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Eine Handlungshilfe

Gefährdungsbeurteilung für solar UV-exponierte Arbeitsplätze

Ausgangbasis

Die Gefährdungsbeurteilung ist die systematische Beurteilung (Ermittlung und Bewertung) relevanter Gefährdungen der Beschäftigten mit dem Ziel, erforderliche Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit festzulegen.

Dies gilt auch für die natürliche Ultraviolettstrahlung (UV-Strahlung) im Sonnenspektrum, die, wie die UV-Strahlung aus künstlichen Quellen, durch die International Agency for Research on Cancer im Jahr 2012 in die höchste Gefährdungsklasse (Klasse I) als humanes Karzinogen (IARC 2012) eingestuft worden war.

Berufsgruppen mit ständiger Tätigkeit im Freien sind jährlich gegenüber der Allgemeinbevölkerung in einem erheblich höheren Ausmaß (etwa 2- bis 3fach) der solaren UV-Strahlung ausgesetzt (Knuschke et al. 2007). Epidemiologisch zeigt sich, dass darunter langfristig gesehen das Risiko, an einem Plattenepithelkarzinom zu erkranken, rund 1,8fach (Schmitt et al. 2011) erhöht ist. Vor diesem Hintergrund wurden 2015 „Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung“ bei Außenbeschäftigung als BK 5103 in die Berufskrankheitenliste (BKV 2014) aufgenommen.

Zur Prävention dieses erhöhten Risikos bezüglich Hautkrebs, aber auch anderer Risiken für Haut und Augen durch die Sonnenstrahlung, sind die Arbeitgeber verpflichtet, Gefährdungsbeurteilungen an solar UV-exponierten Arbeitsplätzen vorzunehmen. Auf deren Basis sind organisatorische und technische Schutzmaßnahmen vorzusehen, sowie ergänzend persönliche Schutzkomponenten für die Mitarbeiter bereitzustellen oder diesen zu empfehlen (Knuschke et al. 2014).

Nachfolgend wird eine Handlungshilfe zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung von Tätigkeiten/Arbeitsplätzen mit solarer UV-Exposition vorgestellt.

Gesetzliche Regelungen zur Sicherheit und Gesundheit an solar UV-exponierten Arbeitsplätzen

Angesichts alarmierender Hautkrebszahlen war 2004 von den Regierungen der EU-Mitgliedsländer zunächst beabsichtigt, in die seit langem vorbereitete Arbeitsschutz-Richtlinie zur optischen Strahlung auch die Sonnenstrahlung mit einzubeziehen. Die Europäische Kommission und auch der Ministerrat wollten die Arbeitgeber zu einer besseren Aufklärung der Beschäftigten verpflichten. Im Rahmen eines Vermittlungsverfahrens wurden allerdings die Regelungen für den Schutz von Arbeitnehmern im Freien aus dem Entwurf des Anwendungsbereiches der Richtlinie gestrichen. Begründet wurde dies damit, dass der Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch natürliche optische Strahlung bereits in der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG (RL89/391/EWG) enthalten sei. Danach besteht bereits für die Mitgliedstaaten national die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die Arbeitgeber alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu gewährleisten (EU 2006).

Anforderungen an den Gesundheitsschutz vor UV-Expositionen durch die Sonnenstrahlung finden bereits in nachfolgenden Regelungen in Deutschland ihre Anwendung.

Die Arbeitgeber sind nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG § 4 Allgemeine Grundsätze, § 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen, § 11 Arbeitsmedizinische Vorsorge, § 12 Unterweisung), nach der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV § 3, Anhang 5.1 „Nicht allseits umschlossene und im Freien liegende Arbeitsstätten“ und der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ BGV A1 (BGV A1) § 23, „Maßnahmen gegen Einflüsse des Wettergeschehens“, gesetzlich für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit ihrer Beschäftigten am Arbeitsplatz verantwortlich. Da die gesundheitlichen Risiken der natürlichen UV-Strahlung seit langem anerkannt sind, wird ein verantwortungsbewusster Arbeitgeber dieser Verpflichtung schon jetzt nachkommen.

Folgende Verpflichtungen sind zu beachten:

  • Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung einschließlich Expositionsermittlung und -bewertung,
  • Festlegung, Anwendung und Prüfung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen,
  • Unterweisung der Beschäftigten,
  • Hinweise zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (s. Beitrag Völter-Mahlknecht in diesem Heft).

