Empfehlung 2016, s. „Weitere Infos“).

Wird anstelle der Einrichtung von Telearbeitsplätzen das Homeoffice als Form mobilen Arbeitens ermöglicht, kann durchaus vermutet werden, dass die verbindlichen Regelungen der ArbStättV umgangen werden sollen, aufgehübscht durch die Argumentation, sich als flexibles, mitarbeitendeorientiertes Unternehmen präsentieren zu wollen. Der Vorrang des Infektionsschutzes ist kurzfristig notwendig und nachvollziehbar. Das darf aber nicht dazu führen, dass die entsprechenden Schutzmaßnahmen der ArbStättV in einem angemessenen Zeitraum auf der Basis der Gefährdungsbeurteilung nicht umgesetzt werden. Mobile Arbeit im Homeoffice ist eher quasistationäre Arbeit als tatsächlich mobile Arbeit.

Anforderungen an tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung an Arbeitsplätzen im Sinne der ArbStättV (z. B. die Verwendung derartiger Geräte in der Logistik) sind in Anhang 6.4 der ArbStättV enthalten. Demgegenüber ist zum Beispiel der heimische Küchentisch kein Arbeitsplatz im Sinne der ArbStättV, wodurch diese Regelungen bei Tätigkeiten im Homeoffice nicht gelten. Aber und nochmals: Bei allen Tätigkeiten von Beschäftigen gilt immer und vor allem das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Diese Tatsache wird bei mobiler Arbeit wie beispielsweise im Zug oder der Flughafenlounge gerne übersehen. Folglich gelten auch bei diesen Tätigkeiten, wie auch beim Arbeiten im Homeoffice, die Grundpflichten des Arbeitgebers (§ 3), die Grundsätze des Arbeitsschutzes (§ 4), die Regelungen zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen beziehungsweise zur Gefährdungsbeurteilung gemäß §§ 5, 6 ArbSchG sowie zur Unterweisung (§ 12).

In Bezug auf die Verwendung von Bildschirmgeräten, unabhängig vom Ort der Verwendung, greifen zudem bei allen diesbezüglichen Arbeitstätigkeiten (in und außerhalb von Arbeitsstätten) die Regelungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) (Verwendung von Arbeitsmitteln) und damit die Verpflichtung, im Rahmen der Beurteilung nach § 5 ArbSchG eine spezielle Gefährdungsbeurteilung durchzuführen (§ 3 BetrSichV) sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Auch dabei können die Bestimmungen in Anhang
Nr. 6.4 ArbStättV Orientierung bieten. Hilfreich sind zudem die Regelungen der Technischen Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1151, die sich auf die Gefährdungen an der Schnittstelle Mensch-Arbeitsmittel bezieht.

In ➥ Abb. 1 werden die Anforderungen an die Ausstattung des Arbeitsplatzes in Abhängigkeit von Häufigkeit und Dauer visualisiert.

Beurteilung der Arbeitsbedingungen

Da explizit für die Beurteilung von Tätigkeiten mit tragbaren Bildschirmgeräten bei mobiler Verwendung im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz aktuell kein spezielles Beurteilungsverfahren bekannt ist, wird im Folgenden ein „Screening-Mix“ vorgestellt. Dabei handelt es sich um die selektive Bündelung einzelner Screening-Verfahren, die sich bewährt haben und gegenseitig ergänzen. Um unabhängig vom spezifischen Anwendungsfall des mobilen Bildschirmgeräts den maximalen Anteil der Tätigkeiten abzubilden, gilt die Betrachtung den ungünstigsten Nutzungsbedingungen.

