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änderungsverordnung zur arbmedvv

Arbeitsmedizinische Vorsorge zukunftsfest gemacht

Arbeitsmedizinische Vorsorge ist Teil des Arbeits- und Gesundheitsschutzes nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit ist originäre Aufgabe des Arbeitgebers. Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber die zum Schutz der Beschäftigten erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Vorrangig sind technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen. Dazu gehört auch die kollektive Unterweisung der Beschäftigten, in die zu Gesundheitsfragen arbeitsmedizinische Expertise (allgemeine arbeitsmedizinische Beratung) einfließen sollte. Individuelle Schutzmaßnahmen wie persönliche Schutzausrüstung und arbeitsmedizinische Vorsorge sind nachrangig zu gewähren und dürfen die allgemeinen Arbeitsschutzmaßnahmen nicht ersetzen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge ist im Arbeitsschutzrecht besonders geregelt. Nach § 11 ArbSchG haben Beschäftigte darauf einen eigenständigen, persönlichen Anspruch. Arbeitsmedizinische Vorsorge ist individualisierte arbeitsmedizinische Prävention. Dabei geht es nicht nur um die Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen, sondern auch darum, individuelle arbeitsbedingte Gesundheitsrisiken aufzudecken. Die persönliche Aufklärung und Beratung der Beschäftigten über die Auswirkungen ihrer Arbeit auf ihre Gesundheit ist deshalb eine wichtige Ergänzung der allgemeinen Arbeitsschutzmaßnahmen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge ist ein besonders sensibler Bereich des Arbeitsschutzes. Die Offenlegung des persönlichen Gesundheitszustands, die Besprechung von Gesundheitsbeschwerden und Lebensstilfragen, die die Gesundheit schädigen, aber auch stärken können, sind höchstpersönliche und sensible Angelegenheiten. Körperliche und klinische Untersuchungen berühren regelmäßig das Selbstbestimmungsrecht der Beschäftigten, das auch das Recht auf Nichtwissen umfasst. Auch sind Datenschutzrechte betroffen, insbesondere im Umgang mit persönlichen Untersuchungsergebnissen.

Neue Herausforderungen für die Arbeitsmedizin

Die Arbeitswelt und die demografische Entwicklung stellen auch die Arbeitsmedizin vor neue Herausforderungen. Veränderte Kommunikationstechnologien und Arbeitsformen, Arbeitsverdichtung und eine zunehmende Vermischung von Arbeit und Privatleben bringen neue Gesundheitsgefährdungen mit sich, die nicht nur die physische, sondern auch die psychische Gesundheit betreffen können. Die demografische Entwicklung in den Betrieben erfordert ein verstärktes Kümmern um die Gesunderhaltung der Beschäftigten. Arbeitsmedizinisches Wissen muss frühzeitig in betriebliche Entscheidungen zur Gestaltung guter Arbeitsbedingungen eingebracht werden. Gesetzliche Grundlage dafür ist das Arbeitssicherheitsgesetz, das durch die Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV-Vorschrift 2) konkretisiert wird. Themen wie demografischer Wandel und psychische Belastungen bei der Arbeit sind heute selbstverständlicher Bestandteil der Regelungen.

Auch die arbeitsmedizinische Vorsorge muss sich den Veränderungen stellen. Traditionell stehen hier überwiegend bestimmte gefährdende Arbeitssituationen im Fokus. Dazu gehören beispielsweise Tätigkeiten mit Exposition gegenüber bestimmten Gefahrstoffen oder Lärm. Die Beschränkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge allein auf Einzelgefährdungen ist aber nicht mehr zeitgemäß. Eine zukunftsfähige individualisierte Prävention muss den ganzen Menschen und seine gesamte Arbeitssituation in den Blick nehmen. Tätigkeiten, bei denen ein arbeitsbedingter Gesundheitsschaden für den Einzelnen von vornherein ausgeschlossen werden kann, wird es kaum geben. Beschäftigten, die einen Gesundheitsschaden durch ihre Arbeit befürchten, ist deshalb grundsätzlich arbeitsmedizinische Vorsorge zu gewähren. Auch die Frage, wie längere Lebensarbeitszeiten gesund bewältigt werden können, sollte nicht ausgeklammert werden.