In Anlehnung an die „Optische Strahlenschutz-Verordnung“ (OStrV 2010) ist die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung von einer Person mit entsprechenden Fachkenntnissen durchzuführen. Dies sind Personen (z.B. der Arbeitsmediziner, die Fachkraft für Arbeitssicherheit), die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung oder Erfahrungen ausreichende Kenntnisse über Tätigkeiten mit der Exposition durch die Sonnenstrahlung haben. Sie sollten mit den Vorschriften und Regelwerken vertraut sein, um die Arbeitsbedingungen vor Beginn der Tätigkeit beurteilen sowie die festgelegten Schutzmaßnahmen bewerten und überprüfen zu können. Allein der Arbeitgeber steht in der Pflicht, sicherzustellen, dass Personen, die die Gefährdungsbeurteilung durchführen, die jeweils erforderlichen Fachkenntnisse besitzen.

Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen, gegebenenfalls zu aktualisieren und zu dokumentieren.

UV-Index als Orientierungsgröße für eine Gefährdungsbeurteilung

Um das gesundheitliche Risiko durch solare UV-Strahlung bei Tätigkeiten von Beschäftigten im Freien abschätzen zu können, sind die Einflussfaktoren auf die photobiologische Wirksamkeit der Solarstrahlung wesentlich. Hierzu zählen vor allem Jahreszeit, Tageszeit, geografischer Breitengrad, Höhe über dem Meeresspiegel, aktuelle Bewölkung und Ozonschichtdicke. Der UV-Index (UVI oder IUV) stellt eine international vereinheitlichte Informationsgröße dar, die diese Faktoren berücksichtigt. Abgeleitet wird der UV-Index von der erythem-(sonnenbrand-)wirksamen Bestrahlungsstärke der Sonnenstrahlung, gemessen auf einer ebenen Fläche. Der UV-Index wird auf einer Skala mit Werten von 0 bis 11+ angegeben.

Den UV-Indexstufen (UVI) wurden gestaffelte Empfehlungen von Schutzmaßnahmen zugeordnet:

  • Für die Allgemeinbevölkerung werden durch WHO, WMO, UN Environment-Programme und ICNIRP Schutzmaßnahmen ab UVI 3 empfohlen (WHO 2002).
  • Für Außenbeschäftigte werden durch ICNIRP, ILO und WHO ab einem UVI 3 Schutzmaßnahmen empfohlen und ab einem UVI  5 sind erhöhte Maßnahmen anzuwenden (ICNIRP 2007).

Die Orientierung am UV-Index stellt eine Vereinfachung für die mit der Expositionsbewertung beauftragte Person dar. In Deutschland kann im Sommer ein UVI 8 erreicht werden. Der UV-Index in der Vorhersage für den Tag gibt den zu erwartenden Höchstwert der Sonnenbrandwirksamkeit an.

Nachstehende Internetseiten geben Prognose und aktuellen UV-Index an:

Detailliertere Empfehlungen zu Schutzmaßnahmen in Abhängigkeit von der UVI-Stufe werden in verschiedenen Publikationen gegeben (WHO 2002; FS-AKNIR 2011; Knuschke et al. 2015).

Eine Schnellübersicht im Scheckkartenformat zu den UVI-orientierten Schutzmaßnahmen für den Arbeitsplatz stellt die BAuA zur Verfügung ( Abb. 1, s. „Weitere Infos“).

Fazit

Eine Gefährdungsbeurteilung für solar UV-exponierte Arbeitsplätze erfordert einerseits entsprechende Fachkenntnisse. Die Einschätzungen können aber andererseits für typische Arbeitsplatzsituationen gruppiert werden. Für diese jeweiligen Situationen sind angepasst abgeleitete Maßnahmen zur Schutz vor solarer UV-Strahlung (siehe z.B. Knuschke et al. 2014) festzulegen und durch den Arbeitgeber durchzusetzen.

Interessenkonflikt: Alle Autoren geben an, dass keine Interessenkonflikte vorliegen.

Literatur

BKV: Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623), zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2397) geändert.

