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Und bist Du nicht willig, so brauch´ ich Gewalt

„Herr Dr. Hanke, Sie haben mir geschrieben, dass Sie sich an die wissenschaftliche Begründung zur Berufskrankheit 1318 Erkrankun-gen des Blutes, des blutbildenden und des lymphatischen Systems durch Benzol nicht gebunden fühlen. Wie soll ich das verstehen?“ Die Stimme der Geschäftsführerin war schneidend.

„Frau Rauklotz, es tut mir leid, aber da stehen eine Menge Sachen drin, die wissenschaftlich nicht haltbar sind. Non-Hodgkin-Lymphome durch Benzol, diesen Kausalzusammenhang sehe ich als nicht erwiesen oder doch zumindest als fraglich. Auch ist die Grenzdosis von 8-ppm-Benzoljahren nicht haltbar. Die wissenschaftliche Konvention der Irrtumswahrscheinlichkeit von 5 % als Maß für statistische Signifikanz wurde einfach außer Kraft gesetzt. Und da gibt es wesentlich größere Geister als mich, die hier keine epidemiologische Evidenz erkennen können. Ich kann Ihnen gerne mal die internationale Literatur zu diesem Thema zur Verfügung stellen.“

„Aber diese Berufskrankheit existiert. Sie ist eine Listenkrankheit per Berufskrankheitenverordnung. Als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind wir verpflichtet, uns an Recht und Gesetz zu halten. Und das gilt auch für Sie als Mitarbeiter unserer Berufsgenossenschaft.“

„Sie wollen aber doch nicht behaupten, dass diese seltsame wissenschaftliche Begründung Gesetzeskraft hat.“

„Diese wissenschaftliche Begründung aber stellt die inhaltliche Grundlage für die BK-Nr. 1318 dar!“

„Sie zwingen mich also, dass ich mich gegen meine Überzeugung und gegen die weitaus überwiegende Meinung in der Scientific Community stelle. Als beratender Arzt bin ich verpflichtet, entsprechende Kausalzusammenhänge kritisch zu hinterfragen und nicht belegte Hypothesen zu überprüfen, egal wo sie stehen.“

„Herr Dr. Hanke, und wir als Berufsgenossenschaft haben unsererseits die Pflicht, alle Versicherten gleich zu behandeln und ihnen im Fall einer Anerkennung entsprechende Kompensationsleistungen zukommen zu lassen.“

„Sicherlich, dagegen ist ja auch gar nichts einzuwenden. Lückenhafte und falsch zitierende sog. wissenschaftliche Begründungen schaffen aber keine Rechtssicherheit, sondern allenfalls Konfusion. Das Begutachtungsergebnis hängt dann entscheidend davon ab, welcher Ideologie der Gutachter anhängt und ob er sich tatsächlich in das Studium der Primärliteratur vertieft, oder aber sich lediglich sklavisch und unkritisch an die wissenschaftliche Begründung hält.“

„Das ist Ihre Privatmeinung. Die können Sie ja ruhig haben. Hier bei uns müssen aber einheitliche Begutachtungsrichtlinien gelten. Also, gehen Sie noch einmal in sich.“

Wenige Wochen später erhielt Herr Dr. Hanke ein Schreiben der Geschäftsführerin, in dem sie ihm mitteilte, dass er kurzfristig versetzt werde. Zukünftig sei sein Arbeitsplatz beim Arbeitsmedizinischen Dienst der Berufsgenossenschaft. Dort bestünde eine große Personalnot.

Dr. Hanke fügte sich in sein Schicksal. Mit Mitte Fünfzig ist es eben schwer, woanders noch einmal ganz von vorne anzufangen. Nun war aber Frau Rauklotz in ihrer eigenen Berufsgenossenschaft nicht unumstritten. Sie beherrschte das Spiel des Interessenausgleichs in einer paritätisch mitbestimmten Non-Profit-Organisation nicht so ganz perfekt. Sie verhedderte sich in dem von ihr produ-zierten Gestrüpp aus sich widersprechenden Statements immer mehr. Auch verstand sie es nicht, tragfähige Allianzen mit ihren Geschäftsführerkollegen zu schließen. Was dazu führte, dass sie immer mal wieder zwischen die Fronten geriet. Bis man keine andere Lösung mehr sah, als sich von ihr zu trennen.

Hanke frohlockte nicht, er fühlte aber eine tiefe Befriedigung dahingehend, dass es doch noch so etwas wie eine ausgleichende Gerechtigkeit gibt. Nur leider war ihm die Regie des Schicksals nicht entgegengekommen. Für ihn gab es kein Zurück mehr auf seinen ehemaligen Posten mit überwiegend beratender Funktion.

Doch an der Anerkennungspraxis der BK 1318 änderte sich natürlich nichts. Es gab Unfallversicherungsträger, die sich dem ablehnenden Urteil kritischer Sachverständiger anschlossen. Andere Berufsgenossenschaften ließen diese Fälle dann noch einmal von einem zweiten Gutachter beurteilen und zwar von einem Spezialisten, von dem bekannt war, dass er sich an die Ausführungen in der wissenschaftlichen Begründung akribisch hielt und auch bei Niedrigstdosis-Expositionen eine Berufskrankheit zur Anerkennung vorschlug. Ja, und die Anerkennungswirklichkeit war selbst innerhalb einer Berufsgenossenschaft nicht einheitlich, wie Hanke feststellen musste. Es kam darauf an, bei welcher Geschäftsstelle der BK-Fall auflief, welcher Sachbearbeiter also für den Fall zuständig war. Rechtssicherheit ade.

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