Bildschirmarbeit

Bildschirmarbeit beinhaltet insbesondere Sehaufgaben. Um diese gut ausführen zu können, wird die Körperhaltung angepasst, das heißt, der Körper wird so ausgerichtet, dass die Zeichen auf der Bildschirmoberfläche gut zu erkennen sind. Für die Zeichengröße gibt es in der DIN EN ISO 9241-303:2009 „Ergonomie der Mensch-System-Interaktion – Anforderungen an elektronische optische Anzeigen“ Empfehlungen, abhängig vom Sehabstand. Wenn Sehabstand und Zeichengröße „zusammenpassen“, geht man bei Normalsichtigkeit von einer akzeptablen Beanspruchung der Augen aus. Das bedeutet nun aber nicht, dass auch die Körperhaltung günstig ist. In der Regel „passt“ die menschliche Anatomie beziehungsweise Biomechanik bei der Arbeit am Notebook nicht zu günstigen Sehbedingungen wie exemplarisch auf den Fotos in ➥ Abb. 2 zu sehen ist. Für die Beurteilung dieser Arbeitsweisen ist bislang kein einfach nutzbares Verfahren verfügbar. Insbesondere die Frage nach der akzeptablen Dauer dieser Arbeitsweisen ist dabei von Interesse.

Abb. 2:  Beispiele für ungünstige biomechanische Bedingungen an tragbaren Bildschirmgeräten bei mobiler Arbeit

Fotos: privat

Abb. 2: Beispiele für ungünstige biomechanische Bedingungen an tragbaren Bildschirmgeräten bei mobiler Arbeit

Gefährdungsbeurteilung

Im Hinblick auf die Beurteilung der Arbeitsbedingungen ist Folgendes festzuhalten: Handelt es sich um Telearbeit, dann gilt die ArbStättV und die Anwendung der Technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR) V3 „Gefährdungsbeurteilung“ löst zugunsten des Arbeitgebers Vermutungswirkung aus. Erfolgt die Nutzung von tragbaren Bildschirmgeräten kurzzeitig als mobile Arbeit oder länger als quasistationäre Arbeit, dann gilt das ArbSchG. Es ist also notwendig, die Arbeitsbedingungen zu beurteilen und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zur Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz umzusetzen. Insbesondere für die als mobile Arbeit bezeichnete, jedoch quasistationäre Arbeit im Homeoffice sind Beurteilungsverfahren notwendig. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass diese Form des Arbeitens vermutlich nach dem Corona-Großversuch häufiger anzutreffen sein wird. Da es kein einzelnes ausgewiesenes Beurteilungsverfahren gibt, wird nachfolgend ein Ansatz mittels eines Screening-Mix vorgestellt, in dem unterschiedliche Beurteilungsmethoden miteinander kombiniert werden.

Screening-Mix

Zur Aufnahme in den Screening-Mix wurden allgemein verfügbare Screening-Verfahren auf hinreichende Merkmale für das Anwendungsgebiet untersucht. Kriterien waren die Beurteilungsgegenstände obere Extremitäten, Repetitivität und Sehabstand. Zum Ausschluss führte die Fokussierung auf Körperkräfte, da das Gewicht von tragbaren Bildschirmgeräten bei zeitlich begrenzter Verwendung eine nachgeordnete Rolle spielt.

Folgende Verfahren sind zumindest teilweise für die Beurteilung der Arbeit mit tragbaren Bildschirmgeräten geeignet:

  • RULA – Rapid Upper Limb Assessment (McAtamney u. Corlett 1993),
  • OWAS – Ovako Working Posture Analysing System (Karhu et al. 1977),
  • Ergo-Test (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt; Suva 2005),
  • LMM-KH – Leitmerkmalmethode bei Körperzwangshaltungen (BAuA 2019),
  • LMM-MA – Leitmerkmalmethode bei manuellen Arbeitsprozessen (BAuA 2019).
  • Da insbesondere die Belastung der Augen und damit des Sehvermögens bei Bildschirmtätigkeiten nach § 3 ArbStättV zu berücksichtigen ist und dieses Organ in keinem der Screening-Verfahren dezidiert Gewichtung fand, erfolgte eine zusätzliche Aufnahme des Risikofaktors „Sehabstand“ in die Methodenanwendung, indem der Sehabstand variiert wurde. Basierend auf der Annahme, dass für den jeweiligen Sehabstand eine geeignete Zeichengröße entsprechend der DIN EN ISO 9241-303 gewählt wurde, erfolgte keine Aufnahme der Zeichengröße als Variable in die Untersuchung.

