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Der VDBW informiert

Qualität in der Weiterbildung

Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin – berufsbegleitende Weiterbildung in Supervision

Der 121. Deutsche Ärztetag in Erfurt hat eine Weiterbildung in Supervision beschlossen. Aus dieser neuen Form der Weiterbildung zur Betriebsmedizin – berufsbegleitende Weiterbildung in Supervision ergeben sich grundsätzliche Überlegungen, die viele neue Fragen aufwerfen.

Dazu hat der VDBW ein Positionspapier verfasst sowie ein entsprechendes Schreiben an die Präsidenten der Landesärztekammern bzw. Vorsitzenden der Weiterbildungsausschüsse formuliert.

Anschreiben

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrter Herr Vorsitzender,

der Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte vertritt über 3200 Mitglieder, die in überbetrieblichen Diensten, als angestellte Werksärzte oder als selbstständige Arbeitsmediziner ohne kassenärztliche Zulassung tätig sind.

Für unsere Organisation ist das Thema Qualität in der Arbeitsmedizin von herausragender Bedeutung. Die Sicherstellung der Qualität in der Arbeitsmedizin beginnt mit einer qualifizierten Weiterbildung. Dazu haben die Ärztekammern in den vergangenen Jahren hervorragende Beiträge geleistet. Überall wird anerkannt, dass sich das Qualitätsniveau in der Arbeitsmedizin in den letzten Jahren positiv entwickelt hat.

Es ist uns daher ein großes Anliegen, bei den neuen berufsbegleitenden Möglichkeiten der Weiterbildung dieses Qualitätsniveau zu halten und Qualitätskriterien mitzugestalten.

  1. Definition des Begriffes SupervisionDer Begriff ist in der Weiterbildungsordnung bisher nicht definiert. Daher ist die Weiterbildungsabteilung der Bundesärztekammer zu bitten, einen entsprechenden Definitionsvorschlag dazu vorzulegen.
  2. Supervision durch BefugteAus unserer Sicht ist eine eindeutige Regelung für die Weiterbildungsbefugnis durch die Ärztekammer erforderlich und es muss ein Vertragsverhältnis zwischen Supervisor und Weiterzubildendem bestehen. Darin ist auch zu regeln, wie der Supervisor Weisungen gegenüber dem Weiterzubildenden umsetzt.
  3. Vertragspartner der zu betreuenden BetriebeDer Supervisor muss einen Betreuungsvertrag mit dem entsprechenden Unternehmen abschließen und dabei deutlich machen, dass er im Rahmen einer Weiterbildung einen ärztlichen Kollegen/Kollegin dort einsetzt.
  4. Inhaltliche Gestaltung der SupervisionDerzeit erarbeiten wir einen detaillierten Plan, um das Thema Einarbeitung zu regeln als auch bei fortschreitender Weiterbildung, welche Aufgaben der Weiterzubildende selbstständig übernehmen kann.
  5. Anzahl von SupervisionenAufgrund der komplexen Situation kann aus unserer Sicht qualitätsgesichert nur ein Supervisor einen Weiterzubildenden betreuen.

Neben den genannten Qualitätsfragen sollte auch durch die Rechtsabteilung der Ärztekammer geprüft werden, ob das Risiko einer Scheinselbstständigkeit besteht. Dies halten wir im Interesse der Kollegen, die eine Weiterbildung durchführen, als auch der Befugten, für dringend erforderlich.

Qualität in der Arbeitsmedizin beginnt in der Weiterbildung!

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