Der Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit ist ein erklärtes Ziel der ArbMedVV. Hierbei kann es auch um die Frage der (weiteren) beruflichen Einsatzfähigkeit im Hinblick auf den individuellen Gesundheitszustand und den persönlichen Lebensstil gehen. Die Wunschvorsorge soll gestärkt werden. Sie ist ein geeignetes Instrument, um individuelle Gesundheitsfragen zu klären und dazu persönlich zu beraten.

Was bleibt, was ändert sich?

Die Änderungsverordnung enthält eine Reihe von Klarstellungen, die keine materiellen Rechtsänderungen beinhalten, jedoch zur rechtskonformen Anwendung der Verordnung beitragen sollen. An anderer Stelle werden materielle Änderungen vorgenommen.

Gesundheitsbegriff; Einbeziehung der Wunschvorsorge

Klargestellt wird, dass die Gesundheit die Physis und die Psyche betrifft. Psychische Belastungen haben in der modernen Arbeitswelt deutlich zugenommen. Zur Abklärung der Frage, ob psychische Gesundheitsstörungen arbeitsbedingt sein könnten, ist der Betriebsarzt oft der erste Ansprechpartner für Beschäftigte 2 . In einem neuen § 5a ArbMedVV wird die Wunschvorsorge inhaltsgleich zu § 11 ArbSchG in die Verordnung aufgenommen. Damit wird klargestellt, dass die Vorschriften der ArbMedVV auch für die Wunschvorsorge gelten. Die Ausgestaltung der Wunschvorsorge ist Aufgabe des staatlichen Regelwerks. Der Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) hat das Thema bereits auf seiner Agenda. Auch weiterhin ist arbeitsmedizinische Vorsorge bei besonders gefährdenden Tätigkeiten verpflichtend vorgeschrieben bzw. muss bei gefährdenden Tätigkeiten angeboten werden. Die Anlässe für die Pflichtvorsorge und die Angebotsvorsorge im Anhang der ArbMedVV werden durch die Änderungsverordnung aktualisiert.

Abgrenzung der Vorsorge von Eignungsuntersuchungen

Arbeitsmedizinische Vorsorge darf nicht mit Untersuchungen zum Nachweis der Eignung bzw. Tauglichkeit für berufliche Anforderungen verwechselt werden. Eignungsuntersuchungen (Synonym: Tauglichkeitsuntersuchungen) dienen vorrangig Arbeitgeberinteressen oder Drittschutzinteressen. Sie bedürfen einer eigenständigen, hinreichend bestimmten Rechtsgrundlage. Zu nennen sind hier beispielsweise die Fahrerlaubnisverordnung oder die Feuerwehrdienstvorschriften der Länder. Eignungsuntersuchungen können sich auch auf arbeits- und datenschutzrechtliche Regelungen stützen (§ 32 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes). Das Bundesarbeitsgericht hat Grundsätze entwickelt, die bei Einstellungsuntersuchungen und Eignungsuntersuchungen während des Beschäftigungsverhältnisses beachtet werden müssen (BAG-Urteil vom 12. 08. 1999 - 2 AZR 55/99). Die ArbMedVV regelt auch bisher schon, dass Eignungsuntersuchungen nicht zusammen mit Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt werden sollen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so müssen die unterschiedlichen Zwecke der Eignungsuntersuchungen und der arbeitsmedizinischen Vorsorge offengelegt werden. Neu ist die Klarstellung, dass der Arbeitgeber den Arzt zu dieser Offenlegung verpflichten muss. Die Offenlegung ist insbesondere wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen der arbeitsmedizinischen Vorsorge und Eignungsuntersuchungen bedeutsam. Arbeitsmedizinische Vorsorge dient der Aufklärung und Beratung der Beschäftigten über persönliche Gesundheitsrisiken bei der Arbeit. Bei Eignungsuntersuchungen muss hingegen der Nachweis der gesundheitlichen Eignung vonseiten der Beschäftigten erbracht werden. Gelingt es nicht, diesen Nachweis zu erbringen, so hat das regelmäßig den Tätigkeitsausschluss zur Folge.