    Folgende Nutzung von tragbaren Bildschirmgeräten war Teil der durchgeführten Betrachtung:

  • Smartphone in der Hand gehalten,
  • Notebook auf den Oberschenkeln abgelegt,
  • Notebook auf einer Ablage (z. B. Tisch) abgestellt.
  • Alle Nutzungsvarianten wurden jeweils mit allen Methoden für die anthropometrischen Grenzwerte 5. Perzentil Frau („kleinste Frau“, d. h. Körperhöhe 153,5 cm – F5) und 95. Perzentil Mann („größter Mann“, d. h. Körperhöhe 183,5 cm – M95) nach DIN 33402 beurteilt. In ➥ Abb. 3 werden diese Nutzungsarten visualisiert; es ist jeweils das 5. Perzentil Frau abgebildet. Im Hinblick auf die Arbeitsplatzausstattung wurde ein nicht höhenverstellbarer Stuhl und ein nicht höhenverstellbarer Tisch mit den üblichen Maßen für Möbel angenommen (Sitzhöhe = 45 cm, Tischhöhe = 75 cm). Diese Möbelabmessungen in Kombination mit der Körperhöhe spielen neben der durch das Arbeitsmittel erzwungenen Arm- und Kopfhaltung eine Rolle.

    Um die Beurteilungen, das heißt die vergleichende Anwendung der Verfahren, durchführen zu können, musste zunächst eine Simulationsumgebung geschaffen werden. Innerhalb einer digital modellierten räumlichen Arbeitsumgebung mit einem digitalen Menschmodell erfolgte die Verknüpfung des jeweiligen Bildschirmgeräts mit Sehabstand, Arm- Kopf- und Oberkörperhaltung. Weitergehend wurden die Auswertungsroutinen der jeweiligen Beurteilungsverfahren in das digitale Menschmodell integriert; die standardisierte Auswertung der Körperhaltung mittels der „Neutral-0 Posture Analysis“ bildete hierbei einen Teil. Durch die Variation der Körperhöhen (F5 und M95) ergibt sich dann jeweils eine andere anthropometrische Bedingung, die dann auch zu einer unterschiedlichen Beurteilung führt. Die frei verfügbaren Softwareprodukte MakeHuman (MakeHuman Community 2021) und Blender (Blender Foundation 2021) waren Bestandteil der Untersuchung.

    Abb. 3:  Typische Nutzung von tragbaren Bildschirmgeräten

    Abb. 3: Typische Nutzung von tragbaren Bildschirmgeräten

    Ergebnisse

    Der Fokus ist auf die Kombination ungünstigster Merkmalsausprägungen (z. B. Kopfneigung) gerichtet. Die beiden zeitdiskreten Screening-Verfahren OWAS und RULA, das heißt ohne Zeitfaktor, ergeben ähnliche Ergebnisse. Für die Beurteilung der zeitlichen Dauer der Belastungssituation gibt es durch diese Verfahren keine Werte, so dass sie nicht in die Ergebnisdarstellung aufgenommen wurden.

    In einem weiteren Schritt erfolgte die Auswertung der Screening-Verfahren mit Zeitbezug durch die Annahme eines variablen Zeitfaktors. Es handelt sich um die Methoden Ergo-Test, LMM-KH, LMM-MA. Alle dieser Verfahren folgen der sogenannten „AMPEL-Logik“ mit der Ausgabe eines farblich unterlegten Risikowertes.

    Die Tabellen 1 und 2 zeigen die Ergebnisse der Anwendung dieser Verfahren bei der Verwendung des Notebooks und des Smartphones. Die Auswertung greift auf ungünstigste Haltungsmerkmale während der Interaktion mit dem jeweiligen mobilen Bildschirmgerät zurück.

