Springe auf Hauptinhalt Springe auf Hauptmenü Springe auf SiteSearch

Aktuelles aus dem Arbeits- und Gesundheitsschutz

Das PDF dient ausschließlich dem persönlichen Gebrauch! - Weitergehende Rechte bitte anfragen unter: nutzungsrechte@asu-arbeitsmedizin.com.

– Folge 4 –

Einleitung

Ein Kongress greift aktuelle Themen auf und ist eine wichtige Momentaufnahme und Austauschplattform. Der im Oktober 2022 in Stuttgart stattgefundene Kongress der Fachvereinigung Arbeitssicherheit1 im Rahmen der Arbeitsschutz Aktuell ist ein gutes Beispiel dafür. Hier wurden aktuelle Schlüsselthemen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes angesprochen. Es zeigte sich, dass der Arbeits- und Gesundheitsschutz bei ­allen Themen umfassend betrachtet werden muss, die Ursachen vielschichtig sein können und Lösungen in die allgemeinen Abläufe integriert werden müssen. Für die Erreichung des Schutzziels ist es wesentlich, dass bei den Beteiligten eine Akzeptanz bei der Vorgehensweise besteht. Dadurch gewinnt der Arbeits- und Gesundheitsschutz weiter an Bedeutung und kann dazu beitragen, die Bindung der Beteiligten an das Unternehmen zu stärken. Dies ist bei dem heutigen Arbeitsmarkt ein nicht zu unterschätzender Benefit.

Wir möchten Ihnen einige der auf dem Kongress angesprochenen Themen in einer ASU-Serie in loser Reihenfolge vorstellen. Wo möglich verbinden wir diese mit weiteren aktuellen Aspekten und möchten zur interdisziplinären Diskussion anregen.

Im folgenden Beitrag von Ralf Rutscher geht es um das Thema der Arbeit mit Gefahrstoffen.

Folge 4: Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

News from Occupational Health and Safety (Part 4): Working with Hazardous Substances

Änderung der Gefahrstoffverordnung – Eckpunkte der künftigen Regelungen zu Asbest

Im Rahmen der erwarteten Änderung der Gefahrstoffverordnung sollen die Regelungen zu Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B risikobasiert ausgestaltet werden. Durch dieses Konzept wird das statistische Risiko, im Laufe des Lebens eine arbeitsbedingte Krebserkrankung zu erleiden, erstmals objektiv beschrieben. Hierbei werden zwei risikobasierte Werte festgelegt: Dies ist zum einen die Akzeptanzkonzentration, bei deren Unterschreitung von einem geringen Risiko auszugehen ist, im Laufe des Lebens an Krebs zu erkranken, zum anderen die Toleranzkonzentration, bei deren Überschreitung von einem hohen Risiko (4 : 1000) auszugehen ist. Der Ausschuss für Gefahrstoffe wird beauftragt, die Akzeptanzkonzentration auf ein Akzeptanzrisiko von 4 : 100.000 stoffspezifisch festzulegen. Die Ausgestaltung der stoffspezifisch abgeleiteten Akzeptanzkonzentration auf das Niveau von 4 : 100.000 soll in diesem Zusammenhang hinsichtlich der betrieblichen Auswirkungen konkretisiert werden. Für Stoffe, für die nach dem Stand der Technik dieses Ziel nicht erreicht werden kann, sind die vom Ausschuss für Gefahrstoffe stoffspezifisch festgelegten Maßnahmen einzuhalten. Durch die Anwendung des Risikokonzepts wird nunmehr die Festlegung der Maßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B an der Höhe des ermittelten Risikos festgemacht. Dieses Risiko­konzept zum Schutz vor solchen Gefahrstoffen wurde im Ausschuss für Gefahrstoffe erarbeitet und soll nunmehr vollständig in die Gefahrstoffverordnung übernommen werden.

