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Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.01.2018 – B 2 U 3/16 R –

Prüfung der Straße auf Glätte-gefahren nicht unfallversichert

Sachverhalt

Der Kläger verließ morgens sein Wohnhaus und ging zu seinem auf dem Grundstück abgestellten Pkw, um mit dem Fahrzeug zu seiner Arbeitsstätte zu fahren. Er legte seine Arbeitstasche in den Wagen, verließ anschließend das Grundstück zu Fuß und ging wenige Meter auf die öffentliche Straße, um zu überprüfen, ob diese glatt sei. Der Deutsche Wetterdienst hatte am Tag zuvor eine Warnung herausgegeben, dass im Bereich des Wohnortes des Klägers bei weiter sinkenden Temperaturen in der kommenden Nacht mit Glätte durch überfrierende Nässe zu rechnen sei. Während des Rückweges zu seinem Pkw knickte der Kläger in der Regenrinne am Bordstein um, fiel auf seinen rechten Arm und erlitt Unterarmfrakturen.

Die Berufsgenossenschaft lehnte die Feststellung eines Arbeitsunfalls ab, weil die Prüfung der Straße auf mögliche Glätte eine dem Privatbereich zuzuordnende Vorbereitungshandlung sei, die den Versicherungsschutz auf dem Weg zur Arbeitsstätte unterbrochen habe. Im Klageverfahren meinte zunächst das Sozialgericht (SG), die unfallbringende Verrichtung sei eine versicherte Vorbereitungshandlung für das Zurücklegen des Weges zur Arbeitsstätte gewesen, da die Prüfung der Fahrbahnverhältnisse erforderlich gewesen sei, um die witterungsbedingten Gefahren auf der Fahrt zur Arbeit abschätzen zu können. Bei dem Ereignis habe es sich mithin um einen Arbeitsunfall gehandelt.

Das Landessozialgericht (LSG) konnte sich dem nicht anschließen und hob in der Berufung das Urteil des SG auf. Der Kläger habe keinen Arbeitsunfall erlitten, weil er zum Zeitpunkt des Unfalls nicht den unmittelbaren Weg nach dem Ort seiner versicherten Tätigkeit zurückgelegt habe. Die Prüfung der Fahrbahnverhältnisse habe in keinem ausreichenden sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden. Die den Weg unterbrechende Prüfung der Fahrbahn auf Glätte sei als Vorbereitungshandlung dem nicht versicherten persönlichen Lebensbereich des Klägers zuzurechnen. Die im Winter durch überfrierende Nässe glatte Straße sei, auch angesichts der Wetterberichte, kein unvorhergesehenes Ereignis gewesen. Zudem habe die Prüfung des Fahrbahnzustands unmittelbar vor dem Grundstück kein vollständiges Bild der Fahrbahnverhältnisse auf dem gesamten Weg zur Arbeit vermitteln können. Dem schloss sich das Bundessozialgericht (BSG) im Ergebnis an, verneinte einen Arbeitsunfall und wies die Klage ab.

Sachlicher Zusammenhang erforderlich

Das BSG betonte zunächst, für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls sei es stets Voraussetzung, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sei. Dieser sog. innere oder sachliche Zusammenhang sei vorliegend zu verneinen. Der als Beschäftigter gemäß §2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Kläger erlitt zwar bei seinem Sturz einen Unfall im Sinne vom §8 Abs. 1 S. 2 SGB VII, seine Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses, das Zurücklegen des Weges von der Straße zu seinem Pkw, habe jedoch in keinem sachlichen Zusammenhang zu seiner versicherten Tätigkeit gestanden. Das im Unfallzeitpunkt zurückgelegte Wegstück sei kein durch die Wegeunfallversicherung des §8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII geschützter Weg gewesen.

