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Schutzimpfungen am Arbeitsplatz durch Betriebsärztinnen und -ärzte

VDBW schließt Vertrag mit Krankenkassen in Schleswig-Holstein

Der Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte e. V. (VDBW) schließt zum 1. Juli 2020 den ersten Versorgungsvertrag nach § 132e Abs. 1 SGB V über die Durchführung von Schutzimpfungen am Arbeitsplatz mit folgenden Krankenkassen/-verbänden der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in Schleswig-Holstein:

  • AOK NORDWEST – Die Gesundheitskasse, Dortmund
  • BKK-Landesverband NORDWEST, Hamburg – handelnd für die BKKen, die dem Vertrag beitreten
  • IKK Nord, Schwerin
  • KNAPPSCHAFT – Regionaldirektion Nord, Hamburg
  • DAK-Gesundheit, Landesvertretung Schleswig-Holstein, Kiel
  • Kaufmännische Krankenkasse – KKH, Hannover
  • Mit der Möglichkeit, sich in Betrieben impfen zu lassen, wird ein weiterer Beitrag zur Schließung von Impflücken und somit zum besseren Gesundheitsschutz der Bevölkerung gegen Infektionskrankheiten geleistet. Betriebsärztinnen und -ärzte können jetzt einfacher ihrer Versorgungsverpflichtung für gesetzlich Versicherte nachkommen, wie dies bereits mit dem so genannten Präventionsgesetz aus dem Jahre 2015 geregelt worden war und nunmehr seit dem 1. März 2020 mit dem „Masernschutzgesetz“ nochmals an besonderer Bedeutung gewonnen hat.

    Kassenübergreifender Rahmenvertrag in Schleswig-Holstein

    Mit dem Vertragsabschluss für Schleswig-Holstein haben die dort vertretenen und teilnehmenden gesetzlichen Krankenkassen
    bzw. -verbände zusammen mit dem VDBW erstmals einen regionalen Rahmenvertrag gemäß § 132e SGB V zur Regelung von Schutzimpfungen durch Betriebsärzte abgeschlossen. Damit können Betriebsärztinnen und -ärzte in Schleswig-Holstein Impfungen in Unter­nehmen und Betrieben durchführen und ihren Versorgungsauftrag flächendeckend erbringen.

    Niederschwelliges Angebot für Schutzimpfungen in Betrieben

    Versicherte der teilnehmenden Krankenkassen brauchen künftig lediglich ihre gültige elektronische Gesundheitskarte (eGK) sowie ihren Impfausweis beim Betriebsarzt vorzulegen.

    Impfstoffbeschaffung und Leistungs­vergütung

    Die Vertragsparteien haben hinsichtlich der Versorgung mit Impfstoffen eine Regelung vereinbart, die den gesetzlichen Vorgaben eines vereinfachten Abrechnungs- und Beschaffungsverfahrens entsprechen. Die Betriebsärzte erheben ihren Bedarf individuell und bestellen die Präparate bei einer Apotheke ihrer Wahl, die eine Belieferung zu maximal Apothekeneinkaufpreis (AEK) nach Lauer-Taxe plus 3% zzgl. Mehrwertsteuer gewährt. Die Honorierung der Impfleistung für die Betriebsärzte orientiert sich an der Vergütung für niedergelassene Vertragsärzte abzüglich eines Abschlages von 7,5%. Näheres zur Impfstoffbeschaffung und den Abrechnungsmodalitäten erfahren die Betriebsärzte beim VDBW www.vdbw.de

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