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BEM-Projekt | Der BEM-Kompass für die betriebliche Praxis — Ein Projekt der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e. V. (BAR)

Nach längerer Krankheitszeit wieder zurück in den Betrieb

Älter werdende Belegschaften, zunehmende Fachkräfte-Engpässe, eine von hoher Komplexität und Dynamik geprägte Arbeitswelt sowie die Zunahme psychischer, lebensstilbedingter und chronischer Erkrankungen stellen die Gesellschaft vor immer größer werdende Herausforderungen. Prävention steht daher mehr und mehr im Fokus der Sozial- und Gesundheitspolitik. Die Neuerungen des Präventionsgesetzes, des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) oder auch des Flexirentengesetzes zielen gleichermaßen auf ein untereinander abgestimmtes Handeln der für den Erhalt der Gesundheit, Rehabilitation und Teilhabe relevanten Akteure ab. Mit dem Präventionsgesetz ist seit 2015 eine gemeinsame gesetzliche Grundlage für die Präventionsarbeit in Deutschland geschaffen worden, die, ausgehend von einer nationalen Präventionsstrategie, auf eine stärkere Kooperation in vielen Lebensbereichen und in jeder Lebensphase abzielt. Die von der Nationalen Präventionskonferenz (NPK) beschlossene Bundesrahmenempfehlung strebt vor allem an, die Zusammenarbeit von gesetzlicher Kranken-, Unfall-, Renten- sowie sozialer Pflegeversicherung auf der Grundlage gemeinsamer Ziele untereinander und mit den Zuständigen für die jeweiligen Lebenswelten in Bund, Ländern, Kommunen und den weiteren Sozialversicherungsträgern zu stärken. Ein Schwerpunkt wird hierbei auch auf das Setting der Arbeitswelt gelegt. Bezogen auf das Ziel „Gesund leben und arbeiten“ sollen die Anstrengungen der verschiedenen Beteiligten der Prävention sowie der Gesundheits-, Sicherheits- und Teilhabeförderung noch besser gebündelt und harmonisiert werden. Ein Ziel ist es unter anderem auch, das BEM innerbetrieblich systematisch zu etablieren und mit dem gesetzlichen Arbeitsschutz sowie der betrieblichen Gesundheitsförderung zu verzahnen. Der vom GKV-Spitzenverband in Zusammenarbeit mit den Verbänden der Krankenkassen erstellte Leitfaden „Prävention“ weist in Übereinstimmung hierzu darauf hin, dass Prävention und Gesundheitsförderung in unterschiedlichen Bereichen und bei verschiedenen Akteuren zu verorten sind. Im Idealfall sollten sich diese Beteiligten zielbezogen entsprechend ihrer spezifischen Kompetenzen und Zuständigkeiten einander ergänzen.

Mitarbeitergesundheit – ein gemeinsames Interesse

Betriebe haben ein Kerninteresse daran, die Leistungsfähigkeit ihrer Beschäftigten zu erhalten. In Zeiten eines zunehmenden Fachkräfte-Engpasses in Deutschland wird den Arbeitgebern mehr und mehr bewusst, dass die mit Gesundheit und dem Wohlergehen einhergehende Arbeitsfähigkeit ihrer Beschäftigten ein zentraler Erfolgsbaustein für ihre Unternehmenszukunft ist. Wichtig ist also, die Arbeitskraft und das Know-how erkrankter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter innerhalb des Betriebs zu halten. Vor allem für KMU stellen längere krankheitsbedingte Zeiten der Abwesenheit einzelner Fachkräfte vielfach eine existenzielle Bedrohung dar. Sowohl größere Störungen des betrieblichen Ablaufs als auch eine Überlastung der übrigen Belegschaft müssen dringend vermieden werden. Andererseits fühlt sich die betreffende Person selbst, begleitet von der Sorge, den Arbeitsplatz durch Fehlzeiten zu verlieren, oft mit ihrem Gesundheitsproblem alleingelassen. Das BEM bietet hier die Gelegenheit, sich zusammen mit dem Unternehmen auf die Suche nach einem geeigneten Lösungsansatz zu begeben. Dabei wird deutlich, dass ein gelingender betrieblicher Wiedereinstieg von Beschäftigten nach längeren Krankheitszeiten nicht nur ein einseitiges Interesse ist: Beschäftigte und Arbeitgeber verfolgen hier ein gemeinsames Anliegen, auch wenn die Beweggründe unterschiedlich sind.

