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Erfahrungen aus der Praxis und Erkenntnisse aus der Evaluation 1

Anwendung der DGUV Vorschrift 2

Kernstück der Überarbeitung war vor allem die Reform der Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2: „Regelbetreuung der Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten“. Hier wurden sowohl Inhalt als auch Umfang der Gesamtbetreuung, die sich in Grundbetreuung sowie betriebsspezifische Betreuung unterteilt, geregelt. Von Beginn an wurde die Evaluation der überarbeiteten Vorschrift eingeplant.

Ziele der Reform der Vorschrift waren die Gleichbehandlung gleichartiger Betriebe, die Einführung eines betriebsspezifischen, gefährdungsbezogenen Ansatzes der Betreuung, die stärkere Ausrichtung der Betreuungsleistung auf Inhalte, die Verbesserung der Kooperation der betrieblichen Akteure, die Stärkung des eigenverantwortlichen Handelns der Betriebe und Verwaltungen sowie die Berücksichtigung zeitgemäßer Betreuungserfordernisse.

Mit Hilfe der Evaluation sollten der Umsetzungsgrad, die Anwendbarkeit und Praktikabilität sowie die Folgen der veränderten Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit im Betrieb bewertet werden. Dabei verständigte sich das Projektteam auf einem Methodenmix aus standardisierten Befragungen, um ein höchstes Maß an Reliabilität und Validität zu gewährleisten, sowie halbstandardisierten Interviews, um gleichzeitig mehr in die Tiefe gehen zu können. Gegenstand der Evaluation war ausschließlich die Umsetzung der Anlage 2, da sie besonders tiefgreifende Veränderungen mit sich brachte.

Methodisches Vorgehen bei der Evaluation

1. Standardisierte Befragung von Unternehmensleitungen und betrieblichen Interessenvertretungen

Im Rahmen der Evaluation wurden zwischen Juni und August 2016 2600 Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter (1641 Langinterviews und 959 Kurzinterviews) standardisiert befragt, geschichtet nach kleinen, mittleren und großen Betrieben. Darüber hinaus wurden 425 Interviews (274 lang und 151 kurz) mit betrieblichen Interessenvertretungen geführt. Langinterviews wurden mit den Personen geführt, die angaben, dass ihnen die DGUV Vorschrift 2 bekannt ist und diese auch umgesetzt war.

2. Standardisierte Befragung von Betriebsärztinnen und Betriebsärzten sowie Fachkräften für Arbeitssicherheit

Zudem wurden von August bis Oktober 2016 241 Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie 772 Fachkräfte für Arbeitssicherheit online befragt.

3. Halbstandardisierte Interviews mit Betriebsärztinnen und Betriebsärzten sowie Fachkräften für Arbeitssicherheit

Betriebsärztinnen und Betriebsärzte als auch Fachkräfte für Arbeitssicherheit wurden ergänzend von Juli bis Dezember anhand eines halbstandardisierten Leitfadens telefonisch interviewt (n = 37).

4. Abfrage bei den Präventionsabteilungen der Unfallversicherungsträger und den staatlichen Arbeitsschutzbehörden

Darüber hinaus wurden die Präventionsabteilungen der Unfallversicherungsträger und die staatlichen Arbeitsschutzbehörden der Länder um die Beantwortung eines Fragebogens gebeten. Die Abfrage wurde von 13 Ländern und 25 Unfallversicherungsträgern beantwortet.

Zentrale Ergebnisse

Die repräsentativen Erhebungen unter Betriebsleitungen und betrieblichen Interessenvertretungen haben ergeben, dass die DGUV Vorschrift 2 den Verantwortlichen in vielen Betrieben (41 %) nicht bekannt ist ( Abb. 1). Ob sie in diesen Betrieben umgesetzt ist oder nicht, lässt sich nicht beurteilen. Insbesondere in Betrieben, die ihre Arbeitsschutzbetreuung weitgehend an externe Dienstleistungen delegiert haben, kann die Vorschrift durchaus auch ohne Kenntnis oder Erinnerung der betrieblichen Verantwortlichen umgesetzt sein.