In diesem Zusammenhang werden auch die bestehenden Regelungen zu Asbest an das Risikokonzept angepasst, zusammengefasst und aktualisiert. Letzteres ist aufgrund der Ergebnisse des nationalen Asbestdialogs erforderlich. Diese Änderungen tragen der Tatsache Rechnung, dass insbesondere bei nicht vermeidbaren Arbeiten in und an älteren Gebäuden nach wie vor große Arbeitsschutzprobleme bei Tätigkeiten mit Asbest bestehen. Durch den derzeitigen hohen Bedarf im Wohnungsbau, beispielsweise aufgrund energetischer Sanierungen oder der barrierefreien Gestaltung von Wohnungen, werden diese Probleme verstärkt, was zusätzlich zu Vollzugsproblemen führt. Gleichzeitig werden klare Aussagen zu den Ausnahmen vom generellen Tätigkeitsverbot aufgenommen, wie zum Beispiel dem Überdeckungsverbot und einen Wert von 1000 F/m3, bis zu dem Schutzanforderungen in der Regel nicht bestehen. Die Vorschriften werden somit eindeutiger und besser vollziehbar gestaltet.

Darüber hinaus werden besondere Mitwirkungs- und Informationspflichten für denjenigen eingeführt, der Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen veranlasst, bei denen bestimmte Gefahrstoffe freigesetzt werden können. Schwerpunkt dieser Verpflichtung sind Tätigkeiten an Gebäuden, deren Baubeginn vor dem 31. Oktober 1993 liegt, da insbesondere in diesem Fall das Vorhandensein von Asbest vermutet wird.

Um der Gefährdung durch krebserzeugende Stoffe zu begegnen, müssen insbesondere Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos der zuständigen Behörde mitgeteilt werden.

Ferner soll die Qualifikation der Beschäftigten verbessert und der Informationsfluss optimiert werden, wobei für Asbest als besonders gefährlichem krebserzeugenden Gefahrstoff spezielle Regelungen gelten:

  • Das bisherige Zulassungsverfahren für Betriebe, die Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten an asbesthaltigen Materialien (ASI-Arbeiten) ausüben, wird an das Risiko der durchgeführten Tätigkeiten geknüpft. Dabei beschränkt sich die Zulassungspflicht auf Betriebe, die Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos durchführen. Die Geltungsdauer der Zulassung soll zukünftig auf sechs Jahre befristet werden.
  • Ergänzt wird das Präventionskonzept für Tätigkeiten mit Asbest durch teilweise neue Qualifikationsanforderungen. Diese sind aufgaben- und risikobezogen:
  • Für die verantwortliche Person ist eine Sachkunde erforderlich. Die Aufgaben der verantwortlichen Person umfassen die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung, Festlegung der Schutzmaßnahmen sowie die Unterweisung der Beschäftigten Ab sofort ist für diese Aufgaben eine Sachkunde erforderlich.
  • Für die aufsichtführende Person ist ebenfalls wie bisher eine Sachkunde erforderlich.
  • Für Beschäftigte, die Tätigkeiten mit Asbest durchführen, ist eine Fachkunde erforderlich. Diese umfasst Kenntnisse zu Asbest, die auch im Rahmen einer innerbetrieblichen Schulung vermittelt werden können, deren Dauer durchschnittlich sechs Stunden beträgt.
  • Eine weitere wichtige Anregung des Ausschusses für Gefahrstoffe sind Ergänzungen bei den Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung, wonach dort auch psychische Belastungen, die bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen entstehen können, zu berücksichtigen sind.

    GDA-Arbeitsprogramm „Sicherer Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen“: Gesundheit schützen – aktiv handeln!

    Berufsbedingte Krebserkrankungen sind für 52 % der arbeitsbedingten Todesfälle in der Europäischen Union verantwortlich. Berufskrebs ist auch in Deutschland die häufigste Todesursache. Mehr als 1500 Beschäftigte sterben jährlich in Deutschland an Berufskrebs. Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen werden an einer Vielzahl von Arbeitsplätzen in den unterschiedlichsten Branchen ausgeführt. Derzeit sind ungefähr 50 Stoffe als krebserzeugend in die Kategorien 1A und 1B gemäß CLP-Verordnung eingestuft (CLP steht für Classification, Labelling and Packaging). Hinzu kommt eine nicht quantifizierbare Anzahl an Gemischen.

