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Das Bundesteilhabegesetz aus Sicht der gesetzlichen Unfallversicherung

Im Rahmen des BTHG wurden die Verfahren zur Zusammenarbeit der Träger von Teilhabeleistungen im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) verbindlich beschrieben (BAR 2018). Ziel ist es, die Leistungen für Menschen mit diversen Teilhabebedarfen „wie aus einer Hand“ (Bundesregierung 2016) zu erbringen. Dafür werden die Leistungsträger zur Kooperation und Koordination ihrer Leistungen (Umsetzungsbegleitung BTHG 2018, s. „Weitere Infos“) verpflichtet. Was das im Ergebnis bedeutet, soll praxisorientiert vor dem Hintergrund eines fiktiven Fallbeispiels (s. Infokasten), angelehnt an einen tatsächlichen Versicherungsfall, verdeutlicht werden. Dabei liegt der Schwerpunkt nicht auf den verfahrensrechtlichen Hintergründen, sondern auf den praktischen Auswirkungen. Auf die Angaben der jeweils einschlägigen Paragraphen im SGB IX wird daher verzichtet.

Teilhabeplanverfahren

Anspruchsberechtigt im Sinne des Sozialgesetzbuchs IX sind Menschen mit Behinderung. Der Behinderungsbegriff wurde dabei im Zusammenhang mit der Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention) in deutsches Recht übertragen (BMAS 2018a). Allerdings führt die neue Formulierung nicht zu einer Leistungsausweitung. Weiterhin gelten die einzelnen Leistungsgesetze als Grundlage für die Teilhabeleistungen der einzelnen Träger (Bundesregierung 2016). Im beschriebenen Beispiel sind sowohl das Sozialgesetzbuch VII mit den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung als auch das Sozialgesetzbuch VI für die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung einschlägig.

Wenn Leistungen mindestens zweier Träger aufgrund einer Bedarfslage erforderlich sind, werden diese Träger durch das neue so genannte Teilhabeplanverfahren zur Zusammenarbeit verpflichtet. Für die Betroffenen bedeutet diese Kooperationsverpflichtung eine deutliche Erleichterung, da ein Antrag ausreicht, um umfassende Leistungen verschiedener Träger zu ermöglichen. Mit Zuständigkeitsfragen müssen sich die Betroffenen daher nicht mehr auseinandersetzen. Vielmehr wird das Verfahren von dem so genannten leistenden Träger koordiniert.

Der Verletzte im Beispiel hätte sich, nach seinem schweren Arbeitsunfall, entschlossen, seine langjährige Alkoholerkrankung zu überwinden und eine Entgiftungsbehandlung durchführen zu lassen. Parallel zeigte sich im Rahmen der Reha-Planung, dass für die Rückkehr in die körperlich anspruchsvolle Tätigkeit als Maler/Lackierer eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme mit spezifischer Arbeitstherapie erforderlich sein würde, um die Anforderungen der Tätigkeit zu trainieren und die Belastungsfähigkeit wiederzuerlangen. Dabei war aber zu beachten, dass für eine erfolgreiche berufliche Wiedereingliederung eine nachhaltige Entwöhnung durch eine weitere Therapie der Alkoholerkrankung unumgänglich und auch von dem Verletzten gewünscht war. Als Träger der Rehabilitationsbehandlung nach dem Arbeitsunfall übernimmt die VBG folglich die Rolle als leistender Träger.

Dieser kontaktiert bei Bedarf weitere zuständige Leistungsträger und kann sie zur Abgabe von Feststellungen der Bedarfe in ihrem Leistungsbereich auffordern. In diesem Rahmen entscheidet jeder angesprochene Träger auf der Grundlage des Antrags der Betroffenen über seine möglichen Leistungen. Die Feststellungen binden den jeweils leistenden Träger, der gegenüber den Betroffenen leistungsverantwortlich ist (Bundesregierung 2016). Im Beispielsfall beteiligt die VBG den zuständigen Rentenversicherungsträger. Dieser bejaht seine Leistungspflicht und gibt eine positive Feststellung ab. Damit richtet sich die Leistung aus dem Bereich der Rentenversicherung nach der abgegebenen Feststellung.

