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Da gibt es was auf die Ohren: Gehörschutz!

Als Lärm werden subjektiv negativ bewertete Schallereignisse bezeichnet. Die besondere Bedeutung für den arbeiten-den Menschen wird daran deutlich, dass es mit der Lärm und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung eine eigene Verordnung gibt. Neben den Menschen in den Betrieben soll auch die Wohnbevölkerung geschützt werden, was im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) festgelegt ist.

Schallwellen sind sich longitudinal ausbreitende Luftdruckschwankungen, die das Trommelfell zum Mitschwingen anregen. Es kann zwischen einzelnen Tönen mit einer bestimmten Frequenz, aus mehreren Tönen zusammengesetzten Klängen sowie Geräuschen unterschieden werden. Allgemein wird je nach Übertragungsmedium zwischen Luft- und Körperschall getrennt. Die Auswirkungen von Schall bzw. Lärm auf den Menschen sind in  Tabelle 1 zusammengefasst.

Bezüglich Lärm gilt das in der Arbeitsstättenverordnung formulierte Minimierungsgebot: „In Arbeitsstätten ist der Schalldruck-pegel so niedrig zu halten, wie es nach der Art des Betriebes möglich ist. Der Schalldruckpegel am Arbeitsplatz in Arbeitsräumen ist in Abhängigkeit der Nutzung und den zu verrichtenden Tätigkeiten so weit zu reduzieren, dass keine Beeinträchtigungen der Gesundheit der Beschäftigten entstehen.“

Um hierzu den Stand der Technik festzuschreiben und zu dokumentieren, wird derzeit die Technische Regel zur Arbeitsstättenverordnung ASR A 3.7 „Lärm“ erarbeitet.

Der in der LärmVibrationsArbSchV als Beurteilungsmaß für aurale Lärmwirkungen eingeführte Tages-Lärmexpositionspegel muss bei den extraauralen Lärmwirkungen um zusätzliche Beurteilungsgrößen ergänzt werden.

Die LärmVibrationsArbSchV wird seit dem Jahr 2010 durch die Technische Regel zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV Lärm) untersetzt.

  • TRLVLärm – Allgemeines
  • TRLVLärm – Teil 1 Beurteilung der Gefährdung durch Lärm
  • TRLVLärm – Teil 2 Messung von Lärm
  • TRLVLärm – Teil 3 Lärmschutz-maßnahmen

Mit der ASR A3.7 wird dann voraussichtlich in 2015 auch die Arbeitsstättenverordnung entsprechend untersetzt.

In den langen Jahren der Mechanisierung wurde es hingenommen, dass der technische Fortschritt auch mit einer höheren Schallemission verbunden ist. Eine Maschine mit hohen Schallwerten suggerierte eine hohe Leistungsfähigkeit, was bis dato landläufig auch bei Staubsaugern vermutet wurde, die nun durch das EU-Leistungslimit eine Grenze erhält.

Wir kennen unterschiedliche Arten von Lärm. Neben dem Lärm von Geräten, Maschinen und Anlagen stört oft der Verkehrslärm. (Telefon-)Gespräche im Büro und im Zug nerven und auch im Privatbereich trifft der Nachbar oft nicht den eigenen Musikgeschmack. Wir haben uns inzwischen an den Schall als Informationsträger schon so gewöhnt, dass von den fast geräuschlosen Elektroautos eine Gefahr für die Fußgänger ausgeht.

Lärmminderung

Für die Lärmminderung kennen wir primäre, sekundäre und tertiäre Lärmminderungsmaßnahmen. Diese Rangfolge der Maßnahmen lässt sich konsistent in die fünfstufige Maßnahmenhierarchie des Arbeitsschutzes einordnen ( Abb. 1).

Gehörschutz

Nicht immer können die Maßnahmen der ersten drei Stufen umgesetzt werden, so dass man wirksamen Gehörschutz benötigt. Vielen Menschen ist der Gehörschutz als Schutz vor Geräuschen in der Nacht bekannt und sollte deshalb eher als Schlafschutz bezeichnet werden.

Die Entwicklungen beim Gehörschutz sind weit vorangeschritten, so dass es für eine Vielzahl von Einsatzfällen spezifischen Gehörschutz gibt. Ein Blick in das Angebot der etablierten Hersteller lohnt sich in jedem Fall. Hier werden auch abfragebasierte Auswahlinstrumente angeboten, so dass man den bedarfsgerechten Gehörschutz auch tatsächlich findet und entsprechend auswählt.

In der DGUV Regel 112-194 „Benutzung von Gehörschutz“ (alte Bezeichnung: BGR/GUV-R 194) werden die für die Verwendung von Gehörschutz relevanten Aspekte zusammengefasst. Einleitend wird aufgeführt: Der Unternehmer hat den Versicherten, die in Bereichen mit einem Tages-Lärmexposi-tionspegel von über 80 dB(A) oder über einem Höchstwert des C-bewerteten Schalldruckpegels von 135 dB beschäftigt sind, geeignete Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen. Der zu verwendende Gehörschutz muss dem Stand der Technik entsprechen. Von Bedeutung sind z. B.:

  • die CE-Kennzeichnung,
  • die Schalldämmung,
  • der Tragekomfort,
  • die Arbeitsumgebung,
  • medizinische Auffälligkeiten,
  • vorhandene Hörverluste,
  • die Vereinbarkeit mit anderen am Kopf getragenen Ausrüstungen.

Weiterhin werden Hinweise für die richtige Auswahl und Benutzung von Gehörschutz gegeben, so dass hier umfassende und praxisrelevante Informationen verfügbar sind.

Im Anhang der DGUV-Regel ist eine Liste mit allen dem Institut für Arbeitsschutz (IFA) der DGUV gemeldeten Gehör-schützer mit EG-Baumusterprüfbescheinigung enthalten, so dass bei der Auswahl des Gehörschutzes die DGUV-Regel 112-194 eine gute Unterstützung bietet.

Schlussendlich gilt auch beim Gehörschutz: „So viel Schutz wie nötig, so wenig Belastung wie möglich!“ 

    Autor

    Prof. Dr.-Ing. M. Schmauder

    Professur Arbeitswissenschaft

    Institut für Technische Logistik und Arbeitssysteme

    Technische Universität Dresden

    Dürersqtraße 26 – 01062 Dresden

    martin.schmauder@tu-dresden.de

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