Weg zur Arbeit ist Vorbereitungshandlung

Zu den in der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß §8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versicherten Tätigkeiten zähle das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Dabei sei nicht der Weg als solcher, sondern dessen Zurücklegen versichert, also der Vorgang des Sichfortbewegens auf einer Strecke, die durch Wohnort und Betrieb als Ausgangs- und Zielpunkt begrenzt sei. Diese Fortbewegung auf dem unmittelbaren Weg nach dem Ort der Tätigkeit sei deswegen versichert, weil sie selbst eine notwendige Vorbereitungshandlung der eigentlichen Tätigkeit darstelle.

Versicherungsschutz bestehe deshalb nur, wenn der Weg erkennbar zu dem Zweck zurückgelegt werde, den Ort der Tätigkeit – oder nach deren Beendigung im typischen Fall die eigene Wohnung – zu erreichen. Maßgebliches Kriterium für den sachlichen Zusammenhang sei danach, ob die anhand objektiver Umstände zu beurteilende Handlungstendenz des Versicherten beim Zurücklegen des Weges darauf gerichtet sei, eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung auszuüben, das heißt, ob sein Handeln auf das Zurücklegen des direkten Weges zu oder von der Arbeitsstätte bezogen sei.

Unterbrechung des versicherten Weges

Zwar habe der Kläger während des Zurücklegens des Weges von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte grundsätzlich unter dem Versicherungsschutz nach §8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII gestanden. Der Kläger habe nämlich mit dem Verlassen seines Wohnhauses den nach §8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versicherten Weg zu seiner Arbeitsstätte angetreten. Zu Fuß habe er sich zunächst mit der Handlungstendenz fortbewegt, den auf seinem Grundstück abgestellten Pkw zu erreichen, um mit ihm zur Aufnahme seiner versicherten Beschäftigung zu fahren. Er hätte jedoch diesen versicherten Weg für die Prüfung des Straßenbelags auf Glätte unterbrochen.

Die Unterbrechung des versicherten Weges und der damit verbundene Wegfall des Versicherungsschutzes sei in dem Moment erfolgt, in dem der Kläger nach außen hin erkennbar seine subjektive Handlungstendenz in ein für Dritte beobachtbares „objektives“ Handeln umgesetzt habe. Der Versicherungsschutz sei damit spätestens in dem Moment entfallen, in dem der Kläger nach dem Abstellen seiner Tasche im Pkw nicht zur Fahrertür ging, sondern sich in Richtung auf die Fahrbahn bewegte. Maßgebend für die Beurteilung, ob eine konkrete Verrichtung noch der Fortbewegung auf das ursprüngliche Ziel hin – hier der Arbeitsstätte des Klägers – diene, sei ausschließlich die Handlungstendenz des Versicherten. Diese sei nach dem Abstellen der Arbeitstasche darauf gerichtet gewesen, zunächst zu Fuß die Straße zu erreichen, den Straßenbelag auf Glätte zu prüfen und dann zu seinem Grundstück zurückzukehren, um mit seinem Pkw den Weg zur Arbeitsstätte fortzusetzen. Diese Unterbrechung sei beim Rückweg von der Fahrbahn in Richtung auf den Pkw noch nicht beendet gewesen und der Versicherungsschutz deshalb nicht neu entstanden. Den direkten Weg zu seiner Arbeitsstätte habe der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls noch nicht wieder erreicht und diesen ursprünglichen Weg damit noch nicht wieder aufgenommen.

Dass der Kläger auf die Straße trat und damit den Straßenbereich nicht verließ, führe nicht dazu, dass er unter Versicherungsschutz stand. Soweit das BSG früher entschieden hat, dass der Versicherungsschutz solange erhalten bleibt, wie sich der Versicherte noch innerhalb des öffentlichen Verkehrsraums der für den Weg zu der Arbeitsstätte benutzten Straße aufhält, hat der Senat an dieser Rechtsprechung seit 2003 nicht mehr festgehalten.

