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Eignungsfeststellung im Straßenverkehr

Der Erwerb und die Verlängerung von Fahrerlaubnissen sind in Deutschland in der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) geregelt, die wiederum auf europäischem Recht fußt. In der FeV wird unter anderem das Verfahren zum Erwerb der Fahrerlaubnis beschrieben, die Fahrerlaubnisklassen definiert, die Gültigkeit ausländischer Fahrerlaubnisse und das begleitete Fahren ab 17 Jahren geregelt. Ausführlich wird aber auch auf die medizinischen Anforderungen zur Feststellung der Fahreignung eingegangen. Die FeV ist daher nicht nur die Rechtsgrundlage für diese Eignungsuntersuchung, sie beschreibt auch im Detail die Untersuchungsanlässe und inhalte. Darüber hinaus macht sie Vorgaben zur Qualifikation der Untersuchenden. Die folgenden Informationen beziehen sich im Wesentlichen auf die §§ 11 bis 14 und 48 sowie die zugehörigen Anlagen 4, 4a, 5 und 6.

Die Fahrerlaubnisklassen basieren auf der dritten EU-Führerschein-Richtlinie 2006/126/EG vom 20.12.2006 und lassen sich hinsichtlich der Anforderungen in zwei Gruppen einteilen ( Tabelle 1). Im Folgenden wird ausschließlich auf die Anforderungen für die Gruppe 2 eingegangen, da diese für die arbeitsmedizinische Praxis die größte Relevanz besitzt. Hier sind die Fahrerlaubnisse für das Fahren von Lkw, Bussen und ergänzend die zusätzliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zusammengefasst ( Tabelle 2).

Ärztinnen und Ärzte führen Untersuchungen durch, stellen Bescheinigungen und Zeugnisse aus und erstellen Gutachten. Eine Entscheidung über die Fahreignung trifft die Fahrerlaubnisbehörde nach Vorlage der erforderlichen Dokumente durch den Fahrerlaubnisbewerber. Damit wird deutlich, dass die ärztliche Expertise zur Beratung der Behörde benötigt wird und zur Entscheidungsfindung beiträgt, diese jedoch nicht ersetzt.

In der FeV werden verschiedene Untersuchungen beschrieben, die unterschiedliche ärztliche Qualifikationen erfordern ( Tabelle 3). Die Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin und die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin berechtigen (mit einigen Einschränkungen) zu nahezu allen beschriebenen Untersuchungen und zur Ausstellung der damit verbundenen Bescheinigungen und Gutachten. Die Ausstellung von Zeugnissen ist in der FeV auf die Gebietsbezeichnung Augenheilkunde beschränkt. Bereits an dieser Stelle sei betont, dass diese Bescheinigungen, Zeugnisse und Gutachten ausschließlich dem Bewerber für die Ausstellung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis zugehen, der diese dann der Behörde vorlegen kann.

Folgende Untersuchungen haben für die arbeitsmedizinische Praxis besondere Relevanz und sollen hier näher beschrieben werden:

  • die ärztliche Untersuchung nach § 11 Abs. 9 und § 48 Abs. 4 und 5 in Verbindung mit Anlage 5 Nr. 1 der FeV,
  • die leistungspsychologische Untersuchung nach § 11 Abs. 9 und § 48 Abs. 4 und 5 sowie Anlage 5 Nr. 2 FeV,
  • das Gutachten nach § 11 Abs. 2, § 12 Satz 1 Nr. 1 und § 13 Abs. 1 FeV,
  • die Untersuchung des Sehvermögens nach § 12 Abs. 6 und § 48 Abs. 4 und 6 in Verbindung mit Anlage 6 Nr. 2.1 der FeV.