Selbst wenn keine Feststellungen anderer Träger eingehen, gereicht dies den Betroffenen nicht zum Nachteil, denn dann ist der leistende Träger zur umfassenden Bedarfsermittlung verpflichtet (Viehmeier 2018). Im vorliegenden Beispiel wird also die VBG, sollte der Rentenversicherungsträger keine oder nicht fristgerecht seine Feststellungen abgeben, umfassend den Bedarf ermitteln und selbstständig prüfen, ob und gegebenenfalls welche Leistungen aufgrund der Alkoholerkrankung in Betracht kommen. Dazu wird seitens der VBG in der Regel beispielsweise ärztliche Expertise auf den jeweiligen Fachgebieten einzuholen sein. Im hier geschilderten Beispiel wäre unter anderem zu klären, welche Therapieform für die Entwöhnung in Betracht kommt und ob eine positive Prognose dafür vorliegt.

Nach der Bedarfsermittlung, entweder durch Feststellungen oder eigene Erhebungen, werden die Maßnahmen von dem leistenden Träger oder in einer Konferenz aller Beteiligten in einem Teilhabeplan so zusammengefasst, dass sie ineinandergreifen. Das Verfahren gilt für alle Teilhabeleistungen, die sich in fünf Leistungsgruppen aufteilen (➥ Abb. 1). Ein Teilhabeplan ist ebenfalls verpflichtend von einem Träger aufzustellen, wenn Leistungen mehrerer Leistungsgruppen erforderlich sind. Im Falle des beispielhaften Versicherungsfalls könnte ein Ausschnitt aus einem Teilhabeplan wie in ➥ Tabelle 1 gezeigt aussehen. Dort würde festgehalten, dass sich die arbeitsplatzbezogene muskuloskelettale Rehabilitationsbehandlung (ABMR) an die Entwöhnungsbehandlung anschließen wird.

Tabelle 1:  Auszug Teilhabeplan (Eigene Darstellung nach Muster BAR [Hrsg.], Gemeinsame ­Empfehlung Reha-Prozess, „Zusammenfassung der Feststellungen, Teilhabeplan“

Tabelle 1: Auszug Teilhabeplan (Eigene Darstellung nach Muster BAR [Hrsg.], Gemeinsame ­Empfehlung Reha-Prozess, „Zusammenfassung der Feststellungen, Teilhabeplan“

Wird ein Antrag bei einem unzuständigen Träger gestellt, so wird dieser wie bisher an den zuständigen Träger weitergeleitet. Insofern tritt das gegliederte Sozialsystem idealerweise gegenüber Versicherten oder Arbeitgebern vereint nach außen auf. Angenommen, der Betroffene hat lediglich eine Bagatellverletzung bei einem Arbeitsunfall erlitten: Im Rahmen seiner Fahrtkostenabrechnung nach Abschluss der Heilbehandlung beantragt er darüber hinaus, möglicherweise aus einfacher Unkenntnis des Sozialversicherungssystems, eine Entwöhnungsbehandlung bei der VBG. Dieser Antrag wäre umgehend an den zuständigen Träger weiterzuleiten.

Zur trägerübergreifenden Information von Betroffenen und anderen beteiligten Akteuren wurden die bisherigen Gemeinsamen Servicestellen von den so genannten Ansprechstellen (Bundesregierung 2016) bei den Trägern und den Jobcentern ersetzt. Sie weisen unter anderem auf das Angebot der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB) hin, die trägerunabhängig insbesondere dem Peer-Prinzip folgend, Beratung von Betroffenen für Betroffene anbietet.