Unterbrechung nicht geringfügig

Die Prüfung der Fahrbahn sei auch keine den Versicherungsschutz grundsätzlich unberührt lassende, lediglich geringfügige Unterbrechung des Weges. Eine Unterbrechung sei nur dann geringfügig, wenn sie auf einer Verrichtung beruhe, die bei natürlicher Betrachtungsweise zeitlich und räumlich noch als Teil des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit anzusehen sei. Das sei der Fall, wenn sie nicht zu einer erheblichen Zäsur in der Fortbewegung in Richtung auf das ursprünglich geplante Ziel führt, weil sie ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung „im Vorbeigehen“ oder „ganz nebenher“ erledigt werden kann.

Das Zurücklegen des Weges von dem Grundstück des Klägers auf die Fahrbahn, die Prüfung der Fahrbahnverhältnisse und der Weg zurück waren keine geringfügigen, „nur nebenbei“ erfolgenden Handlungen. Sie hätten zu einer erheblichen Zäsur geführt, auch wenn der Zeitaufwand für die Prüfung gering gewesen sein sollte. Der Kläger musste zu Fuß sein Grundstück verlassen, auf die Fahrbahn treten und dann zu Fuß zu seinem Pkw zurückkehren. Dies setzte eine neue Handlungssequenz in Gang, die sich – auch äußerlich – deutlich von dem weiteren Zurücklegen des Weges zur Arbeitsstätte, nämlich dem Einsteigen in den Pkw und die Aufnahme der Fahrt, abgrenzen lässt.

Vorbereitungshandlungen grund-sätzlich unversichert

Schließlich sah das BSG keine Gründe dafür, dass die Prüfung der Fahrbahnverhältnisse als Vorbereitung der Fahrt versichert sein könnte. Unter Vorbereitungshandlungen oder vorbereitende Tätigkeiten werden alle Maßnahmen verstanden, die einer versicherten Tätigkeit vorangehen, ihre Durchführung erleichtern oder überhaupt erst ermöglichen. Nur bestimmte Handlungen zur Vorbereitung einer versicherten Tätigkeit stehen nach §8 Abs. 2 SGB VII unter Versicherungsschutz, während sonstige typische Vorbereitungshandlungen grundsätzlich nicht versicherte eigenwirtschaftliche Tätigkeiten seien. Wege, die nur zur Vorbereitung des eigentlichen Weges zur Aufnahme der Arbeit am Ort der Tätigkeit dienen, seien grundsätzlich nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt.

Diese Beschränkung des Versicherungsschutzes trage den gesetzlichen Vorgaben und der Systematik des §8 SGB VII Rechnung. Der Gesetzgeber hat mit den Regelungen in §8 Abs. 2 SGB VII bestimmte typische Vorbereitungshandlungen selbst dem Versicherungsschutz unterstellt, weil er insoweit ein über den Schutzbedarf der eigentlichen beruflichen Tätigkeit hinausgehendes soziales Schutzbedürfnis angenommen hat. Er ist dabei ersichtlich davon ausgegangen, dass es für die Einbeziehung in den Unfallversicherungsschutz klassischer Vorbereitungshandlungen – etwa wie hier des Zurücklegens des Weges zum und vom Ort der Arbeitsstätte – einer besonderen Regelung bedurfte. Der Versicherungsschutz für vorbereitende Tätigkeiten sei deshalb grundsätzlich auf diejenigen Verrichtungen beschränkt, die das Gesetz selbst ausdrücklich nennt. Keine solche ausdrücklich unter Versicherungsschutz gestellte Verrichtung sei die Prüfung der Fahrbahn auf Glätte.

Handele es sich – wie hier – nicht um eine von §8 Abs. 2 SGB VII erfasste vorbereitende Tätigkeit, komme eine Ausweitung des Versicherungsschutzes auf weitere Vorbereitungshandlungen nur dann in Betracht, wenn diese mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit oder der kraft Gesetzes versicherten Vorbereitungshandlung so eng verbunden sind, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise eine Einheit bilden. Hierfür sei ein besonders enger sachlicher, örtlicher und zeitlicher Zusammenhang erforderlich, der die Vorbereitungshandlung nach den Gesamtumständen selbst bereits als Bestandteil der versicherten Tätigkeit erscheinen lässt.

