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Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales– Folge 10 –

Arbeitsmedizinische Regeln (AMR)

Arbeitsmedizinische Regeln (AMR) geben den Stand der Arbeitsmedizin und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse wieder. Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) ermittelt oder angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben. Sie finden sich auch auf der Homepage des AfAMed (s. Weitere Infos). Bei Einhal-tung der AMR kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die in der AMR konkretisierten Anforderungen der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) erfüllt sind (Vermutungswirkung, § 3 Absatz 1 Satz 3 ArbMedVV). Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

Im Rahmen dieser Serie werden folgende (und weitere) AMR abgedruckt:

Folge 1: AMR Nr. 1 zu § 5 ArbMedVV Anforderungen an das Angebot von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen (GMBl 35/36 2011, S. 712–713)

Folge 2: AMR Nr. 1 zu § 6 ArbMedVV Fristen für die Aufbewahrung ärztlicher Unterlagen (GMBl 35/36 2011, S. 714–715)

Folge 3: AMR Nr. 2.1 Fristen für die Veranlassung/das Angebot von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen (GMBl 2012, 1285–1291; zuletzt geändert und ergänzt: GMBI 2013, S. 906–907)

Folge 4: AMR Nr. 3.1 Erforderliche Auskünfte/Informationsbeschaffung über die Arbeitsplatzverhältnisse (GMBl 65/66 2012, S. 1291–1293, zuletzt geändert: GMBl 5, 2014, S. 86ff.)

Folge 5: AMR Nr. 6.2 Biomonitoring (GMBI 2013, S. 623–628; GMBI 2013, S. 951, zuletzt geändert: GMBl 5, 2014, S. 91ff.)

Folge 6: AMR Nr. 13.1 Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen können (GMBl 65/66 2012, S. 1293–1295, zuletzt geändert: GMBl 5, 2014, S. 87ff.)

Folge 7: AMR Nr. 6.3 Vorsorgebescheinigung (GMBI 5, 2014, S. 100ff.)

Folge 8: AMR Nr. 14.1 Angemessene Unter-suchung der Augen und des Sehvermögens (GMBI 63, 2013, S. 1264).

Folge 9: AMR Nr. 6.4 Mitteilungen an den Arbeitgeber nach § 6 Absatz 4 ArbMedVV (GMBl 37, 2014, S. 792ff.).

Folge 10: AMR Nr. 14.2 Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen (GMBl 37, 23. Juni 2014, S. 791ff.).

Der Abdruck der AMR in ASU ist möglich durch die freundliche Genehmigung des Carl Heymanns Verlags – einer Marke von Wolters Kluwer Deutschland. 

AMR 14.2 „Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen“

Bekanntmachung von Arbeitsmedizinischen Regeln vom 26. 03. 2014 – IIIb1-36628-15/12 –; hier: AMR 14.2: Einteilung von Atemschutz-geräten in Gruppen, inhaltliche Abschrift der im GMBl formulierten Fassung (GMBl Nr. 37, 23. Juni 2014, S. 791).

Gemäß § 9 Absatz 4 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Arbeitsmedizin beschlossene Arbeitsmedizinische Regel bekannt:

Arbeitsmedizinische Regel (AMR) Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen AMR Nummer 14.2

Die Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) ge-ben den Stand der Arbeitsmedizin und sons-tige gesicherte arbeitsmedizinische Erkennt-nisse wieder. Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) ermittelt oder an-gepasst und vom Bundesministerium für Ar-beit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.

Diese AMR konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderun-gen des Anhangs Teil 4 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Bei Einhaltung der AMR kann der Arbeitge-ber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens den-selben Sicherheits- und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Der Arzt oder die Ärztin im Sinne des § 7 ArbMedVV hat diese AMR als dem Stand der Arbeitsmedizin entsprechende Regel zu berücksichtigen (§ 6 Absatz 1 Satz 1 ArbMedVV).

Die Ausführungen zur Gruppeneinteilung der Atemschutzgeräte beruhen auf der BGI/GUV-I 504-26 der Deutschen Gesetz-lichen Unfallversicherung e. V. in der Fassung Oktober 2010.

Zielsetzung

Ziel dieser AMR ist es, die Einteilung der Atemschutzgeräte in die Gruppen 1 bis 3 zu erläutern und festzulegen.

