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Alle Artikel zum Thema Hautkrebs

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Haut­krebs-Scree­ning: Nur jede sechste Person geht zur Vorsorge

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Auch abseits der Sommermonate stellt die Belastung durch immer stärkere UV-Strahlen ein hohes Hautkrebs-Risiko dar: Laut der Deutschen Krebsgesellschaft zählt Hautkrebs mit über 220.000 Neuerkrankungen pro Jahr zu den häufigsten Krebsarten bundesweit.

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Hautkrebs: Viele Menschen schützen sich nicht ausreichend vor UV-Strahlung am Arbeitsplatz

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In Deutschland arbeiten 2 bis 3 Millionen Erwerbstätige überwiegend im Freien und haben somit ein erhöhtes Risiko, an Hautkrebs zu erkranken.

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Hautkrebs: Viele Menschen schützen sich nicht ausreichend vor UV-Strahlung am Arbeitsplatz

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In Deutschland arbeiten 2 bis 3 Millionen Erwerbstätige überwiegend im Freien und haben somit ein erhöhtes Risiko an Hautkrebs zu erkranken. Das Plattenepithelkarzinom der Haut, auch weißer Hautkrebs genannt, ist der häufigste Berufskrebs und ist die dritthäufigste anerkannte Berufskrankheit in Deutschland. Mit einfachen Schutzmaßnahmen lässt sich das Risiko jedoch deutlich reduzieren. Trotzdem schützen sich viele Menschen nicht ausreichend vor UV-Strahlung am Arbeitsplatz. DGAUM-Vorstand Prof. Hans Drexler erklärt in einem Gespräch mit der ASU, welche Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz wichtig sind.

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Berufskrankheit Hautkrebs wirksam gegensteuern

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Im vergangenen Jahr gab es rund 2.600 neue Verdachtsanzeigen zum weißen Hautkrebs als Berufs­krankheit. Damit entfielen rund 16 Prozent aller Meldungen auf dieses Krankheitsbild.

Satelliten-Symposium 2020 „Berufskrankheit Hautkrebs“

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Bereits zum 10. Mal fand das Satelliten-Symposium der Deutschen Krebshilfe und des Verbands Deutscher Betriebs- und Werksärzte statt. Der Corona-Pandemie geschuldet zum 1. Mal als Live-Web-Seminar.

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Hautkrebs als Berufskrankheit

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Die Erkrankungen an weißem Hautkrebs sind bei Menschen, die im Freien arbeiten, stark gestiegen. Gefährdet sind nicht nur Bauarbeiter, sondern auch andere Berufsgruppen, warnen Arbeitsmediziner in einem Deutschlandfunk-Beitrag.

Zahlen zur Berufskrankheit

Hautkrebs durch UV-Strahlung

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Berufskrankheit Nr. 5103  Seit dem 01.01.2015 können Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung als Berufskrankheit (BK) Nr. 5103 der Berufskrankheitenliste anerkannt werden. Im Jahr 2018 wurden fast 10.000 Anzeigen auf Verdacht dieser Berufskrankheit gestellt. Betroffen sind Versicherte, die viel im Freien arbeiten („Outdoor-Worker“), wie Maurer, Straßenbauer und Dachdecker.   Steffen Krohn, Stephanie Schneider

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IM BRENNPUNKT

Trotz Handekzem und Hautkrebs im Beruf bleiben

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Hauterkrankungen machen den weitaus größten Teil der gemeldeten Berufserkrankungen aus. Von hellem Hautkrebs und Handekzemen sind Millionen von Bundesbürgern betroffen.

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Heller Hautkrebs: So schützen Sie Ihre Haut

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Hautkrebs  Mit 250 000 Neuerkrankungen pro Jahr in Deutschland ist die Zahl der Menschen, die an hellem Hautkrebs erkrankten, stark angestiegen. Zwar ist heller Hautkrebs sehr viel besser heilbar als der schwarze Hautkrebs (malignes Melanom), dennoch handelt es sich um eine ernst zu nehmende Tumorerkrankung. Dr. med. Carolyn Krieg

Früherkennung von Hautkrebs als betriebsärztliche Aufgabe

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DGAUM und ABD laden zur Fortbildungsveranstaltung am 3. Dezember 2014 in Mainz ein

Rechtliche Rahmenbedingungen für berufsbedingten Hautkrebs

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Gegenstand des Beitrages sind die Voraussetzungen, unter denen Hautkrebserkrankungen als Berufskrankheit nach der Berufskrankheiten-Liste der Berufskrankheitenverordnung oder “wie eine Berufskrankheit“ nach § 9 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) VII anerkannt werden können. Einen Schwerpunkt der Erörterungen bilden dabei die durch UV-Licht induzierten Hautkrebserkrankungen. Statistisch stellen Verfahren wegen der Anerkennung von durch UV-Licht induzierten Hautkrebserkrankungen und dahingehende positive Entscheidungen bisher eher eine Seltenheit dar. Die steht im Gegensatz zu der zunehmenden Bedeutung von lichtinduzierten Hautkrebserkrankungen in der allgemeinen Bevölkerung. Eine der Ursachen für die geringere Relevanz von lichtinduzierten Hautkrebserkrankungen in der Praxis der Unfallversicherungsträger ist darin zu sehen, dass die Berufskrankheitenliste einen solchen Tatbestand bisher nicht vorsieht. Einen weiteren Grund stellen die beweisrechtlichen Probleme bei der Prüfung des Ursachenzusammenhangs im Einzelfall dar. Auf beide Gesichtspunkte wird in diesem Beitrag eingegangen. Darüber hinaus wird die Problematik der sogenannten Sperrwirkung bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 SGB VII behandelt.