    Die Bundesländer Hessen, Thüringen und Baden-Württemberg hatten ihre Überwachung durch ihre Gewerbeaufsichtsbehörden bereits im Vorlauf der 3. Periode der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) auf Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen ausgerichtet. Die Ergebnisse zeigten erhebliche Defizite bei der betrieblichen Umsetzung der rechtlichen Vorgaben zum Schutz der Beschäftigten. Folgende Pflichten wurden in vielen Betrieben nur ungenügend oder auch gar nicht erfüllt:

  • Prüfung der Substitutionsmöglichkeiten von krebserzeugenden Gefahrstoffen an den Arbeitsstätten,
  • Ermittlung der Exposition der Beschäftigten durch krebserzeugende Gefahrstoffe,
  • Einhaltung der stoffspezifischen Arbeitsplatzgrenzwerte und Beurteilungsmaßstäbe,
  • Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten,
  • Führung eines Expositionsverzeichnisses und
  • Gewährleistung der arbeitsmedizinischen Vorsorge.
  • Der daraus abgeleitete Handlungsbedarf zum Schutz von Beschäftigten gegenüber krebserzeugenden Gefahrstoffen floss in die 3. GDA-Periode (2021–2025) und das Arbeitsprogramm „Sicherer Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen“ ein.

    Insbesondere kleine und mittlere Betriebe werden bei der Umsetzung des Programms durch den GDA-Gefahrstoff-Check unterstützt. Die Akteurinnen und Akteure im Arbeitsschutz können damit selbst prüfen und bewerten, wie gut sie die Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen durchgeführt haben. Der Check gibt konkrete Hilfestellungen, was zu tun ist und ermöglicht, notwendige Pflichten und Maßnahmen anzupacken oder deren Umsetzung zu verbessern.

    Der GDA-Gefahrstoff-Check kann auf dem GDA-Portal als Broschüre heruntergeladen werden (s. „Weitere Infos“). Ferner steht eine Online-Version zur Verfügung.

    Ein branchenübergreifender Austausch von guten und praxisbezogenen Arbeitsschutzmaßnahmen soll mit der GDA-Best-Practice-Datenbank ermöglicht werden. Die GDA-Best-Practice-Datenbank bündelt diese guten Lösungen aus der betrieblichen Praxis sowie Praxishilfen der GDA-Träger zu krebserzeugenden Gefahrstoffen. Neben den Best-Practice-Beispielen sollen den Betrieben in Zukunft auch Praxishilfen und Messprogramme in einer recherchierbaren Datenbank zur eigenen Umsetzung zur Verfügung gestellt werden.

    Alle Betriebe sind aufgerufen, ihre Best-Practice-Beispiele zur Verbesserung der Gesundheit bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen zu teilen, damit auch weitere Betriebe davon profitieren. Hinweise zur Einreichung von Best-Practice-Beispielen sind im GDA-Portal „Weniger Quarzstaub auf Baustellen“ (s. Weitere Infos“) zu finden.

    EU-Sozialprojekt „Weniger Quarzstaub auf Baustellen”

    Im September 2022 hat das Bundesminis­terium für Arbeit und Soziales (BMAS) zum 14. Mal den mit 10.000 Euro dotierten Deutschen Gefahrstoffschutzpreis verliehen. Unter dem Motto „STOP dem Krebs am Arbeitsplatz – 2022 im Fokus: Stäube und Rauche“ erhielt die Ökopol GmbH aus Hamburg unter anderem eine Belobigung für das Euro­päische Sozialpartnerprojekt „Weniger Quarzstaub auf Baustellen“.

    Im Jahr 2020 haben die europäischen Sozialpartner der Bauwirtschaft FIEC (European Construction Industry Federation) und EFBWW (European Federation of Building and Woodworkers) das Projekt „Reducing Respirable Crystalline Silica Dust Effectively“ gestartet, um auf die Absenkung des EU-Grenzwerts für Quarzstaub von 0,15 mg/m³ auf 0,1 mg/m³ zu reagieren. Ziel des Projekts war es, einen einfachen Leitfaden in möglichst vielen Sprachen zu erstellen, mit dem auf einen Blick festgestellt werden kann, ob auf Baustellen staubarm gearbeitet wird oder nicht. Für diesen Leitfaden wurden Expositionsdaten und weitere Informationen zu Quarzstaub beziehungsweise zu Staub gesammelt, staubarme Techniken zusammengestellt und schließlich das Mapping – Leitfaden für die Baustellen – formuliert. Im Rahmen des Gesamtprojekts wurde dieses Mapping in zwölf Sprachen übersetzt.