Förderung von Teilhabe durch Prävention

Im neuen Sozialgesetzbuch IX wird die Bedeutung der Prävention vielfach betont. So fordert dort beispielsweise § 12 SGB IX, dass neben den eigenen Leistungen auch weitere mögliche Teilhabebedarfe frühzeitig erkannt werden sollen (Bundesregierung 2016). Stoßen die Reha-Manager der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (UV-Träger) daher auf versicherungsfallunabhängige Bedarfe, werden diese mit den Betroffenen bei Bedarf konkretisiert. Je nach Konstellation wird der UV-Träger leistender Träger und damit auch für weitere, versicherungsfallunabhängige Bedarfe koordinierungsverantwortlich oder berät zur Antragstellung, um die Bedarfe in die Hände der dafür zuständigen Träger zu steuern. So ist sichergestellt, dass jeder Bedarf aufgegriffen wird.

Die frühzeitige Bedarfsermittlung spielt also eine gewichtige Rolle. Hintergrund ist selbstverständlich der Gedanke, dass Einschränkungen der Teilhabe möglichst präventiv verhindert werden sollen, bevor überhaupt eine nachlaufende und aufwändigere Rehabilitation erforderlich ist. Neue Modellprojekte in diesem Bereich für „Menschen mit zu erwartenden oder beginnenden Rehabilitationsbedarfen“ (BMAS 2018b) werden gefördert. Im Rahmen dieses Programms „Rehapro“ sollen außerdem innovative Ansätze verhindern, dass „Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen, Abhängigkeitserkrankungen oder mit komplexen gesundheitlichen Unterstützungsbedarfen“ (BMAS 2018b) als Bezieher von Erwerbsminderungsrenten oder über Beschäftigungen in Werkstätten für behinderte Menschen aus dem Arbeitsmarkt ausgegliedert werden (Bundesregierung 2016). Einen Antrag auf Förderung können Rentenversicherungsträger und Träger der Jobcenter stellen. Ziel ist eine Entlastung der Träger der Eingliederungshilfen (BMAS 2018b), die vielfach von den Kommunen gestellt werden (Umsetzungsbegleitung BTHG 2019, s. „Weitere Infos“). Von dieser Förderung aus § 11 SGB IX sind die UV-Träger ausgeschlossen. Einerseits kann dies als Honorierung der vielfach gelungenen Integrationsarbeit in der gesetzlichen Unfallversicherung gesehen werden. Andererseits hätte sich hier auch für die Unfallversicherung, wenn auch mit geringeren Fallzahlen, eine zusätzliche Chance geboten, innovative Konzepte für ihre Versicherten zu entwickeln.

Eine weitere Betonung der Prävention findet sich in dem neuen Hinweis auf die nationale Präventionsstrategie in § 3 Abs. 2 SGB IX. Die UV-Träger sind daran durch ihre Präventionsdienste beteiligt. In der aktuellen Bundesrahmenempfehlung werden insofern die Mitarbeitenden der Prävention als Ansprechpartner (NPK 2018) für die betrieblichen Akteure zum Thema Sicherheit und Gesundheit aufgeführt (NPK 2018). Zur Umsetzung der Anforderungen des BTHG hat die VBG neue Strukturen geschaffen. Hier übernehmen die Mitarbeitenden der Verbindungs- und Koordinierungsstellen (VKS) sowohl die Funktion der Ansprechstelle als auch die Koordination in Teilhabeplanverfahren. Sie arbeiten nach Versicherungsfällen Hand in Hand mit den Reha-Managern der VBG, wenn bei komplexen Bedarfslagen Leistungen weiterer Reha-Träger erforderlich sein sollten. Dabei greifen die Mitarbeitenden der Verbindungs- und Koordinierungsstelle auf ihr Netzwerk mit den anderen Leistungsträgern zurück. Gleichzeitig bilden die Mitarbeitenden der VKS gemeinsam mit dem jeweiligen Ansprechpartner der Prävention das Team zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) der Geschäftsstellen der VBG.

Für ihre Mitgliedsunternehmen bietet die VBG neben der Strukturberatung der Betriebe zum betrieblichen Gesundheitsmanagement inklusive BEM auch versicherungsfallunabhängig differenzierte Unterstützung im Einzelfall beim BEM an. Dafür können die Mitarbeitenden des interdisziplinären BEM-Teams ihr Wissen und ihre Erfahrung in BEM-Beratungen einbringen. Gleichzeitig profitieren sie und die Betroffenen von dem Netzwerk der VKS. Stellt sich im Rahmen des BEM also ein Leistungsbedarf heraus, können die VKS-Mitarbeitenden zur Antragstellung beraten oder einen Antrag entgegen nehmen und an den zuständigen Leistungsträger weitergeben.