Betriebe, die die Vorschrift kennen, haben diese in aller Regel auch umgesetzt. Der Umsetzungsstand ist dabei in größeren Betrieben signifikant besser als in kleineren Betrieben ( Abb. 2).

Gleichbehandlung gleichartiger Betriebe

Bei allen Befragtengruppen finden mindestens zwei Drittel das Prinzip, dass ein Betrieb komplett einer Betreuungsgruppe in der Grundbetreuung zugeordnet wird, (eher) sinnvoll; besonders positiv wird diese Neuerung von betrieblichen Interessenvertretungen gesehen (93 %).

Die Einsatzzeit wird im Verhältnis zu den betrieblichen Erfordernissen von 64 Prozent der Fachkräfte für Arbeitssicherheit und 69 Prozent der Betriebsärztinnen und Betriebsärzte als passend bewertet. Es gibt Hinweise aus den Interview-Ergebnissen, dass für manche Branchen und Betriebe höhere und für andere niedrigere Einsatzzeiten erforderlich sind.

Einführung eines betriebsspezifischen, gefährdungsbezogenen Ansatzes der Betreuung

Von den Betriebsleitungen geben 70 Prozent an, dass die Ermittlung der Aufgaben für die betriebsspezifische Betreuung erfolgt ist. Bei der Mehrheit der Betriebe wird die Aufgabenermittlung mindestens jährlich wiederholt. Je etwa drei Viertel der befragten Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie Betriebsärztinnen und Betriebsärzte geben an, dass die Aufgaben für die betriebsspezifische Betreuung ermittelt wurden. Für die Kleinbetriebe bestätigten das 66 Prozent, für die Großbetriebe 83 Prozent. Die Mehrheit ermittelt die Aufgaben der betriebsspezifischen Betreuung auf Basis der Gefährdungsbeurteilung (stärker in Kleinbetrieben) oder nach Anhang 4 der DGUV Vorschrift 2 (stärker in Großbetrieben). Jeder Fünfte nutzt auch die Empfehlungen der UVT. Etwa zwei Drittel der Betriebe haben sowohl feste als auch flexible Aufgabenfelder ermittelt. Die Ergebnisse lassen den Schluss zu, dass der betriebsspezifische, gefährdungsbezogene Ansatz aus Sicht der Betriebsleitungen und Interessenvertretungen in den Betrieben angekommen ist. Dagegen sehen die Präventionsabteilungen der UVT und insbesondere die staatlichen Arbeitsschutzbehörden die Zielerreichung eher kritisch.

Stärkere Ausrichtung der Betreuungsleistung auf Inhalte, nicht auf festgelegte Zeiten

Etwa zwei Drittel der Betriebsleitungen finden die Ausrichtung der Gesamtbetreuung an der Gefährdungssituation statt wie zuvor ausschließlich an Einsatzzeiten (eher) gut, 14 Prozent (eher) schlecht. Auch 67 Prozent der Fachkräfte für Arbeitssicherheit und 84 Prozent der Betriebsärztinnen und Betriebsärzte finden die Ausrichtung (eher) gut. Am häufigsten begrüßen die betrieblichen Interessenvertretungen diese Neuausrichtung (87 %).

Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsärztin oder Betriebsarzt

Die Mehrheit aller Befragtengruppen bewertet die Zusammenarbeit zwischen der Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt als gut ( Abb. 3). Eine Verbesserung der Zusammenarbeit durch die Vorschrift wird in relativ wenigen Betrieben wahrgenommen. Überwiegend wird die Zusammenarbeit als gleich geblieben gut beurteilt. Die Ergebnisse zeigen auch, dass die Zusammenarbeit von vielen anderen Faktoren beeinflusst wird, z. B., ob es sich um eine interne oder externe Dienstleistung handelt, von der generellen Arbeitsschutzorganisation im Betrieb sowie der Rollenklarheit und dem Einsatz der Akteure.