    Das wichtigste Ergebnis des Projekts ist die Beschreibung guter und schlechter Praktiken für Tätigkeiten auf Baustellen, die in einem Mapping dargestellt wird. Das Mapping basiert auf einer Auswertung des aktuellen Wissensstands zur Staubbelastung bei Bauarbeiten, den Fortschritten bei der Prävention am Arbeitsplatz und entsprechenden Technologien sowie auf praktischen Erfahrungen. Das nach Berufen gegliederte Mapping basiert auf dem STOP-Prinzip (Substitution, technische, organisatorische und personelle Maßnahmen) und ist ein wertvolles Hilfsmittel für die Baustellen. Das Mapping ermöglicht es den Beschäftigten auf dem Bau, den Unternehmen, den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, den Überwachungsbehörden sowie den Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren, auf einfache Weise festzustellen, ob staubarm gearbeitet wird oder nicht.

    Der abschließende Bericht zum Silica-Projekt sowie das Mapping sind auf der Webseite des EFBWW oder des FIEC verfügbar (s. „Weitere Infos“).

    Vorschriften und Regeln für die ­Lagerung von Lithium-Batterien

    Lagerung

    Es gibt keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Lagerung von Lithium-Batterien. Das Unfallgeschehen zeigt jedoch, dass diese Problematik ernst zu nehmen ist. Lithium-Batterien sollten daher innerbetrieblich wie ein Gefahrstoff behandelt und gelagert werden (s. auch „Weitere Infos“: Publikation des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft [GDV]: VdS 3103:2019-06 (03) „Lithium-Batterien“).

    Erheblichen Einfluss auf die Lagerung von Lithium-Batterien hat deren Leistungsklassifizierung: geringe, mittlere und hohe Leistung. Dabei muss bei der Schutzauslegung das Gefährdungspotenzial berücksichtigt werden, beispielsweise die Unterscheidung nach Neuware, End-of-Life-Batterien, beschädigte Batterien, Prototypen usw. Analog kann die Gefahrstoffverordnung mit ihrer Technischen Regel TRGS 510 herangezogen werden.

    Nach erfolgter Gefährdungsbeurteilung sind zum Beispiel folgende Schutzmaßnahmen denkbar:

  • Sicherheitsschränke nach EN 14470.
  • ADR1-konforme Behälter- und Transportsysteme mit Brandschutzfunktion.
  • Brandschutzcontainer mit geprüfter Feuerwiderstandsfähigkeit.
  • Lagern nur zulässig, wenn Lithium-Batterien nach UN38.3 geprüft sind, ansonsten nur nach entsprechender Gefährdungsbeurteilung.
  • Keine Ladung im Lagerbereich!
  • Laden ist gesondert von der Lagerung zu betrachten.
  • Außerhalb von Lagern nur Verwendung eines Tagesbedarfs.
  • Minimalmengenbegrenzung beziehungsweise Kapselung.
  • Für die Entscheidungsfindung zur richtigen Lagerung sollte der Sachversicherer und bei größeren Mengen bezüglich eines Brandschutzkonzeptes die Feuerwehr einbezogen werden.
  • Transportvorschriften

    Lithium-Batterien sind seit dem Jahr 2009 offiziell Gefahrgut der Klasse 9 (verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände). Der Gesetzgeber hat für kleine Lithium-Batterien (< 100 Wh) über die Sondervorschrift SV 188 im Europäischen Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter (ADR) eine Erleichterung für zum Beispiel Powerbanks, Handys oder Laptop-Akkus geschaffen. Deren Transport fällt unter bestimmten Auflagen nicht unter den erheblich komplizierteren Gefahrguttransport größerer Batterien.

    Für Lithium-Batterien gibt es diverse weitere Sondervorschriften und Verpackungsanweisungen in der ADR. Diese unterscheiden sich in den damit verbundenen Auflagen und der Wahl des Behälters beziehungsweise der Verpackung teils erheblich.