Ärztliche Untersuchung nach Anlage 5, Nr. 1

Diese Untersuchung ist die Basis für die Feststellung der Fahreignung durch die Behörde. Sie kann von jedem Arzt ausgestellt werden. Die Formblätter dafür gibt die FeV in Anlage 5 vor. Deren Inhalt hat damit bindenden Charakter für die Untersuchung. Die Aufnahme der Personalien erfordert die Einsicht in die Ausweispapiere. Ein spezielles Anamneseformblatt wird nicht festgelegt. Es empfiehlt sich jedoch unbedingt ein geeigneter Fragebogen, der durch die Bewerber selbst ausgefüllt und unterschrieben werden kann. Dies dient in erster Linie der sicheren Dokumentation, hilft aber bereits bei der Vorbereitung der Untersuchung. Die Erhebung von konkreten Daten ist lediglich in Bezug auf die Feststellung von Größe und Gewicht, Puls und Blutdruck sowie die Entfernung zur Wahrnehmung der Flüstersprache vorgesehen. Darüber hinaus verlangt die FeV noch die Bestimmung von Eiweiß und Zucker im Urin sowie eine Untersuchung des Sediments. Alternativ zur Sedimentierung erbringt die Untersuchung mit einem klassischen 9er Urinteststreifen alle verkehrsmedizinisch relevanten Informationen, die sich für die Beurteilung in dieser Basisuntersuchung aus dem Urin ablesen lassen.

Das Formular der Anlage 5 erfordert für diverse Organsysteme und Funktionen die Entscheidung, ob Anzeichen für eine Erkrankung vorliegen und falls ja, welche das sind. Ausdrücklich soll dies durch eine orientierende Untersuchung geschehen. Das heißt, dass zur Beurteilung der Herzfunktion im Rahmen dieser Anlage-5-Untersuchung ein EKG nicht erforderlich ist, genauso wenig, wie die Frage nach Blut- oder Organerkrankungen durch die Bestimmung von Laborparametern beantwortet werden soll. Allein der klinische Verdacht durch die orientierende Untersuchung ist für das Ergebnis von Bedeutung. Das liegt darin begründet, dass der Verordnungsgeber beim Verdacht auf Erkrankungen, die die Fahreignung beeinträchtigen könnten, eine fachärztliche Begutachtung fordert. So lautet das Ergebnis einer Anlage-5-Untersuchung auch niemals „geeignet“ oder „nicht geeignet“. Denn diese Untersuchung darf jeder Arzt unabhängig von seiner verkehrsmedizinischen oder fachärztlichen Qualifikation durchführen. Auf dieser Ebene wird lediglich entschieden, ob weitere Untersuchungen erforderlich sind, weil Beeinträchtigungen des körperlichen oder geistigen Leistungsvermögens festgestellt werden konnten. Sofern dies der Fall ist, wird auf dem dafür vorgesehenen Formblatt ( Abb. 1) auch der entsprechende Befund angegeben. Die Bescheinigung wird ausschließlich dem Bewerber persönlich ausgehändigt. Eine Mitteilung an die Fahrerlaubnisbehörde sieht die Verordnung nicht vor. Die Schweigepflicht gilt uneingeschränkt. Die Empfehlung weitergehender Untersuchungen führt im weiteren Verfahren regelmäßig zur Anordnung eines Gutachtens durch die Fahrerlaubnisbehörde (s. unten).

In der Logik der FeV bedeutet beispielsweise die Erhebung anamnestischer oder auskultatorischer Hinweise auf eine Funktionsstörung des Herzens, nicht die Durchführung der damit üblicherweise verbundenen Diagnostik, sondern die Empfehlung einer weitergehenden Untersuchung. Alles andere ist dem Gutachter überlassen. Das gilt in besonderem Maße für Laborparameter. Bestehen eindeutige Krankheitszeichen, bei denen normalerweise eine klinische Diagnostik zum Beispiel mit der Bestimmung von Leberenzymen veranlasst werden würde, bleibt hier lediglich der Verweis auf die weitergehende Untersuchung. Umgekehrt sind jedoch auch ergänzende diagnostische Maßnahmen erlaubt, wenn dadurch eine Erkrankung oder eine Leistungseinschränkung ausgeschlossen werden kann. Hier ist auch die Konsultation anderer Ärzte ausdrücklich zugelassen.

