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Prävention durch Immunisierung

Impfen

Rechtsgrundlagen und Prävention

Rechtsgrundlagen für das Angebot einer Impfung bei der Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge sowie die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber sind das Ar-beitsschutzgesetz (ArbSchG), die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und die Biostoffverordnung (BioStoffV). Der Präventionsgedanke wird auch im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGBV) gestärkt. Maßnahmen der Prävention und Gesundheitsförderung einschließlich der Impfung in Lebenswelten, auch im Betrieb, werden nun von den gesetzlichen Krankenkassen verstärkt durchgeführt und finanziert. Der GKV wird gesetzlich die Mög-lichkeit eingeräumt, Verträge zur Impfung im Betrieb mit Betriebsärzten abzuschließen (Präventionsgesetz von Juli 2015).

Der Unternehmer hat über den Betriebs-arzt eine Vorsorge mit Impfungen anzubieten, wenn diese Tätigkeiten im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vor-sorge aufgeführt werden, eine im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöhte Infektionsgefahr besteht und ein Impfstoff vorhanden ist. Es handelt sich dabei meist um Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zum Kontakt mit infek-tiösem oder potenziell infektiösem Material, wie Körperflüssigkeiten, -ausscheidungen oder -gewebe, kommen kann. Aber auch bei Tätigkeiten in bestimmten Regionen der Welt sind entsprechende Impfungen sinnvoll und notwendig. Das heißt, es bedarf eines unmittelbaren Bezugs zur Tätigkeit des jeweiligen Beschäftigten.

Impfangebote waren in der Vergangen-heit nur bei bestimmten Tätigkeiten mit bio-logischen Arbeitsstoffen ausdrücklich vorgesehen. Impfungen wurden in der Novelle der ArbMedVV als Bestandteil der arbeits-medizinischen Vorsorge nun direkt in den Paragrafenteil verlagert. Beschäftigte müssen in die Impfung allerdings einwilligen. Im Arbeitsschutz gibt es keine Impfpflicht. Impfungen zum Dritt- oder Bevölkerungsschutz sind keine Aufgabe des Arbeitsschutzes, was aber z. B. bei Beschäftigten die engen Kontakt mit vielen anderen Menschen wie z. B. Lehrer, Erzieherinnen und Pflegepersonal haben, sinnvoll ist.

Infektionsschutz

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) regelt die gesetzlichen Pflichten zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen. Zweck des Gesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vor-zubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Dabei spielt es keine Rolle, welcher Art die Infektion ist und auf welchem Wege die Infektion erfolgen kann. Entsprechende Internetportale bieten umfassende Informationsmöglichkeiten (s. „Weitere Infos“). Eine Verknüpfung der Erfordernisse des Ar-beitsschutzes mit dem Infektionsschutz bie-tet die Website www.infektionsfrei.de. Sie bietet Informationen für diejenigen, die be-ruflich einer erhöhten Infektionsgefahr aus-gesetzt sind und befasst sich mit den berufs-spezifischen Infektionen und Berufskrankheiten.

Grippeschutzimpfung

In Deutschland ist jedes Jahr mit einer mehr oder weniger starken Grippewelle zu rechnen. In den vergangenen Jahren begann sie meist im Januar/Februar. Manchmal kann die Grippewelle aber auch schon früher ein-setzen. Im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsvorsorge kann die Grippeschutzimpfung vom Betriebsarzt durchgeführt wer-den. Die Impfung wird jährlich mit dem jeweils aktuell zusammengesetzten Impfstoff (aktive Impfung mit abgetöteten Influenza-viren) erneuert. Der Körper bildet Antikörper, die nach etwa 14 Tagen ihren vollen Schutz entfalten. Die beste Impfzeit ist von Septem-ber bis November.