Begriffsbestimmungen und Erläuterungen

  • Atemschutzgeräte sind persönliche Schutzausrüstungen, die den Träger vor dem Einatmen von Schadstoffen aus der Umgebungsatmosphäre oder vor Sauerstoffmangel schützen. Sie werden nach ihrer Funktionsweise in Filtergeräte und Isoliergeräte unterteilt.
  • Filtergeräte sind Geräte, die abhängig von der Umgebungsatmosphäre wirken.
  • Isoliergeräte wirken unabhängig von der Umgebungsatmosphäre und werden in frei tragbare und nicht frei tragbare Ge-räte unterteilt. Bei den frei tragbaren Ge-räten unterscheidet man Behältergeräte mit Druckluft (Pressluftatmer) und Regenerationsgeräte.
  • Atemwiderstand ist der Strömungswider-stand, der bei der Beatmung eines Atem-schutzgerätes entsteht. Er setzt sich aus Ein- und Ausatemwiderstand zusammen und ist für die einzelnen Atemschutzge-räte/Filter in den zutreffenden DIN fest-gelegt. Die Einteilung der Atemschutzgeräte folgt der DIN EN 133 „Atemschutzgeräte; Einteilung“. Die Angaben des Atemwiderstandes beziehen sich auf ein Atemminutenvolumen von intermittierend sinusförmig 20 x 1,5 l/min oder kontinuierlich 95 l/min.

Gruppeneinteilung der Atemschutzgeräte

  • Atemschutzgeräte werden nach dem Ge-rätegewicht und den Druckdifferenzen bei der Einatmung und der Ausatmung (Ein-atemwiderstand, Ausatemwiderstand) in Gruppen eingeteilt. Für die Zuordnung des Atemschutzgerätes zur Gruppe 2 ist die Überschreitung bereits eines der beiden Grenzwerte (Gerätegewicht oder Atemwiderstand) maßgebend. Das Gerätegewicht/der Atemwiderstand und damit die Belastung durch die Geräte steigt von Gruppe 1 nach Gruppe 3 an.
  • Keiner Gerätegruppe, die eine arbeitsmedizinische Vorsorge erfordert, zuzu-ordnen sind:
    • Atemschutzgeräte mit einem Gerätegewicht bis 3 kg und keinem Atemwiderstand, denn diese belasten den Träger so wenig, dass eine Gesundheitsgefährdung durch das Tragen des Atemschutzes nicht zu befürchten ist;
    • Atemschutzgeräte mit einem Geräte-gewicht bis 3 kg und Atemwiderstand bis 5 mbar, die weniger als 30 Minu-ten pro Tag getragen werden;
    • Fluchtgeräte und Selbstretter, die Per-sonen ausschließlich für Flucht und Selbstrettung tragen und deren Gerätegewicht maximal 5 kg beträgt.

Gruppe 1: Gerätegewicht bis 3 kg und Atemwiderstand bis 5 mbar

Beispiele: Filtergeräte mit Partikelfilter der Partikelfilterklassen P1 und P2; partikelfiltrierende Halbmasken, FFP 1 oder FFP 2; ge-bläseunterstützte Filtergeräte mit Voll- oder Halbmaske; Druckluft-Schlauchgeräte und Frischluft-Druckschlauchgeräte, jeweils mit Atemanschlüssen mit Ausatemventilen.

Gruppe 2: Gerätegewicht zwischen 3 und 5 kg oder Atemwiderstand über 5 mbar

Beispiele: Filtergeräte mit Partikelfiltern der Partikelfilterklasse P3 und partikelfiltrierende Halbmasken FFP 3, Filtergeräte mit Gasfiltern und Kombinationsfiltern aller Filterklassen; Regenerationsgeräte unter 5 kg; Frischluft-Saugschlauchgeräte; Strahlerschutzgeräte und Schutzanzüge in Verbindung mit Schlauch- oder Filtergeräten; Leichtgeräte.

Gruppe 3: Gerätegewicht über 5 kg

Beispiele: Frei tragbare Isoliergeräte, wie Behältergeräte mit Druckluft; Regenerations-geräte über 5 kg. 

Literatur und sonstige Hinweise

Die Literaturangaben und sonstigen Hinweise dienen allein der Information. Sie sind von der Vermutungswirkung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 ArbMedVV aus-genommen.

[1] Zur Einteilung der Atemschutzgeräte in Filter-geräte und Isoliergeräte siehe Deutsches Institut für Normung e. V. (Hrsg.): DIN EN 133 „Atemschutzgeräte; Einteilung“ und DIN EN 134 „Atemschutzgeräte; Benennungen von Einzelteilen“.

[2] DGUV Information „Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem DGUV Grund-satz G 26 Atemschutzgeräte‘“ (BGI/GUV-I 504–526).

    Aufbereitet von

    Dr. med. A. E. Schoeller

    Bereichsleiterin im Dezernat 5 – Versorgung und Kooperation mit Gesundheitsfachberufen

    Bundesärztekammer, Berlin

    Herbert-Lewin-Platz 1 – 10623 Berlin

    annegret.schoeller@baek.de

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