Die Rechtsprechung hat deshalb auch bei solchen Verrichtungen Versicherungsschutz bejaht, bei denen die Gesamtumstände dafür sprachen, das unfallbringende Verhalten dem Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung zuzurechnen. Dabei handelte es sich um Sachverhalte, bei denen die betreffende Verrichtung während der Dienstzeit bzw. bei der Zurücklegung des Betriebsweges oder des Weges zum oder vom Ort der Tätigkeit unerwartet notwendig geworden war, um weiterhin die betriebliche Arbeit verrichten bzw. den Weg zurücklegen zu können. So ist Versicherungsschutz angenommen worden bei Maßnahmen zur Behebung einer während eines versicherten Weges auftretenden Störung am benutzten Fahrzeug, beim Auftanken eines Kraftfahrzeugs bei unvorhergesehenem Benzinmangel oder beim Beschaffen von Medikamenten, wenn dies dazu diente, trotz einer während der Dienstzeit oder auf einer Geschäftsreise plötzlich aufgetretenen Gesundheitsstörung die betriebliche Tätigkeit fortsetzen zu können bzw. bei unmittelbar vor Dienstantritt aufgetretenen Beschwerden dies erst zu ermöglichen. Kein Versicherungsschutz besteht während der Durchführung allgemeiner Maßnahmen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit eines der Zurücklegung des Weges dienenden Pkw, z. B. Tanken, Inspektionen, Reparaturen.

Prüfung der Fahrbahn nicht erforderlich?

Das BSG sah keine Umstände, die hier einen genügend engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem versicherten Zurücklegen des Weges begründen könnten. Die Prüfung des Fahrbahnbelags auf Glätte sei keine Verrichtung gewesen, die unerwartet notwendig geworden war, um den Weg zur Arbeitsstätte zurücklegen zu können. Eine mögliche Straßenglätte wäre nach den Feststellungen des LSG nicht unvorhersehbar gewesen, u.a. weil am Vortag eine entsprechende Meldung mit einer Warnung vor Glätte für den folgenden Tag erfolgt war, so dass es bereits deshalb an einem unerwarteten Ereignis gefehlt habe. Die Prüfung der Fahrbahn vor dem Haus des Klägers auf Glätte und deshalb auch die damit zusammenhängenden Wege seien auch nicht notwendig gewesen, um den Weg zur Arbeitsstätte zurückzulegen. Selbst wenn die Handlungsweise des Klägers aus seiner subjektiven Sicht vernünftig gewesen sein sollte, wäre sie objektiv weder erforderlich noch rechtlich geboten gewesen. Aus den Feststellungen des LSG ergäbe sich jedenfalls nicht, dass eine Prüfung durch Inaugenscheinnahme oder Rutschprobe mit den Füßen erforderlich gewesen sein könnte. Um den Zustand der Fahrbahn unmittelbar vor dem Grundstück feststellen zu können, hätte es genügt, vorsichtig auf die Fahrbahn einzubiegen und ggf. Bremsproben durchzuführen.