FS-AKNIR: Jutta Brix, Martin Brose, Manige Fartasch, Werner Horak, Hermann Jossen, Emmerich Kitz, Peter Knuschke, Günter Ott, Jörg Reichrath, Hans-Dieter Reidenbach, Heinz R. Schmid, Harald Siekmann, Manfred Steinmetz, Thomas Völker: Leitfaden „Sonnenstrahlung“. Arbeitskreis "Nichtionisierende Strahlung" (AKNIR) des Fachverbandes für Strahlenschutz e.V. (FS), FS-2012-156-AKNIR (https://www.fs-ev.org/fileadmin/user_upload/04_Arbeitsgruppen/08_Nichtionisierende_Strahlung/02_Dokumente/Leitfaeden/Leitfaden-Sonnenstrahlung-_AKNIR-29112012.pdf)

Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG), vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt durch Artikel 15 Absatz 89 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert. https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/ArbSchG.pdf

Global Solar UV Index – A Practical Guide. A joint recommendation of WHO, WMO, UN Environment Programme and ICNIRP (NLM classification: QT 162.U4, Marketing and Dissemination, World Health Organization, 20 Avenue Appia, 1211 Genf 27, Schweiz, 2002.

IARC Monographs on the Evaluation of Carcinogenic Risks to Humans, Radiation. Vol 100D. Lyon: International Agency for Research on Cancer, 2012.

Knuschke P, Ott G, Bauer A, Janßen M, Mersiowsky K, Püschel A, Rönsch H: Schutzkomponenten bei solarer UV-Exposition. Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizi, Forschung F 2036; Dortmund, Berlin, Dresden: BAuA, 2015.

Knuschke P, Ott G, Janßen M, Mersiowsky K, Püschel A, Rönsch H, Beissert S, Bauer A: Die neue BK 5103 „Hautkrebs“ – Notwendigkeit und Möglichkeiten der Primärprävention – Ergebnisse aus dem BAuA-Forschungsprojekt F 2036. Dermatol Beruf Umwelt 2014; 62: 153–164.

Knuschke P, Unverricht I, Ott G, Janßen M: Personenbezogene Messung der UV-Exposition von Arbeitnehmern im Freien. Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Forschung F 1777. Dortmund/Berlin/Dresden: BAuA, 2007.

Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung) (19. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. Nr. L 114 vom 27.4.2006, S. 38–59.

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Abl.) 1989, Nr. L 183, S. 1) zuletzt geändert durch Artikel 1 der Richtlinie 2007/30/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007, Amtsblatt der Europäischen Union (Abl.) 2007, Nr. L 165, S. 23.

Schmitt J, Seidler A, Diepgen TL, Bauer A: Occupational ultraviolet light exposure increases the risk for the development of cutaneous squamous cell carcinoma: a systematic review and meta-analysis. Br J Dermatol 2011; 164: 291–307.

Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ BGV A1. http://www.bgw-online.de

Vecchia P, Hietanen M, Stuck BE, van Deventer E, Niu S (Hrsg.): Protecting workers from ultraviolet radiation. ICNIRP14, 2007, pp. 19.

Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179); zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960) geändert. https://www.gesetze-im-internet.de/arbst_ttv_2004/ArbStättV.pdf

Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung – OStrV) vom 19. Juli 2010, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2010.

    Info

    Leitfaden für eine Gefährdungsbeurteilung an solar UV-exponierten Arbeitsplätzen

    1. Keine Gefährdungsbeurteilung ist erforderlich, wenn für die gesamte Dauer der Arbeitsschicht (auch bei wolkenlosem Himmel) der UVI ist.

    Diese Situation ist in Deutschland/Mitteleuropa (bis rund 1000 m NN) gegeben:

    • ganztägig im Zeitraum von Mitte Oktober bis Mitte März (siehe  Tabelle 1)
    • bei einem Arbeitsbeginn nach 17 Uhr MESZ (mitteleuropäische Sommerzeit) und Arbeitsende vor 9 Uhr MESZ im Sommerhalbjahr von Mitte März bis Mitte Oktober.

    2. Eine Gefährdungsbeurteilung ist erforderlich für Tätigkeiten, die überwiegend im Freien im Tagesintervall 9 Uhr bis 17 Uhr MESZ im Jahreszeitraum Mitte März bis Mitte Oktober erfolgen.

    Schutzmaßnahmen (s. Abb. 1 und Literaturhinweise) sind angezeigt:

    • bei UVI  3
    • ab UVI  5 erhöhte Schutzmaßnahmen.