Verbesserung der Kooperation der betrieblichen Akteure

Die Steuerung des Umsetzungsprozesses der DGUV Vorschrift 2 im Betrieb erfolgt meist durch die Betriebsleitung oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Bei einem Großteil der befragten Betriebe sind sie auch bei der Festlegung von Aufgaben beteiligt. Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sind etwa bei der Hälfte der Betriebe beteiligt. Auffällig ist, dass nur 51 Prozent der Betriebsleitungen in Unternehmen mit Interessenvertretung eine Beteiligung derselben bei der Aufgabendefinition der beratenden Professionen angeben. Diese ist laut Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2 vorgesehen. In großen Betrieben, deren Interessenvertretungen in der Regel mehrere Personen umfassen, waren diese in 63 Prozent der Fälle an der Aufgabenfestlegung beteiligt.

81 Prozent der Betriebsleitungen schätzt die Kooperation aller Akteure als gut ein. Eine Verbesserung durch die Vorschrift nehmen noch 19 Prozent wahr. Zwei Drittel halten die Kooperation für gleich geblieben. Betriebsleitungen und Interessenvertretungen bewerten die Kooperation aller Akteure besser als die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztinnen und Betriebsärzte, wobei die Interessenvertretungen häufiger als andere eine schlechte Zusammenarbeit (9 %) sehen. Gleichzeitig nehmen die Interessenvertretungen am häufigsten Verbesserungen durch die DGUV Vorschrift 2 wahr. Die Sicht von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärztinnen und Betriebsärzten ist insgesamt etwas kritischer. Die Zusammenarbeit ist für 61 Prozent der Fachkräfte für Arbeitssicherheit bzw. 67 Prozent der Betriebsärztinnen und Betriebsärzte gut. Eine Verbesserung durch die Vorschrift nehmen 13 Prozent der Fachkräfte für Arbeitssicherheit bzw. 14 Prozent der Betriebsärztinnen und Betriebsärzte wahr.

Stärkung eigenverantwortlichen Handelns der Betriebe und Verwaltungen

Die Flexibilität bei der Aufteilung des Umfangs und der Aufgaben zwischen Betriebsärztinnen und Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit finden drei Viertel der Betriebsleitungen gut. Ähnlich sehen das auch die Professionen. Für 12 Prozent der Betriebe hat sich der Gestaltungsspielraum für die Betreuung durch die Professionen vergrößert, für 73 Prozent ist er gleich geblieben. Einen vergrößerten Gestaltungsspielraum sehen 27 Prozent der Fachkräfte für Arbeitssicherheit und 35 Prozent der Betriebsärztinnen und Betriebsärzte. Wenn von den Befragten ein größerer Gestaltungsspielraum gesehen wird, finden diesen nahezu alle sehr positiv.

Berücksichtigung zeitgemäßer Betreuungserfordernisse

Laut 79 Prozent der Betriebsleitungen werden die Themen der Gesundheit wie Betriebliches Eingliederungsmanagement, Betriebliches Gesundheitsmanagement und Demografie in den Betrieben berücksichtigt. Aus Sicht der Interessenvertretungen ist die Zustimmung etwas geringer (69 %). Laut Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärztinnen und Betriebsärzten werden die Themen in 70 bis 73 Prozent der Betriebe berücksichtigt. Mehrheitlich wurden die Themen auch schon vor der Reform berücksichtigt; nach Angaben von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärztinnen und Betriebsärzten jedoch in etwa einem Drittel der Betriebe seither verstärkt. Zwei Drittel der Fachkräfte für Arbeitssicherheit und 95 Prozent der Betriebsärztinnen und Betriebsärzte geben an, dass sie im Betrieb zu diesen Themen beraten.

Praktikabilität und Anwendung der DGUV Vorschrift 2 in der betrieblichen Praxis

Insgesamt wird die Praktikabilität der Vorschrift von den Betrieben überwiegend positiv bewertet (71 %;  Abb. 4). Jedoch rund ein Viertel der Betriebe sehen die Anwendbarkeit als wenig oder nicht praktikabel. Dabei fällt die Bewertung durch die kleineren Betriebe am kritischsten aus. Hier halten 67 Prozent die Vorschrift in ihrer Anwendung für (eher) praktikabel.