BEM – gesetzlich bereits seit 15 Jahren geregelt

Seit dem 1. Mai 2004 sind Arbeitgeber verpflichtet, allen Beschäftigten, die in den letzten zwölf Monaten mindestens sechs Wochen arbeitsunfähig waren, ein BEM anzubieten. Diese konkrete Arbeitsunfähigkeits- und Arbeitsplatzsituation ist immer der Startpunkt für ein BEM, das dabei helfen soll, Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und den Arbeitsplatz im Unternehmen zu erhalten. Prävention im Sinne des SGB IX zielt darauf ab, den Eintritt einer Behinderung einschließlich einer chronischen Krankheit zu vermeiden. Entsprechend der vorrangig wahrzunehmenden Präventionsaufgabe der Rehabilitationsträger und Integrationsämter laut Einweisungsvorschrift des SGB IX wird deutlich, warum das BEM der Prävention zugeordnet ist. Ausgehend von der bereits vorliegenden Krankheitssituation und einer hiermit potenziell bereits bestehenden Gefährdung des Arbeitsplatzes ist das BEM jedoch gleichzeitig auch auf ein Rehabilitationsanliegen gerichtet. Die Beschäftigten sollen möglichst schnell wieder am Arbeitsleben teilhaben können.

Die gesetzliche Regelung des BEM verfolgt letztlich den Ansatz, die beteiligten Personen und Organisationen des BEM sowohl auf betrieblicher als auch auf überbetrieblicher Ebene zur Zusammenarbeit im Interesse der Beschäftigten und deren Arbeitsfähigkeit zu motivieren. Insofern ist das BEM innerhalb seines prozessualen Verlaufs immer darauf ausgerichtet, die differenzierten Versorgungsstrukturen mit gestuften Versorgungsangeboten so zu nutzen, dass die Ansätze der Prävention, Kuration, Rehabilitation und der Inklusion zu einem individuellen Maßnahmenbündel geschnürt werden.

BTHG – Stärkung des Prinzips der Vorrangigkeit von Prävention

Im Idealfall gilt es zu verhindern, dass längere Krankheitszeiten, chronische Verläufe, Behinderungen und Unfälle überhaupt erst eintreten. In der betrieblichen Praxis wird dieses Präventionsziel kaum durchgängig erreicht werden können. Präventions- und Rehabilitationsbedarfe sind demnach möglichst frühzeitig zu identifizieren, so dass rechtzeitig und wirkungsvoll interveniert werden kann. Mit der zum 1. Januar 2018 in Kraft getretenen zweiten Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) wird der Frühzeitigkeits- und Präventionsgedanke weiter gestärkt. Das für die Rehabilitationsträger und Integrationsämter gültige Vorrangigkeitsprinzip der Prävention wird nach § 3 SGB IX konkreter beschrieben. Als wesentliche Gestaltungsfelder werden ausdrücklich die Beratung und Aufklärungsarbeit sowie die auf das BEM bezogene Zusammenarbeit mit den Betrieben hervorgehoben. Zudem wird der Bezug zur Nationalen Präventionsstrategie deutlich hergestellt. Durch die komplette Neufassung des Sozialgesetzbuches ist das BEM jetzt im dritten Teil des Neunten Buches SGB IX geregelt – § 167 Abs. 2 SGB IX. Der Wortlaut ist hierbei weitestgehend unverändert geblieben, so dass auch die Verantwortung und Pflicht zur Umsetzung des BEM unverändert bei den Arbeitgebern liegt. Sobald Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht kommen, sind die Rehabilitationsträger oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzuziehen. Diese wirken dann darauf hin, dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt und fristwahrend erbracht werden. Die Beteiligung der gesetzlich vorgesehenen externen Stellen bei der Klärung geeigneter Maßnahmen wurde vom Bundesarbeitsgericht als Mindeststandard für ein ordnungsgemäß durchgeführtes BEM erklärt (BAG vom 10.12.2009 – 2 AZR 400/08). Diese Stellen unterstützen spätestens ab diesem Augenblick direkt die Aufgabe des Arbeitgebers zur Umsetzung des BEM. Passgenaue Leistungen, wie etwa die stufenweise Wiedereingliederung, die Anpassung von Arbeitsplätzen sowie andere Maßnahmen zur Rehabilitation und Teilhabe, werden so miteinander verknüpft. Auf Grundlage der neuen Regelungen des BTHG haben die Rehabilitationsträger über ihr jeweiliges Leistungsgesetz hinaus auf eine den Bedarf in seiner Gesamtheit betreffenden Antragstellung hinzuwirken. Der so genannte „leistende Rehabilitationsträger“ ist künftig für eine umfassende Bedarfsfeststellung zuständig und gleichzeitig dafür verantwortlich, dass Leistungen „wie aus einer Hand“ geplant und erbracht werden, wenn mehrere Maßnahmen unterschiedlicher Leistungsträger erforderlich werden.