    Die Beurteilung zur Verwendung des Notebooks im Sitzen (➥ Tabelle 1) zeigt methodenübergreifend positiv korrelierende Ergebnisse auf, geringe Belastungen liegen bei etwa 1–2 Stunden/Tag vor. Längere Nutzungszeiten wirken sich über den Zeitfaktor auf den Punktewert aus und erhöhen das gesundheitliche Risiko. Gleiches gilt für die Interaktion mit dem Notebook bei Zwangshaltung (z. B. Notebook auf Oberschenkeln positioniert).

    Die Beurteilung der Interaktion mit dem Smartphone im Stehen (➥ Tabelle 2) weist bei einer geringen Nutzungsdauer bis einer Stunde pro Tag ein geringes bis mäßig erhöhtes Risiko auf. Ausschlaggebend ist die eingenommene Arm-, Kopf- und Oberkörperhaltung. Zwangshaltungen resultieren hier, selbst bei geringstem Zeitfaktor, in einem mäßig erhöhten Risiko. Auch die Auswertung zum „Halten des Geräts“ (ohne Repetitivität) durch die LMM-MA steht in positiver Korrelation zu den anderen Auswertungen nach den Leitmerkmalmethoden.

    Tabelle 1:  Notebook – Kombination ungünstigster Merkmalsausprägungen und zeitliches Erreichen der Risikobereiche

    Tabelle 1: Notebook – Kombination ungünstigster Merkmalsausprägungen und zeitliches Erreichen der Risikobereiche
    Tabelle 2:  Smartphone – Kombination ungünstigster Merkmalsausprägungen und zeitliches ­Erreichen der Risikobereiche bei der Verwendung

    Tabelle 2: Smartphone – Kombination ungünstigster Merkmalsausprägungen und zeitliches ­Erreichen der Risikobereiche bei der Verwendung

    Die in den Tabellen aufgeführten minimalen Sehabstände zur Bildschirmoberfläche des jeweiligen Geräts werden beeinflusst durch die eingenommene Körperhaltung sowie die Körperhöhe des Menschen. Bei der „kleinen Frau“ (F5) ist der Sehabstand dementsprechend geringer als beim „großen Mann“ (M95). Bei der Nutzung des Smartphones im Stehen unterschreitet der ermittelte minimale Sehabstand das Maß für den mittleren Nahpunkt (d. h. 300 mm). Auch bei der Verwendung eines Notebooks erfolgt partiell eine Bedienung unterhalb des empfohlenen Abstandes, das heißt 400–750 mm nach der DIN EN ISO 9241-303. Der Hintergrund zur aktuellen demografischen Struktur in Deutschland, die einen Großteil der Erwerbstätigen im Altersbereich zwischen 48 und 58 Jahren verortet, begünstigt diesen Sehabstand nicht, da sich der Nahpunkt der Akkommodation mit zunehmendem Alter weiter entfernt (DIN EN ISO 9241-303). Jüngere Personen haben eine höhere Akkommodationsbreite und kommen deshalb mit ungünstigeren Sehabständen eher zurecht als ältere. Es muss aber aufgrund der Simulationsergebnisse festgestellt werden, dass sowohl für die Körperhaltung als auch für den Sehabstand bei längeren Nutzungszeiten (also der quasistationären Nutzung) Gestaltungsmaßnahmen erforderlich sind.

    Gestaltungsmaßnahmen

    Trotz der stetig zunehmenden Verwendung mobiler Bildschirmgeräte in der Arbeitswelt, wird in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsbedingungen deutlich, dass zeitlich nicht begrenzte Tätigkeiten, zum Beispiel mit Smartphone, Tablet-PC oder Notebook, oft nicht den Anforderungen des Arbeitsschutzes gerecht werden. Zwar begrenzt auf den Anwendungsbereich der ArbStättV, aber inhaltlich durchaus übertragbar, bestimmt Nr. 6.4 Abs. 3 Anhang ArbStättV in Bezug auf die ortsveränderliche Verwendung von tragbaren Bildschirmgeräten an Arbeitsplätzen, dass „tragbare Bildschirmgeräte ohne Trennung zwischen Bildschirm und externem Eingabemittel (insbesondere Geräte ohne Tastatur) nur an Arbeitsplätzen betrieben werden (dürfen), an denen die Geräte nur kurzzeitig verwendet werden oder an denen die Arbeitsaufgaben mit keinen anderen Bildschirmgeräten ausgeführt werden können.“

