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Patientendaten-Schutzgesetz: Ohne Zugang zur elektronischen Patientenakte keine betriebsärztliche Versorgung

Die medizinische Versorgung durch Betriebsärztinnen und -ärzte ist ohne deren Zugang zur elektronischen Patientenakte (ePA) nicht möglich. Darauf machte die Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin e.V. (DGAUM) im Vorfeld zur geplanten Anhörung am 27. Mai zum so genannten Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) im Gesundheitsausschuss des Bundestages aufmerksam. Mit dem „Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur“ und dem dort vorgesehenen Konzept zur verbindlichen Einführung einer elektronischen Patientenakte bestehen für die DGAUM erstmals realistische Möglichkeiten, medizinische Prävention fächer- und sektorenübergreifend zu denken und zu organisieren. Dies ermöglicht eine effizientere Gestaltung der Schnittstelle zwischen kurativer Medizin und präventiver Arbeitsmedizin. Betriebsärztinnen und -ärzte erheben kontinuierlich und oft über Jahrzehnte hinweg gesundheitsrelevante Daten von Beschäftigten, die im Falle einer Erkrankung von großer Relevanz für die Therapie sein können. Die DGAUM verweist deshalb in ihrer Stellungnahme auf folgende Punkte:

  • Die DGAUM begrüßt die im aktuellen Entwurf zum Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) vorgesehenen Änderungsvorschläge, insbesondere die Tatsache, dass nunmehr auch Betriebsärzte (d. h. FA Arbeitsmedizin sowie FA mit Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin) vollumfänglich einen Zugriff auf die elektronische Patientenakte (ePA) haben sollen, wenn diese nach § 352, Abs. 1 PDSG an der Versorgung der Versicherten teilhaben beziehungsweise in deren Behandlung eingebunden sind.
  • Ungelöste Probleme sind derzeit die Fragen nach der technischen Anbindung der Betriebsärzte an die noch zu etablierende Telematik-Infrastruktur zur Nutzung der ePA sowie die Erstattung der damit verbundenen Kosten. Im derzeitigen Gesetzentwurf ist für die Verarbeitung der Daten vorgesehen, dass die Vertragsärzte eine zusätzliche Vergütung erhalten, genauso wie die Krankenhäuser und die Apotheken. Gedacht ist diese Vergütung für die Unterstützung der Versicherten bei der Nutzung ihrer elektronischen Patientenakte und der Speicherung arzneimittelbezogener Daten. Betriebsärzte sollen dagegen kein Geld erhalten und ihre Leistung unentgeltlich erbringen.
  • Für die DGAUM ist daher nicht verständlich, warum im Gesetzentwurf die Betriebsärzte bei den vorbenannten Themen noch in keiner Weise berücksichtigt sind, wenn es doch seit der Verabschiedung des sog. Präventionsgesetzes im Jahr 2015 ungeteilter Konsens in unserer Gesellschaft ist, die Schnittstelle zwischen arbeitsmedizinischer und vertragsärztlicher Versorgung nachhaltig zu verbessern. Ein adäquater Informations- und Datenaustausch zwischen Betriebs- und Vertragsärzten dürfte dabei zwingend erforderlich sein. Dies ist ebenfalls im Sinne von vielen Beschäftigten, Versicherten und Patienten, wenn es gilt, in deren Interessen medizinisch indizierte Vorsorgemaßnahmen am Arbeitsplatz mit dem Diagnosegeschehen und daraus gegenenenfalls resultierenden Therapien im ambulanten beziehungsweise stationären Setting effizient abzustimmen und miteinander zu verbinden. Schließlich erheben Betriebsärzte kontinuierlich und oft über Jahrzehnte hinweg gesundheitsrelevante Daten von Beschäftigten (u. a. Laborwerte, Immunstatus, konstitutionelle Merkmale, Lungenfunktionswerte, EKG, Audiogramme, Sehtests), die im Falle einer Erkrankung von großer Relevanz für die Therapeuten sein können.
  • Wie relevant die Fragen sowohl nach einer technischen Anbindung der Betriebsärzte und die Erstattung der damit verbundenen Kosten an die neue Telematik-Infrastruktur als auch nach einer angemessenen Vergütung für die mit der ePA einhergehenden kontinuierlichen Datenverarbeitung durch Betriebsärzte sind, beweisen aktuell die Vertragsverhandlungen der DGAUM mit einigen Unternehmen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zur Regelung von Schutzimpfungen durch Betriebsärzte am Arbeitsplatz. Viele Krankenkassen wollen, dass Betriebsärzte eine Dokumentation des Impfgeschehens entsprechend dem Infektionsschutzgesetz leisten. Dies bedeutet, dass Betriebsärzte verpflichtet sind, in der Impfdokumentation auf das zweckmäßige Verhalten bei ungewöhnlichen Impfreaktionen hinzuweisen und über notwendige Folge- und Auffrischungsimpfungen mit Terminvorschlägen zu informieren.
  • Der DGAUM ist eine ausreichende und den Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes genügende Impfdokumentation wichtig. Allerdings ist mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass für die praktische Durchführung der Impfdokumentation durch Betriebsärzte derzeit noch eine eklatante Regelungslücke besteht. Im Rahmen der Gesetzgebung zum PDSG könnte man diese schließen, indem verbindliche Regelungen für die adäquate Einbindung der Betriebsärzte in die Telematik-Infrastruktur und deren angemessene Berücksichtigung beim Zugriff auf die ePA sowie für die Kostenerstattung der damit verbundenen Dokumentationsarbeiten in der ePA geschaffen werden.
  • Die DGAUM als wissenschaftlich-medi­zinische Fachgesellschaft vertritt satzungsgemäß das Fachgebiet Arbeitsmedizin in Forschung, Wissenschaft und qualitätsgesicherter Versorgung. Deshalb ist sie sehr gerne bereit, zusammen mit dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-SV) ein Verhandlungsmandat wahrzunehmen, um sowohl Lösungswege zu einer sachgerechten technischen Anbindung der Betriebsärzte an die Telematik-Infrastruktur zur Nutzung der ePA zu erarbeiten als auch damit verbundene Kostenerstattungs- und Vergütungsfragen zu klären. Voraussetzung wäre allerdings ein entsprechend zu formulierender gesetzlicher Auftrag.
  • Die vollständige Stellungnahme der DGAUM finden Sie unter:
    www.dgaum.de/kommunikation/stellungnahmen/

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