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Weiterentwicklung der Verordnung zum Anspruch auf Schutz­impfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaImpfV)

Sehr geehrter Herr Bundesminister Spahn,

erlauben Sie uns im Nachgang zu unserer Viko am 10.03.2021 sowie unter Hinweis auf unsere Stellungnahme zum Referentenentwurf einer Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 vom 25.03.2021 (s. Anlage) folgende Vorschläge zur Weiterentwicklung der Verordnung für die Situation, dass ab KW 18 genügend Impfstoff bereitgestellt und damit zunächst in Betrieben, die der sonstigen kritischen Infrastruktur angehören (§ 4, Abs. 5–8; CoronaImpfV), geimpft werden kann, bevor alle Betriebe nach Aufhebung der Priorisierungsnotwendigkeit Impfmöglichkeiten erhalten:

1. Erfreulicherweise wurden in der neuen CoronaImpfV vom 31.03.2021 neben den niedergelassenen, kassenärztlich angebundenen (Vertrags-)Ärzten sowie den privatärztlich tätigen Ärzten ebenfalls alle selbstständigen Betriebsärzte, also Fachärzte für Arbeitsmedizin sowie Fachärzte anderer Gebietsbezeichnungen mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, sowie darüber hinaus alle Betriebsärzte, die entweder in freien, überbetrieblichen Diensten oder als „Werksärzte“ in innerbetrieblichen Diensten von Betrieben und Unternehmen beschäftigt sind, als Leistungserbringer aufgeführt (§ 6, Abs. 3). All diesen Betriebsärzten sollten dann die identischen Pflichten und Rechte zugeordnet werden wie den Impfzentren hinsichtlich des Anspruchs als auch in Bezug auf die Datenübermittlung an das Robert Koch-Institut (RKI) (§ 7, Abs. 1). Unklarheit besteht dahingehend, ob alle Betriebsärzte sich einem Impfzentrum anschließen müssen oder Impfstoffe und Impfzubehör wie die niedergelassenen Ärzte auch über ihre Apotheken beziehen können.

2. Auch wurde die Honorierung der betriebsärztlichen Leistung in Analogie zur Vergütung der Vertragsärzte vorgesehen (§ 9, Abs. 4) sowohl für alle selbstständigen Betriebsärzte als auch für alle bei freien, überbetrieblichen Praxen bzw. Diensten tätigen Ärzte. Hinsichtlich der Vergütung der Leistungen der überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienste, die ja analog zu MVZs auch Ärzte beschäftigen, die andere Betriebe im Namen des überbetrieblichen Dienstes als Leistungserbringer arbeitsmedizinisch gemäß ASiG betreuen, wäre eine Klarstellung wünschenswert. Die werksärztlichen innerbetriebliche Dienste sind explizit von einer Honorierung ausgeschlossen, was aber für überbetriebliche Dienste unzutreffend wäre.

3. Für Abrechnung und Dokumentation sollten Regelungen geschaffen werden, damit bereits etablierte und funktionsfähige Strukturen als effiziente und unbürokratische Serviceangebote für Betriebsärzte genutzt werden können, insbesondere jene, die sich bei der Abwicklung von Impfverträgen nach § 132e SGB V schon längere Zeit bewährt haben: Zusammen mit dem Abrechnungsdienstleister HELMSAUER hat die DGAUM inzwischen bei DGAUM-Selekt eine Datenschnittstelle zum RKI etabliert, so dass künftig über das „Impfzentrum HELMSAUER“ die Übermittlung von Daten zur Impfsurveillance auch bei sog. Corona-Impfungen von Betriebsärzten unbürokratisch und effizient möglich ist. Diese Möglichkeit der taggenauen Impfdatenübermittlung sollte als Alternative zugelassen werden.

4. Für die Abwicklung der betriebsärztlichen Corona-Impfleistungen bedarf es u. E. beim Abrechnungsverfahren – vergleichbar wie im Falle des RKI bei der Dokumentation – noch einer Datenschnittstelle zum Bundesamt für soziale Sicherung (BAS). Im Rahmen der Weiterentwicklung der CoronaImpfV sollten hierzu entsprechende Regelungen erfolgen. Konkrete Vorschläge dazu, wie man dies in der CoronaImpfV regeln könnte, hatte die DGAUM bereits am 25.03.2021 an Ihr Haus übermittelt (s. Anlage, S. 2). Eine Anbindung an die Strukturen der Kassenärztlichen Vereinigungen ist für viele selbstständige Betriebsärzte, insbesondere die Fachärzte für Arbeitsmedizin, sowie für die überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienste oftmals viel zu aufwändig und kostenintensiv, so dass man alternative Abrechnungsoptionen wie etwa im Rahmen des Abrechnungssystems von DGAUM-Selekt o. Ä. anbieten sollte. Dies umso mehr, da hier inzwischen eine funk­tionsfähige Datenschnittstelle für die Impfsurveillance beim RKI etabliert ist.

Bei der Viko am 10.03.2021 hatten Sie ein weiteres Meeting spätestens Ende April in Aussicht gestellt, um weitere konkrete Schritte zur Beteiligung von Betriebsärzten am Impfgeschehen gegen das SARS-CoV-2-Virus zu besprechen. In diesem Rahmen würden wir sehr gerne unsere vorbenannten Vorschläge mit Ihnen diskutieren wollen. Insofern freuen wir uns schon heute über Ihren Terminvorschlag und danken Ihnen sehr herzlich dafür.

Mit den besten Empfehlungen

Prof. Dr. Dirk-Matthias Rose
Mitglied im Vorstand
(Impfungen Betriebsärzte, DGAUM-Selekt)

Dr. Thomas Nesseler
Hauptgeschäftsführer

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