    Ob „mobil“ oder „ortsveränderlich“, die Verwendung bis zu einer Stunde pro Tag liegt für alle mobilen Bildschirmgeräte als kurzzeitige Verwendung „im grünen Bereich“. Voraussetzung ist es, dass die Schrift- und Zeichengröße der mobilen Bildschirmgeräte für den Sehabstand der Benutzenden individuell angepasst sind. Bei längerer Nutzung im Sinne von Bildschirmarbeit, das heißt nicht nur das Betrachten von Bildern, sondern einer Interaktion mit dem Gerät, sind Gestaltungsmaßnahmen vorzunehmen. In jedem Fall sind die digitalen Anzeigen der mobilen Bildschirmgeräte so zu positionieren, dass während der Bedienung eine physiologisch natürliche Körperhaltung eingenommen werden kann und gleichzeitig die Sehachse möglichst im rechten Winkel auf den Bildschirm trifft. Eine Mindestforderung ist, dass Bildschirm und Tastatur getrennt sind. So kann beispielsweise der Bildschirm eines Notebooks zur Anzeige der Informationen genutzt werden, sobald aber eine Interaktion im Sinne von Bildschirmarbeit erfolgt, ist eine externe Tastatur (hier reicht in der Regel eine Kompakttastatur aus) notwendig. Anders lassen sich Seh- und anthropometrische Anforderungen nicht in Einklang bringen. Ein aufgeklappter Notebookbildschirm kann in der Regel so eingestellt werden, dass sich physiologisch günstige Sehbedingungen ergeben. Bei der Verwendung einer externen Tastatur kann es allerdings zu Platzproblemen auf dem Tisch kommen. Hier kann gegebenenfalls ein Notebookhalter verwendet werden, der zum Beispiel auch bei der Nutzung eines Tablet-PC als Bildschirmgerät verwendet werden kann.

    Fazit und Ausblick

    Die Verwendung von tragbaren Bildschirm­geräten im Rahmen der „mobilen“ beziehungsweise „ortsveränderlichen“ Bildschirmarbeit wird gegenwärtig rechtlich unterschiedlich erfasst, was zu Unsicherheiten führt. Dennoch handelt es sich dabei im Hinblick auf die Beurteilung der Arbeitsbedingungen keineswegs um ein methodenfreies Gebiet. Zudem kommen die Vorschriften des ArbSchG, des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) sowie der BetrSichV zur Anwendung. Durch die Bündelung einzelner Verfahren zu einem Screening-Mix konnte eine realitätsnahe Beurteilung ungünstiger Körperhaltungen vorgenommen werden, wobei sich erzwungene Körperhaltungen beziehungsweise Zwangshaltungen und Sehabstände im Bereich des Nahpunktes feststellen ließen. Darauf aufbauend lassen sich entsprechende Gestaltungsmaßnahmen umsetzen. Als Faustregel für die betriebliche Praxis in Kaffeeküchen und sogenannten „Kreativlandschaften“ wie auch für das Arbeiten im Homeoffice gilt: Selbst mit Sehabstand und Zeichengrößen im günstigen Bereich kommt man ab einer Stunde Arbeit mit dem handgehaltenen Gerät und zwei Stunden Arbeit mit einem auf dem Tisch abgestellten Gerät aus dem „grünen Bereich“ in den Bereich eines höheren Gesundheitsrisikos. Die Mindestforderungen (ohne Einbezug von Tisch und Stuhl) lauten deshalb kurz und knapp: Tastatur und Bildschirm getrennt, Sehachse senkrecht auf der Mitte der Bildschirmoberfläche. Diese Erkenntnis ist schon lange in der Ergonomie bekannt und bei geringen Kosten für Bildschirme und Tastaturen dürfte die Umsetzung im Homeoffice nicht allzu aufwändig sein – man muss es nur machen.

