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Alle Artikel zum Thema Sicht

© Getty Images/mheim3011

Ansteckungsgefahren aus aerosolwissenschaftlicher Sicht

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Aerosolforscher aus Deutschland plädierten in einem offenen Brief an die Politik für einen Kurswechsel bei den Maß­nahmen zur Eindämmung der Coronapandemie. „Wenn wir die Pandemie in den Griff bekommen wollen, müssen wir die Menschen sensibilisieren, dass Drinnen die Gefahr lauert“, zitiert das Deutsche Ärzteblatt aus dem Schreiben.

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SARS-CoV-2: Kostenfreie Antigenschnelltests, kostengünstige Laienschnelltests in Sicht

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Im Kampf gegen das Coronavirus SARS-COV-2 sollen Schnelltests bald auf breiter Front zu ein­gesetzt werden können – auch angesichts anstehender Lockerungen von Alltagsbeschränkungen, berichtet das Deutsche Ärzteblatt.

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Das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) von 2017 und die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) von 20181

Das neue Strahlenschutzrecht aus medizinisch-radiologischer Sicht

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Strahlenschutzrecht  Das Strahlenschutzrecht wurde durch das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) von 2017 und eine neue Strahlenschutzverordnung von 2018 neu geregelt. Ziel ist neben der Umsetzung der Euratom-Richtlinie 2013/59 eine Verbesserung des Strahlenschutzes, der Patientensicherheit und der Qualitätssicherung. Im Folgenden wird die Struktur des neuen Strahlenschutzrechts vorgestellt und auf die wichtigsten Änderungen, die die Medizin und insbesondere die Radiologie betreffen, eingegangen. W. Reiche

Erwartungen an die Arbeitsmedizin aus gewerkschaftlicher Sicht

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Arbeits- und Gesundheitsschutz  Betriebsärzte sollen ihre Aufgaben im Rahmen des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes engagiert wahrnehmen und dabei mit anderen betrieblichen Akteuren sowie den Betriebsräten zusammenarbeiten. Sie dürfen sich nicht auf Untersuchungsmedizin reduzieren lassen, sondern sollen sich um die gesundheitsgerechte Gestaltung der Verhältnisse kümmern. Dabei sind auch Veränderungen der letzten Jahre, wie beispielsweise Globalisierung, Digitalisierung und demografischer Wandel, zu berücksichtigen. Petra Müller-Knöß

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Begriffsbestimmung und Implikationen für Kooperation im Betrieb

Burnout aus psychiatrischer Sicht

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Psychische Erkrankungen  Burnout ist in der öffentlichen Diskussion sowohl als neue Volkskrankheit beschworen wie auch als Modediagnose abgetan worden. Die DGPPN hat den kontroversen Begriff in ihrem Positionspapier aus psychiatrischer Sicht eingeordnet: ein Burnout-Syndrom für sich erfüllt nicht die Kriterien einer psychischen Erkrankung. Dennoch sind Burnout-Beschwerden medizinisch relevant und sollten ab-geklärt werden. Eine bessere Zusammenarbeit an den Schnittstellen von Betrieb und Gesundheitsversorgung verspricht ein frühzeitiges Ausscheiden aus dem Beruf aufgrund psychischer Erkrankung zu reduzieren. Carlotta Schneller, Mathias Berger und Wolfgang Maier

REHA STATT KÜNDIGUNG

Chancen und Grenzen des BEM aus rechtlicher Sicht

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Das BEM bietet die Chance zu einer Win-win-Situation mit Mehrwert für
beide Seiten. Denn Wiedereingliederung und Erhalt der Erwerbsfähigkeit – ggf. unter Anpassung an das Machbare – sind für Mitarbeiter von hoher sozialer Bedeutung. Für das Unternehmen liegt die Bedeutung in der wirtschaftlichen Chance, betriebserfahrene Fachkräfte zu binden, Kosten zu reduzieren (Fehlzeiten, Lohnfortzahlungskosten, Ersatzarbeitskräfte), den sozialen Betriebsfrieden zu stärken und – nicht zuletzt – Rechtssicherheit zu schaffen.

Praxis

Gute Sicht am Schreibtisch

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Bildschirmarbeitsplatzbrillen: Passgenau, modisch, komfortabel

Rehabilitation aus Sicht des MDK

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Durch Veränderungen der Lebensumstände
und Fortschritte der Medizin hat sich im
letzten Jahrhundert der Versorgungsschwerpunkt
von den akuten zu den chronischen
zur Behinderung führenden Krankheiten
verlagert. Damit erlangt die Rehabilitation
als spezifische Behandlungsform, in deren
Mittelpunkt die Krankheitsauswirkungen und
die Vermeidung oder Verminderung einer
Behinderung steht, zunehmend an Bedeutung.
Wesentliche konzeptionelle und begriffliche
Grundlage der Rehabilitation ist
das biopsychosoziale Krankheitsmodell und
die zugehörige Klassifikation, die ICF. Wesentliches
Kennzeichen der Rehabilitation ist
die interdisziplinäre Teamarbeit, die das Ziel
verfolgt, die Teilhabe am Berufsleben und am
Leben in der Gesellschaft wiederherzustellen
oder zu verbessern.
Hält ein Versicherter oder sein behandelnder
Arzt Leistungen der Rehabilitation
für erforderlich, findet ein Beratungsgespräch
statt und die Krankenkasse prüft,
ob die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
vorliegen. Danach kann bei Vorliegen
der medizinischen Indikation eine
Rehabilitationsleistung vom Vertragsarzt
verordnet werden. Fällt dem Betriebsarzt
eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit
eines Betriebsangehörigen auf und hält
er eine Rehabilitation für erforderlich, kann er
den Versicherten zur Antragstellung motivieren
und durch Stellungnahmen und Befunde
unterstützen. Nach einer Rehabilitationsleistung
kann der Betriebsarzt wesentlich zu
einer Verkürzung des Zeitraums bis zur Wiederaufnahme
der Arbeit beitragen.
Dem medizinischen Dienst der Krankenversicherung
(MDK) kommt als unabhängigem
sozialmedizinischem Begutachtungsdienst
der Krankenkassen unter anderem
die Aufgabe zu, Verordnungen von Leistungen
der Krankenkasse, wenn Zweifel an der
Verordnung bestehen, zu prüfen und gegebenenfalls
der Krankenkasse Alternativen zu
empfehlen.

Arbeitsmedizin 2009

Die Sicht des VDBW

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Arbeitsmedizin 2009

Die Sicht der DGAUM

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