Durch den direkten Kontakt im BEM-Team besteht jederzeit die Möglichkeit, die Expertise der Prävention hinzuzuziehen. In diesem Zusammenhang kann nicht nur eine fachkundige Beratung zu technischen Hilfen im Sinne der sicheren Arbeitsplatzanpassung erfolgen, sondern auch die Unternehmen können von der Strukturberatung profitieren, sollte ein Einzelfall zu einer generellen Anpassung der Verfahren Anlass geben. Darüber hinaus können die Mitarbeitenden des Präventionsdienstes zu Rückschlüssen aus BEM-Verfahren hinsichtlich der Anpassung von Gefährdungsbeurteilungen beraten (Schian 2017).

Einschränkungen der Teilhabe, z.B. bei psychischen oder Abhängigkeitserkrankungen, sollten möglichst präventiv verhindert werden, bevor überhaupt eine nachlaufende Rehabilitation erforderlich ist

Foto: KatarzynaBialasiewicz / Getty Images

Einschränkungen der Teilhabe, z.B. bei psychischen oder Abhängigkeitserkrankungen, sollten möglichst präventiv verhindert werden,
bevor überhaupt eine nachlaufende Rehabilitation erforderlich ist

Wie profitieren Betriebsärzte von den durch das BTHG geschaffenen Strukturen?

Beratungsangebote

Besteht bei Beschäftigten ein möglicher Teilhabebedarf, können sie auf die Beratungsangebote sowohl der EUTB als auch der Sozialversicherungsträger hingewiesen werden. Die Angebote der EUTB finden sich beispielsweise über die Homepage der VBG. Trägerübergreifend sind alle Ansprechstellen auf der Internetseite der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) eingetragen (s. „Weitere Infos“).Sie bieten neben den Informationen für die Betroffenen auch Unterstützung für betriebliche Akteure, wie Betriebsärztinnen und Betriebsärzte, und können zum Beispiel zu zuständigen Leistungsträgern beraten. Darüber hinaus können die Mitarbeitenden der VKS zur Unterstützung von BEM-Verfahren in Mitgliedsbetrieben der VBG beitragen. Kontaktpersonen sind daneben auch über den jeweiligen Präventionsdienst der UV-Träger zu erreichen. Bei der VBG stellt dieser mindestens einen Ansprechpartner im interdisziplinären BEM-Team.

Unterstützung der Bedarfserkennung

Anzeichen für einen Bedarf können der Anlage zu § 11 der Gemeinsamen Empfehlung Reha-Prozess der BAR entnommen werden (s. „Weitere Infos“). Zur Ermittlung des Bedarfes setzen die Träger verschiedene Instrumente ein. Eine Anfrage an behandelnde Ärztinnen und Ärzte findet sich beispielsweise in der Anlage der Gemeinsamen Empfehlung Reha-Prozess und dann im Internet über die deutsche Rentenversicherung (2018).Sie kann möglicherweise auch als Checkliste für die betriebsärztliche Bedarfserkennung eingesetzt werden.

Zusammenarbeit mit Sozialversicherungsträgern

Bestehen komplexe Bedarfslagen bei Beschäftigten, ist es nicht notwendig, für die einzelnen Leistungen den jeweils zuständigen Träger zu ermitteln. Soll direkt ein Antrag gestellt werden, kann dieser bei einem Träger aufgenommen werden. Von Seiten des leistenden Trägers erfolgt dann die Koordinierung der weiteren Leistungen, sofern andere Träger beteiligt werden müssen.

Sind Mitarbeitende von Sozialversiche­rungsträgern zum BEM-Verfahren hinzu­gezogen, können sie neben versicherungsfallabhängigen Bedarfen auch andere Teilhabebedarfe aufnehmen und an zuständige Träger weiterleiten. In Absprache mit den Betroffenen lohnt es sich, in laufenden Verfahren umfassend Bedarfe anzusprechen.