Auf zwei in der Praxis bedeutsame Punkte sei im Folgenden besonders hingewiesen.

Sonderfall Diabetes mellitus

Einzig die endokrinen Störungen erlauben auf der Ebene der Anlage-5-Untersuchung die Unterscheidung zwischen Zuckerkrankheit (mit bzw. ohne Insulinbehandlung) und anderen endokrinen Störungen. Das bedeutet aber nicht, dass der Untersucher selbst die Beurteilung der Leistungsfähigkeit bei Vorliegen eines Diabetes mellitus vornehmen soll. Die Beurteilung beinhaltet einiges mehr als im Rahmen der orientierenden Untersuchung normalerweise möglich ist. Hier wird aber in besonderem Maße eine noch nicht geschlossene Lücke im Verfahren, wie es die FeV vorgibt, erkennbar. Der Diabetes mellitus ist eine häufige Erkrankung und gerade im Klientel der Lkw- und Busfahrenden sind Risikofaktoren bekannt, die zur Entstehung einer diabetischen Stoffwechsellage beitragen können. Arbeitsmediziner mit besonderen Kenntnissen in der Diabetologie neigen daher dazu, unter eigener Beurteilung des Hypoglykämierisikos keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit und damit keine Notwendigkeit einer weitergehenden Untersuchung festzustellen oder die im Formblatt vorgegebenen Texte um gutachterliche Empfehlungen, wie Verkürzung der Gültigkeit der Fahrerlaubnis, zu ergänzen. Dies ist vor dem Hintergrund der Begutachtungsleitlinien (BASt 2018, s. „Weitere Infos“) zum Diabetes mellitus auch naheliegend. Dort wird nämlich einleitend festgestellt, dass gut eingestellte und geschulte Menschen mit Diabetes Fahrzeuge beider Gruppen sicher führen können. Diese Formulierung ist durchaus als Paradigmenwechsel bei der Beurteilung von Diabetes-Erkrankten zu sehen, wenn auch weiterhin Voraussetzungen formuliert sind, die die Schwere der Hypoglykämien und die ungestörte Hypoglykämiewahrnehmung betreffen (Ebert et al. 2018). Dies wiederum mündet in der Notwendigkeit zur häufigen Selbstmessung, deren Dokumentation und erweiterten Schulungsmaßnahmen. Solche Voraussetzungen können in der Regel nur im Rahmen eines Gutachtens beurteilt und beschrieben werden. Dennoch sind Situationen vorstellbar, bei denen Erkrankte mit therapiebedingt niedrigem Hypoglykämierisiko, die konform zu den Begutachtungsleitlinien regelmäßig ärztlich überwacht werden, keine eignungsrelevante Einschränkung der Leistungsfähigkeit aufweisen. Hier fehlt auf dem Formblatt eine dritte Entscheidungsmöglichkeit, die dem ärztlichen Personenkreis vorbehalten sein könnte, der gemäß der FeV auch für die Durchführung von Gutachten vorgesehen ist. Damit könnte, ohne die Notwendigkeit eines umfassenden Gutachtens auszulösen, unter Verweis auf Anlage 4 FeV und die Begutachtungsleitlinien, die Leistungsfähigkeit bescheinigt und gleichzeitig die Auflagen dokumentiert werden. Unter Berücksichtigung des erforderlichen Ausschlusses von Komplikationen und Komorbiditäten setzt dies jedoch eine erweiterte Diagnostik oder die Konsultation qualifizierter Ärzte voraus.

