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Replik

Prof. Dr. med. H.-V. Ulmer, Mainz

Herrn RA Holtstraeter sei ausdrücklich für seinen detaillierten Leserbrief gedankt, gibt er doch einen willkommenen Anlass, die Diskussion fortzuführen: Wie soll man das Vorgehen bei ärztlichen Einzelfall-Entscheidungen nennen und bewerten, die mit „Regel- bzw. Standardabweichung (Über- oder Unterschreitung)“ – Zitat Holtstraeter – verbunden sind? Der in Heft 1 (2016) zur Diskussion gestellte Sachverhalt lag aus meiner Sicht bisher im Schatten der Wissenschaft. Deshalb konnte Herr Holtstraeter hierzu auch keinen „eingeführten Begriff“ finden, obgleich derartige Ausnahme-Entscheidungen im Einzelfall offensichtlich zum Alltag betriebsärztlicher Praxis gehören. Darauf wurde schon 2001 auf einem VDBW-Seminar in Cottbus (www.uni-mainz.de/FB/Sport/physio/cottbusAM13.html) hingewiesen, wobei ich damals den Begriff „Sondergenehmigungen“ gewählt hatte. Anlässlich meiner Vorträge auf den A- und C-Kursen in der Münchener Akademie setzte ich wiederholt diesen Begriff ein, wobei ich immer wieder mit der Angst von Kursteilnehmern vor gerichtliche Konsequenzen konfrontiert wurde. Von keiner Seite wurde ich jedoch wegen des Begriffs Genehmigungen auf die damit verbundene Problematik hingewiesen. Daher benutzte ich als Koordinator des Themenschwerpunkts dieses Wort auch bei Erstellung der Themendisposition und meines Manuskripts. Erst durch den verdienstvollen Beitrag der Eheleute Hartmann wurde mir klar, dass Genehmigungen wohl der falsche Begriff wäre. Ich hätte den Eheleuten Hartman aber den Wind aus den Segeln ihres Beitrags genommen, wenn ich mein Manuskript nachträglich in den dann von mir favorisierten Begriff Entscheidungen geändert hätte. Wie gut, dass Herrn Holtstraeter u. a. genau dies aufgefallen war.

Herr Holtstraeter hat mit seinem Leserbrief dankenswerterweise eine überfällige Diskussion angestoßen, und zwar über:

  • Wie soll man das Vorgehen nennen, wenn Betriebsärzte bei ihren Empfehlungen im begründeten Einzelfall von Leitlinien bzw. Regelwerken abweichen? Offensichtlich dürfen und sollten sie das in begründeten Einzelfällen tun. Mein Diskussionsvorschlag: Ausnahmeentscheidung. Daher würde ich – im Einklang mit den Eheleuten Hartmann und im Gegensatz zu Herrn Holtstraeter – nicht mehr von Genehmigungen bzw. genehmigen sprechen.
  • Wie ist damit arbeits- und zivilrechtlich (Haftung) umzugehen? Den Beitrag von Frau RA Hellmann hierzu halte ich für sehr zielführend, aber warum sollte man darüber nicht diskutieren?
  • Welche Rückendeckung kann die Wissenschaft den praktizierenden Betriebsärzten für solche Einzelfallentscheidungen geben? Ich hoffe, dass die Beiträge des Themenschwerpunkts hierzu – evtl. sogar erstmalig – genügende Sachargumente für Betriebsärzte anbieten. Es sollte nicht als richtige Entscheidung gelten, „einen Beschäftigten mit Herz-Kreislauf-Erkrankung aus Angst vor juristischen Konsequenzen im Fall eines arbeitsplatzbezogenen kardialen Ereignisses von seiner Tätigkeit auszuschließen“ (Zitat Kuhlmann). Dies dürfte für viele ähnliche betriebsärztliche Entscheidungen gelten.
  • In der Flugmedizin habe ich auf zahlreichen Tagungen der DGLRM eine Sitzung erlebt, in denen das Referat Flugmedizin des Luftfahrtbundesamts Problemfälle vorstellte, bei denen es um Ausnahmegenehmigungen ging. Ausnahmeentscheidungen sind also nichts Neues, nur schlugen sie sich kaum/gar nicht im Rahmen der arbeitsmedizinischen Wissenschaft nieder.
  • Ich bin mehrfach der Frage nachgegangen, ob ein Fall bekannt sei, in dem ein Betriebsarzt wegen einer begründeten und gut dokumentierten, von Regelwerken abweichenden Einzelfallentscheidung gerichtlich verurteilt wurde, wenn sich die Prognose nachträglich als falsch erwies. Unter anderem Frau Dr. B. Beer (damalige Leiterin der Münchener Akademie für Arbeits- und Sozialmedizin) sowie zwei Arbeitsrechtler (Dr. Heribert Staudacher, ehem. Vors. Richter am LAG München, und Peter Kalb, Rechtsreferent der Bayerische Landesärztekammer) haben mir versichert, dass ihnen derartige Fälle nicht bekannt seien. Wer kennt denn solche Fälle? Die Zeitschrift ASU wäre ein geeignetes Forum dafür.

Es gibt also – zusammen mit dem Beitrag von Frau RA Hellman – keinen Anlass, aus Angst vor juristischen Konsequenzen von einer begründeten und dokumentierten Ausnahmeentscheidung abzusehen. Dies dürfte eine wichtige Botschaft des Themenschwerpunkts sein, über die zu diskutieren mir als Arbeitsphysiologe dringend notwendig zu sein scheint: Zum Wohle von Arbeitnehmern und Arbeitsgebern angesichts zukünftiger Entwicklungen – speziell im Umgang mit älteren Arbeitnehmern.

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