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LESETIPP

Haftung der Berufsgenossenschaft für Erstversorgungsfehler

Die Zivilrechtsprechung ging bisher von einer "doppelten Zielrichtung" des Arztes aus, was bei Sorgfaltsverletzungen eine Abgrenzung der ärztlichen Berufsausübung gegenüber seinen Amtshandlungen als D-Arztes forderte.

Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof nunmehr aufgegeben. Er sieht Erstuntersuchung und -versorgung ebenfalls als Teil der Amtsausübung mit der Folge, dass nicht der Arzt persönlich sondern der Unfallversicherungsträger für etwaige Fehler in diesem Bereich einzutreten hat.

Mit dieser komplexen Thematik befasste sich Rechtsanwalt R. Holtstraeter in einem grundlegenden und sehr lesenswerten Beitrag der Zeitschrift ASU - Arbeitsmedizin Sozialmedizin Umweltmedizin.