Körperliche und klinische Untersuchungen

In der betrieblichen Praxis herrscht zum Teil Verunsicherung darüber, ob die DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (sog. G-Grundsätze) bei Vorsorgeuntersuchungen „abgearbeitet“ werden müssen, um den Ansprüchen der arbeitsmedizinischen Vorsorge zu genügen. Das ist nicht der Fall. Die G-Grundsätze sind unverbindliche Empfehlungen. Sie bieten dem Arzt Hinweise, welche körperlichen oder klinischen Untersuchungen in Betracht kommen. Sie entbinden ihn jedoch nicht von der Pflicht, im Einzelfall zu entscheiden, welche Untersuchungen angezeigt sind. Dabei sind auch Nutzen und Risiken einer Untersuchung abzuwägen. Dem Nutzen von Röntgenuntersuchungen stehen zum Beispiel die Strahlenbelastung und ggf. falsch-negative oder falsch-positive Ergebnisse gegenüber. Die Änderungsverordnung enthält deshalb die wichtige Klarstellung, dass der Arzt bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge im Einzelfall prüfen muss, welche körperlichen oder klinischen Untersuchungen zur Aufklärung und Beratung der betroffenen Person erforderlich sind und ihr angeboten werden sollten. Unnötige Untersuchungen sollen vermieden werden. Dies entspricht ebenso dem ärztlichen Berufsrecht wie die Pflicht, die zu untersuchende Person über Inhalt, Zweck und Risiken einer Untersuchung aufzuklären, damit sie ihr Selbstbestimmungsrecht wahrnehmen und sich frei entschließen kann 3 . Die Änderungsverordnung macht die sprechende Medizin zum unverzichtbaren Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge und stärkt damit den Gedanken einer fürsorglichen, partnerschaftlichen ärztlichen Beratung. Dazu soll auch die veränderte Terminologie der Grundbegriffe beitragen. Statt Pflichtuntersuchung, Angebotsuntersuchung und Wunschuntersuchung heißt es künftig Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge.

Die Verordnung stellt weiterhin klar, dass körperliche oder klinische Untersuchungen der Einwilligung der betreffenden Person bedürfen. Das Einwilligungserfordernis bestand auch bisher schon, denn anders als andere Rechtsbereiche (vgl. § 12 Abs. 2 des Atomgesetzes; § 25 des Infektionsschutzgesetzes) enthält das Arbeitsschutzgesetz keine Bestimmung, wonach das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit eingeschränkt werden kann. Das Einwilligungserfordernis bezieht sich auf alle körperlichen und klinischen Untersuchungen, auch auf das Biomonitoring. 4 Denn das Arbeitsschutzrecht enthält – ebenfalls anders als das Atomgesetz – keine Bestimmung, wonach sich Beschäftigte Messungen an ihrem Körper unterziehen müssen.