Sonderfall Tagesschläfrigkeit

Ein weiterer Punkt, der im Rahmen einer Anlage-5-Untersuchung eine Herausforderung darstellt, ist die Beurteilung der Tagesschläfrigkeit, die im Formblatt ausdrücklich gefordert wird. Tagesschläfrigkeit kann vielerlei Ursachen haben, von mangelnder Schlafhygiene über Medikamenteneinfluss bis hin zu manifesten Erkrankungen. Hier muss also besonders auf anamnestische Angaben geachtet werden. Für den Sonderfall einer Schlafapnoe gibt es eine Reihe von Parametern, für die ein Zusammenhang postuliert wird. Um einerseits eine Tagesschläfrigkeit mit hinreichender Sicherheit anamnestisch zu erfassen und gleichzeitig Hinweise auf eine Schlafapnoe zu erhalten, ist die Anwendung eines Algorithmus, wie er zum Beispiel im G 25 der DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen (DGUV 2014), aber auch in den Mitteilungen des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV-Mitteilungen) Nr. 9049 beschrieben ist, empfehlenswert. Dazu gehört die Anwendung des Epworth Sleepiness Scale (ESS) sowie definierte Zusatzfragen zu Schnarchen, Atemaussetzern, Schläfrigkeit am Tage und Sekundenschlaf. Diese Fragen und der ESS-Fragebogen lassen sich problemlos in die schriftliche Anamnese einfügen. Daneben finden der Body Mass Index (BMI) und für die Tagesschläfrigkeit relevante Erkrankungen Berücksichtigung. Aus diesen Daten lässt der Algorithmus die Abschätzung der Notwendigkeit weiterer Diagnostik zu.

Leistungspsychologische Untersuchung nach Anlage 5 Nr. 2

Die FeV fordert für die Fahrerlaubnisse der D-Klassen (Busse) und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF, z.B. Taxis oder Krankenwagen) bei der ersten Antragstellung und regelmäßig ab Vollendung des 50. (D-Klassen) beziehungsweise 60. Lebensjahres (FzF) den Nachweis einer ausreichenden Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit. Dieser Nachweis bedarf eines Gutachtens auf der Basis eines geeigneten Testverfahrens – nicht zu verwechseln mit dem medizinisch-psychologischen Gutachten (MPU), das nur durch eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung erstellt werden darf. Da die arbeitsmedizinische Weiterbildung leistungspsychologische Verfahren und Testtheorie beinhaltet, dürfen Arbeits- und Betriebsmediziner auch ohne amtliche Anerkennung diese Testverfahren anwenden und die Begutachtung durchführen. Der Verordnungsgeber geht dabei jedoch von einer leistungspsychologischen Ausrichtung der arbeitsmedizinischen Praxis aus. Bei mangelnder Erfahrung mit psychologischen Testverfahren wird eine angemessene Fortbildung dringend angeraten, da die einheitliche Anwendung und fachgerechte Beurteilung nur bei der genauen Einhaltung von Standards möglich ist.

Gutachten

Neben den leistungspsychologischen Aspekten beinhaltet die arbeitsmedizinische Weiterbildung auch einen relevanten Anteil verkehrsmedizinischer Fragen. Für Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner bedarf es daher keiner verkehrsmedizinischen Qualifikation, wie sie die FeV für andere Facharztgruppen vorsieht, um mit der Durchführung von Gutachten beauftragt zu werden. Aber auch für Arbeitsmediziner werden spezielle verkehrsmedizinische Fortbildungen angeboten. Das Verfahren der FeV sieht vor, dass die Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen bei Eignungszweifeln (z.B. der Empfehlung weitergehender Untersuchungen im Anlage-5-Formblatt) die Beibringung eines Gutachtens auferlegt und ihnen dabei gleichzeitig die in Frage kommenden Stellen nennt. Die Fahrerlaubnisbehörde kann sich daher für spezielle Fragen (Diabetes, Hypertonie, Körperbehinderung etc.) die Beauftragung bestimmter Facharztgruppen vorbehalten. Der Betroffene benennt der Fahrerlaubnisbehörde die untersuchende Stelle, die er mit der Begutachtung beauftragt hat. Nun teilt die Behörde der untersuchenden Stelle die Fragestellung mit und übersendet die dafür erforderlichen Unterlagen. Das können Vorgutachten oder andere relevante Erkenntnisse der Fahrerlaubnisbehörde sein und ist ein bedeutsamer Schritt. Denn hier wird deutlich, wie wichtig die Einhaltung des korrekten Weges über die Anlage-5-Untersuchung ist. Wer bereits im Anlage-5-Formblatt kraft eigenen Erkenntnisgewinns keine weitergehenden Untersuchungen empfiehlt oder bereits ein Gutachten anfertigt und dem Formblatt beifügt, verzichtet auf diese möglicherweise entscheidende Informationsquelle. Im Übrigen werden Gutachten, die ohne die vorherige Anordnung durch die Fahrerlaubnisbehörde angefertigt werden, von dieser nicht in jedem Fall anerkannt.