Am häufigsten wird von den Betrieben ein übergroßer Grad an Komplexität genannt, insbesondere seitens kleinerer Betriebe. Zudem wird die Vorschrift teilweise als zu theoretisch und praxisfremd beurteilt. Damit einhergehend wird ein hoher Zeit- und Kostenaufwand für die Umsetzung gesehen. Auch die Engpässe beim Fachpersonal, z. B. bei Betriebsärztinnen und Betriebsärzten, sind Probleme, die der Anwendbarkeit entgegenstehen. Probleme bei der Anwendung der Vorschrift gibt es allerdings laut der Betriebsleitungen überwiegend nicht (87 % der befragten Betriebe). Die Praktikabilität wird aus Sicht der Fachkräfte für Arbeitssicherheit kritischer gesehen als von den Betriebsleitungen. 62 Prozent der Fachkräfte bewerten die Vorschrift als (eher) praktikabel.

Probleme bei der Festlegung von Aufgaben der Grundbetreuung und ihrer Umsetzung sehen 17 Prozent der Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärztinnen und Betriebsärzte. Bei der betriebsspezifischen Betreuung werden von etwa 25 Prozent der Befragten Probleme gesehen. Die Aussagen in den offenen Antworten geben hier wertvolle Hinweise für Anpassungen ( Abb. 5).

Änderung der Qualität der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung mit Umsetzung der DGUV Vorschrift 2

Die Bewertung der Qualität der Betreuung mit der Umsetzung der DGUV Vorschrift 2 zeigt ein gemischtes Bild: Knapp die Hälfte der befragten Betriebsleitungen (46 %) gab an, durch die Umsetzung der DGUV Vorschrift 2 im Betrieb ein klareres Bild von den Inhalten und Aufgaben von Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsärztin oder Betriebsarzt erhalten zu haben. 37 Prozent der Befragten sehen dagegen keinen solchen Effekt. Die Ergebnisse der Befragung der Interessenvertretungen fallen deutlich positiver aus. Hier haben 68 Prozent der Befragten ein klareres Bild von den Aufgaben von Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt oder Betriebsärztin erhalten ( Abb. 6).

Die Qualität der Betreuung wird dabei überwiegend als in etwa gleich geblieben bewertet (73 %). Nach Einschätzung von 19 Prozent der Befragten hat sich die Qualität verbessert. Nur 1 Prozent sieht eine Verschlechterung ( Abb. 7).

Unter den positiven Aspekten der Umsetzung der DGUV Vorschrift 2 im Betrieb wird insbesondere eine verbesserte Transparenz und Zusammenarbeit der Arbeitsschutzakteure untereinander genannt sowie eine klarere Vorstellung der Aufgaben von Betriebsärztinnen und Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit. Vielfach zeigte sich eine verbesserte Kenntnis der eigenen Arbeitsschutzaufgaben bei den Betriebsleitungen durch Umsetzung der Vorschrift, was sogar noch stärker von den Interessenvertretungen gesehen wird.

Fazit

Die Betriebe, die die DGUV Vorschrift 2 kennen, haben diese in der Regel auch umgesetzt. In vielen Betrieben, insbesondere in Kleinbetrieben, ist die DGUV Vorschrift 2 noch nicht bekannt. Um die Bekanntheit der DGUV Vorschrift 2 und die Betreuung der Kleinbetriebe insgesamt zu verbessern, sollten die Kleinbetriebe diesbezüglich besonders unterstützt werden.

Die inhaltlichen Ziele der Reform wurden überwiegend erreicht. Die Zusammenarbeit zwischen Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsärztin bzw. Betriebsarzt und die Kooperation der betrieblichen Akteure wird in vielen Betrieben positiv bewertet. In einigen Betrieben hat sich die Zusammenarbeit nach Inkrafttreten der Vorschrift noch verbessert, in der Mehrheit der Betriebe ist sie gleich geblieben. Die stärkere Ausrichtung der Betreuungsleistung auf Inhalte und nicht auf festgelegte Einsatzzeiten, die Berücksichtigung zeitgemäßer Betreuungserfordernisse und die Stärkung des eigenverantwortlichen Handelns der Betriebe wird von den meisten Befragtengruppen positiv bewertet.