Gemeinsame Empfehlung „Prävention nach § 3 SGB IX“

Auf Basis dieser Neuerungen haben die Rehabilitationsträger und Integrationsämter ihre Gemeinsame Empfehlung „Prävention nach § 3 SGB IX“ grundlegend überarbeitet. Die UN-Behindertenrechtskonvention und Weiterentwicklungen der „International Classification of Functioning Disability and Health (ICF)“ wurden dabei berücksichtigt. Zudem folgen die Vereinbarungspartner der Gemeinsamen Empfehlung dem im Zuge des BTHG-Reformprozesses vom Deutschen Bundestag am 1. Dezember 2016 von der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entschließungsantrag zur „Stärkung des BEM“. Sie halten hierzu bereits in der Präambel selbstverpflichtend fest, dass bei der Umsetzung der Regelungsinhalte insbesondere die Interessenslagen kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) berücksichtigt werden. Bei Informationsangeboten und -veranstaltungen prüfen die Leistungsträger künftig den Einbezug weiterer Träger, um den Betrieben nach Möglichkeit gemeinsam gegenüberzutreten. Unterstützend tätig werden sollen z.B. auch die Ansprechstellen nach § 12 SGB IX. Zudem beschreiben die Vereinbarungspartner auch aktuelle Beispiele ihrer Zusammenarbeit. Der neue Regelungstext stellt eine gemeinsame Basis für den weiteren Ausbau dieser Aktivitäten dar.

Ansprechstellen für Rehabilitation und Teilhabe

Die Vermeidung von Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit zur Sicherstellung der Teilhabe am Arbeitsleben ist ein wesentliches Anliegen der gesetzlichen Neuregelungen und entspricht zudem den Zielen von Artikel 27 UN-BRK. Durch den Wegfall der gemeinsamen Servicestellen sind die Aufgaben bei vorliegender Arbeitsplatzgefährdung im Rahmen des BEM jetzt unmittelbar den Rehabilitationsträgern zugeordnet. Der Gesetzgeber gibt als Begründung für die Streichung der Regelungen zu den Gemeinsamen Servicestellen an, dass sich gezeigt habe, dass sich diese nicht flächendeckend bewährt hätten. Es habe zudem an einer entsprechenden Verbindlichkeit gemangelt. Der Gedanke, eine verbesserte Kooperation sowie Abstimmung der Rehabilitationsträger im Sinne der Betroffenen zu erwirken, soll jedoch konsequent weiterverfolgt werden. Die Rehabilitationsträger und weitere Sozialleistungsträger sind seit dem 01.01.2018 nach § 12 SGB IX verpflichtet, Ansprechstellen für Rehabilitation und Teilhabe zu benennen, die im Sinne von Auskunfts- und Kontaktstellen dafür verantwortlich sind, Informationen zu vermitteln. Ab dem 19. Juni 2019 steht hierzu ein bundesweit aufgestelltes Verzeichnis der Ansprechstellen für Rehabilitation und Teilhabe unter www.ansprechstellen.de zur Verfügung. Neben der Ansprechbarkeit für die Leistungsberechtigten wird hiervon die Kommunikation der Rehabilitationsträger untereinander sowie ausdrücklich auch mit Arbeitgebern umfasst. Die Ansprechstellen sind aufgefordert, so zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig zu informieren, dass eine umfassende Information durch eine Stelle sichergestellt wird. Über diese gesetzliche (Informations-)Pflicht hinausgehend, sind die Leistungsträger weiterhin nach dem Sozialgesetzbuch zur umfassenden Beratung verpflichtet. Die Ansprechstellen haben folglich auch Auskünfte über weiterführende Beratungsstrukturen und -angebote zu vermitteln, einschließlich der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung nach § 32 SGB IX (EUTB). Mit der EUTB wurde 2018 ein weiteres Informations- und Beratungsangebot eingeführt, das die Beratung der Rehabilitationsträger ergänzt. Dieses Angebot steht bereits im Vorfeld der Beantragung von Leistungen zur Verfügung und informiert sowie berät über Teilhabeleistungen nach dem SGB IX.

