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Stellungnahme DGAUM: Arbeitsplatz für Schutzimpfungen durch Betriebsärzte besser nutzen

Entwurf eines Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention

Der Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages führte am 23. 10. 2019 eine Anhörung zum Entwurf eines „Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz)“ durch. Die Federführung dazu liegt beim Bundesministerium für Gesundheit. Die DGAUM konnte als eine der wenigen geladenen wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften mit einem Experten teilnehmen. Neben der DGAUM waren für die Allgemeinmedizin die DEGAM und für die Jugendmedizin die DGKJ geladen. Der Präsident der DGAUM, Professor Hans Drexler, vertrat in der Anhörung das Fachgebiet
Arbeitsmedizin. Im Vorfeld zu dieser Anhörung hatte die DGAUM dem Ausschuss
folgende Stellungnahme übermittelt:

I. Die Arbeitswelt ist das größte Präventionssetting in der Gesellschaft

Mit über 45 Millionen Beschäftigten stellt die Arbeitswelt den größten Rahmen für Präventionsmaßnahmen in unserer Gesellschaft dar. Mit dem im Jahr 2015 verabschiedeten Präventionsgesetz (PrävG) hat der Gesetzgeber verstärkt dieses Präventionssetting in den Fokus gerückt und erstmals mit den §§ 132e und 132f SGB V die Betriebsärzte zu Akteuren mit einem konkreten Versorgungsauftrag im Feld der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) berufen. Während § 132e SGB V dem Thema Schutzimpfungen am Arbeitsplatz auch durch Betriebsärzte gilt, stehen bei § 132f SGB V unter anderem Maßnahmen der Betriebsärzte im Feld der betrieblichen Gesundheitsförderung oder der Versorgung durch Gesundheitsuntersuchungen an der Schnittstelle zur arbeitsmedizinischen Vorsorge oder gar individuelle Präventionsempfehlungen im Mittelpunkt. Beiden gesetzlichen Regelungen im SGB V ist gemein, dass diese betriebsärztlichen Maßnahmen in Ergänzung zur vertragsärztlichen Versorgung definiert sind.

II. Schutzimpfungen durch Betriebsärzte als Teil des Arbeitsschutzes

Wenn nun wegen bestehender Impflücken und schlechter Impfquoten in der deutschen Bevölkerung mit dem oben genannten Gesetzesvorhaben neben einer geplanten Masernimpfpflicht für Kita- und Schulkinder ebenfalls eine Pflicht zum Impfnachweis für Erzieher, Lehrer und Beschäftigte im Gesundheitswesen in die öffentliche Diskussion eingebracht wird, dann gilt es nochmals auf einige grundsätzliche Aspekte im Arbeitsschutz und der damit verbundenen Tätigkeit der Betriebsärzte hinzuweisen: Nach § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten und für eine ständige Verbesserung des Arbeitsschutzes zu sorgen. Es sind Arbeitsbedingungen zu schaffen, die dem Schutz der Gesundheit des Beschäftigten dienen. Wichtig ist dabei die Beurteilung der Arbeitsbedingungen (§ 5 AbSchG) und die schriftliche Fixierung der Ergebnisse dieser Gefährdungsbeurteilung (§ 6 ArbSchG) am jeweiligen Arbeitsplatz des Beschäftigten. Betriebsärzte beraten als einschlägige Experten daher entsprechend §§ 2ff Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) den Arbeitgeber in medizinischen und gesundheitlichen Fragen des Arbeitsschutzes. Dies ist der Hintergrund, wenn im Feld der Abwehr von Infektionserkrankungen entsprechend § 23, Abs. 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) den Leitern der dort genannten Einrichtungen in Arbeitgeberfunktion aufgetragen wird, dass „die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um nosokomiale Infektionen zu verhüten und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, zu vermeiden“. Die Schutzimpfungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (SI-RL) sieht deshalb auch die Kostenübernahme von einschlägigen Schutzimpfungen wie etwa der Masernschutzimpfung durch die Arbeitgeber und nicht zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vor. Dieses Präventionssetting im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung gilt es u. E. gerade beim Thema Schutzimpfungen zu nutzen. Allerdings ist hier der Hinweis zwingend, dass der impfende Betriebsarzt die rechtlichen Rahmenbedingungen zu reflektieren hat, in denen er tätig wird: Im Kontakt mit dem zu impfenden Beschäftigten hat der Betriebsarzt deutlich zu machen, dass sein ärztliches Handeln nicht im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) stattfindet.

Dennoch kann auch der Rahmen einer arbeitsmedizinischen Vorsorge genutzt werden, um Beschäftigte für den Präventionsweg Schutzimpfungen am Arbeitsplatz zu gewinnen und zu motivieren: Mit der im Jahre 2013 novellierten ArbMedVV ist eine zeitgemäße, auf Beratung der Beschäftigten ausgerichtete Arbeitsmedizin Realität geworden, die an den Prinzipien orientiert ist, auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung am konkreten Arbeitsplatz sowohl individuelle gesundheitliche Maßnahmen für den jeweiligen Beschäftigten abzuleiten als auch je nach Risiko Pflicht- bzw. Angebotsvorsorgen zu veranlassen oder anzubieten. Gerade der soziale Kontext einer arbeitsmedizinischen Beratung und Vorsorge durch den Betriebsarzt kann Beschäftigten eine sorgfältige Nutzen-Risiko-Abwägung auch beim Thema Schutzimpfungen bieten. Die Erfahrung zeigt, dass die der ärztlichen Schweigepflicht unterliegenden Beratungsgespräche der Betriebsärzte ein hohes Maß an Vertrauen und Bereitschaft in Schutzimpfungen erzeugen können.