Vorsorgebescheinigung/Vorsorgekartei

Materielle Änderungen enthält die Änderungsverordnung in Bezug auf den Umgang mit Untersuchungsergebnissen. Bisher stellt der Arzt der untersuchten Person nach einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung eine Bescheinigung aus, ob gesundheitliche Bedenken gegen die Ausübung der Tätigkeit bestehen. Bei Pflichtuntersuchungen enthält der Arbeitgeber eine Kopie der Bescheinigung. Die bestehenden Regelungen sind in zweifacher Hinsicht problematisch. Zum einen kann die Bescheinigung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit missverstanden werden. Besonders gefährdende Tätigkeiten oder gefährdende Tätigkeiten sind immer gesundheitlich bedenklich, sie werden nicht dadurch unbedenklich, dass bei der untersuchten Person (noch) keine Gesundheitsstörungen aufgetreten sind. Zum zweiten greift die Mitteilung von gesundheitlichen Bedenken an den Arbeitgeber massiv in Selbstbestimmungs- und Datenschutzrechte der Beschäftigten ein. Künftig wird die Bescheinigung über das Untersuchungsergebnis durch eine Vorsorgebescheinigung ersetzt, die die Teilnahme an dem Vorsorgetermin bestätigt. Der Arbeitgeber erhält eine Kopie der Vorsorgebescheinigung. Nach wie vor gilt, dass der Arzt das Ergebnis sowie die Befunde der arbeitsmedizinischen Vorsorge schriftlich festzuhalten und die betreffende Person darüber zu beraten hat. Ausdrücklich aufgenommen wurde, dass ihr auf ihren Wunsch hin das Ergebnis der Vorsorge zur Verfügung gestellt werden muss. Genau wie bei anderen medizinischen Vorsorgeuntersuchungen obliegt es dann der untersuchten Person, die Ergebnisse der Vorsorge aufzubewahren. Darauf kann im Rahmen der ärztlichen Aufklärung hingewiesen werden.

In die vom Arbeitgeber zu führende Vorsorgekartei ist künftig für alle Vorsorgen aufzunehmen, wann und aus welchem Anlass arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat. Zusammen mit den Dokumentationen des Arztes über die Vorsorgetermine bleibt die Vorsorgekartei damit als weiteres Mittel der Beweissicherung für später auftretende Gesundheitsschäden erhalten. Die Ausdehnung auf alle Vorsorgearten erleichtert zudem den Vollzug. 5

Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge

Die Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge muss der Arzt unverändert auswerten. Die Auswertung von Vorsorgeergebnissen kann betriebliche Belastungsschwerpunkte identifizieren und Anhaltspunkte für unzureichende Arbeitsschutzmaßnahmen ergeben. Ergibt die Auswertung, dass Schutzmaßnahmen für die an der Vorsorge teilnehmende Person oder andere Beschäftigte nicht ausreichend sind, so hat der Arzt dem Arbeitgeber dies unverändert zur geltenden Rechtslage mitzuteilen und die aus seiner Sicht erforderlichen Schutzmaßnahmen vorzuschlagen. Dabei gilt die ärztliche Schweigepflicht, das heißt, der Arbeitgeber erfährt nichts über Befunde und Diagnosen. Eine Rückmeldung über Arbeitsschutzmängel löst beim Arbeitgeber nach wie vor die Verpflichtung aus, die Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen.

Eine wichtige Klarstellung enthält die Änderungsverordnung für den Fall, dass der Arzt wegen einer besonderen Disposition der an der Vorsorge teilnehmenden Person einen Tätigkeitswechsel für erforderlich hält. Die Rückmeldung dieser ärztlichen Einschätzung bedarf der Einwilligung der betreffenden Person. Die Einwilligung ist erforderlich, weil ein Ausschluss von einer Tätigkeit mit erheblichen persönlichen und wirtschaftlichen Folgen verbunden sein kann. Ein Ausschluss von der Tätigkeit darf daher nicht in die Entscheidungshoheit des Arztes oder des Arbeitgebers fallen. Das Einwilligungserfordernis entspricht den gesetzgeberischen Entscheidungen in anderen Rechtsbereichen, zum Beispiel im Berufskrankheitenrecht. Selbst wenn eine Berufskrankheit droht, kann eine Tätigkeitsaufgabe nicht gegen den Willen der betroffenen Person erzwungen werden 6 ; Versicherte, die eine solche Tätigkeit unterlassen, haben zum Ausgleich der Verdienstminderung oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile Anspruch auf Übergangsleistungen durch den Unfallversicherungsträger (vgl. § 3 Abs. 2 der Berufskrankheiten-Verordnung). Das Arbeitsschutzrecht kennt eine solche Kompensation nicht. Hier trägt die betroffene Person das wirtschaftliche Risiko einer Tätigkeitsaufgabe selbst. Willigt die betroffene Person ein, dass der Vorschlag eines Tätigkeitswechsels an den Arbeitgeber weitergegeben wird, so hat der Arbeitgeber ihr nach Maßgabe der dienst- und arbeitsrechtlichen Regelungen eine andere Tätigkeit zuzuweisen.