Die fachliche Basis für die Durchführung der Begutachtung ist die Anlage 4 der FeV in Verbindung mit den jeweils aktuellen Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, die von der Bundesanstalt für Straßenwesen herausgegeben werden (BASt 2018, s. „Weitere Infos“). Zu diesen Begutachtungsleitlinien existiert ein Kommentar, der eine unverzichtbare Informationsquelle für die einheitliche fachliche Beurteilung darstellt (Schubert et al. 2018). Ebenso wichtig für ein rechtssicheres Gutachten ist die Anlage 4a der FeV, in der die Grundsätze für die Durchführung der Untersuchung und Erstellung der Gutachten niedergelegt sind.

Für den Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation fordert die FeV, dass er nicht gleichzeitig der behandelnde Arzt sein soll. Aber auch der Arbeitsmediziner handelt nicht, wie gewohnt, als Betriebsarzt, sondern nimmt eine andere Rolle war. Insbesondere wenn gleichzeitig eine betriebsärztliche Tätigkeit im Unternehmen, aus dem der Bewerber kommt, vorliegt, sind Rollenkonflikte denkbar (Hedtmann 2012).

Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6

Neben anderen Arztgruppen sind Arbeits- und Betriebsmediziner für die Untersuchung des Sehvermögens zugelassen. Hierfür existiert in der Anlage 6 FeV der Abschnitt 2.1. Analog zur Unterscheidung zwischen der Anlage-5-Untersuchung und dem Gutachten können Nicht-Augenärzte im Grunde lediglich Normalbefunde bestätigen. Jeder Hinweis auf eine Abweichung bedarf der augenärztlichen Untersuchung.

Die Tagessehschärfe, also der korrigierte Visus, muss auf jedem Auge mindestens 0,8 und beidäugig 1,0 betragen. Wenn man mit dieser Untersuchung beginnt und bereits hier Defizite feststellt, ist zu empfehlen, die Untersuchung des Sehorgans vollständig dem ophthalmologischen Fachgebiet zu überlassen. Hinter einem geringeren Visus können sich pathologische Prozesse nahezu aller Augenabschnitte verbergen. Verdächtig sind besonders Befundverschlechterungen, die sich nicht mehr ausreichend korrigieren lassen. Man wird dabei in der arbeitsmedizinischen Praxis wohl in Kauf nehmen müssen, dass nicht alle Bewerber bei Einblickgeräten korrekt akkommodieren können und die Untersuchung beim Augenarzt ausreichende Sehschärfe nachweist.

Farbensehen und Gesichtsfeld müssen normal sein. Während die apparative Ausstattung für das Gesichtsfeld exakt vorgegeben ist, werden für das Farbensehen die Tafeln nach Ishihara oder Velhagen nur noch beispielhaft genannt. Das heißt andererseits, dass der Untersuchungsstandard qualitativ diesen Tafeln entsprechen sollte.

