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Arbeitsmedizinische Gehörvorsorge

DGUV-Grundsatz: Umgang mit dem G20 (“Lärm“)

Klaus Ponto, Florian Struwe;
Arbeitskreis 1.6 (Lärm) des Ausschusses Arbeitsmedizin der Gesetzlichen Unfallversicherung

Der jährlich ca. 1 Mio. Mal in Deutschland durchgeführte DGUV-Grundsatz G20 „Lärm“ gibt Hinweise für eine einheitliche Durchführung der erforderlichen Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Gehörvorsorge bei Gefährdung durch Lärm. Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung und die Auswahl des zu untersuchenden Personenkreises gibt die Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem DGUV-Grundsatz G20 „Lärm“ (BGI/GUV-I 504-20).

Besondere Bedeutung des Abschnitts „Beratung zum Gehörschutz“

Wenn technische und organisatorische Präventionsmaßnahmen nicht ausreichen, dann muss zum Schutz vor gehörgefährdendem Lärm für die Beschäftigten und ihre Arbeitsbedingungen geeigneter Gehörschutz ausgesucht und verwendet werden. Da auf diese Art und Weise im Unterschied zu den Maßnahmen der Früherkennung die Entstehung oder Verschlimmerung einer Lärmschwerhörigkeit verhindert werden kann, kommt dem Teil „Beratung zum Gehörschutz“ innerhalb der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung besondere Bedeutung zu.

Häufigste Fehlerursache bei der Durchführung der Hörprüfung: Überhören

Bei der Durchführung der Hörprüfung stellen die Wahrnehmung des Prüftons auf dem nicht geprüften, gegenüber liegenden Ohr („Gegenohr“) und die mangelhafte Ausschaltung dieses Phänomens die häufigste und schwerwiegendste Fehlerursache dar. Wenn das Hörvermögen auf dem Gegenohr besser ist als auf dem Prüfohr, kann es zum sog. „Überhören“ kommen. Hier wird dann eine zu gute Hörschwelle auf dem Prüfohr vorgetäuscht.

Zur Ausschaltung diese „Überhörens“ hat sich in der arbeitsmedizinischen Praxis aufgrund ihrer vereinfachten Durchführung die sog. 40/60/80-dB-Regel nach Prof. Kießling besonders bewährt. Dabei wird durch die Darbietung eines Rauschsignals mittels Luftleitungshörer der Prüfton auf dem Gegenohr verdeckt. Dieses Vorgehen wird „Vertäubung“ bzw. „Verdeckung“ genannt. Nicht nur zur Erlernung von Vertäubungsregeln empfiehlt sich sowohl für Betriebsärzte als auch für arbeitsmedizinisches Assistenzpersonal das Absolvieren eines G20-Kurses mit ausführlichen Audiometrieübungen.

Zusammenarbeit mit HNO-Ärzten in der arbeitsmedizinischen Vorsorge

Als Organspezialist kann der HNO-Arzt seine Kenntnisse in mehrfacher Hinsicht in die Gehörvorsorge nach dem G 20 einbringen. So kann er als hinzugezogener Arzt mit besonderen Fachkenntnissen und spezieller Ausrüstung (z. B. für Impedanzmessungen) HNO-ärztliche Fremdleistungen im Rahmen von Lärm-III-Untersuchungen erbringen, als hinzugezogener Konsiliarius des beauftragten Arztes auch schon bei Erstuntersuchungen nach Lärm II mitwirken oder bei der gutachterlichen Feststellung der beiderseitigen Taubheit tätig werden.

Zusammenarbeit mit der gesetzlichen Unfallversicherung

Neben der Unterstützung der Betriebe in Fragen der Generalprävention sind Maßnahmen der Individualprävention Teil von Verfahren der Berufskrankheitenbearbeitung. Die Maßnahmen haben das Ziel, das Entstehen oder Verschlimmern arbeitsbedingter Hörverluste bei Mitarbeitern mit individuell erhöhtem Risiko gegenüber Lärm mit allen geeigneten Möglichkeiten zu verhüten. Mit Einverständnis des Mitarbeiters bietet sich eine Zusammenarbeit zwischen den Berufsgenossenschaften bzw. Unfallkassen auf der einen Seite und den betrieblich Beteiligten (insbesondere Unternehmer, Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsrat) auf der anderen Seite an. Felder der Zusammenarbeit können bei den Maßnahmen der Individualprävention z. B. die individuelle Beratung der Mitarbeiter am Arbeitsplatz sowie die Erprobung von individuell geeignetem Gehörschutz sein.In Einzelfällen können für Beschäftigte mit vorhandenen Hörverlusten bei ggf. notwendigem Arbeitsplatzwechsel Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation über den Unfallversicherungsträger eingeleitet und umgesetzt werden. Besondere Kriterien gelten für den Einsatz von Schwerhörigen und Gehörlosen in Lärmbereichen, die in einem speziellen DGUV-Leitfaden für Betriebsärzte aufgezeigt sind.

Hilfe bei der Dokumentation und Auswertung: EXCEL-basierte Datei für Lärm I und Lärm II

Um beispielsweise auf betrieblicher Ebene dokumentierte Daten auswerten zu können, haben Experten eine entsprechende EXCEL-basierte Datei für Lärm I und Lärm II entwickelt. Mit der Datei können alle Angaben zur Untersuchung – von den Daten zum Arbeitsplatz über die Anamnese, die Untersuchungsergebnisse, Messwerte zu den Gehörtests, deren Auswertung und der arbeitsmedizinischen Beurteilung am PC zuverlässig und vollständig erfasst werden.

Ausblick

Neben den Maßnahmen der Lärmminderung an den Arbeitsplätzen sind bei einer Zahl von 4 bis 5 Millionen Beschäftigten mit gehörgefährdender Lärmexposition die Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz „Lärm“ (G20) wichtiger Bestandteil der Prävention.

    Info

    Umfangreiche Informationen hierzu sind u. a. in der DGUV-Regel „Benutzung von Gehörschutz“ (BGR/GUV-R 194) sowie in zusätzlichen DGUV-Präventionsleitlinien zusammengestellt. Sehr hilfreich kann auch die Verwendung einer speziellen Software zur Auswahl von Gehörschützern sein, die vom Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) erstellt und gepflegt wird (IFA Gehörschützer-Auswahlprogramm).

    Info

    Die Datei mit einer erläuternden Handlungsanleitung kann kostenfrei von der Homepage der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGVU) unter www.dguv.de/... heruntergeladen werden (Grundsatz G20 – Untersuchungen „Lärm I“ und „Lärm II“ elektronisch“, aktualisierte Version Mai 2011).

    Für die Autoren

    Dipl.-Ing. Klaus Ponto

    Berufsgenossenschaft Holz und Metall Wilhelm-Theodor-Römheld-Straße 15
    55130 Mainz
    E-Mail: klaus.ponto@bghm.de

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