Der Kläger sei mit der Fahrbahnprüfung auch keiner rechtlichen Verpflichtung nachgekommen, insbesondere keiner straßenverkehrsrechtlichen Pflicht, die vor Antritt der Fahrt zu erfüllen war. §1 StVO bestimmt, dass die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht erfordert und die Verkehrsteilnehmer sich so zu verhalten haben, dass kein anderer gefährdet oder geschädigt wird. Bei Glatteis, Schneeglätte, Eis- oder Reifglätte darf ein Fahrzeug nur mit bestimmten Reifen gefahren werden (vgl. §2 Abs. 3a S. 1 StVO in der seit dem 4.12.2010 geltenden Fassung der Verordnung vom 1.12.2010, BGBl I 1737). Ein Fahrzeug darf nur so schnell gefahren werden, dass es ständig beherrscht werden kann; seine Geschwindigkeit ist insbesondere den Wetterverhältnissen anzupassen (vgl. §3 Abs. 1 S. 1 und 2 StVO). Daraus folge zwar eine Verpflichtung, bei möglicher Fahrbahnglätte so langsam zu fahren, dass das Fahrzeug jederzeit gefahrlos angehalten werden kann. Der Fahrer eines Pkw sei aber grundsätzlich nicht verpflichtet, bei Glätte sein Fahrzeug stehen zu lassen. Lediglich für Fahrer eines kennzeichnungspflichtigen Fahrzeuges mit gefährlichen Gütern besteht die Pflicht, bei Schneeglätte oder Glatteis ggf. einen geeigneten Platz zum Parken aufzusuchen (vgl. §2 Abs. 3a S. 4 StVO in der seit dem 4.12.2010 geltenden Fassung der Verordnung vom 1.12.2010, BGBl I 1737). Eine Pflicht des Fahrers eines Pkw zur Prüfung der Straßenverhältnisse durch Inaugenscheinnahme, sensorische Prüfung, Aussteigen aus dem Fahrzeug oder ähnliche Handlungen bestehe grundsätzlich nicht. Die Erfüllung der oben genannten sonstigen Pflichten nach der StVO setzt eine solche Prüfung nicht voraus, weil ein Fahrer sich grundsätzlich auch durch vorsichtiges Anfahren ggf. mit Bremsprobe über den Zustand des Straßenbelags Kenntnis verschaffen kann. Dementsprechend hat auch die Rechtsprechung keine generelle Verpflichtung zur Prüfung der Fahrbahnverhältnisse durch Betreten der Fahrbahn und Inaugenscheinnahme angenommen (vgl. allerdings zur Prüfung der Straßenverhältnisse des Fahrers einer Sattelzugmaschine mit Auflieger an einer Gefällestrecke mit Granitkleinsteinpflaster bei möglicher Glatteisbildung BGH vom 5.1.1965 – VI ZR 240/63 – VersR 1965, 379).

Subjektiver Prüfungsbedarf nicht genügend

Allein eine subjektive Überzeugung des Klägers, die Prüfung der Fahrbahn vor seinem Grundstück auf Glätte durch Inaugenscheinnahme bzw. eine Rutschprobe sei erforderlich, habe den Versicherungsschutz auf dem Weg zurück zum Pkw nicht begründen können. Die rein subjektive Vorstellung des Versicherten über die Erforderlichkeit einer Vorbereitungshandlung bzw. einer Unterbrechung des Weges begründe grundsätzlich keinen Versicherungsschutz nach §8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII. Der Versicherungsschutz würde entgegen der gesetzlichen Regelung unzulässig ausgeweitet, wenn jede subjektive Überzeugung des Versicherten von der Erforderlichkeit oder Nützlichkeit seines Handelns (beispielsweise aus Überängstlichkeit etc.) unabhängig von dessen Notwendigkeit oder rechtlicher Gebotenheit zu einer in der Wegeunfallversicherung versicherten Handlung führen würde.

Anmerkung

Wenngleich dogmatisch sauber abgeleitet, vermag die vorliegende Entscheidung angesichts des hohen Stellenwerts der Prävention im SGB VII und der diesbezüglichen Mitwirkungspflicht der Versicherten (§21 III SGB VII) nicht zu überzeugen. Zur Arbeits- bzw. Wegesicherheit gehört es auch, sich angemessen über den Straßenzustand zu informieren. Vieles ist sicherlich eine Frage der Tatsachfeststellung im Einzelfall. So wissen wir nicht, über welche Erfahrung der Kläger als Fahrer verfügte, ob er die Straße prüfte, um die Nutzung alternativer Wege oder Verkehrsmittel zu erwägen oder er im Gefährdungsfalle sein Fahrzeug sogar stehen lassen musste, weil es nicht mit den dann notwendigen Winterreifen ausgestattet war. Zumindest für einen bei Glätte unerfahrenen bzw. ängstlichen Fahrer vermag man nicht einzusehen, warum er sich erst mit seinem Fahrzeug in die Gefahr begeben sollte, um dann nach Bremsproben oder Ähnlichem ggf. das Fahrzeug doch wieder abstellen zu müssen.