    Gefährdungsbeurteilung

    Die von Lithium-Batterien ausgehenden Gefährdungen sind vielfältig: elektrische Gefährdung, Brandgefahr, Umweltgefährdung, Säureaustritt usw. Erste Orientierung für eine Gefährdungsbeurteilung liefern die Bedienungsanleitung und gegebenenfalls ein „Sicherheitsdatenblatt“ des Batterieher­stellers.

    Zur Ermittlung aller von Lithium-Batterien ausgehenden Gefährdungen muss der gesamte Prozess im Betrieb durchleuchtet werden, das heißt vom Wareneingang, dem Betrieb, der Lagerung und der Entsorgung. Dabei ist es entscheidend, aufgrund der erheblichen unterschiedlichen Gefährdungen eine Einteilung der Batterien vorzunehmen: Neuware, beschädigt, im Einsatz befindlich, im Ladevorgang usw.

    Die Beschäftigten müssen Kriterien kennen, ab wann eine Lithium-Batterie auffällig ist oder als defekt oder beschädigt gilt. Zudem muss der richtige Umgang mit Rückläufern/Reklamationen von Kundinnen und Kunden geklärt werden, wenn diese in unbekanntem (Gefährdungs-)Zustand im eigenen Betrieb eintreffen. In jedem Fall muss das Laden von Lithium-Akkus in der Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers berücksichtigt werden. Es sind alle mit den Ladevorgängen und der Lagerung der Akkus verbundenen Gefährdungen zu beurteilen und zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Aus der schriftlich dokumentierten Gefährdungsbeurteilung lassen sich dann die Personalunterweisungen und die Betriebsanweisungen für den Umgang mit Lithium-Batterien ableiten.

    Brandschutzkonzept

    Wichtig ist ein ganzheitliches Brandschutzkonzept gegebenenfalls in Absprache mit Sachversicherer, Feuerwehr und Behörden. Dazu gehören neben den baulichen/technischen Schutzmaßnahmen (z. B. Sicherheitsschrank) auch die organisatorischen/verhaltensbezogenen Schutzmaßnahmen (z. B. Separierung beschädigter Akkus). Für die Konzeptauslegung muss sich der Arbeitgeber auch mit der Frage nach Rauchmelder, Sprinkleranlage und Brandmeldeanlage beschäftigen.

    Auch das beste Brandschutzkonzept hilft nichts, wenn die Beschäftigten für den Ernstfall nicht vorbereitet sind. Daher: Personalschulung, Definition der Rettungskette, Bereitstellung von Handfeuerlöschern sowie gegebenenfalls Persönliche Schutzausrüstung (PSA) und Notfalltraining. Die Wirksamkeit und Aktualität des Brandschutzkonzepts sollten regelmäßig überprüft werden.

    Interessenkonflikt: Der Autor erklärt, dass kein Interessenkonflikt vorliegt.

    doi:10.17147/asu-1-335671

    Weitere Infos:

    EFBWW – European Federation of Building and Woodworkers/FIEC – European Construction Industry Federation: Reducing Respirable Crystalline Silica Effectively on Construction Sites
    www.efbww.eu/publications-and-downloads/reports-and-studies/reducing-re…
    www.fiec.eu/our-projects/completed-projetcs/rcsd

    Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie: GDA Gefahrstoff-Check
    www.gda-portal.de/DE/Downloads/pdf/GDA-Gefahrstoff-Check.html

    Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie: Formular Einreichung Best-Practice KEGS
    www.gda-portal.de/DE/Downloads/pdf/Formular-Einreichung-best-practice-K…

    GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft: VdS 3103:2019-06 (03) „Lithium-Batterien“
    shop.vds.de/download/vds-3103

    Kontakt

    Ralf Rutscher
    Ministerialrat a.D.; Remseck

    Foto: privat

    Jetzt weiterlesen und profitieren.

    + ASU E-Paper-Ausgabe – jeden Monat neu
    + Kostenfreien Zugang zu unserem Online-Archiv
    + Exklusive Webinare zum Vorzugspreis

    Premium Mitgliedschaft

    2 Monate kostenlos testen