Die betriebliche Praxis erreichen, mobilisieren und unterstützen

Auch wenn die Regelungen zum BEM bereits schon viele Jahre in Kraft sind und zudem vielfache Konkretisierungen durch die Rechtsprechung erfolgten, existieren zum Teil noch immer Vorbehalte und Unsicherheiten auf Seiten der Arbeitgeber sowie der Beschäftigten. Vielfach ist insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) die gesetzliche Präventionspflicht (BEM) schlichtweg nicht bekannt. Auch die Beschäftigten sind oft nicht informiert. Zwar stehen zum Thema BEM so viele Informationen zur Verfügung wie nie zuvor, dennoch ist es im betrieblichen Praxisalltag kaum möglich, diese vielseitigen Services zu erfassen, zu verstehen, einzuordnen sowie auf die jeweils eigene Situation zu übertragen. Arbeitgeber und ihre Beschäftigten müssen also über das BEM besser aufgeklärt werden, um sicherzustellen, dass der Versuch einer betrieblichen Eingliederung im Rahmen des BEM rechtzeitig und erfolgversprechend unternommen wird. Gerade KMU fällt es aufgrund der geringeren Betriebsgröße und den daraus resultierenden reduzierten BEM-Fällen schwer, das BEM im Einzelfall handlungssicher umzusetzen. Daher braucht es ein fortgesetzt gemeinsames Engagement aller für das BEM relevanten beteiligten Personen und Organisationen. Nur über eine solche Zusammenarbeit wird es gelingen, die betrieblich Agierenden verbessert zu mobilisieren und ihnen die benötigten Handlungskompetenzen zu vermitteln. Mit dem BAR-Projekt „BEM-Orientierung für die betriebliche Praxis“ wurden auf Basis der zuvor beschriebenen Grundlagen und Vereinbarungen die Umsetzungsaktivitäten zur Stärkung des BEM auf der Ebene der BAR fortgesetzt. Das Projekt ist insgesamt auf überaus großes Mitwirkungsinteresse bei den für das BEM bedeutsamen Institutionen und Serviceanbietern gestoßen. Die für das Betriebliche Eingliederungsmanagement insgesamt relevanten Akteure haben intensiv darüber nachgedacht, wie sie miteinander die betriebliche Praxis tatsächlich erreichen, mobilisieren und bei der Umsetzung des BEM unterstützen können.

Ergebnisse des BAR-Projekts „BEM-Orientierung für die betriebliche Praxis“

Nach einer bereits im September 2017 erfolgten Kick-off-Veranstaltung sowie einem Workshop im Januar 2018 in Berlin wurden die Beratungen zum BAR-Vorhaben „BEM-Orientierung für die betriebliche Praxis“ im Juli 2018 fortgesetzt. Im Verlauf der Beratungen wurden konzeptionelle Aktivitätsfelder erarbeitet und zur Erreichung des gemeinsamen Ziels „Etablierung und Stärkung des BEM – insbesondere für KMU“ konkrete Maßnahmen festgelegt:

BEM bekannter machen – Multiplikatoren-Effekte nutzen

Hierfür wurden „BEM-Info-Flyer“ für Unternehmen und Beschäftigte entwickelt. Sowohl Betriebe als auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben zwar ein gemeinsames Interesse zur Realisierung eines gelingenden BEM, doch die konkreten Ziele und Nutzeneffekte, die mit dem BEM verbunden werden, sind nicht identisch. Mit Hilfe zielgruppenspezifischer Info-Flyer soll es gelingen, je nach Beratungs- und Kontaktsituation gezielt Arbeitgeber oder auch Beschäftigte zu mobilisieren. Die jeweils unterschiedlich gelagerten Nutzen und Ziele werden innerhalb der Flyer motivationsfördernd in den Vordergrund gestellt. Da sich die Services und Angebote der für das BEM relevanten Organisationen durch Vielfalt auszeichnen, bietet die BAR die Möglichkeit, dies auch zu zeigen. Es besteht die Option, das jeweilige Logo auf den Flyern zu ergänzen, so dass die jeweils informierende Stelle auch im Kontakt mit dem Arbeitgebenden oder dem Beschäftigten nach außen erkennbar in Erscheinung tritt (White-Label-Ansatz).

Orientierung geben und grundsätzliche Handlungskompetenzen vermitteln

Mit dem so genannten „BEM-Kompass“ wird den Arbeitgebern und Beschäftigten zeit- und ortsunabhängig Orientierungswissen zum BEM zur Verfügung gestellt. Es handelt sich hierbei um ein Online-Serviceangebot, das aus betriebspraktischer Sicht Antworten zu richtungsweisenden Fragen des „Warum? Was? Wie? und Wo?“ gibt. Im Kompass werden Informationen zur Verfügung gestellt, die dabei helfen, sich in kurzer Zeit im Themenfeld BEM zu orientieren. Vor allem Arbeitgeber mit einer kleineren bis mittleren Betriebsgröße sollen hierüber befähigt werden, das BEM weitmöglichst eigenständig umzusetzen. Gleichzeitig werden die Beschäftigten aufgeklärt, so dass sie eine informierte Entscheidung darüber treffen können, ob ein BEM für sie infrage kommt und wie sie es selbst mit ausgestalten möchten. Letztlich sollen sowohl der Arbeitgeber als auch sein Beschäftigter erkennen, dass es für die Umsetzung zwar kein starres und allgemeingültiges Patentrezept geben kann, aber die Durchführung eines BEM in systematischer Abfolge durchaus machbar ist.

Hilfen und Services bekannter machen und stärken

Dieses Ziel wurde innerhalb des Online-Angebots „BEM-Kompass“ – unter „Wo finden Sie weitere Services und Informationen?“ realisiert. Mitentscheidend für die Qualität und den Erfolg des BEM-Kompasses ist die Darstellung der verschiedenen Services sowie der Zusammen- und Netzwerkarbeit rund um das BEM. Diese weitere Aufklärungs- und Beratungsarbeit ist vor allem für KMU von grundlegender Bedeutung. Die Rehabilitationsträger, Integrationsämter und weitere für das BEM relevante Organisationen präsentieren sich innerhalb des BEM-Kompasses und weisen auf ihre Services hin.

Mit dem BEM-Kompass und -Flyer miteinander mehr erreichen!

Sichergestellt werden soll, dass künftig die Info-Flyer sowie der BEM-Kompass als gemeinsames Produkt genutzt und beworben werden. Die BEM-Partner bewerben über ihre hausinternen Intranets, Veranstaltungen und weitere Informationswege den BEM-Kompass und stellen Info-Flyer für die Anwendungspraxis zur Verfügung. Die Partner des BEM leisten mit dem Online-Angebot „BEM-Kompass“ eine aufeinander abgestimmte Aufklärungsarbeit und geben gemeinsam Orientierung für die Umsetzungspraxis. „Jede Stelle und jede Gelegenheit nutzen, um über das BEM aufzuklären“ – diesem Leitgedanken folgend, werden die BEM-Partner den Arbeitgebern und ihren Beschäftigten mit einem inhaltlich übereinstimmenden BEM-Info-Flyer gegenübertreten. Mögliche Vorbehalte sollen ausgeräumt werden, so dass das BEM von Anfang an als gemeinsames Anliegen und Chance verstanden wird.

