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Verbesserung der Krankenhausversorgung von Menschen mit Behinderung

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft haben sich auf verbindliche Rahmenvorgaben für den Inhalt der Qualitätsverträge geeinigt. Seit dem 15. August 2018 können Krankenhäuser und -kassen Qualitätsverträge verhandeln und abschließen, die ab dem 01. Juli 2019 gültig werden und befristet bis Ende Juni 2023 gelten. Dann werden die Ergebnisse der Modellvorhaben in einer Abschlussevaluation mit Blick auf zukünftige Versorgungsleistungen eingeordnet.

Die Qualitätsverträge nach § 110a SGB V ermöglichen es den Vertragspartnern vor Ort ergänzende Qualitätsanforderungen zu vereinbaren. Denkbar ist auch, neue Versorgungsformen mit individuell zu verhandelnden Finanzierungsmodellen vertraglich zu vereinbaren. Ob damit tatsächlich eine Weiterentwicklung der Qualität in den Krankenhäusern einhergeht, soll durch eine begleitende wissenschaftliche Untersuchung geklärt werden.

Das Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) sieht vor, dass die Wirksamkeit der Qualitätsverträge zunächst an vier Leistungsbereichen erprobt werden soll. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat hierzu folgende Themen beschlossen:-    Endoprothetische Gelenkversorgung-    Prävention des postoperativen Delirs bei der Versorgung von älteren Patientinnen und Patienten-    Respiratorentwöhnung von langzeitbeatmeten Patientinnen und Patienten-    Versorgung von Menschen mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen im Krankenhaus

Die Rahmenvereinbarung legt nun die von den regionalen Vertragspartnern verbindlich einzuhaltenden Bedingungen fest, die für eine aussagekräftige Evaluation der Qualitätsverträge durch das Institut für Qualität und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) erforderlich sind. Wesentliche inhaltliche Vorgaben ergeben sich dabei aus dem Evaluationskonzept des Instituts. Dort sind u. a die auf Basis bestimmter Qualitätsziele entwickelten Evaluationskennziffern für die unterschiedlichen Themen definiert. Bei der endoprothetischen Gelenkversorgung gäbe eine solche Kennziffer z. B. den Grad der erreichten Schmerzlinderung auf einer Skala von 0 bis 10 an. Die Evaluationskennziffern sind im Laufe des vierjährigen Erprobungszeitraums von den Vertragspartnern über festgelegte Verfahren zu übermitteln.

GKV-Spitzenverband und DKG erhoffen sich durch die unmittelbare Einbeziehung interessierter Krankenhäuser und Krankenkassen eine besondere Akzeptanz für die Themen und das Instrument Qualitätsvertrag. Denn Voraussetzung für eine erfolgreiche Erprobung des Qualitätsinstruments ist der Abschluss von Qualitätsverträgen – unabhängig vom ausgewählten Leistungsbereich.