Wenig sachdienlich erscheint es, bei Wetterwarnungen mit dem Merkmal der unvorhergesehenen Maßnahme zu operieren, um den engen sachlicher Zusammenhang zu verneinen. Es ist doch gerade Sinn und Zweck der Warnungen des Wetterdienstes den verantwortungsbewussten Verkehrsteilnehmer zur Prüfung der regionalen Gefahrenlage zu veranlassen. Trotz aller Verbesserungen im Wetterdienst bleiben Vorhersagen dieser Art zeitlich und örtlich unspezifisch. Eine konkrete Gefahrenlage mag in diesem Fall zu befürchten sein, bewegt sich indes für den Ort und die Zeit der konkreten Fortbewegung zur Arbeit solange nur im Bereich der Möglichkeit, bis der Fahrer sich vor Ort vom tatsächlichen Zustand überzeugt hat. Dabei sollte es versicherungsrechtlich keinen Unterschied machen, ob man vom Eis überrascht wird oder ob man bereits am Vorabend vor dieser Möglichkeit gewarnt wird. Der enge sachliche Zusammenhang der Prüfung auf die Befahrbarkeit der Straße und die Verantwortung für die Auswahl eines möglichst gefährdungsfreien Weges bzw. Verkehrsmittels besteht doch in beiden Fällen. Insbesondere kann man den Versicherungsschutz nicht davon abhängig machen, wie die Prüfung ausfällt oder ob der Weg fortgesetzt werden kann.

Schließlich ist zu beachten, dass selbst leichtsinnige, unbedachte Handlungstendenzen trotz hohem Unfallrisiko den sachlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit nicht entfallen lassen, solange die Handlungstendenz auf Erreichen des Tätigkeitsortes gerichtet bleibt. Unter präventiven Aspekten stellt es mithin einen Wertungswiderspruch dar, wenn bei gleicher Handlungstendenz der Versicherte den Versicherungsschutz verliert, sofern er seine Mitverantwortung für unfallfreie Fahrt zum Tätigkeitsort ernst nimmt und eher vorsichtig und abwägend handelt. Selbst wenn der Kläger zur Prüfung der Fahrbahn nicht gesetzlich verpflichtet war – was aber anzunehmen wäre, falls sein Wagen mit Sommerreifen ausgestattet war – steht nach dem Sachverhalt außer Zweifel, dass seine Prüfung allein der Absicht diente, seinen arbeitsvertraglichen Pflichten angemessen nachzukommen und die Tätigkeit termingerecht aufzunehmen. Somit durfte er auch annehmen, dass seine Handlung im Sinne des Arbeitgebers ist, der sicherlich eher den vorsichtigen und damit zuverlässig seine Tätigkeit aufnehmenden Beschäftigten schätzt als denjenigen, der durch leichtsinniges Fahrverhalten ein erhöhtes Unfallrisiko und ständiges Ausfallrisiko bedingt.

Zusammenfassend besteht bei einer Witterungslage wie vorliegend für die Prüfung der Straßenverhältnisse unmittelbar vor Fahrtbeginn ein so enger sachlicher, örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem bevorstehenden Wege, dass es nicht zuletzt aus Gründen der Wegesicherheit gerechtfertigt ist, diese Vorbereitungshandlung als Bestandteil der versicherten Tätigkeit unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu stellen.

Interessenkonflikt: Der Autor gibt an, dass kein Interessenkonflikt vorliegt.

    Autor

    Reinhard Holtstraeter

    Rechtsanwalt

    Lorichsstraße 17

    22307 Hamburg

    mail@ra-holtstraeter.de

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