    Anmerkung:

    • Bei Sonnenexpositionen mit UVI 3 können Personen des empfindlicheren Hauttyps II für Gesicht, Hände, Arme (Rücken, Bauch) nach 150–180 min einen – unbedingt zu vermeidenden – Sonnenbrand erleiden. Für Sonnenterrassen der Haut (z. B. Schultern, Kopfscheitel) kann dies bereits nach 60 min eintreten.
    • Bei UVI 5 liegen diese kalkulierten Zeiten bei 75–90 min für Gesicht, Hände, Arme, Rücken, Bauch und für Sonnenterrassen (z. B. Schultern, Kopfscheitel) bereits bei ca. 30 min.
    • Maßnahmen zur UV-Expositionsreduktion sind für diese Tätigkeitscharakteristik immer angezeigt.
    • Bei kurzzeitigem Aufenthalt in einem abschattenden Umfeld (z. B. Maschinenkabine) ist trotz dem von ständiger Tätigkeit im Freien bei der Bewertung auszugehen.Analog ist zu verfahren, wenn die Tätigkeit in der abschattenden Kabine nicht täglich genutzt wird oder genutzt werden kann.

    3. Gefährdungsbeurteilung für Beschäftigte mit temporärer Tätigkeit im Freien (ansonsten beispielsweise im Gebäude oder im Fahrzeug):

    Außenaufenthalte bei Tätigkeiten, die zufällig über den Arbeitstag zwischen 9 Uhr und 17 Uhr MESZ verteilt sind:

    • Bei UVI-Werten 3–4 sind Schutzmaßnahmen zu ergreifen, wenn die Gesamtaufenthaltszeit im Freien 60 min übersteigt.
    • Bei UVI-Werten 5 sind Schutzmaßnahmen bereits nach 30 min Gesamtaufenthaltszeit im Freien zu ergreifen.

    Bei festen Tätigkeitszeitpunkten vor 10 Uhr oder nach 16 Uhr MESZ sind für Außenaufenthalte von 60 min Schutzmaßnahmen gemäß UVI 3 anzuwenden.

    4. Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten im Freien in geografischen Regionen nördlich von Deutschland (Arbeits- und Expositionssituationen wie unter 2. und 3. beschrieben):

    • maximal dieselben Schutzanforderungen erforderlich wie für Deutschland,
    • bei Sonnenschein sind auch bei niedrigen UVI-Werten UV-Schutzbrillen tragen (auch bei niedrigem Sonnenhöhenwinkel liegt ein erheblicher UVA-Strahlenanteil mit Gefährdungspotenzial für die Augen vor).

    5. Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten im Freien in geografischen Regionen südlich von Deutschland (südlich der Alpen) bzw. im Hochgebirge (sonst Arbeits- und Expositionssituationen wie unter 2. und 3.):

    Südliche (äquatornähere) Tätigkeitsregionen:

    Es sind entsprechende Angaben zum UV-Index im geplanten Arbeitsumfeld vor Arbeitsaufnahme der Beschäftigten einzuholen:

    • Im Vorfeld sind mittlere UVI-Monatswerte, abhängig vom geografischen Breitengrad zu ermitteln, unter: https://www.bfs.de/DE/themen/opt/uv/uv-index/weltweit/weltweit.html)
    • Unmittelbar vor Einsatzbeginn und während der Tätigkeit sollten der aktuelle UV-Index und die 3-Tages-Prognose eingeholt werden: unter z.B.: www.wetteronline.de für geplanten Ort
    • Es ist ganzjährig von UVI-Werten > 3 auszugehen
    • In der Mittagszeit können sehr hohe UVI-Werte  8 erreicht werden.

    Tätigkeit in Gebirgsregionen:

    Für Höhenlagen ist je 1000 m Höhe ein Ansteigen der Erythemwirksamkeit (Sonnenbrandwirksamkeit) der solaren UV-Strahlung von rund +10 % und damit auch zum UVI-Wert zu berücksichtigen.

    Weitere Infos

    BAuA-Memocard UV-Index (über BAuA-Sommertipps)

    https://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Praxis/Sonderformate/UV-Index.html

    Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ BGV A1

    www.bgw-online.de

    Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179); zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960) geändert

    https://www.gesetze-im-internet.de/arbst_ttv_2004/ArbStättV.pdf

    Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG), vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt durch Artikel 15 Absatz 89 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert

    https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/ArbSchG.pdf

    Für die Autoren

    Dipl.-Phys. Peter Knuschke

    Klinik und Poliklinik für Dermatologie, Med. Fakultät der TU Dresden

    Fetscherstraße 74

    01307 Dresden

    knuschke@rcs.urz.tu-dresden.de

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