Die Grippeschutzimpfung wird von der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Ro-bert Koch-Institut für folgende Personenkreise empfohlen:

  • Berufstätige Personen über 60 Jahre,
  • Menschen mit chronischer Erkrankung, z. B. Lungen-, Herz-Kreislauf-, Leber- und Nierenerkrankung, Diabetes und an-dere Stoffwechselerkrankungen, Immun-schwäche, HIV-Infektionen, bestimmte neurologische Erkrankungen,
  • Personen mit erhöhter Gefährdung durch direkten Kontakt zu Geflügel und Wildvögeln,
  • Personen mit erhöhter Gefährdung, z. B. medizinisches Personal, Personen in Ein-richtungen mit umfangreichem Publikumsverkehr.

Auslandsreisen

Werden Arbeitnehmer berufsbedingt ins Ausland geschickt, dann ist dies Teil der Tä-tigkeit. Häufig sind Schutzimpfungen not-wendig, deren Kosten dann natürlich auch vom Arbeitgeber übernommen werden müs-sen. Die Impfung ist Teil der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Durch eine qualifizierte Beurteilung der für die Beschäftigten mit ih-rer Arbeit verbundenen Gefährdung ist zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeits-schutzes erforderlich sind. Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) schreibt für die Entsendung des Arbeitnehmers ins Ausland mit Tätigkeiten in den Tropen, Subtropen bzw. bei besonde-ren klimatischen Belastungen und Infektions-gefährdungen die Pflichtvorsorge vor (s. auch Infokasten).

Impfungen und betriebliche Arbeitsschutzorganisation

Bezüglich der Durchführung von Impfungen kann eine Impfmüdigkeit in der Bevölkerung festgestellt werden, so dass gewisse Impf-lücken bestehen. Impfmüdigkeit tritt in einer Bevölkerung vor allem dann auf, wenn auf-grund des Ausbleibens der Krankheiten keine Notwendigkeit mehr darin gesehen wird, weiter zu impfen. Wenn die Impfrate eine bestimmte Zahl unterschreitet und die sog. „Herdenimmunität“, die auch nicht ge-impfte Personen schützt, zusammengebrochen ist, können die als nicht mehr gefährlich eingeschätzten Krankheiten erneut auftreten. So kommt es beispielsweise immer wieder zu regionalen Masernausbrüchen in Deutschland, da viele Menschen sich selbst und auch ihre Kinder nicht mehr impfen las-sen möchten.

Entsprechende Informationen zur Not-wendigkeit von Impfungen und dem großen Präventionsnutzen können über die betrieb-liche Arbeitsschutzorganisation vermittelt werden. Eventuell kann es auch sinnvoll sein, dass Informationen in verschiedenen Sprachen angeboten werden.

    Info

    Arbeitsmedizinische Regel AMR Nr. 6.5

    In der AMR Nr. 6.5 „Impfungen als Be-standteil der arbeitsmedizinischen Vor-sorge bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen“ werden explizit Hinweise zur Umsetzung der Vorgaben der Arb-MedVV gegeben. Die AMR 6.5 hat Ver-mutungswirkung, d. h. wenn es so gemacht wird, wie in der Regel beschrieben, dann werden die Vorgaben der ArbMedVV auf die sich die AMR bezieht, erfüllt.

    Zunächst geht es um die Feststellung eines tätigkeitsbedingten und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöhten Infek-tionsrisikos im Hinblick auf Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen. Dann wird explizit auf die Durchführung der Impfung eingegangen. Der Betriebsarzt muss im Rahmen der Vorsorge über die zu ver-hütende Krankheit und über Nutzen und Risiken der Impfung angemessen beraten.

    Weitere Infos

    Informationen zu Impfen und Infektionsschutz

    www.impfen-info.de

    Gesund bleiben im Gesundheitsdienst

    www.infektionsfrei.de

    Autor

    Prof. Dr.-Ing. M. Schmauder

    Professur Arbeitswissenschaft

    Institut für Technische Logistik und Arbeitssysteme

    Technische Universität Dresden

    Dürerstraße 26 – 01062 Dresden

    martin.schmauder@tu-dresden.de

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