Wenn nur die Anforderungen an das Farbensehen nicht erfüllt werden, kann der Verweis auf eine augenärztliche Untersuchung entfallen. Aber nur unter der Voraussetzung, dass eine augenärztliche Untersuchung des Farbensehens zuvor bereits stattgefunden hat und bei einer Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 eine Gefährdungsaufklärung durch den Augenarzt erfolgt ist. Wenn dies ausreichend dokumentiert ist und ein Verweis somit unterbleibt, muss die Gefährdungsaufklärung im Rahmen der arbeitsmedizinischen Untersuchung erfolgen. Bei Störungen des Farbensehens im Rotbereich werden beispielsweise rote Warnlichter (Bremslichter, Nebelschlussleuchten) zu spät oder nicht erkannt. Die Betroffenen müssen dies insbesondere in schlechten Sichtverhältnissen bei der Wahl ihrer Geschwindigkeit und ihres Abstandes berücksichtigen. Eignungsuntersuchungen bei anderen Verkehrsträgern legen einen deutlich strengeren Maßstab an die Anforderungen für das Farbensehen. Bislang liegen offenbar keine aussagekräftigen Studien zum Unfallgeschehen farbsinngestörter Fahrer vor und die Erfahrung aus anderen Bereichen zeigt, dass das Verständnis für Eignungseinschränkungen wegen angeborener Farbsinnstörungen bei den Betroffenen eher selten vorhanden ist.

Stereosehen wird nur bei der eingeschränkten Untersuchung nach Anlage 6, Abschnitt 2.1 geprüft. Durch normales Stereosehen sollen Doppelbilder und Schielen ausgeschlossen werden. Dafür gibt es in der augenärztlichen Untersuchung gezieltere Methoden. Für die Beurteilung im Sinne der FeV reicht eine Stereosehleistung von 100 Winkelsekunden aus (DOG 2013, s. „Weitere Infos“), auch wenn normales Stereosehen eher bei 50 Winkelsekunden liegt.

Fazit

Arbeitsmediziner spielen in der Eignungsuntersuchung von Fahrerlaubnisbewerbern eine zentrale Rolle. Sofern dabei Aufgaben im Bereich der Leistungspsychologie oder der Untersuchung des Sehorgans wahrgenommen werden, ist die Berücksichtigung der fachlichen Zuständigkeit bedeutsam. Andererseits sollten diejenigen Ärzte, die auch Aufgaben im Bereich der Begutachtung wahrnehmen sollen, wie beispielsweise Arbeits- und Betriebsmediziner, auch höhere Verantwortung im Rahmen der Anlage-5-Untersuchung tragen dürfen.

Interessenkonflikt: Der Autor gibt an, dass kein Interessenkonflikt vorliegt.

Literatur

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) (Hrsg.): DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen. 6. Aufl. Stuttgart: Gentner,2014.

Ebert O et al.: S2e-Leitlinie Diabetes und Straßenverkehr. Diabetologie 2018; 13: 54–174.

Schubert W et al.: Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung – Kommentar. Bonn: Kirschbaumverlag, 2018.

Hedtmann J: Arztrollen in der Verkehrsmedizin. In: Eichendorf W, Hedtmann J (Hrsg.): Praxishandbuch Verkehrsmedizin. Wiesbaden: Universum, 2012.

    Weitere Infos

    Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt): Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung. Mensch und Sicherheit Heft M 115; Stand: 24.05.2018

    https://www.bast.de/BASt_2017/DE/Verkehrssicherheit/Fachthemen/BLL/Begutachtungsleitlinien.pdf?__blob=publicationFile&v=17

    Deutsche Ophthalmologische Gesellschaft & Berufsverband der Augenärzte Deutschlands (DOG) (Hrsg.): Fahreignungsbegutachtung für den Straßenverkehr, 6. Aufl. 2013

    https://www.dog.org/wp-content/uploads/2013/03/DOG_Fahreignungsbegutachtung_2014_03.pdf

    autor

    Dr. med. Jörg Hedtmann

    Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation

    Ottenser Hauptstraße 54

    22765 Hamburg

    joerg.hedtmann@bg-verkehr.de

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