Interessenkonflikt: Die Autoren geben an, dass keine Interessenkonflikte vorliegen.

Literatur

Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) (Hrsg.): Bundesteilhabegesetz Kompakt. Frankfurt am Main:BAR, 2018b.

Bundesministerium für Arbeit und Soiziales (BMAS) (Hrsg.): Förderrichtlinie für das Bundesprogramm „Innovative Wege zur Teilhabe am Arbeitsleben − rehapro“ zur Umsetzung von § 11 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Banz AT, 2018a.

Bundesministerium für Arbeit und Soiziales (BMAS) (Hrsg.): Häufige Fragen zum Bundesteilhabegesetz (BTHG). 2018. https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Schwerpunkte/faq-bthg.p…

Bundesregierung (Hrsg.): Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG. BT-Drucksache 18/9522, 2016.

Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See (Hrsg.): Hinweise zum Verfahren. 2018. https://www.modellvorhaben-rehapro.de/DE/Antragsverfahren/Hinweise/Hinw…

Die Nationale Präventionskonferenz (NPK) (Hrsg.): Bundesrahmenempfehlungen nach §20d Abs. 3 SGB V. 2018. https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/presse/pressemitteilu…

Schian M, Thimmel R: Betriebliches Eingliederungsmanagement. ASU Arbeitsmed Sozialmed Umweltmed 2017; 52: 877–883.

Viehmeier S, Schubert M, Thimmel R: Vor der Rehabilitation. In: Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) (Hrsg.): Rehabiliation. Berlin: Springerg, 2018, S. 181–196.

Weitere Infos

Ansprechstellen für Rehabilitation und Teilhabe
https://www.ansprechstellen.de/suche.html

Die Nationale Präventions­konferenz (NPK) (Hrsg.): Bundesrahmenempfehlungen nach §20d Abs. 3 SGB V. 2018
https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/presse/pressemitteilu…

Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB)
https://teilhabeberatung.dehttps://www.asu-arbeitsmedizin.comhttps://ww…

K8011 – Checkliste für behandelnde Ärzte zur Feststellung von Rehabilitationsbedarf
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/Trae…

Projekt „Umsetzungsbegleitung Bundesteilhabegesetz“. BTHG, Reformstufe 2: Strukturverbesserungen zur Vorbereitung des Paradigmenwechsels. 2018
https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/service/aktuelles/aenderungen-2018/

Projekt „Umsetzungsbegleitung Bundesteilhabegesetz“: Umsetzungsstand. BTHG. 2019
https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/w/files/umsetzungsstand/2019-09-11…

Fallbeispiel

  • Maler/Lackierer mit regelmäßiger Tätigkeit im Gehen, Stehen, in Zwangshaltung, auf Leitern.
  • Mehrfragmentäre Patellafraktur nach Arbeitsunfall. Behandlung: offene Reposition und Zuggurtung, Re-Osteosynthese nach Dislokation eines Fragments mittels Schraubenosteosynthese und Tibiakopfspongiosaplastik der Patellafraktur.
  • Bei langjähriger Alkoholerkrankung entschließt sich der Verletzte für eine Entgiftung.
  • Anschließend ist eine Entwöhnungstherapie notwendig (Träger: gesetzliche Rentenversicherung).
  • Die aufgrund der Patellafraktur notwendige arbeitsplatzbezogene Rehabilitationsbehandlung (Träger: gesetzliche Unfallversicherung) kann erst nach erfolgreicher Entwöhnung durchgeführt werden.
  • Eine weitere Tätigkeit auf Leitern erfordert neben ausreichender körperlicher Belastbarkeit auch die erfolgreiche Abstinenz.
  • Koautor

    Mitautor des Beitrags ist Dr. med. Jens Petersen, Bereich Arbeitsmedizin und Vorsorge, Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG)

    Für die Autorenschaft
    Melanie Maronde
    Versicherung und LeistungenVBG– Ihre gesetzliche Unfallversicherung
    Massaquoipassage 12
    2305 Hamburg

    privat

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