    Interessenkonflikt: Die Autoren geben an, dass keine Interessenkonflikte vorliegen.

    Literatur

    BAuA: MEGAPHYS – Mehrstufige Gefährdungsanalyse physischer Belastungen am Arbeitsplatz. Forschung Projekt F 2333. 1. Aufl. Dortmund, Berlin, Dresden, BAuA, 2019.

    Blender Foundation: Blender Website Content. 2021. Online verfügbar unter https://www.blender.org (zuletzt geprüft am 13.05.2021).

    Karhu O, Kansi P, Kuorinka I: Correcting working postures in industry: A practical method for analysis. Appl Ergonom 1977; 8: 199–201.

    MakeHuman Community (2021): Open source tool for making 3d characters. 2021. Online verfügbar unter http://www.makehumancommunity.org (zuletzt geprüft am 13.05.2021).

    McAtamney L, Nigel Corlett E: RULA: a survey method for the investigation of work-related upper limb disorders. Appl Ergonom 1993; 24: 91–99.

    Schweizerische Unfallversicherungsanstalt – Suva: Ergo-Test Ermitteln der körperlichen Belastung bei Tätigkeiten im Sitzen. Luzern: Suva, 2005.

    doi:10.17147/asu-1-198102

    Weitere Infos

    BMAS 2020: Gesetzesinitiative für eine gesetzliche Regelung zur mobilen Arbeit. 4.10.2020
    https://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsrecht/mobile-arbeit.html

    SARS-CoV-2-Arbeitsschutz­standard
    https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Arbeitsschutz/sars-cov-2-ar…

    ASTA: Empfehlungen des Ausschusses für Arbeitsstätten zur Abgrenzung von mobiler Arbeit und Telearbeitsplätzen gemäß Definition in § 2 Absatz 7 ArbStättV vom 30. November 2016, BGBl. I S. 2681
    https://www.baua.de/DE/Aufgaben/Geschaeftsfuehrung-von-Ausschuessen/AST…

    Leitmerkmalmethode Körper­haltung (LMM-KH)
    https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Physische-Be…

    Leitmerkmalmethode Manuelle Arbeit (LMM-MA)
    https://www.baua.de/DE/
    Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Physische-Belastung/Leitmerkmalmethode/Leitmerkmalmethode_node.html

    SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel
    https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regel…)

    TRBS 1151: Gefährdungen an der Schnittstelle Mensch – Arbeitsmittel - Ergonomische und menschliche Faktoren, Arbeitssystem
    https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regel…

    Kernaussagen

  • Das Homeoffice ist kein rechtsfreier Raum, es gelten das Arbeitsschutzgesetz und
    das Arbeitszeitgesetz.
  • Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen mittels der Leitmerkmalmethoden kommt man bei ungünstigen Gegebenheiten (wie z. B. mit dem Notebook am Küchentisch) auf einen Schwellenwert von maximal zwei Stunden pro Tag.
  • Für gute Arbeitsbedingungen im Homeoffice ist eine ergonomisch akzeptable Grundausstattung notwendig (Tisch, Stuhl, Beleuchtung, Arbeitsfläche).
  • Die Mindestforderung bezüglich der Arbeitsmittel ist, dass Tastatur und Bildschirm getrennt sind.
  • Koautor

    Dipl.-Ing. Jonas Miesner
    Bereich Ingenieurwissenschaften, Technische Universität Dresden, Helmholtzstraße 10, 01069 Dresden
    Jonas.miesner@tu-dresden.de

    Kontakt

    Prof. Dr.-Ing. Martin Schmauder
    Professur Arbeitswissenschaft; Institut für Technische Logistik und Arbeitssysteme der Tech­nischen Universität Dresden; Dürerstr. 26, 01062 Dresden
    martin.schmauder@­tu-dresden.de

    Foto: Christian Hüller

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