III. Durchführung und Abrechnung von Schutzimpfungen auch durch Betriebsärzte am Arbeitsplatz zu Lasten der GKV mit „DGAUM-Selekt“

Schutzimpfungen gehören zu den Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenkassen und wurden bisher hauptsächlich von niedergelassenen (Vertrags-)Ärzten durchgeführt. Betriebsärzte hingegen mussten lange Zeit ihre Impfleistungen direkt mit jeder einzelnen Krankenkasse abrechnen. Weil aber Betriebsärzte nicht über die Strukturen einer Arztpraxis verfügen, sondern in – oft unterschiedlichen – Betrieben tätig sind, ist dies für viele zu aufwändig. Damit auch Betriebsärzte wirtschaftlich
effizient mit allen Kassen abrechnen können, ist eine externe und privatrechtlich organisierte Abrechnungsstelle erforderlich. Das ist nun seit Jahresanfang möglich: Gemeinsam mit den Kooperationspartnern BARMER und BAHN-BKK hat die DGAUM Musterverträge geschlossen und mit ihren neuen Selektivverträgen das Abrechnungsproblem der Betriebsärzte gelöst. Damit besteht nun die realistische Möglichkeit, Beschäftigte am Arbeitsplatz über das vorstehend beschriebene Thema Arbeitsschutz hinaus auch zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung zu impfen. Mit dem Beschluss, dieses Potenzial zu nutzen, hat die DGAUM mit ihrem innovativen Lösungsansatz im Selektivvertragsbereich Neuland beschritten und unterstützt die Betriebsärzte dabei, ihren Versorgungsauftrag flächendeckend auch im Feld der gesetzlichen Krankenversicherung erbringen zu können. Inzwischen haben weitere Krankenkassen Verträge mit der DGAUM geschlossen; aktueller Stand im Button „Vertragspartner“ unter:

www.dgaum.de/themen/impfungen-durch-betriebsaerzte/

Vor dem Hintergrund der bisher hier vorliegenden Erfahrungen in der Verhandlung von Verträgen nach § 132e SGB V mit den Unternehmen der GKV begrüßt es die DGAUM nachdrücklich, dass im Gesetzesentwurf die Verpflichtung zum Vertragsabschluss der Unternehmen auch mit Betriebsärzten, das heißt „Fachärzten für Arbeitsmedizin und Ärzten mit der Zusatzbezeichnung ‚Betriebsmedizin‘“, nochmals deutlich hervorgehoben wird. Leider gibt es immer noch eine Vielzahl von Krankenkassen, die den in § 132e SGB V verorteten Versorgungsauftrag ins Belieben stellen wollen und keine Notwendigkeit sehen, warum sie mit der DGAUM als einer zum Vertragsabschluss berechtigten Gemeinschaft von Betriebsärzten Vertragsabschlüsse tätigen sollen, obwohl mit § 20i SGB V objektiv ein Anspruch ihrer Versichherten auf Schutzimpfungen gegeben ist und damit ein Sicherstellungsauftrag durch die GKV besteht.

Unverständlich ist das Verhalten vieler Unternehmen der GKV auch deshalb, da die DGAUM zusammen mit ihrem Partner HELMSAUER GRUPPE, Nürnberg, ein modernes leistungsfähiges und datengestütztes Abrechnungstool entwickelt hat, so dass im Wege des elektronischen Daten­austauschs Abrechnungsdaten an die vertragsschließenden GKV-Unternehmen übermittelt werden können. Mit dem Abrechnungstool „DGAUM-Selekt“ verfügt die DGAUM über ein Alleinstellungsmerkmal auf dem Gebiet der elektronischen, datengestützten Abrechnung von Impfleistungen von Betriebsärzten mit der GKV. Darüber hinaus bietet DGAUM-Selekt noch einen besonderen Vorteil: Wo und wie der Patient versichert ist, ob gesetzlich oder privat, spielt für den Betriebsarzt in seinem Arbeitsprozess keine Rolle mehr. Seine Impfleistungen und die Impfstoffkosten erfasst er komplett über die kostenlose Software DGAUM-Selekt und kann damit den gesamten Abrechnungsservice nutzen: die Software zur Leistungserfassung, das Online-Abrechnungsportal sowie den Support über ein spezialisiertes Beratungszentrum. Betriebsärzte müssen sich für die Teilnahme lediglich bei der DGAUM einschreiben. Weitere Detail-Informationen unter:

www.dgaum.de/themen/impfungen-durch-betriebsaerzte/

Dr. phil. Thomas Nesseler
Hauptgeschäftsführer DGAUM

Die Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin e.V. (DGAUM) ruft zur DFG Fachkollegienwahl 2019 auf!

Vom 21. 10. 2019 (14:00 Uhr) bis 18. 11. 2019 (14:00 Uhr) können die Mitglieder der Fachkollegien der Deutschen Forschungs­gemeinschaft (DFG) gewählt werden. Die Fachkollegien der DFG bewerten die Anträge auf finanzielle Förderung von Forschungsvorhaben.

Darum ist es wichtig, dass auch die Arbeitsmedizin und Toxikologie in dem Fachkollegium vertreten werden, damit die Anträge
aus unseren Reihen eine Chance auf Förderung haben. Arbeitsmedizin, Toxikologie und Klinische Chemie bekommen zusammen zwei Vertreter.

Wenn Sie Ihre Stimme für Frau Professor Simone Schmitz-Spanke, Arbeitsmedizin Erlangen, und Herrn Professor Gerhard Fritz,
Toxikologie Düsseldorf
, abgeben, hat die Arbeitsmedizin eine reelle Chance, in den nächsten drei Jahren im Fachkollegium vertreten zu sein.

Bitte wählen Sie!

Weitere Informationen unter: https://www.dfg.de/dfg_profil/gremien/fachkollegien/fk_wahl2019/index.jsp

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