Zur weiteren Verbesserung im Hinblick auf das Reformziel der Gleichbehandlung gleichartiger Betriebe sollten hinsichtlich der Grundbetreuung eindeutige Regelungen zur Berücksichtigung von Teilzeitkräften bei der Berechnung der Einsatzzeiten geschaffen werden. Die Abgrenzung von Grund- und betriebsspezifischer Betreuung sowie die Anwendung des Anhangs 4 der Vorschrift bereiten zum Teil Schwierigkeiten in den Betrieben. Insoweit ist eine Anpassung der Vorschrift zu prüfen. Der Umgang mit der neu in die Vorschrift eingeführten WZ-Liste wird überwiegend positiv bewertet. Hinsichtlich der Betreuungszeiten scheint es nur begrenzten Anpassungsbedarf hinsichtlich spezifischer Branchen zu geben. Der Betreuungsumfang ist dabei nach der Reform der Vorschrift überwiegend unverändert geblieben bzw. leicht angestiegen.

Insgesamt wird die Praktikabilität der DGUV Vorschrift 2 von vielen Betrieben positiv bewertet und auch die Mehrzahl der kleinen Betriebe hält die Anwendung für (eher) praktikabel. Allerdings ist die Anzahl der positiv bewertenden kleinen Betriebe mit zwei Dritteln noch nicht zufriedenstellend. Die Betriebe, die die Anwendung für nicht praktikabel halten, nehmen die Vorschrift als zu komplex und zum Teil praxisfremd wahr. Die Handlungshilfen zur Umsetzung der DGUV Vorschrift 2 werden von den Betrieben als hilfreich erachtet. Sie könnten bei der Anwendung der Vorschrift unterstützen. Bislang sind sie aber zu wenig in den Betrieben bekannt. Auffallend ist, dass die Einschätzung der Präventionsdienste der UVT und insbesondere der staatlichen Arbeitsschutzbehörden insgesamt kritischer ausfällt. Aufgrund ihrer vielfältigen Erfahrungen mit Problemen der betrieblichen Praxis sollten die Hinweise der Präventionsdienste der UVT und der staatlichen Arbeitsschutzbehörden bei der Prüfung einer Anpassung der DGUV Vorschrift 2 stark berücksichtigt werden, obwohl sie sich überwiegend nicht in der Einschätzung der befragten Normadressaten der DGUV Vorschrift 2 widerspiegeln. Positiv zu bewerten ist, dass sich die Transparenz der Aufgabenfelder sowohl in den Betrieben als auch bei den Betriebsärztinnen und Betriebsärzten sowie den Fachkräften für Arbeitssicherheit verbessert hat. Dies gilt insbesondere in kleinen Betrieben. Insgesamt ist bei der Betrachtung der Auswirkungen der DGUV Vorschrift 2 im Betrieb zu berücksichtigen, dass die Situation im Betrieb von weiteren Faktoren, die über die Vorschrift hinausgehen, beeinflusst wird.

Die Ergebnisse zeigen auch, dass ein ganzheitlicher Ansatz im Arbeitsschutz (z. B. über ein Arbeitsschutzmanagementsystem bzw. eine Kultur der Prävention) zur Umsetzung der DGUV Vorschrift 2 beiträgt.

Interessenkonflikt: Die Autorinnen geben an, dass keine Interessenkonflikte vorliegen,

Fußnoten

1 Der Originaltext ist erschienen unter: Rahnfeld M, Wetzstein A: Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung. Evaluation der DGUV Vorschrift 2. DGUV Forum 2017; 7/8: 30–33.

    Für die Autorinnen

    Dr. rer. nat. Annekatrin Wetzstein

    Bereichsleiterin Evaluation und Betriebliches Gesundheitsmanagement

    Institut für Arbeit und Gesundheit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IAG)

    Königsbrücker Landstraße 2

    01109 Dresden

    annekatrin.wetzstein@dguv.de

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