Fazit

Die Erste Änderungsverordnung zur Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge leistet einen wichtigen Beitrag zur rechtssicheren Gestaltung der individuellen arbeitsmedizinischen Prävention in den Betrieben. Eine gute Umsetzung in der Praxis wird gelingen, wenn

  • die Arbeitsmediziner sich als Präventionsmediziner sehen, die Beschäftigte unter Respektierung ihrer Selbstbestimmungsrechte arbeitsmedizinisch beraten und die Ergebnisse der Vorsorge auch in Bezug auf eventuelle Arbeitsschutzmängel im Betrieb auswerten;
  • die Arbeitgeber die arbeitsmedizinische Vorsorge als Instrument verstehen, dass dazu beitragen kann, Fachkräfte gesund zu erhalten und ein verfrühtes Ausscheiden aus gesundheitlichen Gründen zu vermeiden;
  • die Beschäftigten die arbeitsmedizinische Vorsorge zu ihrer persönlichen Aufklärung und Beratung über die Wechselwirkungen zwischen ihrer Arbeit und ihrer Gesundheit in Anspruch nehmen, damit Gesundheitsstörungen früh aufgedeckt und persönliche Gesundheitsrisiken minimiert werden;
  • die Betriebsräte darauf hinwirken, dass arbeitsmedizinische Vorsorge in Ergänzung der technischen und organisatorischen Arbeitsschutzmaßnahmen in den Betrieben und in Betriebsvereinbarungen rechtskonform verankert wird;
  • Länder und Unfallversicherungsträger bei der Überwachung und Beratung der Betriebe darauf achten, dass Pflichtvorsorge veranlasst, Angebotsvorsorge angeboten und Wunschvorsorge ermöglicht wird.

Wenn der Bundesrat zustimmt, kann die neue Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge im Sommer in Kraft treten. Der Ausschuss für Arbeitsmedizin hat dann die Aufgabe, die neue Verordnung durch arbeitsmedizinische Regeln und Empfehlungen weiter zu konkretisieren und auszugestalten. 

Fußnoten

1 Bundesratsdrucksache Nr. 327/13 im Internet unter: http://www.bundesrat.de/cln_350/nn_6898/DE/ parlamentsmaterial/neueing/neueing-node.html

2 Arbeitsmedizinische Empfehlung des Ausschusses für Ar- beitsmedizin „Psychische Gesundheit im Betrieb“ S. 23; http://www.bmas.de/DE/Service/Publikationen/a450-psychische-gesundheit-im-betrieb.html

3 Katzenmeier C: Grundlagen der Aufklärungspflicht – Erfordernis eines „informed consent“. In: Laufs A, Katzenmeier C, Lipp V (Hrsg.): Arztrecht, 6. Aufl. München: Beck, 2009.

4 Arbeitsmedizinische Regel 6.2 „Biomonitoring“ des Ausschusses für Arbeitsmedizin; (Veröffentlichung in Kürze)

5 Leitlinie Betriebliche Arbeitsschutzorganisation der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzorganisation, insbesondere Prüfelement 11; http://www.gda-portal.de/de/ Betreuung/Leitlinie-Organisation-AS.html

6 Leitherer in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 76. Ergänzungslieferung 2012, § 3 BKV Rn. 60

    Autorinnen

    Rita Janning
    Leiterin des Referats IIIb1 (Arbeitsschutzrecht, Arbeitsmedizin, Prävention nach dem SGB VII)
    Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
    53107 Bonn
    rita.janning@bmas.bund.de

    Dr. med. Brigitte Hoffmann
    Ärztin für Arbeitsmedizin, Referentin im Referat IIIb1 Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
    11017 Berlin
    brigitte.hoffmann@bmas.bund.de

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