Der Online-Service „BEM-Kompass“ steht seit dem 18. März 2019 auf der Website der BAR zur Verfügung und kann auch direkt abgerufen werden (s. „Weitere Infos“). Die Nutzerzahlen der BAR-Website zeigen: Das Angebot wird sehr gut angenommen. Die „BEM-Info-Flyer“ werden ebenfalls stark angefragt und beispielsweise auch für miteinander organisierte Veranstaltungen der Rehabilitationsträger genutzt. Die gemeinsame Abbildung der jeweiligen Logos auf den Flyern symbolisiert und unterstreicht hierbei direkt das gemeinsame Aktivwerden zur Etablierung und Unterstützung des BEM.

Diese Entwicklungen zeigen, dass allen Beteiligten bewusst ist, dass das BEM nicht länger auf eine wichtige Querschnittsaufgabe vieler Beteiligter reduziert werden darf. Denn das allein reicht nicht aus: Es ist dringend an der Zeit, das „Instrument“ BEM zu stärken und zur Selbstverständlichkeit in der betrieblichen Praxis werden zu lassen.

Interessenkonflikt: Die Autoren geben an, dass keine Interessenkonflikte vorliegen.

Literatur

Banafsche M: Zielsetzungen und Instrumente der Prävention im Sozialrecht. In: Prävention an der Schnittstelle von Arbeits- und Sozialrecht. Münster: LIT Verlag, 2014, S. 7–32

Bredehorst M, Twehues M: Vorsorge und Prävention. In: Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (Hrsg.): Rehabilitation – Vom Antrag bis zur Nachsorge – für Ärzte, Psychologische Psychotherapeuten und andere Gesundheitsberufe. Berlin: Springer, 2018, S. 433–440

Bundestag – Drucksache 18/9522.05.09.2016. Gesetzesentwurf zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG)

Düwell F-J, Beyer C: Das neue Recht für behinderte Beschäftigte, Inklusion am Arbeitsplatz – Bundesteilhabegesetz als Herausforderung für Vertretungen, Arbeitgeber und Anwaltschaft. Baden-Baden: Nomos, 2017.

Mehrhoff F: Return to Work. Nicht warten, sondern handeln. Recht und Praxis der Rehabilitation 2016; 2: 66–70

Seel H: Fernab von Fehlzeitengesprächen. Betriebliches Eingliederungsmanagement als Chance und Herausforderung. In: Faller G (Hrsg.): Lehrbuch betriebliche Gesundheitsförderung, 3. Aufl. Bern: Hogrefe, 2016, S. 285–294

    Weitere Infos

    Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR): BEM-Kompass

    www.bar-frankfurt.de/BEM-Kompass

    Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR): Gemeinsame Empfehlung „Prävention nach § 3 SGB IX”. 2018

    https://www.bar-frankfurt.de/fileadmin/dateiliste/publikationen/gemeinsame-empfehlungen/downloads/P027785-1.pdf

    Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR): Beschäftigungsfähigkeit durch verbesserte Verzahnung von Rehabilitation mit Prävention in der Arbeitswelt. Projekt- und Workshopergebnisse. 2015

    www.bar-frankfurt.de/fileadmin/dateiliste/1-News-Seiten/5-BAR_eV/Projekt-Workshop_Prävention/downloads/A.2.1.3_Ergebnisse_alle_Gruppen_2015-12-17_CD_BS_neu.pdf

    GKV-Spitzenverband: Leitfaden Prävention. Handlungsfelder und Kriterien nach § 20 Abs. 2 SGB V zur Umsetzung der §§ 20, 20a und 20b SGB V vom 21. Juni 2000 in der Fassung vom 1. Oktober 2018

    https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/presse/publikationen/Leitfaden_Pravention_2018_barrierefrei.pdf

    Für die Autoren

    Markus Twehues

    Diplom-Medizinökonom

    Leiter des Teams Entwicklung & Ausgestaltung des Reha-Prozesses

    Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e.V.

    Solmstraße 18

    60486 Frankfurt/Main

    markus.twehues@bar-frankfurt.de

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